S. 298 / Nr. 49 Obligationenrecht (d)

BGE 69 II 298

49. Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. September 1943 i. S.
Schuhgenossenschaft Zürich gegen Erben Moszkowicz.

Regeste:
Stundung, Änderung des Vertragsinhalts, periodische Leistung i. S. von Art.
128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR.
Stundung ist grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fälligkeit (Erw. 1).
Die bei der Stundung einer Darlehensschuld gewährte Abzahlung in Raten ist
keine Novation, sondern nur eine Modifikation des Vertragsinhalts in Bezug auf
die Leistung (Erw. 2).
Zum Begriff der periodischen Leistung im Sinne von Art. 128 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR gehört,
dass bei Nichterbringung die Lage des Schuldners sich fortschreitend
erschwert; daher sind gewöhnliche Raten zur Abzahlung eines Darlehens keine
periodischen Leistungen (Erw. 3).
Prorogation du délai de paiement. Modification du contenu du contrat.
Redevance périodique selon l'art. 128 ch. 1 CO.
Proroger un délai, c'est, en règle générale, proroger l'échéance de la dette
(consid. 1).
La faculté de s'acquitter par acomptes accordée lors de l'octroi d'un délai
pour le remboursement d'un prêt resté impayé n'emporte pas novation, mais
modifie seulement les modalités de la prestation (consid. 2).
Pour qu'il y ait redevance périodique, il faut qu'en cas de non-paiement de la
dette la position du débiteur aille en s'aggravant, des simples acomptes à
verser en restitution d'un prêt ne constituent donc pas des redevances
périodiques (consid. 3).
Proroga. Modifica del contenuto del contratto; prestazione periodica secondo
l'art. 128 cifra 1 CO.
Prorogare un termine di pagamento è, di regola, prorogare la scadenza del
debito (consid. 1).

Seite: 299
La facoltà di pagare per acconti accordata allorchè fu concessa la proroga del
termine pel rimborso di un prestito rimasto impagato non porta seco una
novazione, ma modifica soltanto le modalità della prestazione (consid. 2).
Affinchè esista una prestazione periodica occorre che, in caso di mancato
pagamento del debito, la posizione del debitore diventi sempre più grave;
semplici acconti da versare in restituzione d'un prestito non costituiscono
dunque prestazioni periodiche (consid. 3).

A. - Samuel Moszkowicz hatte der Schuhgenossenschaft Zürich Beträge von
insgesamt Fr. 25000.- vorgestreckt. Nach seinem Tode, Ende 1927, gewährten
seine Erben der Schuhgenossenschaft weitere Darlehen.
Am 12. Januar 1928 unterzeichnete die Schuhgenossenschaft einen
Darlehensvertrag, in welchem sie anerkannte, den Betrag von Fr. 43000.- als
Darlehen empfangen zu haben, das jährlich mit 6 % zu verzinsen war. Der Zins
war in vierteljährlichen Raten am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20.
November zu entrichten. Die Schuldnerin verpflichtete sich, das Darlehen so
rasch als möglich bis auf Fr. 25000.- zurückzuzahlen. Dieser letztere Betrag
dagegen sollte «als für eine gewisse längere Zeit vorgeschossen» gelten, mit
halbjährlicher Kündigungsbefugnis des Darlehensgebers je auf 1. Januar, 1.
April, 1. Juli und 1. Oktober, erstmals auf 1. Januar 1929.
Im Laufe des Jahres 1929 machte die Schuhgenossenschaft verschiedene
Rückzahlungen, so dass die Darlehensschuld Ende 1929 auf Fr. 25000.- reduziert
war.
Am 24. Oktober 1930 liessen die Erben durch ihren Rechtsanwalt das Darlehen
auf 25. April 1931 zur Rückzahlung kündigen, wobei sie sich jedoch bereit
erklärten, in Bezug auf die Abzahlung möglichstes Entgegenkommen zu zeigen.
Am 1. Mai 1931 trafen die Vertragsparteien über die Abzahlung des Darlehens
von Fr. 25000.-, woran die Schuldnerin gleichen Tags Fr. 1000.- abbezahlt und
den Quartalszins von Fr. 375.- entrichtet hatte, die folgende, von den
Gläubigern mit Schreiben vom 2. Mai bestätigte Vereinbarung:
«Sie (nämlich die Schuhgenossenschaft Zürich) bezahlen

