BGE 68 IV 92
18. Entscheid der Anklagekammer vom 7. September 1942 i.S. Polizeidepartement
des Kantons Basel-Stadt gegen Polizeidepartement des Kantons Solothurn.
Regeste:
Rechtshülfe beim Urteilsvollzug, Art. 352 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. |
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1 | Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. |
2 | In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.577 |
3 | Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten. |
4 | Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004578 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.579 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
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1 | Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
2 | Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: |
a | durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder |
c | durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt. |
3 | Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten. |
Art. 252 Abs. 1 BStrP.
1. Die Pflicht der Kantone, einander bei der Vollstreckung von
Freiheitsstrafen Rechtshilfe zu leisten, beschränkt sich auf die Zuführung des
Verurteilten.
2. Bloss bedingt anbegehrte Rechtshülfe darf der ersuchte Kanton nicht
verweigern.
3. Kein Kanton darf den andern verhalten, Bussen anders als durch die Organe
der Schuldbetreibung zu vollstrecken.
Entr'aide judiciaire pour l'exécution des jugements; art. 352 al. 1, 374 al.
1, 380 al. 1 CP et 252 al. 1 PPF.
1. L'obligation des cantons de se prêter assistance pour l'exécution des
peines privatives de liberté ne va pas au-delà de la remise du condamné.
2. Le canton requis ne peut refuser une assistance qui n'est demandée que
conditionnellement.
3. Aucun canton n'a le droit d'exiger que le canton requis exécute les peines
d'amende autrement que par la poursuite pour dettes.
Assistenza tra le autorità per l'esecuzione delle sentenze, art. 352 cp. 1,
374 cp. 1, 380 cp. 1 CPS e 252 cp. 1 PPF.
1. L'obbligo dei cantoni di prestarsi assistenza per l'esecuzione di pene
privative della libertà personale si limita alla consegna del condannato.
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2. Il cantone richiesto non può rifiutare un'assistenza domandata soltanto
condizionalmente.
3. Nessun cantone ha il diritto di esigere che il cantone richiesto eseguisca
le pene di multa altrimenti che per mezzo degli organi previsti dalla LEF.
A. - Am 20. Mai 1942 verfügte der Polizeigerichtspräsident des Kantons
Basel-Stadt gestützt auf Art. 49 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
18. Februar 1942 gegen Emma Wyler wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften
über passiven Luftschutz ausgesprochenen Busse von Fr. 10.- in einen Tag Haft.
Am 26. Juni 1942 ersuchte das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt das
Polizeidepartement des Kantons Solothurn, die Haftstrafe gegenüber der
Verurteilten an deren Wohnort Dornach zu vollziehen, falls die Verurteilte
nicht die Busse nachträglich noch entrichte. Die ersuchende Behörde erklärte,
in letzterem Falle könne zu ihren Handen der Bussenbetrag noch
entgegengenommen und vom Vollzug der Umwandlungsstrafe abgesehen werden. Das
Polizeidepartement des Kantons Solothurn nahm in seiner Antwort Bezug auf sein
Kreisschreiben vom 1. April 1942 an die Polizeidirektionen der Kantone Bern,
Aargau, Basel-Landschaft und Basel-Stadt, wonach es Bussen- und
Kosteneinzugsaufträge ausserkantonaler Amtsstellen nicht mehr entgegennehme,
seine Rechtshilfe vielmehr, soweit Geldbussenurteile in Frage stünden, auf den
Vollzug der Haft beschränke. Es erklärte dem Polizeidepartement des Kantons
Basel-Stadt, es könne auch blosse Eventualbegehren nicht entgegennehmen;
solange ein Verurteilter noch Gelegenheit habe, die Busse zu bezahlen, leiste
es keine Rechtshilfe.
B. - Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt das Polizeidepartement des Kantons
Basel-Stadt der Anklagekammer gestützt auf Art. 367
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
BStrP, der Kanton Solothurn sei anzuweisen, das Urteil vom 18. Februar/ 20.
