S. 20 / Nr. 5 Familienrecht (d)

BGE 69 II 20

5. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. März 1943 i. S. Erste österreichische
Sparkasse gegen Zürich.


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Regeste:
Beistandschaft. Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
und 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB. Bestellung einer
Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 4 für eine seit mehreren Jahren
ohne Verwaltungsrat gebliebene schweizerische Aktiengesellschaft.
Curatelle. Art. 392 et 393 CC. Institution d'une curatelle en vertu de l'art.
393 ch. 4 pour une société anonyme qui, depuis plusieurs années, n'a plus de
conseil d'administration.
Curatela. Art. 392 e 393 CC. Istituzione d'una curatela, in virtù dell'art.
393 cifra 4, per una società anonima svizzera che da parecchi anni non ha più
un consiglio di amministrazione.

A. ­ Die Ortewa A.-G. in Zürich ist seit dem im Jahre 1939 erfolgten Ableben
ihres einzigen Verwaltungsrates Dr. Max Hürlimann ohne Vertretung. Mit Hinweis
darauf beantragte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich bei der
Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich die Bestellung eines Beistandes gemäss
Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB: Die Ortewa A.-G. habe Grundbesitz in Deutschland; ferner
liege für deren Rechnung bei der als Kontrollstelle eingesetzten
Schweizerischen Treuhandgesellschaft in Zürich ein Betrag von Fr. 600.­. Über
diese Vermögenswerte könne nun nicht verfügt werden. Die Aktionäre sollen sich
in überseeischen Ländern aufhalten und gewillt sein, für die Bestellung einer
Verwaltung zu sorgen; doch sei bei den schwierigen Zeitverhältnissen nicht mit
einer raschen Erledigung zu rechnen. Ein gleiches Gesuch stellte eine
Gläubigerin der Ortewa A.-G., die Erste österreichische Sparkasse in Wien, um
das ihr verpfändete Grundstück der Ortewa A.-G. in Wien verwerten lassen zu
können; dazu sei nötig, dass jemand die für die Schuldnerin bestimmten
amtlichen Urkunden in Empfang nehmen könne.
B. ­ Die Vormundschaftsbehörde wies diese Gesuche ab: Es sei Sache der
Kontrollstelle, nach Art. 699
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
1    Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3    Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2  bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4    Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5    Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
OR eine Generalversammlung einzuberufen, um
durch diese eine Vertretung bestellen zu lassen. Die Rekurse der

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Ersten österreichischen Sparkasse an den Bezirksrat Zürich und die
Justizdirektion des Kantons Zürich blieben erfolglos. Die letztere Behörde
stützt ihren Entscheid vom 6. Februar 1943 auf die Erwägung, dass eine
Beistandschaft im Sinne von Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB nur zum Schutze von in der Schweiz
befindlichem Vermögen zu bestellen wäre, solches Vermögen aber nicht
nachgewiesen sei.
C. ­ Mit der vorliegenden zivilrechtlichen Beschwerde hält die Erste
österreichische Sparkasse an ihrem Begehren fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Anlass zur Ernennung eines Beistandes für ein Vermögen besteht nach Art. 393
Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB «bei einer Körperschaft oder Stiftung, solange die erforderlichen
Organe mangeln und nicht auf andere Weise für die Verwaltung gesorgt ist».
Diese Vorschrift gilt wie für die Körperschaften des ZGB so auch für die
juristischen Personen des OR, ja selbst (analog) für Personengesellschaften
(vgl. BGE 56 III 8 und neustens die Entscheidung der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer vom 11. Januar 1943 i. S. Bossardt). Hier mangeln die
erforderlichen Organe, denn die Kontrollstelle ist zur Verwaltung nicht
befugt. Sie kann allerdings nach Art. 699
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 699 - 1 Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
1    Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren und den Vertretern der Anleihensgläubiger zu.
2    Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3    Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über eine der folgenden Beteiligungen verfügen:
1  bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind: 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen;
2  bei anderen Gesellschaften: 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen.
4    Sie müssen die Einberufung schriftlich verlangen. Die Verhandlungsgegenstände und Anträge müssen im Begehren enthalten sein.
5    Entspricht der Verwaltungsrat dem Begehren nicht innert angemessener Frist, längstens aber innert 60 Tagen, so können die Gesuchsteller dem Gericht beantragen, die Einberufung anzuordnen.
OR nötigenfalls eine
Generalversammlung einberufen, der ihrerseits die Bestellung einer Verwaltung
zustünde. Im vorliegenden Falle besteht aber angesichts der bereits im
Frühjahr 1940 festgestellten Schwierigkeiten keine Aussicht, dass der
Handlungsunfähigkeit der Ortewa A.-G. binnen kurzem auf diesem Wege abgeholfen
werde.
Die Vorinstanz hält indessen dafür, es fehle an einem durch die
schweizerischen Behörden zu schützenden Vermögen, als was nur in der Schweiz
befindliche Vermögensstücke in Betracht fielen. Sie beruft sich auf das in BGE
51 II 259 anerkannte Territorialitätsprinzip. Dieses gilt jedoch nicht in dem
von ihr verstandenen Sinne. Das Vorhandensein von Vermögen in der Schweiz ist
nicht in

