S. 158 / Nr. 37 Verfahren (d)

BGE 68 IV 158

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Dezember 1942 i. S.
Hungerbühler und Schmidhauser gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau.


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Regeste:
1. Gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen Jugendliche ist die
Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 268 BStrP, Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB).
2. Der urteilsfähige minderjährige Angeklagte kann auch gegen den Willen des
Inhabers der elterlichen Gewalt Nichtigkeitbeschwerde führen (Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.

ZGB).
1. Le pourvoi en nullité est recevable contre un prononcé ordonnant des
mesures à l'égard d'un adolescent (art. 268 PPF, art. 91 CPS).
2. L'accusé mineur capable de discernement peut se pourvoir en nullité même
contre la volonté du détenteur de la puissance paternelle (art. 19 al. 2 CC).
1. Il ricorso per cassazione è ricevibile contro una sentenza che ordina
provvedimenti nei confronti di un adolescente (art. 268 PPF e art. 91 CPS).
2. L'accusato capace di discernimento può ricorrere in cassazione anche contro
la volontà del detentore della patria potestà (art. 19 cp. 2 CC).

Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau als die gemäss Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
StGB für die
Behandlung der Jugendlichen zuständige kantonale Behörde erklärte Otto
Hungerbühler der Drohung und der Notzucht und Karl Schmidhauser der
Gehülfenschaft bei Notzucht schuldig und wies Hungerbühler als besonders
verdorben gemäss Art. 91 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB in eine Erziehungsanstalt ein und
ordnete an, dass Schmidhauser, weil sittlich verwahrlost und gefährdet, gemäss
Art. 91 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB einer vertrauenswürdigen Familie zur Erziehung übergeben
werde. Gegen dieses Erkenntnis reichten beide Betroffenen rechtzeitig
Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichtes ein. Der
Kassationshof trat darauf ein
aus den Erwägungen:
1. ­ Die Einweisung Jugendlicher in eine Erziehungsanstalt oder eine Familie
auf Grund des Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB erfolgt durch die «zuständige Behörde». Wer dies
ist, bestimmen die Kantone (Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
StGB). Sie können

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entweder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig erklären. Darin
liegt eine Ausnahme von Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB, welcher die der kantonalen
Gerichtsbarkeit unterstellten strafbaren Handlungen, wenn nicht eine blosse
Übertretung vorliegt, durch die Gerichte beurteilt haben will. Eine andere
Bedeutung hat der Ausdruck «zuständige Behörde n in Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB nicht. Die
Frage, ob die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig sei, wird deshalb nicht dadurch
präjudiziert, dass Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB den Entscheid der «zuständigen Behörde»
überträgt, Art. 268 BStrP die Nichtigkeitsbeschwerde dagegen nur vorsieht
gegen Urteile der Gerichte und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden. Unter
den Strafbescheiden der Verwaltungsbehörden sind nicht bloss solche zu
verstehen, welche sich auf die Beurteilung von Übertretungen beziehen, denn
Art. 268 BStrP, der älter ist als das Strafgesetzbuch, wollte nicht bloss Art.
345 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB Rechnung tragen, sondern allgemein verhüten, dass die
Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde davon abhängig sei, ob in der
kantonalen Instanz ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde geurteilt habe.
Dagegen hängt die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse
über Massnahmen gegen Jugendliche davon ab, ob solche Erkenntnisse, wenn von
einem Gericht gefällt, als Urteile oder, wenn von einer Verwaltungsbehörde
gefällt, als Strafbescheide bezeichnet werden können. Diese Frage ist zu
bejahen. Zwar kann man die auf Grund des Art. 91
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
StGB angeordneten
Erziehungsmassnahmen gegen Jugendliche nicht mit der gegen Erwachsene
verhängten und durch Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren Verwahrung oder
Einweisung in eine Arbeitserziehungs- oder Trinkerheilanstalt auf gleiche
Linie setzen, denn diese Massnahmen gegen Erwachsene setzen eine Verurteilung
zu Freiheitsstrafe voraus, deren Vollzug sie ersetzen oder ergänzen. Die
Massnahmen gegen Jugendliche werden ohne Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
verhängt. Sie setzen aber wie die Verurteilung zu

