S. 295 / Nr. 48 Obligationenrecht (d)

BGE 69 II 295

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Oktober 1943 i. S. Stahl gegen E. und
W. Hummel

Regeste:
Unlauterer Wettbewerb, Ausstattungsschutz, Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 48
OR, 28 ZGB.
Unlauterer Wettbewerb liegt in der Nachahmung der Ausstattung einer Ware die
die Wirkung eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller hat; nicht
erforderlich ist, dass die Ausstattung neu oder orginell sei (Änderung der
Rechtsprechung).
Concurrence déloyale. Aspect de la marchandise. Art. 48 CO et 28 CC.
Il y a concurrence déloyale à imiter l'aspect donné à une marchandise de
manière à en indiquer la provenance, et il n'est pas nécessaire que cet aspect
soit nouveau ou original (changement de la jurisprudence).
Concorrenza sleale, aspetto della merce. Art. 48 CO e 28 CC.
L'imitare l'aspetto dato ad una merce in modo da indicarne la

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provenienza costituisce concorrenza sleale; non é necessario ché quest'aspetto
sia nuovo od originale (cambiamento di giurisprudenza).

1.- Wer durch unwahre Auskündungen oder andere Treu und Glauben verletzende
Veranstaltungen eines Gewerbegenossen in seiner Geschäftskundschaft
beeinträchtigt oder in deren Besitz bedroht wird, kann nach Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 48
OR die
Einstellung dieses Geschäftsgebarens und bei Verschulden des Schädigers Ersatz
des Schadens verlangen.
Der Kläger verlangt lediglich, es sei der Beklagten ein bestimmtes Verhalten,
das nach seiner Auffassung einen unlauteren Wettbewerb bedeutet, zu
untersagen. Er braucht daher kein Verschulden der Beklagten nachzuweisen,
sondern lediglich den objektiven Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs.
Die Unterlassungsklage gemäss Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 48
OR stellt einen speziellen
Anwendungsfall des in Art. 28
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 28 - 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chiedere l'intervento del giudice contro chiunque partecipi all'offesa.
1    Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chiedere l'intervento del giudice contro chiunque partecipi all'offesa.
2    La lesione è illecita quando non è giustificata dal consenso della persona lesa, da un interesse preponderante pubblico o privato, oppure dalla legge.
ZGB niedergelegten Schutzes des
Persönlichkeitsrechtes dar; danach kann, wer in seinen persönlichen
Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, auf Beseitigung der Störung
klagen. Die Klage aus Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 48
OR setzt also das Vorhandensein eines
Individualrechtes und dessen Verletzung voraus.
Zu den «andern Treu und Glauben verletzenden Veranstaltungen», die neben der
unwahren Auskündung den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs nach Art. 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 48
OR
erfüllen können, gehören in erster Linie Veranstaltungen, die geeignet sind,
Verwechslungen mit dem Konkurrenzunternehmen oder dessen Waren herbeizuführen,
wie z.B. die Nachahmung der Ausstattung einer Ware (BGE 61 II 385).
In seiner früheren Rechtsprechung hat das Bundesgericht das Vorliegen eines
Individualrechtes auf dem Gebiete der Warenausstattung nur angenommen, wenn
die Aufmachung durch ihre originelle Form und ihre besondere Gestaltung sich
von der bisher im Handel üblichen Ausstattung gleichartiger Erzeugnisse abhob

