S. 116 / Nr. 20 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 68 II 116

20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 29. April 1942 i.S. Basler
Lebensversicherungsgesellschaft gegen Vock.

Regeste:
Zusammenstoss mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der beteiligten Halter für
Körperschaden, Art. 39 MFG.
Der Verweis von Art. 39 MFG auf «dieses Gesetz» bezieht sich nicht auf Art. 38
Abs. 2, sondern auf Art. 37 MFG (Erw. 1-4).
Art. 2 BRB vom 26. März 1934/ 26. Januar 1937, der innerorts des in Art. 27
MFG aufgestellte Vortrittsrecht auf der Hauptstrasse aufhebt, ist gesetzmässig
(Erw. 5).
Abwägung des Verschuldens und Quantitativ (Erw. 6 und 7).
Collision de plusieurs véhicules automobiles. Responsabilité des détenteurs en
raison des lésions corporelles causées. Art. 39 LA.
Le renvoi de l'art. 39 LA à la «présente loi» ne vise point l'art. 38 al. 2
mais l'art. 37 (consid. 1 à 4).
Légalité de l'art. 2 ACF des 26 mars 1934/ 26 janvier 1937 qui supprime dans
les localités la priorité instituée par l'art. 27 LA pour les véhicules
circulant sur une route désignée comme principale (consid. 5).
Appréciation de la faute et fixation des indemnités (consid. 6 et 7).
Scontro di più autoveicoli, responsabilità dei detentori per lesioni corporali
causate; art. 39 LCAV.
Il rimando alla «presente legge» contenuto nell'art. 39 LCAV non si riferisce
all'art. 38 cp. 2, ma all'art. 37 LCAV (Consid. 1-4).
Legalità dell'art. 2 DCF 26 marzo 1934/ 26 gennaio 1937 che sopprime negli
abitati il diritto di precedenza istituito dall'art.

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27 LCAV per gli autoveicoli che circolano su una strada designata come
principale (Consid. 5).
Apprezzamento della colpa e determinazione delle indennità (Consid. 6 e 7).

A. - Der Kläger Vock stiess am Nachmittag des 24. September 1938 auf seinem
Motorrad bei der Einmündung der Mühlebachstrasse in die Seestrasse in Thalwil
mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Personenwagen des Hans Meier
aus Basel zusammen. Vock kam aus der Mühlebachstrasse und bog nach links in
die Seestrasse ein, um in der Richtung Zürich weiterzufahren. Meier kam auf
der Seestrasse von Zürich her und beabsichtigte, die Einmündung der
Mühlebachstrasse zu kreuzen. Die Verletzungen, die Vock beim Zusammenstoss
erlitt, hatten ausser einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit eine dauernde
Teilinvalidität zur Folge.
B. - Vock belangte die Haftpflichtversicherungsgesellschaft Meiers
1) auf Ersatz seines Verdienstausfalles vom Unfall bis zum 30. April 1939 im
Betrag von Fr. 1500.-,
2) auf Bezahlung des Betrages von Fr. 14883.75 nebst 3 1/2 % Zins seit 1. Mai
1939 als Barwertentschädigung für eine Dauerinvalidität von 30 %, eventuell
auf Bezahlung einer monatlich zum voraus zahlbaren lebenslänglichen Rente von
Fr. 112.50 ab 1. Mai 1939,
3) auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 2000.-.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
C. - Das Bezirksgericht Horgen stellte auf Grund des von ihm durchgeführten
Beweisverfahrens fest, dass der vorübergehende Verdienstausfall des Klägers
vom 24. September 1938 bis zum 2. Februar 1942 Fr. 5915.- ausmache. Die
dauernde Invalidität schätzte das Gericht auf 30 %. Das monatliche Einkommen
des Klägers nahm es mit Fr. 266.60 an und kam so, unter Berücksichtigung eines
10 % igen Abzuges wegen Verringerung der Lebenserwartung des Klägers, auf
einen Barwert von Fr. 10094.40.