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Strafe den Schuldigbefund wegen einer strafbaren Handlung voraus und werden
wie die Strafe samt dem Sohuldigbefund ins Strafregister eingetragen (Art. 361
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 91 - 1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
1    Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2    Disziplinarsanktionen sind:
a  der Verweis;
b  der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
c  die Busse; sowie
d  der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3    Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.

StGB) und nur unter den gleichen Voraussetzungen wie die Verurteilung zu
Strafe gelöscht (Art. 99
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 99 - 1 Die Strafen verjähren in:
1    Die Strafen verjähren in:
a  30 Jahren, wenn eine lebenslängliche Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
b  25 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von zehn oder mehr Jahren ausgesprochen wurde;
c  20 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf und weniger als zehn Jahren ausgesprochen wurde;
d  15 Jahren, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem und weniger als fünf Jahren ausgesprochen wurde;
e  fünf Jahren, wenn eine andere Strafe ausgesprochen wurde.
2    Die Verjährungsfrist einer Freiheitsstrafe verlängert sich:
a  um die Zeit, während der sich der Täter im ununterbrochenen Vollzug dieser oder einer anderen Freiheitsstrafe oder Massnahme, die unmittelbar vorausgehend vollzogen wird, befindet;
b  um die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung.
StGB). Für die Zulässigkeit der
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Erkenntnisse auf Massnahmen gegen Jugendliche
spricht zudem der Umstand, dass andernfalls freisprechende Entscheide auch
nicht weitergezogen werden könnten, obschon nicht feststünde, ob gegen den
Jugendlichen im Falle der Verurteilung eine Massnahme oder eine Strafe am
Platze gewesen wäre. Dass die gemäss Art. 95
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 95 - 1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
1    Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist.133 Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.
2    Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.
3    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.
4    Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:
a  die Probezeit um die Hälfte verlängern;
b  die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
c  die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
5    Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.
StGB zu Strafe verurteilten
Jugendlichen die Nichtigkeitsbeschwerde ergreifen können, ist klar, weil kein
Grund besteht, ihnen in dieser Beziehung geringere Rechte zu geben als den zu
Strafe verurteilten Erwachsenen.
2. ­ Der Inhaber der elterlichen Gewalt über Hungerbühler erklärt durch seinen
bevollmächtigten Anwalt ausdrücklich, dass er mit der Nichtigkeitsbeschwerde
nicht einverstanden sei, sondern das Urteil der Kriminalkammer billige. Allein
die Rechte der Verteidigung stehen dem Angeklagten um seiner Persönlichkeit
willen zu. Er wird daher in ihrem Bereich nicht durch den Inhaber der
elterlichen Gewalt vertreten, sondern ist als Urteilsfähiger selbständig
verhandlungsfähig und zur Wahrung seiner Rechte im Verfahren befugt, wozu die
Ergreifung der Rechtsmittel gehört (Art. 19 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 19 - 1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
1    Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.14
2    Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, sowie geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens zu besorgen.15
3    Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
ZGB).
Vgl. auch Nr. 34. ­ Voir aussi no 34.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 IV 158
Date : 31. Dezember 1942
Published : 11. Dezember 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 IV 158
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Gegen Erkenntnisse über Massnahmen gegen Jugendliche ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig...


Legislation register
StGB: 91  95  99  345  346  361  369
ZGB: 19
BGE-register
68-IV-158
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
sentencing • intention • court of cassation • adult • parental authority • thurgau • convicted person • criminal act • question • family • hamlet • term of imprisonment • penal code • decision • autonomy • teenager • meadow • education by work • remedies • criminal register
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