S. 319 / Nr. 53 Prozessrecht (d)

BGE 69 II 319

53. Urteil der I. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1943 i. S. Sauerstoff- und
Wasserstoffwerke A.-G. und Kons. gegen S.A. d'Electrochimie et
d'Electrométallurgie.


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Regeste:
Auslegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage, Art. 81
OG
Die Ermittlung der Tragweite einer Willenserklärung nach allgemeiner
Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung; die Feststellung, dass die Parteien
in konkreten Fall dem Wortlaut einen besonderen, davon abweichenden Sinn
beigelegt haben, ist tatsächlicher Natur.
Interprétation des actes juridiques. Délimitation du fait et du droit. Art. 81
OJ
La détermination de la portée d'une déclaration de volonté d'après
l'expérience générale est une appréciation juridique; est en revanche du
domaine des faits la constatation que, dans l'espèce, les parties ont attribué
aux termes employés une signification différente.
Interpretazione di atti giuridici. Delimitazione tra le questioni di fatto e
quelle di diritto, art. 81 OGF.
Lo stabilire la portata d'una dichiarazione di volontà secondo l'esperienza
generale è un apprezzamento giuridico; appartiene invece al dominio dei fatti
l'accertamento che, nel caso concreto, le parti hanno attribuito alle
espressioni usate un significato diverso.

(3) ... Die Feststellung der Vorinstanz über den Sinn und die Tragweite der
von den Parteien getroffenen Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der
im Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willenserklärungen der
Vertragsschliessenden. Es fragt sich nun, inwieweit es sich dabei um
Feststellungen tatsächlicher Natur handelt, die für das Bundesgericht nach
Art. 81 OG verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine rechtliche
Würdigung des Tatbestandes liegt, in deren Überprüfung das Bundesgericht freie
Hand hat.
Die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage auf dem Gebiete der Auslegung von
Rechtsgeschäften war von jener Literatur und Rechtsprechung sowohl zum

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deutschen wie zum schweizerischen Recht stark umstritten (vgl. für das
deutsche Recht: MANIGK, Die Revisibilität der Auslegung von
Willenserklärungen, in der «Reichsgerichtspraxis im deutschen Rechtsleben»,
Band 6 S. 94 ff.; für das schweizerische Recht: WEISS, Berufung, S. 210-222).
Auch das Bundesgericht hat seine Stellung in dieser Frage wiederholt geändert.
Ursprünglich hatte es die Auslegung von Verträgen, soweit sie vom kantonalen
Richter unter Beobachtung der rechtlich richtigen Auslegungsregeln vorgenommen
worden war, als Tatfrage angesehen, weil es sich dabei im Grunde genommen um
die Ermittlung des Parteiwillens handle, die unzweifelhaft zur Feststellung
des Tatbestandes gehöre. Später gelangte es, unter schrittweiser Preisgabe des
früher eingenommenen Standpunkts, zu der diametral entgegengesetzten
Auffassung, dass die Auslegung von Rechtsgeschäften überhaupt Rechtsfrage und
nicht Tatfrage sei, da es sich dabei nicht um die Feststellung eines innern
Parteiwillens, sondern um die Feststellung der rechtlichen Bedeutung der
abgegebenen Willenserklärungen handle. Insbesondere wurde die Frage, welcher
rechtsgeschäftliche Wille konkludent aus den erwiesenen ausdrücklichen
Erklärungen der Parteien oder sonstigen Tatumständen folge, schlechthin als
Rechtsfrage bezeichnet (vgl. die bei WEISS, Berufung, S. 210-222 erwähnten
bundesgerichtlichen Entscheide, sowie die auf S. 220 abgedruckten Ausführungen
des Bundesgerichts in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1900). An dieser
Auffassung hat das Bundesgericht im Wesentlichen bis in die neuere Zeit
festgehalten. So hat es noch in BGE 54 II 478 und 61 II 40 erklärt, die
Ermittlung des beiderseitigen Parteiwillens sei als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei zu überprüfen. Allerdings hatte sich gelegentlich eine
gewisse rückläufige Tendenz bemerkbar gemacht, indem z.B. in BGE 45 II 437
entschieden wurde, die Ermittlung des übereinstimmenden Vertragswillens der
Parteien falle als Feststellung eines inneren psychischen Vorgangs in den
Bereich der Tatsachenfeststellung, sofern