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Von dem nach Abzug eines von der Beklagten bereits ausbezahlten Betrages von
Fr. 580.50 noch verbleibenden Gesamtschaden von Fr. 15428.90 zog das
Bezirksgericht wegen eigenen Verschuldens des Klägers 1/4 = Fr. 3857.20 ab und
verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung von Fr. 11571.70 als Schadenersatz,
sowie von Fr. 1000.- als Genugtuung.
D. - Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 27. Juni 1941 appellierten beide
Parteien an das Obergericht des Kantons Zürich. Der Kläger verlangte
Zusprechung des ganzen Schadensbetrages von Fr. 16009.40, abzüglich der
bereits bezahlten Fr. 580.50, nebst 3 1/2 % Verzugszinsen seit 1. Mai 1939,
sowie eine Genugtuungssumme von Fr. 2000.-.
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, soweit sie den Betrag von Fr.
4000.- überstieg.
E. - Das Obergericht Zürich kam zum Schlusse, dass der Automobilist Meier das
alleinige Verschulden am Unfall trage. Es verurteilte daher die Beklagte zur
Bezahlung des gesamten Schadens von Fr. 15428.90 und einer Genugtuungssumme
von Fr. 2000.-. Ferner sprach es dem Kläger 3 1/2 % Verzugszinsen zu von Fr.
2679.50 seit 1. Mai 1939, von Fr. 3935.- seit 1. Juli 1940, von Fr. 720.- seit
1. Januar 1942 und von Fr. 10094.40 seit 1. Februar 1942.
F. - Gegen das Urteil des Obergerichts vom 31. Oktober 1941 erklärte die
Beklagte die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Abweisung der
Klage, soweit sie vor der oberen kantonalen Instanz noch streitig war.
Der Kläger trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Kläger, der selbst Motorfahrzeughalter ist, hat durch den
Zusammenstoss seines Fahrzeuges mit demjenigen Meiers einen Körperschaden
erlitten. Es liegt somit der Tatbestand des Art. 39 MFG vor, der bestimmt,

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dass sich die Ersatzpflicht für Körperschaden, den ein Motorfahrzeughalter
durch einen andern erleidet, «nach diesem Gesetz» richtet. Die primär
anwendbare Gesetzesbestimmung enthält also keine selbständigen
Entscheidungsnormen, sondern lediglich eine Verweisung, wo diese gefunden
werden können, nämlich eben «in diesem Gesetz», d.h. im Motorfahrzeuggesetz.
Dagegen ermangelt die Verweisung insofern der Klarheit, als es sich fragen
kann, ob die Grundsätze, deren Anwendung gerufen wird, diejenigen des Art. 37
oder des Art. 38 Abs. 2 MFG sind. Diese Frage wird in der Literatur
verschieden beantwortet. Die einen Autoren beziehen den Verweis auf Art. 38
Abs. 2 MFG (so STREBEL, N. 1, 4 und 6 zu Art. 39 MFG; JÄGER, in Schweiz. Jur.
Ztg. 35 S. 1 ff.), die andern dagegen auf Art. 37 (STADLER, Komm. zum MFG, S.
85; BADERTSCHER, MFG S. 146; BUSSY, Code fédéral de la circulation, p. 90). Im
Sinne einer Mittellösung endlich wird auch die Auffassung vertreten, dass Art.
39 grundsätzlich auf Art. 38 Abs. 2 verweise, dass aber dort, wo
Billigkeitsgründe eine gewisse Freiheit des richterlichen Ermessens als
wünschbar erscheinen lassen, auch Art. 37 herangezogen werden könne (so
BÜHLMANN, Die rechtliche Stellung des geschädigten Automobilhalters nach Art.
39 MFG, S. 20 ff., insbes. S. 41).
Das Bundesgericht hat die Streitfrage bisher offen gelassen, da praktisch in
den meisten Fällen das Ergebnis dasselbe ist, ob man von der einen oder von
der andern Bestimmung ausgeht. Dieses Ausweichen hat jedoch eine gewisse
Rechtsunsicherheit zur Folge gehabt. Es hat zudem den Nachteil, dass jeder
Fall im Lichte beider Gesetzesbestimmungen geprüft werden muss zur
Feststellung, ob das Ergebnis dasselbe sei. Im Interesse der Rechtssicherheit
wie auch der Ökonomie der Kräfte ist es daher am Platze, die Kontroverse ein
für allemal zu entscheiden.
2.- Art. 37 MFG sieht in seinem ersten Absatz für Schädigungen, die durch den
Betrieb eines

