BGE 69 II 223
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juli 1943 i. S. Guggenheim gegen
Guggenheim.
Regeste:
Ein Miteigentümer an einem Grundstück kann seinen Anteil nicht durch blossen
schriftlichen Verzicht auf denselben zugunsten der andern Miteigentümer auf
diese übertragen. Wohl aber ist eine solche Verzichterklärung als
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rechtsgeschäftlicher Ausschluss der Aufhebung des Miteigentums gemäss Art. 650
Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
Le copropriétaire ne peut transférer sa part aux autres copropriétaires par
une simple «renonciation» écrite. Mais cette déclaration vaut (pendant dix ans
au plus) comme «acte juridique excluant le partage» selon l'art. 650 al. 2.
(Art. 650, 657, 964, 965 CC.)
Il comproprietario non può trasferire la sua quota agli altri comproprietari
mediante una semplice «rinuncia» scritta. Una siffatta dichiarazione vale però
(durante 10 anni al massimo) come atto giuridico che esclude la divisione ai
sensi dell'art. 650 cp. 2 CC (Art. 650, 667, 964, 956 CC).
A. - Die Brüder Josef, Louis und Emil Guggenheim betrieben in dem 1909 von
ihren Eltern geerbten Wohn- und Geschäftshause Marktgasse Nr. 67 in Bremgarten
als Kollektivgesellschaft ein Tuch- und Aussteuergeschäft. Das Haus wurde am
31. Oktober 1911 im Fertigungsprotokoll als Miteigentum der drei Brüder zu je
1/3 eingetragen. Am gleichen Tage sowie am 19. März 1915 wurde das Grundstück
für gemeinsame Schulden aller drei Eigentümer mit Grundpfändern im Betrage von
Fr. 15000.- bezw. 10000.- belastet.
Auf den 20. Juni 1933 trat Josef Guggenheim aus der Kollektivgesellschaft aus;
sein auf Fr. 3932.70 berechneter Liquidationsanteil daran wurde ihm in Raten
ausbezahlt, worauf am 11. Februar 1934 von Josef persönlich und von Louis
Guggenheim namens der Firma folgende Erklärung unterzeichnet wurde:
«Der Unterzeichnete Herr Josef Guggenheim, ehemals Collektivgesellschafter der
Firma Sl. Guggenheim's Söhne in Bremgarten, erklärt anmit und bescheinigt,
dass er seit 20. Juni 1933 aus dieser Firma ausgetreten und seine Unterschrift
mit diesem Datum als Collektivmitglied der Firma erloschen ist. Er erklärt und
bescheinigt ferner, dass er nach vollendeter Auszahlung seines aus der Bilanz
vom 20. Juni 1933 ersichtlichen Vermögensanteils von Fr. 3932.97 am Vermögen
der Firma keine weiteren Ansprüche mehr zu machen hat, auch nicht auf das
Geschäftshaus Nr. 67 an der
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Marktgasse in Bremgarten, ausser wenn bei einem allfälligen Verkauf desselben,
mehr als der in der Bilanz vom 20. Juni 1933 eingestellte Wert von Fr. 45000.-
erlöst würde. In diesem Falle bliebe er für den Mehrerlös über diesen Betrag
zur Hälfte anteilsberechtigt, verzichtet aber ausdrücklich auf jeden andern
Anspruch auf das Haus.»
Der Austritt des Josef aus der Kollektivgesellschaft wurde im Handelsregister
eingetragen; im Grundbuch erfolgte keine Änderung. Im September 1936 wurde die
Liegenschaft für eine weitere Geschäftsschuld von Fr. 20000.- verpfändet,
wobei auch Josef Guggenheim den Pfandvertrag mitunterzeichnete.
Am 7. Februar 1940 starb Josef Guggenheim und wurde durch seinen einzigen Sohn
Sämi beerbt. Weder Josef noch dessen Sohn waren seit des erstern Ausscheiden
aus der Kollektivgesellschaft im Jahre 1933 an den Lasten des Hauses -
Hypothekarzinsen, Steuern, Unterhalt - beteiligt. Im März 1941 wurde Sämi
Guggenheim von den beiden Miteigentümern, der Kollektivgesellschaft und den
Grundpfandgläubigern von der Mithaftung für die Grundpfandschulden in aller
Form entlassen.
