S. 141 / Nr. 38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 141

38. Entscheid vom 17. November 1942 i. S. Blättler.

Regeste:
1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind, sobald das
Versehen entdeckt wird, nach Massgabe von Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG wie verspätete
Eingaben noch zu berücksichtigen; - insbesondere in einem Erbschaftskonkurse
Ansprachen von Zinsen, die bereits zufolge eines vorherigen Sohuldenrufes als
laufende eingegeben wurden und dann, allenfalls noch vor Konkurseröffnung,
verfallen waren. Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
, Art. 234
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
, 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
, 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG.
2. Wie verhält es sich mit dem Pfandrecht, falls die Pfandsache inzwischen
versteigert worden ist?
3. Zur Anwendung von Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG.
1. Les productions omises par inadvertance lors de la collocation doivent être
prises en considération dans le cadre de l'art. 251 LP, comme des productions
tardives, dès que l'inadvertance est découverte. - Il en ira notamment ainsi,
dans la faillite d'une succession, des créances d'intérêts qui avaient déjà
été produites comme créances d'intérêts courants à l'occasion d'un précédent
appel aux créanciers et qui sont échues depuis lors, le cas échéant même avant
l'ouverture de la faillite. Art. 232 ch. 2, art. 234, 244, 251 LP.
2. Qu'en est-il du droit de gage, lorsqu'entre temps l'objet du gage a été
vendu aux enchères?
3. Application de l'art. 5 LP.
1. Insinuazioni inavvertitamente omesse nell'allestimento della graduatoria
debbono esser prese in considerazione, secondo l'art. 251 LEF, come
insinuazioni tardive, tosto che l'inavvertenza è scoperta. - Ciò vale
specialmente, nel fallimento di una successione, per i crediti d'interessi che
erano già stati insinuati come crediti d'interessi correnti in occasione di
una precedente grida ai creditori e che, eventualmente ancor prima
dell'apertura del fallimento, erano scaduti. Art. 232 cifra 2, art. 234, 244,
251 LEF.
2. Che ne è del diritto di pegno, se, nel frattempo l'oggetto in pegno è stato
venduto agli inconti pubblici?
3. Applicazione dell'art. 5 LEF.


Seite: 142
A. ­ Der Rekurrent Blättler gab für das öffentliche Inventar über den Nachlass
des Hoteleigentümers Troxler in Luzern am 6. September 1940 ein: Gültbrief,
angegangen am 3. Oktober 1864, im Betrage von Fr. 5000.­; Marchzins zu 4 1/2
%. (Darunter verstand er natürlich den seit dem letzten Zinstag, 3. Oktober
1939, laufenden Zins.) In dem am 26. November 1940 über den erwähnten Nachlass
eröffneten Konkurs war er nach Art. 234
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
SchKG und entsprechender Publikation
der nochmaligen Eingabe enthoben. Im April 1941 stellte das Konkursamt das
Lastenverzeichnis über die Hotelliegenschaft als Bestandteil des
Kollokationsplans auf. Dabei traf es über den am 3. Oktober 1940 verfallenen
Jahreszins keine Verfügung, weder im Sinne der Zulassung noch im Sinne der
Abweisung, und erliess demgemäss auch keine Anzeige an den Rekurrenten gemäss
Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG. Auf diese Weglassung wurde der Rekurrent erst
aufmerksam nach der im April 1942 durchgeführten Versteigerung der
Liegenschaft, als er nämlich am 18. August 1942 in bar nur den Zins pro 1941
(3. Oktober 1940 bis 3. Oktober 1941) nebst Verzugs- und Depotzins und Kosten,
zusammen Fr. 228.75, erhielt (während der seit dem 3. Oktober 1941 laufende
Zins samt dem Kapital dem Ersteigerer überbunden worden zu sein scheint).
B. ­ Nun führte er Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei anzuhalten,
den Kollokationsplan bezw. das Lastenverzeichnis durch Aufnahme der irrtümlich
nicht kollozierten Zinsforderung von Fr. 225.­ pro 1940 zu ergänzen und neu
aufzulegen. Zweitens beantragte er Feststellung, dass der Konkursbeamte für
den ihm aus der Nichtkollokation des erwähnten Zinses entstehenden Schaden
verantwortlich sei. Nach Abweisung durch die untere und (am 1. Oktober 1942)
durch die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern hält er mit dem
vorliegenden Rekurs an beiden Beschwerdeanträgen fest.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Die Abweisung einer Ansprache durch die Konkursverwaltung im
Kollokationsplan (und bezw. Lastenverzeichnis), sei es nach Betrag oder Rang
der Forderung oder hinsichtlich eines Pfandrechtes, ist dem betreffenden
Gläubiger speziell anzuzeigen (Art. 249 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG). Das Unterbleiben der
Anzeige hindert indessen nicht den Eintritt der Rechtskraft der betreffenden
Kollokationsverfügung. Aus diesem Grunde glaubt die kantonale Aufsichtsbehörde
den Antrag des Rekurrenten auf nachträgliche Kollozierung des Zinses pro 1940
abweisen zu müssen. Mit Unrecht. Das Konkursamt hat diesen Zins gar nicht
abgewiesen, was durch ausdrückliche Verfügung hätte geschehen müssen (vgl.
Art. 58 und 67 Abs. 2 KV). Dazu wäre auch kein Grund ersichtlich, indem für
eine Bezahlung des betreffenden Zinses bei Verfall oder für eine sonstige
Tilgung, einen Verzicht oder andern Erlöschungsgrund nichts vorliegt. Vielmehr
hat das Konkursamt die Eingabe des Rekurrenten eben nur auf den seit dem 3.
Oktober 1940 laufenden und nicht auch auf den damals verfallenen Zins bezogen
und über den letztern deshalb keine Kollokationsverfügung getroffen, die hätte
in Rechtskraft erwachsen können. Dem Antrag des Rekurrenten, dies nun
nachzuholen, lässt sich daher nicht die Rechtskraft des mit dem
Kollokationsplan aufgestellten Lastenverzeichnisses entgegenhalten. Die Frage
ist nur, ob sein Antrag nun nach rechtskräftigem Abschluss des
Kollokationsverfahrens überhaupt verspätet sei. Aber dem steht Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG
entgegen, wonach verspätete Konkurseingaben bis zum Schluss des
Konkursverfahrens zulässig sind:
Entweder folgt man der Auffassung, von der sich das Konkursamt bei Aufstellung
des Lastenverzeichnisses mit dem Kollokationsplan leiten liess. Darnach war
die Eingabe des Rekurrenten so anzusehen, als wäre sie nicht schon für das
öffentliche Inventar, vor dem Zinstag des