Seite: 300
bis Mitte Mai weitere Fr. 1000.- und dann ab 1. Juni monatlich je am 1. des
Monats Fr. 1000.- bis und mit zum 1. Dezember 1931. Ab. 1. Januar 1932
bezahlen Sie monatlich je Fr. 2000.- bis zur gänzlichen Abzahlung.
Die Zinsen bezahlen Sie wie bisher vierteljährlich mit 6 % ...».
In der Folge zahlte die Schuhgenossenschaft bis zum 9. Juni 1932 die Schuld
bis auf Fr. 7000.- ab; die Zinsen wurden bezahlt bis Ende 1931.
Am 31. Juli 1934 liessen die Gläubiger die Schuldnerin mahnen, jedoch
erfolglos. Als 1942 die Gläubiger neuerdings Zahlung verlangten, machte die
Schuldnerin geltend, die Forderung sei verjährt. Daraufhin betrieben die
Gläubiger die Schuhgenossenschaft am 1. Juni 1942 auf Bezahlung von Fr. 7000.-
nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1932. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag.
B. - Am 15. Oktober 1942 reichten die Erben Moszkowicz gegen die
Schuhgenossenschaft Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung
von Fr. 7000.- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1932 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage wegen Verjährung der Forderung.
Sie machte geltend, durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1931 habe eine Neuerung
des Schuldverhältnisses stattgefunden, bei der auch hinsichtlich der
Verjährung eine Änderung eingetreten sei, indem die Schuld in wiederkehrende,
gemäss Art. 128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR in fünf Jahren verjährende Leistungen aufgeteilt
worden sei. Von den Fr. 7000.-, die nach der letzten Zahlung vom 9. Juni 1932
noch ausstehend gewesen seien, seien gemäss dem Abkommen vom 1. Mai 1931 je
Fr. 2000.- am 1. Juli, 1. August und 1. September 1932 und die restlichen Fr.
1000.- am 1. Oktober 1932 fällig geworden und somit am 2. Juli, 2. August, 2.
September und 2. Oktober 1937 verjährt. Ebenso seien die nach dem 1. Januar
1932 verfallenen Zinsen nach derselben Gesetzesvorschrift verjährt.
Die Kläger anerkannten die Verjährungseinrede mit Bezug auf die vor dem 1.
Juni 1937 verfallenen Zinsen; im übrigen hielten sie an der Klage fest.

Seite: 301
C. - Bezirksgericht und Obergericht Zürich hiessen die Klage gut.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 5. Mai 1943 erklärte die Beklagte die
Berufung an das Bundesgericht mit dem erneuten Antrag, die Klage sei wegen
Verjährung der Forderung abzuweisen.
Die Kläger beantragten Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Entscheides.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig ist einzig die Frage, ob die Restschuld von Fr. 7000.- nebst 5 %
Zins seit 1. Juni 1937 verjährt sei oder nicht.
Die erste Instanz hatte die Verjährung verneint mit der Begründung,
Kapitalabzahlungen, wie sie im Abkommen vom 1. Mai 1931 vereinbart worden
seien, hätten nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen im Sinne von Art.
128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR, die in fünf Jahren verjähren; die somit anwendbare
Verjährungsfrist von zehn Jahren aber sei rechtzeitig unterbrochen worden.
Das Obergericht wich in seiner Begründung von der ersten Instanz ab. Nach
seiner Auffassung stellt sich die Frage nach dem Wesen der wiederkehrenden
Leistung gemäss Art. 128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR überhaupt nicht, weil die ursprüngliche
Darlehensschuld durch die Vereinbarung vom 1. Mai 1931 inhaltlich gar keine
Veränderung erfahren habe, also nach wie vor der zehnjährigen Verjährungsfrist
unterliege. Zu diesem Schluss ist das Obergericht auf Grund der folgenden
Erwägungen gelangt: Nach den Umständen des Falles sei in der Vereinbarung vom
1. Mai 1931 nicht eine Schuldbetagung zu erblicken, durch die die Fälligkeit
der Schuld hinausgeschoben worden wäre, sondern lediglich eine die
eingetretene Fälligkeit der gesamten Schuld an sich bestehen lassende
Stundung, auf Grund deren die Schuldnerin den Gläubigern die Einrede der
Stundung (nicht aber die Einwendung der mangelnden Fälligkeit, wie bei der
Schuldbetagung) entgegenhalten könne.
Diese Auffassung, für die sich die Vorinstanz auf die

