S. 259 / Nr. 42 Eisenbahnhaftpflicht (d)

BGE 69 II 259

42. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1943 i. S. Hilberth gegen
Schweizerische Bundesbahnen.

Regeste:
Eisenbahnhaftpflicht. Zusammenstoss eines auf dem verdunkelten Bahnsteig
befindlichen Posthandwagens mit der von einem Reisenden vor Anhalten des
einfahrenden Zuges geöffneten

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Waggontüre, wodurch diese zugeschlagen wird und den Reisenden an der Hand, mit
der er den Türpfosten umklammert, verletzt.
1. Verschulden des Verletzten. Öffnen der Türe während der Fahrt, entgegen §
17 des Transportreglements; Umklammern des Pfostens (Erw. 2).
2. Dieses Verschulden ist nicht «ausschliessliche» Unfallursache, entlastet
also die Bahn nach Art. 1 EHG nicht, denn obzwar ein Verschulden der Bahn
nicht vorliegt (Erw. 3), so überwiegt als Ursache doch die «besondere»
Betriebsgefahr, welche unter den konkreten Umständen in der starken
Beanspruchung des für die Reisenden bestimmten Bahnsteigs für andere Zwecke
lag (Erw. 1, 4).
3. Dagegen rechtfertigt jenes Selbstverschulden eine Herabsetzung der
Entschädigung nach Art. 5 EHG (Erw. 1, 5).
Responsabilité des entreprises de chemin de fer. Voyageur ayant ouvert la
portière d'un wagon avant l'arrêt du train. Portière venant heurter un chariot
postal arrêté sur un quai obscurci et se refermant sur la main du voyageur.
Main blessée.
1. Faute du lésé: le fait d'ouvrir la portière pendant la marche contrairement
au § 17 du règlement de transport; le fait de se tenir au montant de la
portière (consid. 2).
2. Cette faute n'est pas la cause exclusive de l'accident et ne libère donc
pas la compagnie, selon l'art. 1er LRC, en effet, s'il n'y a pas eu de faute
de la compagnie (consid. 3), la cause principale de l'accident n'en réside pas
moins dans un risque spécial de l'exploitation, à savoir, dans les
circonstances particulières du cas, dans l'encombrement d'un quai destiné
principalement aux voyageurs (consid. 1, 4).
3. La faute du voyageur justifie toutefois une réduction de l'indemnité, selon
l'art. 5 LRC (consid. 1, 5).
Responsabilità delle imprese di strade ferrate. Viaggiatore che ha aperto la
porta d'una carrozza ferroviaria prima che il treno si fermasse, porta che
urta un carro postale, fermo su una banchina oscurata, e che si chiude ferendo
la mano del viaggiatore.
1. Colpa del leso: Aprire la porta durante la corsa, contrariamente al § 17
del regolamento di trasporto; tenersi alla maniglia della porta (consid. 2).
2. Questa colpa non è la causa esclusiva dell'infortunio e non libera quindi
l'impresa ferroviaria ai sensi dell'art. 1 LRC; infatti, se non vi è stata
colpa della compagnia (consid. 3) la causa principale dell'infortunio sta
tuttavia in un pericolo inerente all'esercizio, ossia, date le particolari
circostanze del caso concreto, nel fatto che la banchina, costruita per i
viaggiatori, è stata utilizzata per altri scopi (consid. 1, 4).
3. La colpa del viaggiatore giustifica tuttavia una riduzione dell'indennità
secondo l'art. 5 LRC (consid. 1, 5).