Mai 1942 in der Weise zu vollstrecken, dass die eintägige Haftstrafe nur
vollzogen werde, falls die Verurteilte die Busse bei der Festnahme durch den
Strafvollzug nicht nachträglich bezahle. Zur Begründung wird
Seite: 94
Bezug genommen auf den Entscheid der Anklagekammer vom 12. März 1938 i.S.
Polizeigericht Basel-Stadt gegen Polizeikommando Zürich (BGE 64 I 62 ff.),
wonach auch nach erfolgter Umwandlung der Busse in Haft die Busse nachträglich
noch angenommen werden müsse, solange die Haft nicht vollzogen ist. Dieses
Präjudiz sei auch unter der Herrschaft des Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
C. - Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisung des
Gesuchs und Feststellung, dass sich die Rechtshilfe der Kantone ungeachtet
einer nachträglich angebotenen Zahlung ausschliesslich auf den Vollzug der
durch den Richter ausgesprochenen Umwandlungsstrafe erstrecken könne und
müsse, weil die nachträgliche Leistung der Busse nicht als Erfüllung einer
richterlichen Haftstrafe anerkannt werden könne. Es erachte die Umwandlung
einer Geldbusse in Haft als endgültig.
Die Anklagekammer hat in Erwägung gezogen:
1.- In Strafsachen, auf welche ein Bundesgesetz Anwendung findet, haben sich
die Kantone gegenseitig Rechtshilfe zu leisten (Art. 352 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
Pflicht besteht auch bei der Vollziehung von Urteilen, hat aber nicht den
Sinn, dass ein Kanton verpflichtet wäre, das Urteil eines anderen zu
vollstrecken. Die Kantone vollziehen vielmehr die von ihren Strafgerichten
ausgefällten Urteile selber (Art. 374 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. |
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1 | Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. |
2 | In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.577 |
3 | Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten. |
4 | Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004578 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.579 |
mit Bezug auf Bussen, Kosten, Einziehung von Gegenständen, Verfall von
Geschenken und anderen Zuwendungen und Schadenersatz; solche Leistungen sind
von Bundesrechts wegen in der ganzen Schweiz vollstreckbar (Art. 380
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
|
1 | Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
2 | Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: |
a | durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder |
c | durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt. |
3 | Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten. |
Diese Ausnahme bestätigt, dass kein Kanton vom anderen die Vollstreckung von
Freiheitsstrafen verlangen kann. Dies ist denn auch bei der Beratung des
Strafgesetzbuches ausdrücklich hervorgehoben worden (Protokoll der
Verhandlungen der Kommission des Ständerates IX. Session S. 18; AStenBull NatR
1930 87 und 89; ebenso Botschaft des BR zum Entwurf S. 90) und wird auch in
der Literatur betont (THORMANN,
Seite: 95
ZschwR NF 47 53 a ff.; THORMANN-OVERBECK N. 2 zu Art. 374
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 374 - 1 Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. |
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1 | Über die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen, Bussen und Einziehungen verfügen die Kantone. |
2 | In den von der Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts beurteilten Fällen verfügt darüber der Bund.577 |
3 | Die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten nach Artikel 73 bleibt vorbehalten. |
4 | Vorbehalten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. März 2004578 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte.579 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 380 - 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
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1 | Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone. |
2 | Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt: |
a | durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug; |
b | nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder |
c | durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt. |
3 | Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten. |
StGB). Die Pflicht der Kantone zur Rechtshilfe bei der Vollstreckung von
Freiheitsstrafen beschränkt sich darauf, den Verurteilten, wenn er sich nicht
freiwillig stellt, dem Urteils- und Vollstreckungskanton zuzuführen (Art. 352
Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
Keine weitergehende Pflicht zur Rechtshilfe schreibt Art. 252 BStrP den
Kantonen vor. Zwar erwähnt diese Bestimmung ausdrücklich auch die Pflicht zur
Rechtshilfe beim Urteilsvollzug. Indessen kann auch hier das Gesetz nicht der
Meinung sein, dass ein Kanton die Vollstreckung der von einem anderen Kanton
ausgefällten Freiheitsstrafe zu übernehmen habe. Andernfalls hätte es den
Urteilskanton verpflichtet, dem anderen die Kosten der Vollstreckung zu
ersetzen. Allerdings ist die Rechtshilfe grundsätzlich unentgeltlich zu
leisten. Verpflegungskosten von Untersuchungsgefangenen sind jedoch
ausgenommen (Art. 252 Abs. 2 BStrP). Dass nicht auch die Verpflegungskosten
von Strafgefangenen ausgenommen werden, ist darauf zurückzuführen, dass das
Gesetz die Kantone nicht verpflichten will, von anderen Kantonen
ausgesprochene Freiheitsstrafen zu vollziehen.