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allen Fällen Voraussetzung zur Anwendung von Art. 393
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB. Im Falle des
Präjudizes handelte es sich um schweizerische Guthaben einer ausländischen
Gesellschaft, die nach der Rechtsordnung ihres Sitzes nicht mehr bestand und
für die auch keine Rechtsnachfolge eingetreten war, welche nach der
öffentlichen Ordnung der Schweiz hätte anerkannt werden können. Unter solchen
Umständen durfte und musste für das betreffende in der Schweiz vorhandene
Vermögen gesorgt und ein Beistand bestellt werden, insbesondere auch zum
Schutze der allenfalls auf das Vermögen berechtigten Gläubiger. Dabei ergab
sich die schweizerische Schutzgewalt eben aus dem Vorliegen von Vermögen in
der Schweiz. Hier dagegen ergibt sie sich aus dem schweizerischen Sitz der
Ortewa A.-G. Bei Handlungsunfähigkeit einer schweizerischen «Körperschaft oder
Stiftung» nach Massgabe von Art. 393 Ziff. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 393 - 1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
1    Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.
2    Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.
ZGB haben die schweizerischen
Behörden einzuschreiten, auch wenn (wie hier, abgesehen von dem durch die
Kontrollstelle behüteten Geldbetrag von Fr. 600.-) kein in der Schweiz
befindliches Aktivvermögen bekannt ist. Es handelt sich solchenfalls nicht in
erster Linie um die Sorge für bestimmte Vermögenswerte, sondern um die Sorge
für die Vermögensangelegenheiten der betreffenden juristischen Person (oder
Personengesellschaft) überhaupt. Die im Sinne der erwähnten Vorschrift ``
verwaiste» juristische Person bedarf eines gesetzlichen Vertreters zur
Besorgung ihrer Vermögensangelegenheiten. Und zwar gibt es für solche der
erforderlichen Organe ermangelnde Personengebilde eine gesetzliche Vertretung
nur in Form der Beistandschaft, während Vormundschaft wie auch Beiratschaft,
insbesondere die Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2, nur für
natürliche Personen vorgesehen sind.
Von den beiden Arten der Beistandschaft kommt hier nicht diejenige des Art.
392 in Betracht. Einem darnach zu bestellenden Beistand läge nach Art. 418 nur
die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit ob. Vielmehr ist

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hier allgemein für die Verwaltung des Vermögens zu sorgen. Das ruft der
Bestellung einer Beistandschaft im Sinne von Art. 393 in Verbindung mit Art.
419. Der Verwaltungsbeistand hat im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse ohne
weiteres auch Vertretungsmacht (vgl. die Erläuterungen zu den Art. 422 bis 425
des Vorentwurfs). Diese ist nur nach Massgabe von Art. 419 Abs. 2 beschränkt.
Gegenstand der Beistandschaft sind nach dem Ausgeführten anders als im Falle
von BGE 51 II 259 nicht nur die allenfalls in der Schweiz vorhandenen
Vermögensstücke, sondern, da es sich um eine schweizerische Aktiengesellschaft
handelt, deren Vermögensangelegenheiten insgesamt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Vormundschaftsbehörde der Stadt
Zürich angewiesen, der Ortewa A. G., Bahnhofstrasse 31, Zürich 1, einen
Beistand zu bestellen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 II 20
Date : 01. Januar 1942
Published : 25. März 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 II 20
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Beistandschaft. Art. 392 und 393 ZGB. Bestellung einer Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393...


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ZGB: 392  393
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51-II-259 • 56-III-8 • 69-II-20
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