Seite: 302
Literatur zum deutschen Recht (insbesondere H. REICHEL, Der
Einforderungsverzicht, in Jherings Jahrbüchern, II. Folge Band 49, S. 1 ff.)
beruft, trifft jedoch für das schweizerische Recht nicht zu. Denn nach diesem
bedeutet die Stundung - abgesehen vom Fall des formbedürftigen Vertrages (z.B.
nachträgliche Stundung des Kaufpreises für eine Liegenschaft,
Wechselprolongation) - grundsätzlich immer ein Hinausschieben der Fälligkeit
(vgl. v. TUHR OR II S. 449 f.; GLARNER, Die Stundung im schweizerischen OR S.
44; OSER-SCHÖNENBERGER N. 10 zu Art. 75
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 75 - Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden.
OR; vgl. ferner BGE 41 III 154, wo
dies implicite ausgedrückt ist). Damit wird der Argumentation der Vorinstanz
der Boden entzogen.
2.- Durch den Stundungsvertrag wurde der ursprüngliche Darlehensvertrag
inhaltlich dahin abgeändert, dass die nach erfolgter Kündigung in einem Male
rückzahlbare Darlehensschuld von Fr. 25000.- ratenweise zur Rückzahlung fällig
werden sollte.
Diese Änderung des Vertragsinhaltes hatte entgegen der Meinung der Beklagten
nicht die Wirkung einer Novation des Schuldverhältnisses. Die Novation ist
nach Art. 116 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 116 - 1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
1    Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.
2    Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.
OR nicht zu vermuten. An ihren Nachweis sind daher
strenge Anforderungen zu stellen. Im vorliegenden Falle fehlt aber jeder
Anhaltspunkt dafür, dass der Wille der Parteien dahingegangen sei, durch das
Abkommen vom 1. Mai 1931 die ursprüngliche Darlehensschuld erlöschen zu lassen
und ein neues Schuldverhältnis zu begründen. Dass der Novationswille zum
mindesten auf Seiten der Gläubiger fehlte, geht mit aller Deutlichkeit aus dem
Bestätigungsschreiben vom 2. Mai 1931 hervor, worin als Gegenstand der
getroffenen Vereinbarung die Abzahlung des Darlehenskapitals von Fr. 25000.-
bezeichnet wird.
Die durch die Vereinbarung gewährte Stundung des Darlehens stellte vielmehr
lediglich eine Modifikation des Vertragsinhaltes dar, die dessen Identität
nicht berührte. Im Gegensatz zur Obligation des römischen Rechts, die

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einen unveränderlichen Charakter hatte, kann nämlich das vertragliche
Schuldverhältnis nach heutiger Auffassung abgeändert werden, insbesondere auch
in Bezug auf Ort und Zeit der Leistung. Eine solche Änderung der Zeit der
Leistung aber liegt in der Hinausschiebung der Fälligkeit der Schuld durch
Stundung (vgl. BGE 20 S. 1067 f.).
3.- Im weiteren fragt sich nun, ob die nachträglich vereinbarte Aufteilung der
Schuldsumme in gestaffelt fällig werdende Raten auch die Dauer der
Verjährungsfrist beeinflusst habe. Diese Frage ist zu bejahen, wenn die Raten
als periodische Leistungen im Sinne von Art. 128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR zu betrachten
sind, da für solche die Verjährungsfrist nur fünf Jahre beträgt, während die
einheitlich fällig werdende Darlehensschuld gemäss dem ursprünglichen Vertrag
der zehnjährigen Verjährung unterstand.
Die Literatur ist über den Begriff der periodischen Leistung im Sinne von Art.
128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR geteilter Meinung. Während BECKER (N. 3 zu Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR) den
gewöhnlichen Abschlagszahlungen diesen Charakter abspricht, will ihnen
OSER-SCHÖNENBERGER (N. 3 zu Art. 89
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 89 - 1 Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.
1    Werden Zinse oder andere periodische Leistungen geschuldet, so begründet die für eine spätere Leistung ohne Vorbehalt ausgestellte Quittung die Vermutung, es seien die früher fällig gewordenen Leistungen entrichtet.
2    Ist eine Quittung für die Kapitalschuld ausgestellt, so wird vermutet, dass auch die Zinse bezahlt seien.
3    Die Rückgabe des Schuldscheines an den Schuldner begründet die Vermutung, dass die Schuld getilgt sei.
, N. 3 zu Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR) diesen ebenfalls
zuerkennen.
Bei der Entscheidung der Frage ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei
der Unterstellung der periodischen Leistungen unter die kurze Verjährungsfrist
von fünf Jahren sich von der Überlegung leiten liess, dass bei gesunder
Wirtschaftsführung solche Schulden ihrer Natur nach rasch abgetragen werden
sollen. Um zu verhüten, dass der Schuldner infolge schlecht angebrachter
Nachsicht des Gläubigers durch ständiges Anwachsen an sich kleiner
Schuldbeträge immer mehr bedrückt werde, und anderseits um den Gläubiger von
allzugrosser Langmut abzuhalten, wurde daher eine relativ rasch eintretende
Verjährung eingeführt. Stellt man auf diese Zweckbestimmung der
Verjährungsfrist ab, so ergibt sich, dass gewöhnliche Abschlagszahlungen nicht
als periodische Leistungen im Sinne der in Frage stehenden Bestimmung zu
betrachten sind. Denn sie erneuern sich nicht in regelmässigen