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Motorfahrzeuges verursacht werden, grundsätzlich die Kausalhaftung des Halters
vor. Absatz 2 sodann zählt für den Fall der Schuldlosigkeit des Halters
gewisse Gründe der Haftungsbefreiung und der Haftungsbeschränkung auf. Abs. 3
endlich ordnet den Fall, in dem neben dem Verschulden des Geschädigten oder
Dritten ein Verschulden des Halters oder der Personen, für die er
verantwortlich ist, oder fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges am
Unfall mitgewirkt hat. Art. 37 MFG enthält mithin die allgemeinen und
grundlegenden Bestimmungen über die Haftpflicht des Motorfahrzeughalters,
wobei die Kausalhaftung in den Vordergrund gerückt ist.
Demgegenüber stellt Art. 38 zunächst in Abs. 1 für den Fall der Schädigung
eines Dritten durch mehrere Motorfahrzeughalter den Grundsatz der Solidarhaft
auf. In Abs. 2 sodann wird beigefügt, dass unter die beteiligten (d.h.
schädigenden) Halter die Ersatzpflicht nach der Grösse ihres Verschuldens und
beim Fehlen des Nachweises eines solchen nach Hälften zu verteilen ist; er
befasst sich also lediglich mit der Regelung des Regresses unter den Haltern
für den dem Dritten zugefügten Schaden.
Da Art. 39 MFG schlechthin auf dieses Gesetz verweist, führt schon eine bloss
grammatikalische Auslegung zum Ergebnis, dass im Falle der Schädigung eines
Halters durch einen andern Halter die Grundregeln des MFG anzuwenden sind.
Diese finden sich aber unzweifelhaft in Art. 37 und nicht in dem bloss eine
interne Regressregel enthaltenden Art. 38 Abs. 2 MFG.
3.- Zum gleichen Ergebnis gelangt man aber auch auf dem Wege der logischen
Interpretation des Art. 39 MFG. Wenn Art. 37 MFG die Kausalhaftung in den
Vordergrund stellt, so ist nicht einzusehen, wieso diese Ordnung nur
platzgreifen soll, wenn der Geschädigte ein Nichthalter ist, nicht dagegen
auch, wenn Schädiger und Geschädigter Halter sind. Die besondere Gefährdung
durch ein Motorfahrzeug, in der die Kausalhaftung ihre innere Rechtfertigung
findet, springt allerdings in

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besonderem Masse in die Augen, wenn ein Fussgänger durch ein Motorfahrzeug
verletzt wird, weil in diesem Falle die besondere, dem Motorfahrzeug
innewohnende Betriebsgefahr nur auf der einen Seite mitwirkt. Gerechtigkeit
und Billigkeit rufen aber einer gleichen Berücksichtigung der besonderen
Betriebsgefahr von Motorfahrzeugen auch dann, wenn diese zwar auf beiden
Seiten vorhanden ist, auf der einen aber in höherem Masse als auf der andern.
Der Argumentation, das MFG wolle ausschliesslich den gegenüber dem Automobil
in inferiorer Stellung befindlichen Strassenbenützer, der nicht über
mechanische Kräfte verfüge, vor den mit dem Gebrauch der letzteren verbundenen
vermehrten Gefahren schützen (vergl. in diesem Sinne JAEGER a.a.O. S. 3 Spalte
2), kann daher nicht beigepflichtet werden.
a) Die hier vertretene Auffassung leuchtet besonders ein im Falle des
Zusammenstosses zweier schuldloser Halter, wobei der Schaden in der Hauptsache
der besonderen Betriebsgefahr des einen Fahrzeuges zuzuschreiben ist, wie z.B.
beim Zusammenstoss eines schweren Motorlastwagens mit einem kleinen
Personenwagen, der vollständig zertrümmert wird und dessen Halter dabei den
Tod erleidet. Wäre der Personenwagen mit einem gleichartigen Fahrzeug
zusammengestossen, so hätte der Zusammenstoss unter sonst gleichen Umständen
für seinen Halter weit weniger schwerwiegende Folgen gehabt. Diese haben nur
wegen der dem schweren Lastwagen eigenen Wucht ein so grosses Ausmass
angenommen. Unter solchen Umständen drängt sich gebieterisch eine Heranziehung
des in Art. 37 Abs. 1 MFG niedergelegten Grundsatzes der Kausalhaft auf, wobei
die beidseitige Ersatzpflicht nach dem Grade der Betriebsgefahr abzustufen
ist.
Sind die Betriebsgefahren ungefähr gleichbedeutend - und dies dürfte in der
Mehrzahl der Fälle zutreffen -, so ergibt sich auf Grund von Art. 37 gleich
wie nach Art. 38 Abs. 2 MFG eine hälftige Teilung, weil Art. 37, wie das
Bundesgericht schon in BGE 64 II 436 ausgesprochen hat,

