S. 83 / Nr. 16 Strafgesetzbuch (d)

BGE 68 IV 83

16. Urteil des Kassationshofes vom 5. Juni 1942 i.S. Pfaff gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


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Regeste:
1. Art. 122 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
, Art. 126 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB. Begriff der schweren Schädigung bei
Körperverletzung.
2. Art. 25 Abs. 1 MFG. Wer trotz aufgehobener Sicht (Schneegestöber, Blendung
durch entgegenkommendes Fahrzeug) weiterfährt, handelt schuldhaft, unbekümmert
darum, ob tatsächlich ein Unfall eintritt und, wenn ja, ob er durch Dritte
mitverschuldet sei.
1. Art. 122 ch. 1, 126 al. 2 CP. Notion des lésions corporelles graves.
2. Art. 25 al. 1 LA. Le conducteur d'un véhicule à moteur qui, malgré le
manque de visibilité (tempête de neige, éblouissement par les phares d'un
autre véhicule), continue de circuler commet une faute; peu importe qu'un
accident se produise ou non et, s'il arrive, qu'un tiers y ait contribué par
sa faute.
1. Art. 122 cifra 1, art. 125 cifra 2 CPS. Nozione di gravi lesioni corporali.
2. Art. 25 cp. 1 LCAV. Il conducente di un autoveicolo che, nonostante la
mancanza di visibilità (tempesta di neve, abbagliamento coi fari di un altro
veicolo) continua la sua corsa, commette una colpa, nulla importando se
l'infortunio si produca o no e, in caso affermativo, se esso sia dovuto alla
colpa concomitante d'un terzo.

A. - Am 29. Oktober 1941 führte René Pfaff nach eingebrochener Dunkelheit im
heftigen Schneegestöber einen Motorlastwagen auf der 7 m breiten Fahrbahn der
mit Fussgänger- und Radfahrerstreifen versehenen unbeleuchteten Staatsstrasse
von Hegenau nach Gfenn. Um 1815 Uhr kreuzte er beim Ödenbühl auf gerader
Strecke ein Automobil, dessen Führer er durch wiederholtes Lichtsignal
erfolglos aufgefordert hatte, die Scheinwerfer abzublenden. Unmittelbar
nachher fuhr er von hinten in den auf der Fahrbahn 1,5 m vom rechten
Strassenrand entfernt gegen Gfenn radelnden Ernst Colombarolli, dessen Fahrrad
ohne Reflexlinse war und den er zu spät bemerkt hatte. Im Augenblick des
Zusammenstosses war die Geschwindigkeit des Lastwagens nur noch gering.
Der Radfahrer erlitt eine Rissquetschwunde am linken Oberlid, einen typischen
Bruch der Speiche des linken Vorderarmes mit kleinem Abriss an der Elle, einen
Bruch des linken Wadenbeins und einen Bluterguss im rechten

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Gesäss. Er konnte nach komplikationslosem Verlauf des Heilungsvorganges nach 3
1/2 Wochen den Spital verlassen, war am 22. Dezember 1941 wieder halb und nach
weiteren zwei bis drei Wochen wieder zu drei Vierteln bis ganz arbeitsfähig.
Bleibenden Nachteil hat er keinen erlitten.
B. - René Pfaff wurde von Amtes wegen verfolgt und am 20. Februar 1942 durch
die III. Kammer B des Obergerichts des Kantons Zürich wegen fahrlässiger
Körperverletzung im Sinne des § 147 des zürcherischen Strafgesetzbuches
bedingt zu Fr. 50.- Busse verurteilt. Das Gericht nahm an, die dem Radfahrer
zugefügten Verletzungen seien schwer im Sinne des Art. 125 Abs. 2 des
eidgenössischen Strafgesetzbuches, so dass das Fehlen eines Strafantrages der
Fortführung des Verfahrens unter neuem Recht nicht entgegenstehe.
C. - René Pfaff erklärte rechtzeitig die Kassationsbeschwerde mit dem Antrag,
das erwähnte Urteil sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge von Schuld und Strafe freizusprechen. Er ist der
Auffassung, er habe die Vorschrift des Art. 25 MFG beachtet und daher den
Unfall nicht verschuldet. Ferner seien die Verletzungen, welche der Radfahrer
erlitten habe, nicht schwer; die Vorinstanz habe Art. 122 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
125 StGB falsch
ausgelegt.
D. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Aussetzungen des
Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Urteil für unbegründet.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- a) Fahrlässige Körperverletzung ist nur dann von Amtes wegen zu verfolgen,
wenn die Schädigung schwer ist (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB). Welche Schädigungen
dieses Merkmal aufweisen, ist den Bestimmungen über die vorsätzliche
Körperverletzung, Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
und 123
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
StGB, zu entnehmen. Darin sind die
Körperverletzungen eingeteilt in schwere und einfache. Unter den letzteren
bilden «die leichten Fälle» eine besondere Gruppe, für welche Strafmilderung
nach freiem Ermessen zulässig ist. Es würde

