S. 17 / Nr. 5 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 69 I 17

5. Urteil vom 15. April 1943 i. S. Bardill gegen Graubünden Anklagekammer.

Regeste:
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.
Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte ist nicht legitimiert, gegen
eine Einstellung des Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben.

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Qualité pour former recours, de droit public.
Celui qui est lésé par un acte délictueux n'a pas qualité pour former recours
de droit public contre une ordonnance de non-lieu ou un acquittement.
Qualità per interporre ricorso di diritto pubblico.
Chi è leso da un reato non ha qualità per interporre ricorso di diritto
pubblico contro un decreto di abbandono o contro una sentenza di assoluzione.

Der Rekurrent reichte gegen seine Ehefrau, mit der er im Scheidungsprozesse
steht, Strafanzeige wegen Diebstahls, Unterschlagung, Körperverletzung und
Giftmordversuchs ein. Das hierauf angehobene Strafverfahren wurde von der
Anklagekammer des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 15./24. Februar 1943
wegen Fehlens jeglicher Beweise und Indizien für das Vorliegen einer
strafbaren Handlung eingestellt.
Mit einer beim Bundesgericht am 18. März 1943 eingegangenen
«Kassationsbeschwerde», beantragt der Rekurrent, es sei diese Verfügung der
Anklagekammer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das
Untersuchungsverfahren wieder aufzunehmen und ergänzende Beweiserhebungen zu
machen. In der Begründung wird der Vorwurf der Willkür erhoben, die
Beweiswürdigung kritisiert und die Nichteinvernahme von Zeugen gerügt.
Der Kassationshof des Bundesgerichtes hat die Beschwerde der staatsrechtlichen
Abteilung überwiesen, da keine Verletzung eidgenössischen Rechts (Art. 269
BStrP) geltend gemacht werde und daher als zulässiges Rechtsmittel nur der
staatsrechtliche Rekurs in Betracht fallen könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach der bisherigen Rechtsprechung ist im Strafprozess der Geschädigte
legitimiert, sowohl gegen eine Einstellung des Strafverfahrens wie auch gegen
einen Freispruch staatsrechtliche Beschwerde wegen Willkür zu erheben (BGE 21
S. 930, 33 I 762, 47 I 454, 66 I 262). Dagegen steht die
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes gegen
kantonale Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse dem Geschädigten nur dann

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ausnahmsweise zu, wenn er nach dem kantonalen Strafprozessrecht als
Privatstrafkläger die Anklage allein, an Stelle des nicht in Funktion
tretenden öffentlichen Anklägers betreibt (Art. 270 Abs. 1 BStrP; BGE 68 IV
153
; LEUCH, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des
Bundesgerichtes, in der Schweiz. Zeitschrift f. Strafrecht, Bd. 57 S. 14 ff.).
Würde die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs im bisherigen Umfange dem
Geschädigten zuerkannt, so könnte dieser, auch wenn er zur
Nichtigkeitsbeschwerde nicht legitimiert ist, gegen Einstellungsbeschlüsse und
freisprechende Urteile Willkürbeschwerde führen und zwar u. a. auch wegen
willkürlicher Auslegung eidgenössischen Rechts. Dieser Zustand wäre
unbefriedigend. Es rechtfertigt sich daher, die Frage neu zu prüfen, ob und
eventuell wieweit im Strafprozessverfahren dem Geschädigten die Legitimation
zum staatsrechtlichen Rekurse zuzuerkennen ist.
Dabei ist entscheidend, dass durch den staatsrechtlichen Rekurs (im Gegensatz
etwa zur Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) nicht ein
vorausgegangenes kantonales Verfahren mit beschränkter Kognition fortgesetzt,
sondern ein neues selbständiges Verfahren eröffnet wird, in dem über die
Verfassungsmässigkeit der angefochtenen Verfügungen oder Erlasse zu befinden
ist. Die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich infolgedessen
allgemein nicht danach, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
Parteistellung hatte, oder ob er zur Einlegung eines anderen eidgenössischen
Rechtsmittels (der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof) befugt wäre,
sondern selbständig nach den für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden
Vorschriften des OG (vgl. BGE 59 I 80).
2. ­ Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zum staatsrechtlichen Rekurs
Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu,
die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich betreffende
Verfügungen oder Erlasse erlitten haben. Es genügt