Das Begehren des Polizeidepartements des Kantons Basel-Stadt, der Kanton
Solothurn solle die Haftstrafe an Emma Wyler vollstrecken, ist daher
abzuweisen.
2.- Die Zuführung der Verurteilten zwecks Vollziehung der Haft im Kanton
Basel-Stadt hat das Polizeidepartement dieses Kantons bisher vom Kanton
Solothurn nicht verlangt. Sollte ein solches Begehren nachträglich gestellt
werden, so wird es Sache des ersuchenden Kantons sein, die Bedingungen
festzulegen, unter denen er die Zuführung der Verurteilten wünscht. Der
ersuchende Kanton kann jederzeit auf die Rechtshilfe verzichten und daher auch
zum vornherein die Bedingungen mitteilen, unter denen er dies tun will. Der
ersuchte Kanton hat nicht zu prüfen, ob ein (bedingter oder unbedingter)
Verzicht auf die Vollstreckung und folglich auf die Rechtshilfe zulässig sei.
Ein Begehren des Kantons Basel-Stadt, die Zuführung
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sei nur dann vorzunehmen, wenn die Verurteilte sich nicht über die
nachträgliche Bezahlung der Busse ausweise, wird der Kanton Solothurn daher
nicht zurückweisen dürfen, auch nicht mit der Begründung, dass eine in Haft
umgewandelte Busse nicht nachträglich noch bezahlt werden könne. Wenn sich der
Kanton Basel-Stadt bereit erklärt, die Busse trotz der Umwandlung nachträglich
anzunehmen, verzichtet er auf die Rechtshilfe des Kantons Solothurn zur
Vollstreckung der Haft. Der Kanton Solothurn kann somit nicht behaupten, er
werde um Rechtshilfe zur Vollstreckung einer unzulässigen Haftstrafe
angegangen, wie dies in dem in BGE 64 I 62 veröffentlichten Falle zutraf, wo
der Kanton Basel-Stadt vom Kanton Zürich die Vollstreckung einer durch
nachträgliche Bezahlung der Busse hinfällig gewordenen Umwandlungsstrafe
verlangte.
Anderseits kann der Kanton Basel-Stadt vom Kanton Solothurn nicht verlangen,
seine Polizeiorgane sollten den Bussenbetrag annehmen und weiterleiten.
Annahme und Weiterleitung eines solchen Betrages sind Handlungen des
Bussenvollzuges. Für diesen steht von Bundesrechts wegen der Weg der
Schuldbetreibung offen. Kein Kanton darf daher den anderen verhalten, Bussen
anders als durch die Organe der Schuldbetreibung zu vollstrecken. Es besteht
auch kein praktisches Bedürfnis, dem Verurteilten zu ermöglichen, die Busse
der Polizei des ersuchten Kantons auszuhändigen. Er kann sie der Post zuhanden
des ersuchenden Kantons übergeben und den Polizeiorganen, welche ihn
festnehmen und dem ersuchenden Kanton zuführen wollen, die Quittung vorweisen.
In diesem Falle wird die Polizei des ersuchten Kantons von der Festnahme und
Zuführung absehen müssen, wenn die Behörde des ersuchenden Kantons die
Zuführung nur unter der Bedingung, dass keine solche Postquittung vorgewiesen
werde, verlangt hat.
Demnach hat die Anklagekammer erkannt:
Das Gesuch wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 14. - Voir aussi no 14.