S. 158 / Nr. 35 Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweiigerung)(d)

BGE 69 I 158

35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wicki gegen Luzern.

Regeste:
Armenrecht, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.
Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs (Erw. 1).
Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2).
Assistance judiciaire gratuite, art. 4 CF.
Conditions du droit fédéral à l'assistance (consid. 1).
Notion du manque de chance de succès; étendue de la cognition du Tribunal
fédéral (consid. 2).
Assistenza giudiziaria gratuita (art. 4 CF).
Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza
giudiziaria gratuita (consid. 1).
Nozione della mancanza di probabilità di buon successo, limite del sindacato
del Tribunali federale (consid. 2).

Aus dem Tatbestand:
Am 20. August 1942 schoss der damals 19 1/2-jährige Fritz Unternährer mit
einem Flobertgewehr im Garten seines Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki
durch einen Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte Wicki am
26. August «für Arbeitsausfall und Entschädigung» Fr. 150.-. In der Folge soll
die Wunde geeitert

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haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte. Wicki forderte
deshalb von Fritz Unternährer und seinem Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr.
608.- Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.- Genugtuung. Er kam um
Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung
ein, doch erteilte ihm die Justizkommission des luzernischen Obergerichts
durch Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für den Fall, dass er
nicht über Fr. 800.- einklage, dies mit der Begründung, die erhobenen
Ansprüche seien zum Teil übersetzt, die Klage erscheine nur für einen Fr.
800.- nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig.
Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung des Armenrechts für eine
Forderung von Fr. 987.- hat das Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Nach der ständigen, in BGE 57 I 343 ausführlich begründeten
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine Partei, die ohne Beeinträchtigung
des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und ihre Familie die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess
schon auf Grund von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV einen Anspruch darauf, dass das Tätigwerden des
Richters nicht von der vorhergehenden Erlegung oder Sicherstellung von Kosten
abhängig gemacht wird und dass ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben werde, wenn sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte
bedarf (BGE 60 I 182, 64 I 3). Unter den gleichen Voraussetzungen, d. h. bei
Armut der Partei und Nichtaussichtslosigkeit des Prozesses, befreit die
luzernische ZPO (§ 308) die mittellose Partei überdies von der Zahlung von
Kosten nach beendetem Prozess, soweit im Armenrechtsentscheid nicht etwas
anderes verfügt wird und unter dem Vorbehalt, dass diese Rosten nachzuzahlen
sind, wenn der Bedürftige nachträglich zu Vermögen kommt.

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Im vorliegenden Falle ist auch der bundesrechtliche Armenrechtsanspruch im
Streit, da der Rekurrent als Kläger bei Anhängigmachung des Streites Fr. 100.-
auf Rechnung der Gerichtskosten zu hinterlegen hätte und in der Folge
ausserdem dazu verhalten werden könnte, die Auslagen für die von ihm
verlangten Beweisvorkehren vorzuschiessen (§ 17 des Gesetzes betr. die Kosten
bei Zivil- und Strafprozessen in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1938, §
298 ZPO).
2. ­ Soweit es sich um die bundesrechtliche Befreiung von der Vorschusspflicht
handelt, ist das Bundesgericht grundsätzlich frei in der Prüfung der Frage, ob
die Prozessbegehren der mittellosen Partei auf Grund ihrer Darstellung und der
bereits erstellten Tatsachen als aussichtslos zu betrachten sind (nicht
veröffentlichter Entscheid vom 21. Februar 1936 i. S. Wenger, Erw. 2 a. E.;
BGE 67 I 67 f. und nicht veröffentlichte Entscheide vom 23. September 1943 i.
S. Bergmann und vom 25. Oktober 1943 i. S. Walser).
Den Begriff der Aussichtslosigkeit hat das Bundesgericht anfänglich mehr
theoretisch aufgefasst, und ein Prozessbegehren nur dann als aussichtslos
gelten lassen, wenn seine a Haltlosigkeit derart in die Augen springt, dass
eine andere Auffassung mit ernsthaften Gründen überhaupt nicht vertreten
werden kann» (nicht veröffentlichtes Urteil vom 3. Mai 1935 i. S. von Gunten,
unter Verweis auf BGE 26 I 274 E. 2; vgl. auch BGE 51 I 104 /5). In der Folge
hat dann aber das Bundesgericht, von praktischen Erwägungen geleitet, ein
Prozessbegehren auch dann als aussichtslos bezeichnet, wenn die
Gewinnaussichten gegenüber den Verlustgefahren stark zurücktreten, sodass ein
vermöglicher Bürger im Einblick auf das Kostenrisiko den Prozess
verständigerweise nicht führen würde. Diese, eine missbräuchliche Ausnützung
des Armenrechts ausschliessende Auffassung, wird dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit, aus dem der Armenrechtsanspruch abzuleiten ist, besser
gerecht: eine Partei 8011 zwar auf einen Prozess,

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den sie auf eigene Rechnung und Gefahr führen würde, nicht deshalb verzichten
müssen, weil ihr die Mittel zur Prozessführung fehlen; sie soll aber auch
nicht deshalb einen Prozess führen können, weil er sie nichts kostet, während
sie ihn auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde (nicht
veröffentlichte Entscheide vom 21. Februar 1936 i. S. Wenger, vom 2. Oktober
1936 i. S. Hauser, vom 18. Juli 1941 i. S. Dorner, vom 27. April 1942 i. S.
Steiner). Halten die Gewinnaussichten den Verlustgefahren ungefähr die Wage
oder erscheinen sie sogar als etwas geringer als diese, so ist demnach das
Armenrecht zu gewähren; es darf aber verweigert werden, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und nicht
mehr als ernsthaft bezeichnet werden können.
Vgl. auch Nr. 37. ­ Voir aussi no 37.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 I 158
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 13. Dezember 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 I 158
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Armenrecht, Art. 4 BV.Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs (Erw. 1).Begriff...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BGE Register
26-I-271 • 51-I-101 • 57-I-337 • 60-I-179 • 64-I-1 • 67-I-65 • 69-I-158
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