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sie das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht einer Auslegung nach
juristischen Interpretationsregeln bilde. In seiner neuesten Rechtsprechung
nahm das Bundesgericht schliesslich, in weiterer Entwicklung der eben
erwähnten Tendenz, den Standpunkt ein, zu den tatsächlichen Grundlagen sei
neben den Erklärungen der Parteien und sonstigen massgebenden Äusserungen als
innerer Tatbestand auch der aus jenen äussern Vorgängen und den Umständen sich
ergebende Wille der Parteien zu rechnen (BGE 66 II 61). Diese Formulierung
könnte angesichts der oben geschilderten Entwicklung zu der Annahme verleiten,
das Bundesgericht wolle die Vertragsauslegung überhaupt wieder als Tatfrage
betrachtet wissen. Denn nach dem Wortlaut des Entscheides müsste jede
Feststellung eines kantonalen Gerichts über den aus den gegenseitigen
Erklärungen und den sonstigen Äusserungen sich ergebenden Parteiwillen vom
Bundesgericht hingenommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob die Vorinstanz
diese Feststellung durch Indizienwürdigung oder durch blosse Auslegung des
Vertragstextes gewonnen hat. Dies sollte aber mit dem in Frage stehenden
Entscheid keineswegs gesagt werden. Das Bundesgericht steht vielmehr nach wie
vor auf dem Standpunkt, dass die Auslegung eines Rechtsgeschäftes
grundsätzlich Rechtsfrage ist; dies lässt BGE 66 II 267 erkennen, wo die
Auslegung feststehender (z.B. schriftlicher) Parteierklärungen - im Gegensatz
zu der Feststellung des Parteiwillens auf Grund von Indizien - als Rechtsfrage
bezeichnet wird. Indessen erscheint folgende Klarstellung am Platze.
Auszugehen ist davon, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen, mit denen die
Vertragsparteien ihre Beziehungen regeln, eine ihrem Inhalt entsprechende
Rechtswirkung zu erzeugen bestimmt sind. Auf die Ermittlung dieser rechtlichen
Wirksamkeit des Vertragswortlautes, in dem die rechtsgeschäftlichen
Erklärungen zusammengefasst sind, ist die Auslegung gerichtet. Da
Erklärungsinhalt und Rechtsfolge eine untrennbare Einheit bilden,

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umfasst die Auslegung gleichzeitig die Feststellung sowohl des Inhalts als
auch der Rechtsfolge desselben. Diese Ermittlung besteht darin, dass die
Bedeutung festgestellt wird, die angesichts der konkreten Umstände im Lichte
allgemeiner Lebenserfahrung dem Wortlaut und Wortsinn der Erklärung zukommt.
Hierauf nämlich, und nicht auf den hinter der Erklärung stehenden sogenannten
inneren Willen einer Partei kommt es an, da nach der Vertrauenstheorie, die im
schweizerischen Rechtsbereiche gilt, eine Vertragspartei sich ihre
Willenserklärung so entgegenhalten lassen muss, wie sie nach Treu und Glauben
im Verkehr von der Gegenpartei aufgefasst werden durfte; der Erklärende ist
nicht gebunden, weil er einen bestimmt gearteten inneren Willen hatte, sondern
weil er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, aus dem die Gegenseite in guten
Treuen auf das Vorhandensein eines bestimmten Willens schliessen durfte.
Die Feststellung des Sinnes und Inhalts einer Willenserklärung an Hand der
allgemeinen Lebenserfahrung aber geschieht unter Zuhilfenahme von
Erfahrungssätzen, und zu deren Überprüfung ist das Bundesgericht befugt (BGE
69 II 204). Soweit die Auslegung eines Rechtsgeschäfts sich in der Ermittlung
der Tragweite der abgegebenen Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung
erschöpft, ist sie daher Rechtsfrage und kann vom Bundesgericht frei überprüft
werden. Dann hat man es, wie in BGE 45 II 437 etwas summarisch ausgedrückt
wird, eben mit einer (blossen) Auslegung nach juristischen
Interpretationsregeln zu tun.
Eine Einschränkung drängt sich dort auf, wo der Sachrichter nicht bei dieser
Auslegung stehen geblieben ist, sondern darüber hinaus auf Grund besonderer
äusserer Begleitumstände des Vertragsschlusses zum Ergebnis gelangt ist, dass
im konkreten Falle beide Parteien übereinstimmend dem Wortlaut einen
besonderen Sinn beigelegt haben, der von dem nach der allgemeinen
Lebenserfahrung sich ergebenden abweicht (was TITZE,