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(BGE 63 II 163). Dies wurde als unumgängliche Voraussetzung betrachtet für das
Bestehen einer Beziehung zwischen der Ware und deren Hersteller in der
Vorstellung der Käuferschaft, worin sich das Individualrecht in einem
derartigen Falle im Wesentlichen äussert.
Nun ist es aber durchaus möglich, dass auch eine Ausstattung, die an sich
nichts Neues oder Originelles darstellt, in den beteiligten Verkehrskreisen
gleichwohl die Wirkung eines Hinweises auf einen bestimmten Hersteller hat.
Trifft dies zu, so steht der Zuerkennung eines Individualrechts auch an einer
solchen Ausstattung nichts im Wege (vgl. für das deutsche Recht: ROSENTHAL,
Komm. zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 5. Aufl. S. 137, sowie
SELIGSOHN, Komm. zum Gesetz betr. den Schutz der Warenbezeichnungen, 3. Aufl.
S. 245). Es verhält sich dann ähnlich wie beim sogenannten durchgesetzten
Warenzeichen, bei dem ein schwaches oder gar gemeinfreies Zeichen dank
besonders intensiver Propaganda, dank besonders hoher Qualität und dergl. im
Laufe der Zeit sich zum Kennzeichen der Ware eines ganz bestimmten Herstellers
entwickelt hat. Dies hat denn auch das Bundesgericht in seinem nicht
publizierten Entscheid i. S. Ostbye gegen Wehrli & C o vom 14. Oktober 1941 in
Erweiterung seiner bisherigen Praxis anerkannt und entschieden, dass unter
solchen Umständen auch die Nachahmung einer nicht originellen Ausstattung den
Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfülle. In der Tat widerspricht es auch
in einem solchen Falle der Redlichkeit im Verkehr, wenn die charakteristische,
in den Abnehmerkreisen bekannte und als Ursprungszeichen behandelte Art der
äusseren Ausstattung, unter welcher ein bestimmtes Geschäft seine Ware in den
Verkehr zu bringen pflegt, von einem andern zu dem Zwecke benutzt wird, die
Wertschätzung seiner eigenen Ware unter Täuschung des Publikums zu steigern
(SELIGSOHN S. 243 f.). Dabei kann sehr wohl auch eine blosse Farbgebung den
ausschlaggebenden Faktor der Ausstattung bilden

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(vgl. SELIGSOHN S. 245; BAUMBACH, Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. S. 347 Ziff. II,
sowie PINZGER, Das deutsche Warenzeichenrecht, 2. Aufl. S. 234). Eine Ausnahme
ist nur dort zu machen, wo die vom klagenden Hersteller gewählte Ausstattung
durch den Zweck oder die Fabrikationsweise des Erzeugnisses bedingt ist und
nicht durch eine andere Ausstattung ersetzt werden kann. Mit einem Fall dieser
Art hat man es indes hier nicht zu tun.
Da diese Ausdehnung des Begriffs des unlauteren Wettbewerbs eine gewisse
Einschränkung der Gewerbegenossen in der freien Wahl der Mittel zur
Ausstattung ihrer Ware zur Folge hat, muss die Verkehrsgeltung der Ausstattung
im oben dargelegten Sinn unzweifelhaft gegeben sein.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 69 II 295
Data : 01. gennaio 1942
Pubblicato : 26. ottobre 1943
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 69 II 295
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Unlauterer Wettbewerb, Ausstattungsschutz, Art. 48 OR, 28 ZGB.Unlauterer Wettbewerb liegt in der...
Classificazione : Modifica della Giurisprudenza


Registro di legislazione
CC: 28
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 28 - 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chiedere l'intervento del giudice contro chiunque partecipi all'offesa.
1    Chi è illecitamente leso nella sua personalità può, a sua tutela, chiedere l'intervento del giudice contro chiunque partecipi all'offesa.
2    La lesione è illecita quando non è giustificata dal consenso della persona lesa, da un interesse preponderante pubblico o privato, oppure dalla legge.
CO: 48
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 48
Registro DTF
61-II-381 • 63-II-160 • 69-II-295
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
concorrenza sleale • organizzatore • originale • principio della buona fede • tribunale federale • convenuto • presentazione di un prodotto • danno • fattispecie • decisione • prassi giudiziaria e amministrativa • aumento • azione tendente a proibire una lesione imminente • segno distintivo • acciaio • comportamento • situazione personale • segno di dominio pubblico