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entgegen der Auffassung von Strebel und Jaeger das Prinzip der Selbsttragung
des vom Halter selbst verursachten Schadens enthält.
b) Liegt das Verschulden nur beim Geschädigten, so ist nach Art. 37 Abs. 2 MFG
von Bedeutung, ob dieses grob oder leicht war. Bei grobem Verschulden des
Geschädigten wird nach dem ersten Satz von Abs. 2 der Schädiger von seiner
Haftpflicht befreit. Für das Verhältnis zwischen Haltern ergibt sich hieraus,
dass grobes Verschulden des geschädigten Halters eine Mitberücksichtigung der
beteiligten Betriebsgefahren ausschliesst.
Für den Fall eines bloss leichten Verschuldens des Geschädigten, der nicht
Halter ist, sieht Art. 37 Abs. 2 Satz 2 vor, dass der Richter die
Ersatzpflicht des Halters unter Würdigung aller Umstände festzusetzen habe; er
darf diese also kürzen, nicht dagegen ganz unterdrücken (vergl. JAEGER, a.a.O.
S. 2 Spalte 2). Hat man es dagegen auf beiden Seiten mit Haltern zu tun, so
muss natürlich auch auf Seiten des Geschädigten die von diesem zu vertretende
Betriebsgefahr in Rechnung gestellt werden. Sind die beiden Betriebsgefahren
ungefähr gleichwertig, so wird der Schaden in der Regel vom allein schuldigen
Geschädigten zu tragen sein, was praktisch auf die auch von Art. 38 Abs. 2
vorgesehene Ordnung herauskommt. Eine Abweichung von dieser ergibt sich nur
dann, wenn die vom schuldlosen Schädiger zu vertretende Betriebsgefahr
diejenige des leichtschuldigen Geschädigten offensichtlich überwiegt. In
diesem Falle hat der Richter die Ersatzpflicht des Schädigers unter Würdigung
aller Verhältnisse festzusetzen.
c) Trifft umgekehrt nur den Schädiger ein Verschulden, so ist wiederum je nach
dem Grade seines Verschuldens die Lösung eine verschiedene.
Grobes Verschulden des Schädigers schliesst die Mitberücksichtigung einer
grösseren Betriebsgefahr auf Seiten des schuldlosen Geschädigten aus. Für den
Schaden hat daher einzig der Schädiger einzustehen. Bloss leichtes