B. - Gestützt auf die Tatsache, dass Sämi Guggenheim als Rechtsnachfolger
seines Vaters Josef immer noch als Miteigentümer zu 1/3 am Hause im Grundbuch
eingetragen ist, erhob er im Juni 1941 gegen seine Onkel Louis und Emil
Guggenheim Klage mit dem Begehren, das Miteigentum sei nach Massgabe von Art.
650
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 651 - 1 Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
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1 | Die Aufhebung erfolgt durch körperliche Teilung, durch Verkauf aus freier Hand oder auf dem Wege der Versteigerung mit Teilung des Erlöses oder durch Übertragung der ganzen Sache auf einen oder mehrere der Miteigentümer unter Auskauf der übrigen. |
2 | Können sich die Miteigentümer über die Art der Aufhebung nicht einigen, so wird nach Anordnung des Gerichts die Sache körperlich geteilt oder, wenn dies ohne wesentliche Verminderung ihres Wertes nicht möglich ist, öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. |
3 | Mit der körperlichen Teilung kann bei ungleichen Teilen eine Ausgleichung der Teile in Geld verbunden werden. |
Liegenschaft nach Anordnung des Richters an eine öffentliche Steigerung zu
bringen, dem Meistbietenden zuzuschlagen und der Reinerlös unter die drei
Miteigentümer zu teilen.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage und verlangten widerklageweise
Feststellung, dass dem Kläger an der Liegenschaft keinerlei Rechte zukommen,
mit Ausnahme eines Anspruchs auf die Hälfte an einem allfälligen Fr. 45000.-
übersteigenden Mehrerlös im
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Verkaufsfalle, und demgemäss Löschung des Miteigentums des Klägers und
Eintragung der Beklagten als alleiniger Miteigentümer.
C. - Auf die Widerklage trat das Bezirksgericht Bremgarten aus prozessualen
Gründen nicht ein, womit sich die Beklagten abfanden; die Hauptklage wies es
ab. Die Appellation hiegegen hat das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil
vom 5. März 1943 abgewiesen.
D. - Mit der vorliegenden Berufung hält der Kläger an seinem Klagebegehren
fest. Die Beklagten tragen auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- ......
2.- Die Vorinstanz erblickt in der Erklärung vom 11. Februar 1934 den Verzicht
des Josef Guggenheim auf seinen Anteil am Hause, abgesehen von einem
allfälligen Mehrerlös im Verkaufsfalle, und stellt fest, dass er in jenem
Zeitpunkte den Gegenwert seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und am
Hause tatsächlich erhalten hatte. Die Beklagten wären daher schon längst
berechtigt gewesen, die Eintragung im Grundbuch mit dieser Rechtslage in
Übereinstimmung bringen zu lassen; denn der Auskauf von 1934 stellte einen
Rechtsgrund dar, mit dem der heutige Eintrag nicht mehr übereinstimme. Mit dem
Begehren auf Teilung des Miteigentums und Aushändigung eines Drittels des
Reinerlöses missbrauche mithin der Kläger das ihm im Grundbach eingetragene,
nur noch formell, nicht aber unter den Parteien wirklich bestehende
Miteigentumsrecht. Würde gestützt auf den bestehenden Grundbucheintrag der
Klage Folge gegeben, so müsste den Beklagten ein Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, weshalb der Klage in Anwendung von
Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
Sache erübrige sich die Entscheidung der Frage, ob durch die Erklärung vom 11.
Februar 1934 das Miteigentumsrecht des Josef
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Guggenheim auf die Beklagten übergegangen oder ihm verblieben sei.