A. - Adrien Hilberth, von Beruf Reisender, fuhr am 20. Dezember 1940 im
drittvordersten Wagen des Leichtschnellzuges Genf-Zürich, der fahrplanmässig
um 23.09 Uhr im Zürcher Hauptbahnhof ankam. Dieser Wagen

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ist auf jeder Seite mit Flügeltüren versehen, die bei der Öffnung von einem
Mittelpfosten aus gegen aussen nach rechts und links Viertelskreise
beschreiben, wobei sie einen Abstand von 61 cm von der Wagenwand erreichen. Am
Mittelpfosten ist inwendig ein Handgriff angebracht, sowie die Aufschrift:
«Nicht öffnen, bevor der Zug anhält». Eine entsprechende Verbotstafel befindet
sich im Wageninnern.
Während der Einfahrt in den Zürcher Bahnhof öffnete Hilberth auf der (von der
Fahrrichtung aus gesehen) linken Seite des Zuges den rechten Flügel eines
Türenpaars und hielt sich darauf am Mittelpfosten, indem er ihn mit der
rechten Hand umklammerte. Kurz vor Anhalten des Zuges verfing sich die offene
Türe an einem Handwagen der Post, der sich auf dem Bahnsteig befand; sie wurde
heftig zugeschlagen und klemmte die Hand Hilberths am Pfosten ein, wodurch
diese ernstlich verletzt wurde.
Einige Minuten vor 23.09 Uhr war durch Lautsprecher bekanntgegeben worden,
dass der Leichtschnellzug nicht im vorgesehenen Geleise bei Bahnsteig 7,
sondern im Geleise 10 entlang dem Bahnsteig 5 eintreffen werde. Dies
veranlasste Souschef Hungerbühler, sich auf den Bahnsteig 5 zu begeben, um
sich an Ort und Stelle zu vergewissern, dass der einfahrende Zug auf kein
Hindernis stossen werde. Die Sicht war durch starke Dunkelheit und die
vorgeschriebene Verdunkelung erschwert. Hungerbühler nahm im Schein seiner
Laterne einen schwer beladenen Posthandwagen wahr, den ein Postangestellter
eben wegführen wollte. Der Souschef war ihm dabei behilflich, und weil er das
Gefühl hatte, der Wagen befinde sich zu nahe am Geleise, sorgte er für
Vergrösserung des Abstandes. Er setzte seinen Kontrollgang erst fort, als dies
geschehen war. Er sah noch, dass der Postangestellte die Deichsel des
Handwagens vertikal stellte und an der Kette befestigte, wodurch bei Wagen
dieser Konstruktion automatisch die Bremse angezogen wird. Kurz darauf

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muss sich derselbe Postwagen aus unabgeklärter Ursache von diesem Standort
gegen das Geleise 10 fortbewegt haben oder fortbewegt worden sein und dort mit
der offenen Türe des einfahrenden Eisenbahnwagens zusammengestossen sein; denn
Souschef Hungerbühler gewahrte ihn unmittelbar nach dem Zusammenprall in
abgedrehter Lage, mit unter den Eisenbahnwagen ragender Deichsel und umgeben
von Poststücken und Scherben des eingeschlagenen Türfensters.
B. - Hilberth erhob gegen die Schweiz. Bundesbahnen Klage auf Zahlung einer
seit dem 24. Juni 1941 zu 5 % zu verzinsenden Summe von Fr. 18634.90 als
Entschädigung und Genugtuung.
In Bestätigung des Urteils der ersten Instanz wies das Obergericht des Kantons
Zürich die Klage am 28. Dezember 1942 wegen Verschuldens des Verletzten ab.
Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Kläger volle oder doch teilweise
Gutheissung der Klage, eventuell Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur
Ergänzung des Beweisverfahrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Unstreitig ist der Kläger beim Betrieb der S.B.B. verunfallt, so dass
diese nach Art. 1 EHG für den entstandenen Schaden haften, sofern sie nicht
beweisen, dass der Unfall durch höhere Gewalt, durch Verschulden Dritter oder
durch Verschulden des Verletzten verursacht ist. Höhere Gewalt ist nicht
geltend gemacht. Ein Verschulden Dritter oder des Verletzten befreit die Bahn
nach der Rechtsprechung nur dann von der Haftung, wenn es die «einzige» oder
«ausschliessliche» Ursache des Unfalles ist. Davon kann regelmässig dann nicht
die Rede sein, wenn die Bahnorgane oder andere Personen, für deren Verhalten
die Bahn nach Art. 1 Abs. 2 EHG einzustehen hat, den Unfall mitverschuldet
haben. Liegt ein solches Verschulden der Bahn nicht vor, so können doch
«besondere» Betriebsverfahren an der Herbeiführung