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3. Oktober 1940, erfolgt. So betrachtet, bedeutete «Marchzins» entgegen dem
ursprünglichen Sinn der Eingabe den seit dem 3. Oktober 1940, nicht schon den
seit dem 3. Oktober 1939 laufenden, inzwischen verfallenen Zins. Bei dieser
Auslegung war der «Zins pro 1940» noch gar nicht wirksam für das
Konkursverfahren angemeldet. Demzufolge enthält die Beschwerde nichts anderes
als eine neue Eingabe, und Art. 251 ist direkt anwendbar.
Oder aber man geht davon aus, dass bei der Kollokation das vor dem 3. Oktober
1940 liegende Datum der Eingabe hätte berücksichtigt werden sollen. Diese
Auffassung verdient in der Tat den Vorzug. Wenn nach Art. 234
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
SchKG der
Rekurrent die für das öffentliche Inventar gemachte Eingabe auch für das
Konkursverfahren einfach stehen lassen konnte, durfte er verlangen, dass sie
so berücksichtigt werde, wie sie angesichts ihres Datums zweifellos gemeint
war. Der Zins pro 1940 war also angemeldet. Das Konkursamt hätte ihn, trotz
der inzwischen durch den Verfall überholten Bezeichnung als Marchzins, samt
dem seither neu laufenden Zins berücksichtigen sollen. Bei dieser
Betrachtungsweise enthält die Beschwerde keine neue Eingabe, sondern greift
lediglich auf die alte Eingabe zurück. Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
SchKG ist aber analog
anzuwenden. Diese Vorschrift lässt verspätete Eingaben zu, gleichgültig
welches die Ursache der Verspätung ist. Auch absichtlich verzögerte Eingaben
sind zuzulassen. Die Folgen bestehen darin, dass der betreffende Gläubiger die
durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und keinen Anteil an den
vor der Anmeldung vorgenommenen Abschlagsverteilungen hat. Nun liegt kein
Grund vor, denjenigen Gläubiger, der an einer bereits gemachten Eingabe
festhält ­ die ohne sein Zutun, wegen eines Auslegungs- oder Rechtsirrtums
oder eines sonstigen Versehens der Konkursverwaltung bisher unberücksichtigt
blieb ­, strengeren Verspätungsfolgen auszusetzen als wie sie für verspätete
neue Eingaben vorgesehen sind. Gleichwie der Anwendung von Art. 251 weder
absichtliche noch nachlässige