Seite: 304
Perioden, wie die im gleichen Zusammenhang aufgeführten Miet-, Pacht- und
Kapitalzinse und haben, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht
nachkommt, nicht eine fortschreitende Erschwerung seiner finanziellen Lage zu
Folge, wie dies bei den genannten Zinsleistungen, sowie z.B. bei
Rentenleistungen, der Fall ist.
Anders verhielte es sich, wenn die Kapitalabzahlungen als Annuitäten im Sinne
des Schuldbetreibungsrechts (BGE 63 III 127) ausgestaltet wären, d.h. wenn sie
zusammen mit dem Zins in einem einheitlichen Betrag zu entrichten wären; dann
würde die oben erwähnte Überlegung auch auf sie zutreffen, da der Gesamtbetrag
der angehäuften Annuitäten die ursprüngliche Schuld übersteigen könnte (so
auch BECKER, N. 3 zu Art. 128
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR). Mit solchen Annuitäten hat man es aber im
vorliegenden Falle nicht zu tun, da nach der Vereinbarung vom 1. Mai 1931 die
Zinsen wie bisher am 20. Februar, 20. Mai, 20. August und 20. November zu
entrichten waren, die Abzahlungen dagegen völlig unabhängig davon jeweils am
1. jedes Monats.
Gegen eine Unterstellung der gewöhnlichen Abschlagszahlungen unter den Begriff
der periodischen Leistung spricht sodann auch die Überlegung, dass es mangels
einer gesetzlichen Grundlage praktisch überhaupt nicht möglich wäre, mit
Sicherheit zu bestimmen, von welcher Anzahl von Raten an die kurze
Verjährungsfrist zur Anwendung zu gelangen hätte. Bei einem Darlehensvertrag,
nach dem die Darlehenssumme von Fr. 10000.- in zwei Raten zu Fr. 5000.-
zurückzuerstatten ist, würde wohl kaum jemand ernsthaft behaupten wollen, dass
man es mit einer periodischen Leistung im Sinne von Art. 128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR zu
tun habe; dafür aber, ob solche schon anzunehmen wären bei 5 Raten zu Fr.
2000.- oder erst bei 10 zu je Fr. 1000.-, würde jedes sachlich begründete
Kriterium fehlen.
4.- Gelangt somit für die im Vertrag vom 1. Mai 1931 vereinbarten
Ratenzahlungen die Verjährungsfrist von

Seite: 305
zehn Jahren zur Anwendung, so ist die Verjährungseinrede der Beklagten
unbegründet. Denn wie nicht bestritten ist, erfolgte die letzte Ratenzahlung
am 9. Juni 1932. Da sie nach Art. 135 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 135 - Die Verjährung wird unterbrochen:
1  durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung;
2  durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs.
OR eine Unterbrechung der
Verjährung bewirkte und eine neue zehnjährige Verjährungsfrist in Lauf setzte,
erfolgte die Betreibung vom 1. Juni 1942 noch vor Eintritt der Verjährung.
5.- Die vertraglichen Zinsen von 6 % von der Hauptschuld von Fr. 7000.-
dagegen unterliegen unzweifelhaft der fünfjährigen Verjährungsfrist des Art.
128 Ziffer 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 128 - Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:
1  für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;
2  aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;
3  aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
OR. Sie sind also, soweit sie früher als fünf Jahre vor dem 1.
Juni 1942, also vor dem 1. Juni 1937 fällig geworden sind, verjährt. Das
früheste von der Verjährungsunterbrechung vom 1. Juni 1942 erfasste
Zinsbetreffnis ist also das am 20. August 1937 fällig gewesene, das den
Zeitraum vom 20. Mai bis 20. August 1937 betraf. Da die Kläger nur 5 % Zins
seit 1. Juni 1937 beanspruchen, ist ihre Forderung in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zu schützen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 5. Mai 1943 wird bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 II 298
Date : 01. Januar 1942
Published : 09. September 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 II 298
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Stundung, Änderung des Vertragsinhalts, periodische Leistung i. S. von Art. 128 Ziff. 1 OR.Stundung...


Legislation register
OR: 75  89  116  128  135
BGE-register
41-III-151 • 63-III-125 • 69-II-298
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periodic performance • loan • interest • defendant • question • contents of the contract • heir • month • lower instance • character • federal court • debtor • duration • literature • intention • appointment • first instance • prepayment • innovation • contractual party
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