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des Unfalls beteiligt gewesen sein. Ist dies der Fall, so wird das Verschulden
des Verletzten oder Dritter nicht als «ausschliessliche» Unfallursache
betrachtet. Bei Anwendung dieser Begriffe ist zu prüfen, ob das Verschulden
des Verletzten oder Dritter als Ursache in quantitativer Hinsicht derart
überwiegt, dass daneben die in der Gefahr, welche dem Eisenbahnbetrieb
anhaftet, liegende Ursache ausser Betracht fällt. Reicht das Selbstverschulden
des Verletzten zur völligen Entlastung der Bahn nicht aus, so kann es doch
nach Art. 5 EHG zur Herabsetzung der Entschädigung führen.
2.- Im vorliegenden Falle bestreitet der Kläger nicht ernstlich, dass ihn ein
Verschulden trifft. In der Tat untersagt § 17 des Transportreglements der
schweiz. Bahn- und Dampfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894 das Öffnen der
(äussern) Wagentüren während der Fahrt. Dieses Verbot war durch Aufschriften
im Wageninnern und speziell noch an den Seitentüren selbst in Erinnerung
gerufen, dem übrigens reisegewohnten Kläger also zweifellos bekannt. Er vermag
keinen Umstand anzuführen, der ihn zu dessen Übertretung hätte veranlassen
können. Zu Unrecht beruft er sich auf eine angebliche Toleranz seitens der
S.B.B.; der angefochtene Entscheid stellt im Gegenteil fest, dass sie solche
Widerhandlungen nach Möglichkeit verhindern und ahnden. Das Verhalten des
Klägers wird auch dadurch nicht entschuldigt, dass das Bahnpersonal selbst
dann und wann die Türen vor dem Anhalten des Zuges öffnet; denn hiebei handelt
es sich um eine mit aller Vorsicht ausgeführte dienstliche Verrichtung, die
mit dem widerrechtlichen und unüberlegten Vorgehen eines ungeduldigen
Reisenden nicht auf dieselbe Stufe gestellt werden kann. Der Kläger durfte die
Öffnung umso weniger riskieren, als er wegen der Verdunkelung des Bahnhofes
ein allfällig auf dem Bahnsteig befindliches Hindernis, gegen das die offene
Türe stossen konnte, auch dann nicht hätte wahrnehmen können, wenn er Ausschau
gehalten hätte. Eine

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zweite Fahrlässigkeit beging er dadurch, dass er nach der Öffnung der Türe den
Mittelpfosten umklammerte, statt sich einfach am Handgriff zu halten, der am
gleichen Pfosten angebracht war.
Ohne dieses doppelt unvorsichtige Verhalten des Klägers hätte sich der Unfall
nicht ereignet. Denn wäre die Flügeltüre bis zum Anhalten des Zuges
geschlossen geblieben, so hätte sie nicht mit dem Postwagen zusammenprallen
können, kamen doch die ersten zwei Bahnwagen mit diesem nicht in Berührung;
und hätte der Kläger nicht den Pfosten umklammert, so wäre die Türe unter der
Einwirkung des Hindernisses ins Schloss gefallen, ohne ihn an der Hand zu
verletzen. Das Verhalten des Klägers war nach den Erfahrungen des Lebens
geeignet, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen; es war
also eine adäquate Ursache des Unfalls.
3.- Ein Verschulden der S.B.B. hat der Kläger nicht nachweisen können. Nach
den massgebenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die
Bahnorgane vielmehr alles in ihrer Macht Liegende getan, um den Unfall
abzuwenden. Die Umleitung des Zuges wurde so rechtzeitig bekanntgegeben, dass
Souschef Hungerbühler Nachschau halten konnte, ob das Geleise 10 frei und auf
dem Bahnsteig 5 alles in Ordnung sei. Er sorgte für eine angemessene
Vergrösserung des Abstandes des Posthandwagens vom Geleise und entfernte sich
erst, nachdem er sich überzeugt hatte, dass diese Anordnung verwirklicht und
überdies der Wagen gebremst worden war. Der Berufungskläger macht demgegenüber
geltend, Hungerbühler habe als Zeuge nicht gewusst, ob der Wagen gebremst
gewesen sei. Indessen hält sich die Vorinstanz im Rahmen der ihr allein
zustehenden Beweiswürdigung, wenn sie feststellt, dass der Zeuge das
Aufrichten und Anketten der Deichsel durch den Postangestellten wahrgenommen
habe, und daraus schliesst, er habe die Bremse in Kenntnis ihrer Konstruktion
als angezogen betrachtet. Ein längeres Verweilen beim