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Richtermacht und Vertragsinhalt, S. 12 ff, als individuelle Auslegung
bezeichnet im Gegensatz zu der von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen
generellen Auslegung). In einem solchen Falle kann von der Ermittlung eines
«inneren Willens» der Parteien, oder, wie BGE 66 II 61 sich ausdrückt, von
einem «innern Tatbestand» gesprochen werden, den die Vorinstanz auf dem Wege
der Beweiswürdigung festgestellt hat und der daher für das Bundesgericht
verbindlich ist. (Vgl. zu der ganzen Frage STEIN-JONAS, Kommentar zur
deutschen ZPO, 14. Aufl. Band 2 S. 121; DANZ, Die Auslegung der
Rechtsgeschäfte, 3. Aufl. S. 196 f.; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen
Zivilprozessrechts, 3. Aufl. S. 496).
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz ihren Entscheid ausschliesslich auf
dem Wege der generellen Vertragsauslegung im oben dargelegten Sinn getroffen.
Sie hat sich auf die Ermittlung des Sinnes beschränkt, der im Einblick auf die
konkreten Umstände nach allgemeiner Lebenserfahrung dem Vertragstext beigelegt
werden muss. Ihr Entscheid beruht nicht auf einer Beweiswürdigung, auf Grund
deren sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Parteien den im Vertragstext
gebrauchten Wendungen und Ausdrücken eine ganz besondere Bedeutung beigelegt
hätten, die sich mit der durch die allgemeine Lebenserfahrung eingegebenen
nicht decken würde. Wenn im angefochtenen Entscheid gelegentlich davon die
Rede ist, die Parteien hätten einen bestimmt gearteten Willen gehabt, diesen
oder jenen Zweck zu erreichen beabsichtigt und dergleichen, so handelt es sich
dabei ganz offensichtlich nicht um die Feststellung eines Ausgangspunktes für
eine individuelle Auslegung im oben umschriebenen Sinn, sondern vielmehr um
eine umschreibende Ausdrucksweise für die Schlussfolgerungen, die das
Handelsgericht gestützt auf seine Lebenserfahrung aus den festgestellten
äussern Umständen zieht, also eben gerade um eine rein generelle Auslegung.
Die Vorinstanz folgert nicht aus ganz bestimmten, näher bezeichneten
Umständen, dass

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diese oder jene im Vertrag enthaltene Bestimmung anders zu verstehen sei, als
dies auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden könnte,
sondern sie schliesst im Gegenteil aus der Bedeutung, die angesichts der
gesamten Umstände der Vertragstext nach der Lebenserfahrung hat, auf das
Vorliegen eines entsprechenden Willens, einer bestimmten Absicht der Parteien
zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht die Auslegung, die
die Vorinstanz dem Vertrag gegeben hat, völlig frei überprüfen.
Vgl. auch Nr. 44, 45, 47. - Voir aussi nos 44, 45, 47.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 69 II 319
Data : 01. gennaio 1942
Pubblicato : 05. ottobre 1943
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 69 II 319
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Auslegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage, Art. 81 OGDie Ermittlung der...


Registro di legislazione
OG: 81
Registro DTF
45-II-433 • 54-II-473 • 61-II-40 • 66-II-265 • 66-II-61 • 69-II-202 • 69-II-319
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale federale • volontà • autorità inferiore • quesito • casale • questione di fatto • parte contraente • principio della buona fede • diritto svizzero • contenuto del contratto • accertamento dei fatti • fattispecie • decisione • rapporto tra • autorità giudiziaria • esperienza • massima d'esperienza • principio dell'affidamento • esattezza • pietra
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