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Verschulden des Schädigers lässt dagegen bei Zugrundelegung des Art. 37 MFG
für eine Reduktion der Ersatzpflicht in Anwendung von Art. 41 MFG in
Verbindung mit Art. 43 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR Raum. Bei Anwendung von Art. 38 Abs. 2 MFG
dagegen käme man wohl nicht darum herum, selbst bei nur leichtem Verschulden
des Schädigers diesen den ganzen Schaden tragen zu lassen (so JAEGER, a.a.O.
S. 2 Spalte 2 Fall 2). Eine Heranziehung des Art. 41 MFG (wie sie STREBEL, N.
6 zu Art. 39 MFG in Betracht zieht), käme angesichts des kategorischen
Wortlautes des Art. 38 Abs. 2 MFG kaum in Frage. Damit würde aber das
allgemeine Prinzip verletzt, dass zwischen Schuld und Schadenersatz wenigstens
«ein gewisser Rapport hergestellt werden soll» (vergl. darüber BECKER N. 5 zu
Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR). Die Anwendung von Art 37 MFG führt daher auch in diesem Falle zu
einer innerlich gerechtfertigteren Ordnung als Art. 38 Abs. 2 MFG. Liegt auf
Seiten des leichtschuldigen Schädigers zudem noch die überwiegende
Betriebsgefahr, so kann dies den Richter veranlassen, ihn zum Ersatz des
vollen, dem schuldlosen Geschädigten erwachsenen Schadens zu verpflichten.
Überwiegt gegenteils die Betriebsgefahr, die der schuldlose Geschädigte zu
vertreten hat, so kann das unter Umständen zu einer gänzlichen Befreiung des
Schädigers führen.
d) In den Fällen endlich, in denen beide Teile ein Verschulden tragen, hat
nach Art. 37 Abs. 3 MFG der Richter die Entschädigung unter Würdigung aller
Umstände festzusetzen. Handelt es sich bei den Beteiligten um zwei Halter, so
ist auch das Verhältnis der von ihnen zu vertretenden Betriebsgefahren mit in
Rechnung zu stellen, sofern der des einen gegenüber der des andern eine
überwiegende Bedeutung zukommt.
In den Fällen, in denen beide Halter geschädigt sind, gelangen die
vorstehenden Grundsätze entsprechend zur Anwendung. Das gleiche gilt für den
Fall des Hineinspielens des Verschuldens eines Dritten. Höhere Gewalt hat
entsprechend Art. 37 Abs. 2 MFG auch bei der Beteiligung

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zweier Halter die Befreiung von der Ersatzpflicht zur Folge.
4.- Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass die sinngemässe Anwendung von
Art. 37 MFG Überall dort, wo sie zu einer von Art. 38 Abs. 2 abweichenden
Lösung führt, den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit besser
entspricht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verweisung des Art. 39 ein für
allemal auf Art. 37 MFG zu beziehen. Damit wird die in BGE 64 II 438
aufgeworfene Frage gegenstandslos, ob der Sinn der Verweisung nicht der sei,
dass für jede Gruppe von Fällen (beidseitiges Verschulden, Schuldlosigkeit
beider Teile, Verschulden nur auf einer Seite) geprüft werden müsse, welche
Auslegung die bessere Lösung ergebe. Da grammatikalische und logische
Interpretation übereinstimmend dazu führen, die Verweisung auf Art. 37 zu
beziehen, braucht auf die Entstehungsgeschichte des Art. 39 MFG (vergl. über
sie namentlich BÜHLMANN, a.a.O. S. 6 ff.) nicht eingegangen zu werden. Denn
sollte sie eher auf die Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 2 hinweisen, so wäre
dem entgegenzuhalten, dass massgebend nicht ist, was der Gesetzgeber gewollt
hat, sondern was im Gesetze gesagt ist, d.h. was sich aus ihm auf Grund
grammatikalischer und logischer Interpretation ergibt (BGE 63 II 155).
Anderseits ist aber auch dem Umstand keine grosse Tragweite beizumessen, dass
der Bundesrat in seiner Botschaft zum MFG die Verweisung des Art. 39
ausdrücklich auf Art. 37 und nicht auf Art. 38 Abs. 2 bezieht.
5.- Da bei Anwendung von Art. 37 MFG der Frage des Verschuldens entscheidende
Bedeutung zukommt, so ist in erster Linie sie zu prüfen. Dabei ist vorweg
abzuklären, welchem der beiden Fahrzeuge das Vortrittsrecht zustand.
Nach Art. 27 Abs. 1 MFG hat der Führer eines Motorfahrzeuges bei
Strassengabelungen und Strassenkreuzungen einem gleichzeitig von rechts
kommenden Motorfahrzeug den Vortritt zu lassen. Ist aber eine Strasse als