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Postwagen war aber dem Souschef nicht zuzumuten, da er seinen Kontrollgang auf
dem Bahnsteig 5 noch nicht beendet hatte.
Die Tatsache, dass kurz nach dem Weggang Hungerbühlers der Handwagen doch in
Bewegung auf das Geleise 10 zu geraten sein muss, ist den S.B.B. aber auch
abgesehen von der Tätigkeit Hungerbühlers nicht zum Verschulden anzurechnen.
Die Behauptung des Berufungsklägers, diese Bewegung könne von einem andern
Bahnangestellten verursacht worden sein, ist eine blosse Vermutung, die
überdies der Aussage Hungerbühlers widerspricht, es habe sich damals kein
anderer Bahnangestellter auf dem Bahnsteig aufgehalten. Es ist aber auch nicht
bewiesen, dass der gleiche Postangestellte, der sich in Anwesenheit
Hungerbühlers am Postwagen zu schaffen machte, oder ein anderer
Postangestellter das nachträgliche Fortrollen des Postwagens verursacht hat.
Diese Bewegung kann auf eine anderweitige Ursache zurückgehen. Die Frage kann
deshalb offen bleiben, ob die S.B.B. sich im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EHG der
beteiligten Postangestellten «zum Betriebe des Transportgeschäftes» bedient
haben, ob sie also für deren Verschulden einzustehen hätten. Weil der
wirkliche Hergang nicht abgeklärt ist, kann er den S.B.B. nicht zum
Verschulden gereichen. Aus demselben Grunde scheidet anderseits aber auch ein
bezügliches Verschulden Dritter von vornherein als Unfallursache aus.
Dass aus weitern Tatsachen ein Verschulden der S.B.B. abzuleiten sei, macht
der Berufungskläger selbst - mit Recht - nicht geltend.
4.- Es bleibt zu untersuchen, ob neben dem Verschulden des Verletzten
«besondere Betriebsgefahren» den Unfall verursacht haben. Zunächst fallen
unter diesem Gesichtspunkt folgende Tatsachen ausser Betracht: Dass der
Bahnsteig 5 sich gegen das Geleise 10 zu etwas senkt, hängt mit dem Unfall
nicht kausa zusammen, da der Handwagen auf Veranlassung Hungerbühlers parallel
zu den Schienen aufgestellt worden war. Ferner waren die