Es steht ausser Zweifel - und wird übrigens von der Vorinstanz verbindlich
festgestellt -, dass der wirkliche Wille des erklärenden Josef Guggenheim und
seiner beiden Brüder als Empfänger der Erklärung vom 11. Februar 1934 dahin
ging, dass Josef seinen Miteigentumsanteil am Hause aufgebe. Ebenso klar aber
ist, dass der Anteil Josefs nicht als herrenloses Gut zurückbleiben, sondern
den beiden Brüdern zukommen sollte, sodass diese hinfort alleinige Eigentümer
des Hauses zu je 1/2 seien; es war nicht ein «Verzicht» schlechthin, sondern
ein Verzicht zugunsten der Miteigentümer gemeint. Gewollt war also in
Wirklichkeit eine Eigentumsübertragung am Anteil des Josef Guggenheim auf die
beiden Brüder. Soweit eine solche auf direktem Wege in Frage kommt, war das
Rechtsgeschäft vom 11. Februar 1934 ungültig mangels Beobachtung der
Formvorschrift der öffentlichen Beurkundung gemäss Art. 657 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 657 - 1 Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Der Vertrag auf Eigentumsübertragung bedarf zu seiner Verbindlichkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Die Verfügung von Todes wegen und der Ehevertrag bedürfen der im Erbrecht und im ehelichen Güterrecht vorgeschriebenen Formen. |
abgesehen von der Unterzeichnung des Instruments auf Erwerberseite lediglich
durch die Firma, während die verbleibenden Miteigentümer die Gesellschafter
Louis und Emil Guggenheim persönlich waren.
Die Beklagten betonen allerdings, eine direkte Eigentumsübertragung nie
geltend gemacht zu haben; vielmehr stelle die Erklärung des Josef Guggenheim
eine Abtretung seines Erbteils an seine Miterben bezw. einen Verzicht auf
denselben zu ihren Gunsten dar, wozu sowohl nach altem aargauischem Recht als
nach ZGB blosse Schriftlichkeit genügt habe. Hiezu bemerkt die Vorinstanz mit
Recht, dass ein Erbverzicht im Jahre 1934 schon deshalb nicht in Frage kam,
weil damals eine Erbengemeinschaft der drei Brüder bezüglich des Hauses gar
nicht mehr bestand. Soweit sich diese Frage nach dem alten aargauischen
bürgerlichen Gesetzbuch beurteilt, nämlich dahin geht, ob mit der
grundbuchlichen Eintragung eines Miteigentumsverhältnisses von je 1/3 am
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31. Oktober 1911, also vor Inkrafttreten des ZGB, die seit dem Erbfall (1909)
bestandene Erbengemeinschaft aufgelöst und gewöhnliches sachenrechtliches
Miteigentum begründet worden sei, ist die Feststellung der Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich. War aber bei Inkrafttreten des ZGB Miteigentum
letzterer Art vorhanden, so ist nicht einzusehen, wieso bis zur Erklärung von
1934 wieder erbengemeinschaftliches Miteigentum entstanden sein sollte, das
Josef Guggenheim in Form des Erbverzichts hätte aufgeben können.
Handelt es sich aber bei dem im Jahre 1934 gemäss dem Grundbucheintrag vom 31.
Oktober 1911 vorhandenen gemeinschaftlichen Eigentum um gewöhnliches
Miteigentum im Sinne des Art. 646 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 646 - 1 Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. |
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1 | Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. |
2 | Ist es nicht anders festgestellt, so sind sie Miteigentümer zu gleichen Teilen. |
3 | Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden. |
des Josef Guggenheim auf seine Miteigentümer durch Verzicht vollends nicht in
Frage. Ein «Verzicht», also eine Dereliktion, zugunsten der Miteigentümer
setzt voraus, dass Akkreszenz stattfinde, d. h. der derelinquierte Anteil
nicht herrenlos werde, sondern ipso jure den Miteigentümern anwachse. Ob
überhaupt der beim Gesamteigentum anerkannte Rechtsvorgang der Akkreszenz auch
beim Miteigentum stattfinde, erscheint angesichts des Nebeneinanderbestehens
dieser beiden Formen des gemeinschaftlichen Eigentums im ZGB und des
fundamentalen Unterschiedes zwischen beiden zweifelhaft. Die grundsätzliche
Frage kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Damit zufolge des
Rechtsgeschäfts vom 11. Februar 1934 Akkreszenz hätte stattfinden können,
müsste Dereliktion des Anteils des Josef Guggenheim erfolgt sein. Dies war
jedoch nicht der Fall. Dereliktion eines im Grundbuch eingetragenen
Grundstücks bezw. Miteigentumsanteils an einem solchen ist möglich und
zulässig; sie erfolgt durch Löschung des Eintrags des bisherigen Eigentümers
als solchen. Zur Löschung bedarf es einer schriftlichen Erklärung des
eingetragenen Eigentümers, die jedoch an das Grundbuchamt gerichtet sein und
eben das Begehren auf Löschung
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des Eintrags enthalten muss (Art. 964 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
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1 | Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
2 | Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
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1 | Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
2 | Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. |
3 | Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. |
Erklärung gilt dann auch zugleich als Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965
Abs. 3). Irgend eine sonstige, nicht diesen Antrag an das Grundbuchamt
enthaltende schriftliche Erklärung eines «Verzichts» auf das Grundeigentum
genügt nicht. Die «Erklärung» des Josef Guggenheim vom 11. Februar 1934, die
sich an die Miteigentümer richtet und von einer grundbuchlichen Änderung
überhaupt nichts sagt, bildet keine Erklärung im Sinne des Art. 964
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
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1 | Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen. |
2 | Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden. |
vermochte weder selber die Dereliktion zu bewirken, noch etwa den Erklärenden
obligatorisch zu verpflichten, eine solche gültig vorzunehmen.