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der Systematik des Gesetzes widersprechen, unter den leichten Fällen bloss die
subjektiv leichten zu verstehen. Das Strafgesetzbuch geht somit, wie schon die
meisten kantonalen Strafgesetzbücher, von einer auf den Erfolg abstellenden
Dreiteilung aus, welche zwar aufgegeben werden wollte, tatsächlich aber doch
beibehalten worden ist. Sie ist für die Abgrenzung der schweren von den
mittleren und leichten Fällen insofern von Bedeutung, als sie zu einer
einschränkenden Auslegung des Begriffs der schweren Schädigung nötigt, weil
sich sonst die mittleren von den leichten Fällen zu wenig abheben würden. Dass
unter den leichten Fällen nicht bloss die unbedeutendsten Angriffe auf die
körperliche Unversehrtheit eines Menschen zu verstehen sind, ergibt sich aus
Art. 126
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
StGB, welcher solche Angriffe als Tätlichkeiten noch besonders
behandelt.
Nach Art. 122 Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB fügt einem Menschen eine schwere Körperverletzung
zu, wer ihm einen Körperteil, ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt oder
unbrauchbar macht, sein Gesicht bleibend oder arg entstellt oder ihm eine
andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen
Gesundheit verursacht. Aus der beispielsweisen Aufzählung bestimmter
Schädigungen, die das Gesetz als schwer betrachtet, ist zu schliessen, dass
unter einer «anderen schweren Schädigung» immer nur eine solche verstanden
werden kann, welche den beispielsweise aufgezählten, was die Schwere
anbetrifft, ähnlich ist, z.B. eine Verletzung, welche ein sehr schweres, lang
andauerndes Krankenlager zur Folge hat. Hiefür spricht auch die Mindeststrafe
von sechs Monaten Gefängnis, welche für vorsätzliche schwere Körperverletzung
angedroht ist. Da das StGB Mindeststrafen nach Möglichkeit vermeldet, muss der
Gesetzgeber der Auffassung gewesen sein, die in Art. 122 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB
umschriebenen Schädigungen seien von nicht alltäglicher Schwere.
b) Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, können die von Ernst Colombarolli
erlittenen Verletzungen nicht als schwer bezeichnet werden. Die Gliederbrüche
waren nicht kompliziert und heilten in der normalen,

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verhältnismässig kurzen Zeit. Der Verletzte wurde nicht bleibend oder doch
sehr lange in seiner Gesundheit beeinträchtigt.
c) Die Handlung des Beschwerdeführers könnte somit nach eidgenössischem Recht
nur dann als fahrlässige Körperverletzung bestraft werden, wenn ein
Strafantrag des Verletzten vorläge. Damit entfällt gemäss Art. 339 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.

StGB auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach kantonalem Recht zu
bestrafen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.
2.- Die Tat des Beschwerdeführers ist indessen durch die Vorinstanz als
Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG zu bestrafen. René Pfaff hat, objektiv
betrachtet, den Lauf des Motorlastwagens nicht den gegebenen Strassen- und
Verkehrsverhältnissen angepasst und, in subjektiver Beziehung, fahrlässig
gehandelt, wenn auch sein Verschulden durch das in mehrfacher Hinsicht
vorschriftswidrige Verhalten des Radfahrers (Nichtbenutzen des
Radfahrerstreifens, Fehlen einer Reflexlinse, ungenügendes Rechtsfahren) und
durch das Nichtabblenden der Scheinwerfer durch den Führer des
entgegenkommenden Automobils stark vermindert wurde. Das Verschulden des
Beschwerdeführers lag darin, dass er, trotzdem er die Fahrbahn nicht mehr sah,
sein Fahrzeug nicht rechtzeitig anhielt, um die Durchfahrt des
Personenautomobils abzuwarten. Dass besondere Streifen für Fussgänger- und
Radfahrer vorhanden sind, berechtigte ihn nicht zur Annahme, die von ihm
befahrene Fahrbahnhälfte sei vollständig frei. Wer bei Verhältnissen, wie sie
vorlagen, trotz aufgehobener Sicht weiterfährt, handelt schuldhaft,
unbekümmert darum, ob tatsächlich ein Unfall eintritt und, wenn ja, ob er
durch Dritte mitverschuldet ist.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vgl. auch Nr. 17 und 18. - Voir aussi nos 17 et 18.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 IV 83
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 05. Juni 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 IV 83
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 122 Ziff. 1, Art. 126 Abs. 2 StGB. Begriff der schweren Schädigung bei Körperverletzung.2...


Gesetzesregister
StGB: 122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
122bis  123 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 123 - 1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt,172
125 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
126 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 126 - 1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
1    Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2    Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt begeht:
a  an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind;
b  an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung; oder
cbis  an seinem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde.180
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BGE Register
68-IV-83
Stichwortregister
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strafgesetzbuch • vorinstanz • kassationshof • strafantrag • mindeststrafe • automobil • schwere körperverletzung • von amtes wegen • körperliche integrität • schaden • verhältnis zwischen • strasse • kantonales rechtsmittel • kantonales recht • rechtsfahren • weiler • verhalten • lastwagen • monat • fahrrad
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