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Türen des Bahnwagens normal konstruiert; wenn es auch zutreffen mag, dass
neuerdings Türen bevorzugt werden, die nach der Öffnung nicht 50 cm über die
Wagenwand vorstehen, so ist doch dieser technische Fortschritt nicht derart,
dass man im Gebrauch des alten Typs eine spezielle Betriebsgefahr zu erblicken
hätte, die in jedem Falle die Haftung der Unternehmung herbeiführen müsste, so
wenig als die fortschreitende Beseitigung der Niveauübergänge zur Folge hat,
dass nun die Bahnen für alle Unfälle, die sich auf noch bestehenden solchen
Übergängen ereignen, ungeachtet der Schwere des Verschuldens des Verletzten
halten müssten. Solche Flügeltüren werden ja auch nur dann gefährlich, wenn
die Reisenden sie trotz der entgegenstehenden elementaren und leicht
befolgbaren Vorsichtsregel öffnen. Ähnliches ist vom Fehlen eines Gummibelags
am Mittelpfosten zu sagen, der nach Auffassung des Klägers den Unfall
verhindert hätte; übrigens lässt sich nach Angabe der S.B.B. eine solche
Einrichtung aus technischen Gründen gar nicht durchführen.
Dagegen liegt eine besondere Betriebsgefahr dann vor, wenn wie im vorliegenden
Falle ein für die Reisenden bestimmter Bahnsteig nach Eintritt der
Verdunkelung und kurz vor Einfahrt eines Zuges in einem Umfange von Vehikeln,
Poststücken oder ähnlichen festen Gegenständen belegt ist, dass die
Bahnorgane, mögen sie auch noch so eifrig ihrer Kontrollpflicht obliegen, die
Übersicht verlieren und nicht verhindern können, dass beispielsweise ein
solches Vehikel zu nahe an diejenige Seite des einfahrenden Zuges gerät, auf
welcher sich die Reisenden zum Aussteigen anschicken. Diese Gefahr ist von den
S.B.B. zu vertreten, da eine solche Beanspruchung des Bahnsteigs eine Folge
ihrer Betriebsweise ist. Zu Unrecht betrachtet die Vorinstanz den Umstand der
örtlichen Nähe des Posthandwagens am Bahngeleise als «derart entferntes
Tatbestandsmoment, dass das bezügliche Verhalten nicht als Herbeiführung einer
adäquaten Ursache

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bezeichnet werden könnte». Wäre freilich der Kläger infolge der vorzeitigen
Öffnung der Türe hinausgefallen, und hätte er sich hiebei verletzt, so wäre
die Haftung der S.B.B. wohl ohne weiteres auszuschliessen. Was sich aber im
vorliegenden Falle ereignet hat, ist hievon doch wesentlich verschieden. Die
den Kläger verletzende Türe wurde zugeschlagen von einem Hindernis, das sich
nicht hätte in so gefährlicher Nähe des Zuges befinden sollen. Gewiss haben
die S.B.B. durch Souschef Hungerbühler, der die Gefahr klar erkannt hat, alles
getan, um sie nicht zur Auswirkung gelangen zu lassen; dies ist ihnen aber
nicht gelungen. Damit ist zwar ihr Verschulden verneint, nicht aber das
Vorhandensein einer besondern Betriebsgefahr, wofür im Gegenteil ihr eigenes
Verhalten spricht. Die kausale Bedeutung dieser Gefahr tritt gegenüber dem
Verschulden des Klägers nicht derart in den Hintergrund, dass die S.B.B. sich
darauf berufen könnten, sie hätten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei
der Einrichtung ihres Betriebes mit einem solchen Verhalten von Reisenden
nicht zu rechnen brauchen. Das Verbot der vorzeitigen Öffnung der Waggontüren
will denn auch nicht in erster Linie Kollisionen derselben mit Hindernissen
ausserhalb des Zuges vermeiden, sondern vorab der Haftung der Bahn für die
Folgen des Hinausfallens der Reisenden vorbeugen.
5.- Muss somit die Klage grundsätzlich geschützt werden, so ist die Sache zur
Festsetzung der Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird
gemäss Art. 5 EHG das Verschulden des Klägers entsprechend seiner Schwere zu
3/4 in Anrechnung zu bringen sein. - Eine Genugtuungssumme nach Art. 8 EHG ist
mangels Verschuldens der S.B.B. nicht zu sprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 II 259
Date : 01. Januar 1942
Published : 24. Juni 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 II 259
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Eisenbahnhaftpflicht. Zusammenstoss eines auf dem verdunkelten Bahnsteig befindlichen...


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69-II-259
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