S. 65 / Nr. 18 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 65

18. Entscheid vom 20. Mai 1942 i. S. Stählin.


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Regeste:
Pfändbarkeit von Kunstwerken, Urheberrecht.
Gemälde, die der Maler mit Preisanschrift öffentlich ausstellt dürfen mit
Arrest belegt werden.
Art. 10, 11 Abs. 1, 12 Ziff. 2 BG betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und Kunst vom 7. Dezember 1922.
Saisie d'oeuvres d'art, droit d'auteur.
Les tableaux qu'un peintre expose publiquement en indiquant leur prix de vente
peuvent être frappés de séquestre.
Art. 10, 11 al. 1 et 12 ch. 2 de la loi fédérale concernant le droit d'auteur
sur les oeuvres littéraires et artistiques du 7 décembre 1922.
Pignoramento di opere d'arte, diritto d'autore.
I quadri che un pittore espone pubblicamente indicando il loro prezzo di
vendita possono essere colpiti da sequestro.
Art. 10, 11 op. 1, e 12 cifra 2 della legge federale concernente il diritto
d'autore sulle opere letterarie ed artistiche (del 7 dicembre 1922).

A. - Erwin Stählin, Malermeister und Kunstmaler, veranstaltete im Saale des
Hotels «Helvetia» in Kreuzlingen eine Ausstellung von ihm selbst gemalter
Bilder, worauf auch in der Presse hingewiesen wurde. Die Gemälde waren zum
Verkauf bestimmt und deshalb mit Preisanschriften versehen. Am 2. März 1942
arrestierte dort das Betreibungsamt Kreuzlingen für den

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Verlustscheinsgläubiger Walter Greuter vier Bilder, deren Preise vom
Aussteller insgesamt auf Fr. 570.- festgesetzt waren.
B. - Die Beschwerde des Schuldners, womit er Aufhebung des Arrestvollzugs
wegen Urheberrechtsverletzung beantragte, wurde von beiden kantonalen
Aufsichtsbehörden abgewiesen. Gegen den Entscheid der obern Instanz vom 24.
April 1942 rekurrierte er an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Das mit dem Vollzug eines Arrests beauftragte Betreibungsamt und die mit
Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden haben auch nach der neuern
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 64 III 127) den Vollzug ungeachtet der
Bewilligung der Arrestbehörde zu verweigern, sofern er die Vorschriften
verletzen würde, die für ihn gleich wie für die Pfändung gelten (Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.

SchKG). Diese Vorschriften sind zwar nach Möglichkeit bereits von der
Arrestbehörde, dann aber jedenfalls von den Vollzugsorganen zu beachten. Die
Vorinstanzen sind deshalb mit Recht auf die Beschwerde eingetreten, mit der
die Unpfändbarkeit der arrestierten Bilder nach Art. 10
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG geltend gemacht
wird.
2.- Die Vorinstanzen erachten gemäss ihrem Hauptstandpunkt diesen Artikel
überhaupt nicht für anwendbar, da nicht das Urheberrecht selbst, sondern die
Gemälde mit Arrest belegt werden seien. Für diese Auslegung per argumentum a
contrario scheint in der Tat die Entstehungsgeschichte der Bestimmung zu
sprechen. In den Beratungen der Expertenkommissionen wurde der Unterschied
zwischen dem «Werk» als dem immateriellen Gut und eigentlichen Objekt des
Urheberrechts, dem «Werkgegenstand» als der Verkörperung des Werks und den
«Werkexemplaren» als den Vervielfältigungen des Werkgegenstandes betont (vgl.
Protokoll der 1. Expertenkommission, S. 26). In diesem Sinne schränkte Art. 7

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des 1. Vorentwurfs die Zwangsvollstreckung nicht nur in das Urheberrecht,
sondern auch in das «Werk als solches» (= Werkgegenstand) ein, während sodann
Art. 9 des 2. Vorentwurfs die Vollstreckung in das Urheberrecht einer- und in
die Werkexemplare anderseits regelte. Auf Grand der Beratungen der 2.
Expertenkommission (vgl. Protokoll S. 29 ff.) wurde dann aber in Art. 10 des
Gesetzes nur die Vollstreckung in das Urheberrecht geordnet, was die
bundesrätliche Botschaft (BBl 1918 III S. 609) damit begründete, dass
hinsichtlich der Werkexemplare die Verhältnisse sehr verschiedenartig seien
und die Entscheidung daher besser der Gerichtspraxis überlassen bleibe. Die
Richtigkeit der Interpretation der Vorinstanzen ergibt sich anscheinend (vgl.
aber unten) auch aus Art. 9 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3    Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
URG, wonach die Übertragung des Eigentums
an einem Werkexemplar diejenige des Urheberrechts mangels gegenteiliger
Vereinbarung auch dann nicht in sich schliesst, wenn jenes Exemplar das
Original ist; dies gälte sowohl für den freiwilligen Verkauf wie für die
Zwangsverwertung. Darnach wäre die Zwangsvollstreckung in Werkexemplare
unbeschränkt zulässig, sofern sie nur herausgegeben wären (vgl. Protokoll der
2. Expertenkommission, S. 30 f.; RÖTHLISBERGER-MENTHA, Schweiz. Urheber- und
Verlagsrecht an Werken der Literatur und Kunst, S. 26), was hier zutrifft.
Demgegenüber macht der Rekurrent geltend, die Arrestierung der Gemälde laufe
im Ergebnis doch auf die Beschlagnahme eines Teils des Urheberrechts, nämlich
des Verkaufsrechts, hinaus, indem der Gläubiger im weitern Verlaufe des
Verfahrens die Pfändung und Verwertung, also den Zwangsverkauf an jeden
beliebigen Bieter, verlangen könne. In der Tat scheint die Zwangsverwertung
eines Gemäldes das in Art. 12 Ziff. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
URG genannte Teilrecht, «Exemplare des
Werkes zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen», praktisch
zu entwerten; denn es ist eine Eigenart der Malerei, dass neben dem
Originalwerk weitern Werkexemplaren keine