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somit nicht schon, dass ein Rekurrent eine objektive Verfassungsverletzung
behauptet; er muss auch durch die angeblich verfassungswidrige Verfügung in
seinen persönlichen Interessen beeinträchtigt sein. Verletzt eine angeblich
verfassungswidrige Verfügung ausschliesslich öffentliche Interessen, so kann
sie nicht auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses angegriffen werden. Die
Wahrung des allgemeinen Interesses ist nicht Sache des Privaten sondern der
zur Durchführung der Gesetze berufenen Behörde (vgl. BGE 16 S. 323, 19 S. 59,
23 S. 1565, 27 S. 492 ff., 32 I S. 308/9, 36 I 646, 47 I 501, 48 I 225, 56 I
159
, 59 I 79).
Doch auch der durch eine verfassungswidrige Verfügung in seinen persönlichen
Interessen Verletzte ist nicht immer zum staatsrechtlichen Rekurse
legitimiert. Die bundesgerichtliche Praxis betrachtet als legitimiert nur
denjenigen, der in den durch die verletzte Vorschrift unmittelbar geschützten
Interessen beeinträchtigt wird. Private, denen die Auswirkung einer im
öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift nur mittelbar zugute
kommt, sind daher nicht berechtigt, sich beim Bundesgericht wegen
willkürlicher Auslegung oder Anwendung dieser Gesetzesvorschrift zu beschweren
(BGE 48 I 225, 58 I 377 a. E., nicht publizierter Entscheid vom 27. Dezember
1934 i. S. Association suisse des Négociants en articles photographiques).
3. ­ Wird ein Strafverfahren eingestellt oder ein freisprechendes Urteil
gefällt, so wird damit auf die Verfolgung des sog. Strafanspruchs verzichtet,
bezw. das Bestehen eines solchen verneint. Hieran ist ­ ausser dem
Angeschuldigten ­ unmittelbar nur der Staat, die Öffentlichkeit, interessiert;
denn der Strafanspruch, wie die öffentlichrechtliche Befugnis und Pflicht des
Staates zu strafen gemeinhin bezeichnet wird, steht im modernen Strafrecht
ausnahmslos dem Staate zu. Ob daneben auch der Einzelne, gegen den das
Verbrechen gerichtet war, irgendwelche Ansprüche auf Wiederherstellung,
Schadenersatz oder Genugtuung erwirbt, ist eine ausserhalb des Strafrechts
liegende Frage, die sich nach den Normen des

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Zivilrechtes bestimmt (HAFTER, Lehrbuch des schweiz. Strafrechts, Allg. Teil,
S. 8).
Daraus folgt, dass dem Geschädigten im Strafprozess die Legitimation zum
staatsrechtlichen Rekurs gegen Einstellungsbeschlüsse und freisprechende
Urteile nicht zuerkannt werden kann, und zwar selbst dann nicht, wenn er als
Privatstrafkläger allein an Stelle des nicht in Funktion tretenden
öffentlichen Anklägers auftritt.
4. ­ Ob davon allenfalls gewisse Ausnahmen zu machen wären, wie z. B. wenn vom
Ausgang des Strafverfahrens die Revision eines gegen den Geschädigten
ergangenen Urteils abhängt, kann offen bleiben, denn hier liegen keine solchen
besonderen Verhältnisse vor.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 69 I 17
Date : 01 janvier 1942
Publié : 14 avril 1943
Source : Tribunal fédéral
Statut : 69 I 17
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte ist...


Répertoire des lois
OJ: 178
Répertoire ATF
33-I-761 • 36-I-643 • 47-I-447 • 47-I-484 • 48-I-217 • 56-I-156 • 58-I-371 • 59-I-77 • 66-I-259 • 68-IV-153 • 69-I-17
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • cour de cassation pénale • qualité pour agir et recourir • recours de droit public • procédure pénale • chambre d'accusation • intérêt personnel • moyen de droit cantonal • infraction • question • fonction • procédure cantonale • emploi • décision • moyen de droit • acquittement • violation du droit • loi fédérale d'organisation judiciaire • motivation de la décision • pratique judiciaire et administrative
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