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BGE-68-IV-108


S. 108 / Nr. 22 Strafgesetzbuch (d)

BGE 68 IV 108

22. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i.S. Bundesanwaltschaft
gegen Herzig.


Seite: 108
Regeste:
Art. 49 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
StGB. Mehrere Bussen sind einzeln in Haft umzuwandeln, wobei
jede einzelne Umwandlungsstrafe die Höchstdauer von drei Monaten erreichen
darf.
Art. 49 ch. 3 CPS. Lorsque plusieurs amendes ont été prononcées chacune
d'entre elles doit être convertie en une peine d'arrêts distincte; chacune des
peines ainsi fixées par conversion peut atteindre le maximum de trois mois.
Art. 49 cifra 3 CPS. Quando sono state pronunciate più multe, ciascuna di esse
dev'essere commutata in una pena d'arresto distinta e ciascuna pena così
commutata non può eccedere i tre mesi.

A. - Alfred Herzig wurde am 19. März 1940 von der Oberzolldirektion in
Anwendung von Art. 74 Ziff. 1 und 2 des Zollgesetzes mit Er. 1108.80 und am
16. April 1940 von der Alkoholverwaltung in Anwendung des Art. 53 des
Alkoholgesetzes mit Fr. 2498.43 gebüsst, weil er Cognac in die Schweiz
geschmuggelt hatte. Die letztgenannte Busse ist vollständig ungedeckt, und von
der Zollbusse sind noch Fr. 706.25 ausstehend.
Am 29. April 1942 wandelte das Polizeigericht von Basel-Stadt beide in
zusammen drei Monate Haft um.
Auf Appellation der Zollkreisdirektion Schaffhausen bestätigte das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil am 22. Juli 1942.
B. - Mit der vorliegenden rechtzeitigen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der
Bundesanwalt, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ist der Auffassung,
jede der beiden Bussen hätte in eine besondere Haftstrafe umgewandelt werden
sollen, die Zollbusse in 71 Tage und die Busse wegen Widerhandlung gegen das
Alkoholgesetz in drei Monate Haft.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Das Appellationsgericht nahm an, der Beschwerdegegner sei zwar zu Recht mit
zwei Bussen belegt worden und

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könnte auch unter neuem Recht nicht zu einer Gesamtbusse verurteilt werden,
weil Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB die von Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB abweichende Sonderregelung der Art. 85
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 85 - 1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.
Zollgesetz und Art. 57 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
Alkoholgesetz vorbehalte, doch gelte
gemäss Art. 398 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
StGB für die Umwandlung der Bussen neues Recht, und
dieses wolle, dass der Gebüsste infolge der Umwandlung nicht schlechter
gestellt sei, als wenn ihm von Anfang an statt der Busse eine Freiheitsstrafe
auferlegt worden wäre. Die in Umwandlung der Bussen auszusprechende Haft müsse
daher Gesamtstrafe im Sinne des Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB sein.
Diese Überlegung würde voraussetzen, dass der Beschwerdegegner wenn er von
Anfang an Freiheitsstrafen verwirkt hätte, zu einer Gesamtstrafe hätte
verurteilt werden müssen. Dies wäre indessen nicht zulässig gewesen und wäre
es auch heute nicht. Art. 85 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 85 - 1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft des Gefangenen können zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt durchsucht werden.
des Zollgesetzes und Art. 57 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 57 - 1 Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
des
Alkoholgesetzes, welche gemäss Art. 333 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
StGB als Sondervorschriften
noch heute gelten, schliessen in Abweichung von Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB (früher Art. 33
BStrR) die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe nicht nur bei Verwirkung von
Bussen, sondern auch bei Verwirkung von Freiheitsstrafen aus. Der
Beschwerdegegner wird daher durch die getrennte Umwandlung jeder Busse in Haft
nicht schlechter gestellt, als wenn er von Anfang an zu Haft verurteilt worden
wäre.
Richtig ist, dass für, die Umwandlung der Geldbussen seit 1. Januar 1942 neues
Recht gilt (Art. 398 Abs. 2 lit. d
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB). Nun bestimmt aber weder Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
noch
sonst eine Vorschrift des StGB, anlässlich der Umwandlung sei Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB
anzuwenden. Auch eine bloss analoge Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in
Frage. Andernfalls müsste nicht nur bei Umwandlung mehrerer Einzelbussen,
sondern auch bei Umwandlung einer von Anfang an als Gesamtbusse ausgefällten,
aber - wie Art. 68 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB es will - nach dem
Zusammenrechnungsprinzip berechneten Geldbusse nachträglich das bei Bemessung
von Freiheitsstrafen geltende

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Schärfungsprinzip (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB) angewendet werden. Dies würde
eine Neuüberprüfung der Schwere der begangenen Verfehlungen voraussetzen und
mit Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
StGB, wonach die Umwandlung der Busse in Haft rein
rechnerisch erfolgen soll, im Widerspruch stehen. Selbst wenn aber um des
Schärfungsprinzips willen Art. 68
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
StGB bei Umwandlung von Geldbussen
grundsätzlich analog angewendet werden müsste, dürfte dies doch im
vorliegenden Sonderfall nicht geschehen, weil das Schärfungsprinzip vom Gesetz
überhaupt nicht gewollt ist, wenn sich jemand sowohl gegen das Zoll- als auch
gegen das Alkoholgesetz vergeht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 22. Juli 1942 aufgehoben und
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
68 IV 108 31. Dezember 1942 14. Oktober 1942 Bundesgericht 68 IV 108 BGE - Strafrecht und Strafvollzug

Subject Art. 49 Ziff. 3 StGB. Mehrere Bussen sind einzeln in Haft umzuwandeln, wobei jede einzelne...