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Hauptstrasse gekennzeichnet, so hat nach Art. 27 Abs. 2 MFG das auf ihr
verkehrende Fahrzeug den Vortritt.
Mit Beschluss vom 26. März 1934/ 26. Januar 1937 hat der Bundesrat eine Liste
von solchen Hauptstrassen mit Vortrittsrecht aufgestellt und sodann verfügt,
dass innerorts bei allen Strassenkreuzungen und Strasseneinmündungen das
Vortrittsrecht von rechts gelte.
In der Literatur ist die Gesetzmässigkeit dieses BRB in Zweifel gezogen worden
(vergl. namentlich STREBEL N. 18 zu Art. 27 MFG). Es ist zunächst die Frage
aufgeworfen worden, ob es Überhaupt Sache des Bundesrates und nicht vielmehr
der Kantone sei, zu bestimmen, welche Strassen im Sinne des Art. 27 Abs. 2 MFG
Hauptstrassen seien. Die Kompetenz des Bundesrates darf jedoch nach dieser
Richtung hin unbedenklich bejaht werden. Zwar ist sie ihm in den
Ausführungsbestimmungen des Art. 69 MFG nicht ausdrücklich zugeschieden
worden. Allein die dortige Aufzählung ist nicht abschliessend, wie ohne
weiteres aus der Wendung ersichtlich ist, dass der Bundesrat «namentlich» über
die nachher angeführten Punkte Vorschriften erlassen werde. Abgesehen hievon
ist die Bezeichnung der Hauptstrassen durch eine zentrale Stelle nach
einheitlichen Gesichtspunkten auch sachlich gerechtfertigt. Es könnte zu
Störungen des Verkehrs und möglicherweise sogar zu Gefährdungen führen, wenn
ein und dieselbe durchgehende Strasse im einen Kanton als Hauptstrasse
behandelt würde, im Nachbarkanton dagegen nicht. In der Bezeichnung der
Hauptstrassen durch den Bundesrat selbst kann daher keine Gesetzwidrigkeit
erblickt werden.
Im weiteren ist bezweifelt worden, ob der Bundesrat die Befugnis gehabt habe,
das Vortrittsrecht auf der Hauptstrasse innerorts aufzuheben. Die Gültigkeit
dieser Bestimmung, die von der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts in BGE 64
II 157
noch offen gelassen wurde, ist vom Kassationshof in BGE 65 I 52 bejaht
worden. Von diesem Entscheid, der dem nun schon seit Jahren bestehenden
Rechtszustand Rechnung trägt und auch den

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praktischen Bedürfnissen entspricht, besteht kein Anlass abzuweichen. Die
Kompetenz des Bundesrates lässt sich darauf stützen, dass Art. 69 Abs. 4 MFG
ihn ermächtigt, einheitliche Vorschriften für den Lokalverkehr aufzustellen
und damit auch eine sinngemässe und praktisch vernünftige gegenseitige
Abgrenzung der beiden ihm zustehenden Kompetenzen zur Bezeichnung der
Hauptstrassen einerseits und zur Regelung des Lokalverkehrs anderseits
vorzunehmen.
6.- Da nun die Mühlebachstrasse innerorts in die Seestrasse einmündet, stand
das Vortrittsrecht unzweifelhaft dem auf ihr von rechts kommenden Kläger zu,
wie auch die beiden Vorinstanzen übereinstimmend angenommen haben. Dies
schliesst jedoch nicht ohne weiteres jedes Verschulden seinerseits aus. Es
fragt sich vielmehr, ob er sein Recht mit der Sorgfalt ausgeübt hat, die
demjenigen zugemutet werden muss, der aus einer Nebenstrasse in eine
Hauptverkehrsader einmündet, wie dies gerade hier der Fall war (vergl. BGE 64
II 157
Erw. 2). Diese Frage ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Dann als der
Kläger, der nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz mit der sehr
mässigen Geschwindigkeit von 15 km fuhr, soweit Einblick in die Seestrasse
gewonnen hatte, dass er einen Entschluss fassen konnte, ob er die Überquerung
vornehmen dürfe oder nicht, erblickte er das Automobil Meiers noch nicht,
obwohl er sich pflichtgemäss nach jener Seite orientierte; dieses war also
noch hinter der leichten Kurve, die die Seestrasse dort beschreibt, verborgen.
Unter diesen Umständen kann dem Kläger aber kein Vorwurf gemacht werden, wenn
er die Strasse zu überqueren begann. Als er dann, um den Bruchteil einer
Sekunde später, das Auto Meiers auftauchen sah, war er schon so weit in der
Strassenkreuzung drin, dass sich für ihn die Frage gar nicht mehr stellen
konnte, ob er auf die Ausübung seines Vortrittsrechtes verzichten solle oder
nicht; es konnte sich vielmehr für ihn nur noch darum handeln, durch
Ausweichen den Zusammenstoss zu verhüten. Bei