Seite: 145
Verzögerung der Eingabe entgegensteht, so kann dem ersten Beschwerdeantrag des
Rekurrenten nicht entgegen gehalten werden, er hätte das Lastenverzeichnis
daraufhin nachsehen sollen, ob seine Zinsforderungen vollständig
berücksichtigt seien. Anderseits kann der Rekurrent aus der in Wirklichkeit
schon früher vorhandenen Anmeldung keine Abweichung von Art. 251 zu seinen
Gunsten herleiten. Solange seine Eingabe unberücksichtigt blieb, galt sie den
übrigen Gläubigern gegenüber als nicht vorhanden. Die Zinsforderung pro 1940
ist also nunmehr so zu behandeln, als wäre sie erst im Verfahren der
Verteilung des Liegenschaftserlöses und damit verspätet im Sinne von Art. 251
eingegeben worden.
2. ­ Bei dieser Sachlage wird es insbesondere bei der (mit Recht nicht
angefochtenen) Versteigerung nach Massgabe des ihr zugrundegelegten
Lastenverzeichnisses zu bleiben haben. Übersteigt der erzielte Preis den
Betrag der damals berücksichtigten Pfandlasten nicht, so ist kaum mehr Raum
für ein Grundpfandrecht zu Gunsten der neu hinzutretenden Zinsforderungen des
Rekurrenten pro 1940, vorausgesetzt auch, dass diese Forderung und das
Pfandrecht dafür an sich als begründet erscheint. Würde doch sonst in die
Interessen der andern Pfandgläubiger eingegriffen, die bei der
Liegenschaftsverwertung nicht mit einem solchen weitern Pfandrecht rechneten
und sich nach den damals im Lastenverzeichnis aufgeführten Pfandlasten
richteten. Indessen steht dem Rekurrenten frei, im Falle der Abweisung der
Pfandansprache gegen die Masse zu klagen und die Streitfrage dem Richter zu
unterbreiten. Liegt dagegen ein Mehrerlös über die für die Steigerung
massgebenden Pfandlasten vor, so dürfte insoweit der Anerkennung eines
Pfandrechtes für die neu hinzutretende Zinsforderung nichts entgegenstehen.
Andere Pfandgläubiger wären, weil befriedigt, in diesem Falle nicht berührt.
Und für die Kurrentgläubiger würde es sich nicht wesentlich anders verhalten
als wenn die in Frage stehende Zinsforderung pro 1940 schon bei der Steigerung
berücksichtigt

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worden wäre. Übrigens steht deren allfällige Anerkennung durch das Konkursamt
nach Art. 251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
entsprechend Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG auch ihrerseits unter dem Vorbehalt
gerichtlicher Anfechtung.
3. ­ Auf den zweiten Beschwerdeantrag ist, entsprechend den Ausführungen der
kantonalen Aufsichtsbehörde, nicht einzutreten. Will der Rekurrent den
Konkursbeamten für Schaden verantwortlich machen, so steht ihm dafür der Weg
der gerichtlichen Klage offen. Die vorinstanzliche Behörde hat noch geprüft,
ob Anlass zu einer administrativen Untersuchung gegen den Konkursbeamten
bestehe. Bei der Verneinung dieser Frage durch die erwähnte Behörde hat es
sein Bewenden. Dem Rekurrenten steht in diesem Punkte kein Beschwerde- und
Rekursrecht zu.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 141
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 17. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 141
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Versehentlich bei der Kollokation übergangene Ansprachen sind, sobald das Versehen entdeckt...


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
232 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
234 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 234 - Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder in einem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenruf stattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tage fest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldete Gläubiger keine neue Eingabe machen müssen.
244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
251
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 251 - 1 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
1    Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2    Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3    Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4    Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5    Der Artikel 250 ist anwendbar.
BGE Register
68-III-141
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • zins • kollokationsplan • lastenverzeichnis • inventar • konkursverfahren • konkursbeamter • frage • marchzins • versteigerung • schaden • konkursverwaltung • zugang • abschlagsverteilung • entscheid • sorgfalt • richterliche behörde • forderung • gesuch an eine behörde • konkursdividende • erwachsener • vorinstanz • mass • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kv • wille • ersteigerer • rang • verhalten • weiler • bestandteil • verzug • obere aufsichtsbehörde • leiter • bezogener
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