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nennenswerte Bedeutung zukommt (vgl. H. J. MEYER, Das Urheberrecht an den
Werken der Malerei, 1923, S. 53). Demnach würde durch den angefochtenen
Arrestvollzug das Urheberrecht doch teilweise in Mitleidenschaft gezogen;
dieses Ergebnis wäre mit Art. 9 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3    Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
URG vereinbar, sofern unter
«Urheberrecht» im Sinne dieser Bestimmung nicht die Summe aller Teilrechte,
sondern eben nur das durch die Übertragung des Eigentums am (einzigen)
Werkexemplar verminderte Vollrecht zu verstehen wäre.
3.- Der Rekurs ist aber selbst dann unbegründet, wenn man annimmt, die
Arrestlegung der Bilder erstrecke sich im Ergebnis auch auf die
Verkaufsbefugnis als Teil des Urheberrechts und falle somit unter Art. 10
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
URG:
Nach Art. 10 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a  ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b  ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2    Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3    Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
URG ist die
Zwangsvollstreckung gegen den Urheber erst nach der öffentlichen Bekanntgabe
des Werkes zulässig. Unstreitig hat im vorliegenden Falle der Urheber durch
die in der Zeitung publizierte öffentliche Ausstellung seiner Bilder diese
Voraussetzung erfüllt.
Dagegen bestreitet der Rekurrent unter Hinweis auf Art. 10 Abs. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
, Satz 1,
URG, dass das Verkaufsrecht arrestiert werden dürfe, da er es auch dann noch
nicht ausgeübt habe, wenn das Ausstellen der mit Preisen versehenen Werke mit
der Vorinstanz als «Feilhalten» im Sinne von Art. 12 Ziff. 2
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
URG aufzufassen
sei; denn die Verkaufsbefugnis könne nicht durch das weniger weitgehende
Feilbieten konsumiert werden. Gewiss muss der Urheber ein Teilrecht bereits
betätigt haben, wenn es ihm durch die Zwangsvollstreckung soll entzogen werden
können. Hier handelt sich es um das Teilrecht, «Exemplare des Werkes zu
verkaufen, feilzuhalten oder sonst in Verkehr zu bringen». Unstreitig
charakterisiert sich nun die Ausstellung mit Preisanschrift als «Feilhalten»
in diesem Sinne. Dadurch ist aber jenes Teilrecht bereits ausgeübt; denn
Feilbieten wie Verkauf sind blosse

Seite: 69
Unterfälle des umfassenderen Teilanspruchs auf das In-Verkehr-Bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 65
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 20. Mai 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 65
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Pfändbarkeit von Kunstwerken, Urheberrecht.Gemälde, die der Maler mit Preisanschrift öffentlich...


Gesetzesregister
SchKG: 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
URG: 9 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 9 Anerkennung der Urheberschaft - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.
3    Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.
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SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
2    Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
a  Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
b  Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
c  das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
d  das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
e  gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
f  zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
3    Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
11 
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 11 Werkintegrität - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
1    Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen;
a  ob, wann und wie das Werk geändert werden darf;
b  ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf.
2    Selbst wenn eine Drittperson vertraglich oder gesetzlich befugt ist, das Werk zu ändern oder es zur Schaffung eines Werkes zweiter Hand zu verwenden, kann sich der Urheber oder die Urheberin jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt.
3    Zulässig ist die Verwendung bestehender Werke zur Schaffung von Parodien oder mit ihnen vergleichbaren Abwandlungen des Werks.
12
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz
URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden.
1bis    Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7
2    Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden.
3    Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2.
BGE Register
64-III-127 • 68-III-65
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Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
urheber • vorinstanz • zwangsvollstreckung • expertenkommission • malerei • arrestvollzug • literatur • eigentum • betreibungsamt • bundesgericht • kopie • gerichts- und verwaltungspraxis • inverkehrbringen • original • richtigkeit • kunstwerk • presse • maler • schuldbetreibungs- und konkursrecht • originalwerk
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BBl
1918/III/609