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dieser Sachlage kann daher dem Kläger auch nicht eine Verletzung des
Grundsatzes zur Last gelegt werden, wonach der Vortrittsberechtigte, der
sieht, dass der Unberechtigte sein Recht missachtet, selber alles tun muss, um
einen Unfall zu verhüten und nicht auf der Ausübung seines Vortrittsrechtes
beharren darf (BGE 66 I 118); denn da er im entscheidenden Moment das
herankommende Auto nicht sehen konnte, lag für ihn kein Anhaltspunkt dafür
vor, dass ein Zusammenstoss drohe. Der Unfall muss vielmehr, wie die
Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ausschliesslich auf die unvorsichtige
Fahrweise des Meier zurückgeführt werden, der das vor der Einmündung
angebrachte Signal übersah, mit der ganz erheblich übersetzten Geschwindigkeit
von 55 km innerorts in eine unübersichtliche Rechtskurve fuhr und zuletzt nach
links, also ausgerechnet gegen den Kläger zu, abschwenkte. Zu dieser
Linksschwenkung will Meier allerdings durch ein falsches Manöver des Klägers
veranlasst worden sein, das den Eindruck erweckt habe, er wolle links
ausweichen. Demgegenüber hat jedoch die Vorinstanz festgestellt, dass der
Kläger korrekt weit ausholend in die Seestrasse eingefahren sei. Wenn sie eine
durch den Schreck über das plötzliche Auftauchen Meiers verursachte momentane
Unsicherheit als entschuldbar ansah, so ist ihr darin ohne weiteres
beizupflichten. Schliesslich war dem Kläger auch nicht zuzumuten, dass er
hätte bremsen sollen, da er mit einem vorschriftswidrigen Ausweichen Meiers in
der Tat nicht zu rechnen brauchte.
7.- Das Verschulden des Meier kann nun nicht als leicht angesprochen werden.
Zudem barg sein Auto im Verhältnis zum Motorrad des Klägers die Überwiegende
Betriebsgefahr in sich. In Anwendung der eingangs entwickelten allgemeinen
Grundsätze ergibt sich daher ohne weiteres, dass Meier, bezw. die Beklagte als
sein Haftpflichtversicherer, für den ganzen Schaden des Klägers einzustehen
hat. Dieser beläuft sich nach den Feststellungen der Vorinstanz, die von
rechtlich zutreffenden und

Seite: 128
daher von der Beklagten mit Recht nicht angefochtenen Gesichtspunkten
ausgegangen ist, auf insgesamt Fr. 15428.90.
Als Genugtuungssumme sodann, auf die der Kläger nach den von der Vorinstanz
richtig angewendeten Grundsätzen des Art. 42 MFG Anspruch hat, erscheint der
im angefochtenen Entscheid zugesprochene Betrag von Fr. 2000.- als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 1941 bestätigt.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 II 116
Date : 31. Dezember 1942
Published : 28. April 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 II 116
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Zusammenstoss mehrerer Motorfahrzeuge, Haftpflicht der beteiligten Halter für Körperschaden, Art...


Legislation register
OR: 43
BGE-register
63-II-143 • 64-II-155 • 64-II-436 • 65-I-52 • 66-I-114 • 68-II-116
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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