Ist mithin ein Übergang des Miteigentumsrechts des Josef Guggenheim auf seine
Miteigentümer damals nicht erfolgt, so ist sein Erbe und daheriger
Rechtsnachfolger, der Kläger, heute noch Eigentümer seines Anteils, und die
auf Feststellung des Gegenteils gerichtete Widerklage der Beklagten hätte,
falls darauf eingetreten worden wäre, abgewiesen werden müssen. Anderseits
aber steht dem klägerischen Begehren auf Aufhebung und Teilung des
Miteigentums Art. 650 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 650 - 1 Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
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1 | Jeder Miteigentümer hat das Recht, die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen, wenn sie nicht durch ein Rechtsgeschäft, durch Aufteilung zu Stockwerkeigentum oder durch die Bestimmung der Sache für einen dauernden Zweck ausgeschlossen ist. |
2 | Die Aufhebung kann auf höchstens 50 Jahre durch eine Vereinbarung ausgeschlossen werden; diese bedarf für Grundstücke zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und kann im Grundbuch vorgemerkt werden.564 |
3 | Die Aufhebung darf nicht zur Unzeit verlangt werden. |
Art. 650 Abs. 1 das Recht in sich, die Aufhebung desselben zu verlangen. Indem
Josef Guggenheim am 11. Februar 1934 seinen Verzicht auf das ganze Recht
erklärte, verzichtete er implicite auch auf die Ausübung dieses Teilrechts.
Dieser Verzicht kommt einem rechtsgeschäftlichen Ausschluss der Aufhebung
gemäss Art. 650 Abs. 2 gleich. Der Umstand, dass die Erklärung vom 11. Februar
1934 als Akt zur Übertragung des Eigentums, sei es direkt oder auf dem Umweg
über Dereliktion und Akkreszenz, wie dargetan, ungültig ist, steht ihrer
Gültigkeit als Verzicht auf den Teilungsanspruch nicht entgegen, der an keine
Form gebunden ist, sowenig wie die Tatsache, dass als Gegenpartei nur die
Kollektivgesellschaft und nicht die beiden andern Miteigentümer persönlich
unterzeichnet haben; denn der
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Verzicht auf den Teilungsanspruch seitens des Josef Guggenheim ist ein
einseitiges, nur ihn verpflichtendes Rechtsgeschäft, weshalb seine
Unterschrift genügt. In diesem Sinne, als Verzicht auf den Teilungsanspruch,
war und ist die Erklärung vom 11. Februar 1934 zweifellos auf die Dauer von
zehn Jahren verbindlich und steht dem Teilungsbegehren des Klägers als
Rechtsnachfolgers des Josef Guggenheim bis zum entsprechenden Datum des
nächsten Jahres entgegen, sodass die Klage jedenfalls heute abzuweisen ist und
dahingestellt bleiben kann, ob die Berufung des Klägers auf das zu seinen
Gunsten eingetragene Miteigentum in Ansehung der erfolgten Auseinandersetzung
als Rechtsmissbrauch zu betrachten wäre.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Aargau vom 5. März 1943 bestätigt.