S. 84 / Nr. 11 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 68 I 84

11. Auszug aus dem Urteil vom 18. September 1942 i. S. römisch-katholische
Kirchgemeinde Boswil gegen römisch-katholische Kirchgemeinde Muri und
Obergericht des Kantons Aargau.

Regeste:
Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (OG Art. 178, Ziff. 2).
Die verfassungsmässigen Rechte stehen dem Träger der öffentlichen Gewalt als
solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits als Korporation des öffentlichen
Rechtes sich gegen den Übergriff einer ihm übergeordneten öffentlichen Gewalt
in seine Freiheitssphäre wehrt.
Eine Gemeinde kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte nicht einen Entscheid anfechten, wodurch die ihr
zustehende öffentliche Gewalt (z. B. die Steuerhoheit) gegenüber derjenigen
einer andern Gemeinde durch die zuständige kantonale Behörde abgegrenzt wird.
Qualité pour former recours de droit public (art. 178 ch. 2 OJ).
Le détenteur de la puissance publique n'a pas comme tel des droits
constitutionnels, à moins qu'il ne défende comme collectivité de droit public
ses libertés contre les empiétements d'une autorité à laquelle il est
subordonné.
Une commune n'a pas la faculté d'attaquer par le recours pour violation de ses
droits constitutionnels la décision de l'autorité cantonale compétente qui
délimite son pouvoir public (par exemple le pouvoir fiscal) par rapport à
celui d'une autre commune.
Qualità per interporre ricorso di diritto pubblico (art. 178 cifra 2 OGF.).
Il titolare del potere pubblico non ha, come tale, diritti costituzionali a
meno che insorga, come collettività di diritto pubblico contro la lesione
delle sue libertà da parte di un'autorità cui è subordinato.

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Un comune non ha veste per impugnare mediante ricorso basato sulla violazione
di diritti costituzionali la decisione della competente autorità cantonale che
delimita il suo potere pubblico (p. es. in materia fiscale) rispetto a quello
d'un altro comune.

A. - Der in der Gemeinde Muri (Kt. Aargau) wohnhafte Fürsprech Dr. J. Huber
besitzt Liegenschaften in der Gemeinde Boswil (Kt. Aargau).
Mit einer beim Obergericht des Kantons Aargau als Verwaltungsgericht
eingereichten, gegen die römisch-katholische Kirchgemeinde Muri gerichteten
Klage vom 20. März 1942 verlangte die römisch-katholische Kirchgemeinde
Boswil, dass ihr in Bezug auf die in der Gemeinde Boswil gelegenen
Liegenschaften des Fürsprechs Dr. Huber das Steuerrecht zuerkannt werde und
dass die römisch-katholische Kirchgemeinde Muri zur Rückvergütung der von ihr
in den letzten fünf Jahren von diesen Liegenschaften bezogenen Steuern
verpflichtet werde.
Mit Urteil vom 26. Juni 1942 wies das Obergericht des Kantons Aargau diese
Klage ab.
B. - Mit staatsrechtlichem Rekurs beantragt die Kirchgemeinde Boswil:
1. Es sei der angefochtene Entscheid des Obergerichts als gegen die Art. 70
und 3 der aarg. KV sowie den Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV verstossend aufzuheben.
2. Es sei demgemäss festzustellen, dass das im Gemeindebanne Boswil gelegene
liegenschaftliche Vermögen des in Muri wohnhaften Dr. J. Huber nicht dem
Steuerrecht der römisch-katholischen Kirchgemeinde Muri, sondern demjenigen
der Kirchgemeinde Boswil unterworfen sei.
3. In Bezug auf das Begehren um Steuerrückerstattung durch die Kirchgemeinde
Muri seien die Akten an das Obergericht zur materiellen Beurteilung
zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Infolge der rein kassatorischen Natur eines staatsrechtlichen Rekurses der
vorliegenden Art ist auf das Rekursbegehren jedenfalls nicht einzutreten,
insoweit

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damit etwas anderes als die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom
26. Juni 1942 verlangt wird. Ob aber die Rekurrentin das Begehren um Aufhebung
dieses Entscheides stellen kann, hängt davon ab, ob sie zur Geltendmachung der
im Rekurse erhobenen Rügen legitimiert ist.
2.- Da die verfassungsmässigen Rechte die einzelnen Bürger oder Korporationen
gegenüber der öffentlichen Gewalt schützen, stehen sie dem Träger dieser
Gewalt als solchem nicht zu, soweit er nicht seinerseits als Korporation des
öffentlichen Rechtes sich gegen den Übergriff einer ihm übergeordneten
öffentlichen Gewalt in seine Freiheitssphäre wehrt, wie bei Anrufung der
Gemeindeautonomie. Diesen Grundsatz hat das Bundesgericht bis jetzt speziell
dann zur Anwendung gebracht, wenn Kantone oder Gemeinden die gegenüber ihren
Gewaltunterworfenen ergangenen Entscheide der Steuerbehörden als
verfassungswidrig anfochten, und zwar inbezug auf die Gemeinden auch dann,
wenn der angefochtene Entscheid von einer laut Gesetz zuständigen staatlichen
Behörde gefällt worden war (BGE 65 I S. 132 ff.; nicht publizierte Entscheide
des Bundesgerichtes i. S. Einwohnergemeinde Deitingen vom 9. Dezember 1938; i.
S. Einwohnergemeinde Niedergösgen vom 9. Juni 1939; i. S. Comune di Giubiasco
vom 27. Oktober 1939; i. S. Gemeinderat Meggen vom 12. September 1941).
Dagegen hat das Bundesgericht in den letzten Jahren jeweils die Frage offen
gelassen, ob eine Gemeinde mit dem staatsrechtlichen Rekurse wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte einen Entscheid anfechten könne, wodurch - wie im
vorliegenden Falle - die ihr zustehende öffentliche Gewalt (z. B. die
Steuerhoheit) gegenüber derjenigen einer andern Gemeinde durch die zuständige
kantonale Behörde abgegrenzt wird (BGE 65 I S. 134, Schlussatz; nicht
publizierter Entscheid i. S. Gemeindeverband Münchenbuchsee vom 25. Oktober
1940). Die konsequente Weiterbildung der bisherigen Praxis muss zur Verneinung
dieser Frage

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führen; denn auch in einem solchen Falle handelt es sich nicht um den Schutz
einer Korporation in ihrer Freiheitssphäre gegenüber der öffentlichen Gewalt,
sondern um die Abgrenzung von zwei koordinierten öffentlichen Gewalten.
Wohl haben die Gemeinden, und zwar auch die aargauischen Kirchgemeinden, ihre
eigenen Rechte und Interessen, doch nur innert den gesetzlichen Schranken.
Eine solche Schranke ist aber auch die in der aargauischen Gesetzgebung
enthaltene Abgrenzung der Steuerhoheit der Gemeinden gegeneinander mit der
Bestimmung, dass im Einzelfall hierüber eine kantonale Behörde, das
Obergericht, verbindlich entscheidet.
Die Rekurrentin ist somit zur Erhebung des vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurses nicht legitimiert. Zu diesem Ergebnis führt übrigens notwendig auch
die folgende Betrachtung: Hätte die rekurrierende Gemeinde ihren
Steueranspruch unmittelbar gegen den angeblich Steuerpflichtigen Dr. Huber
selbst in einem darauf gerichteten Veranlagungsverfahren geltend gemacht, so
hätte ihr nach der angeführten Praxis die Befugnis gefehlt, durch
staatsrechtliche Beschwerde einen Entscheid der kantonalen Rekursbehörde
anzufechten, wodurch diese Veranlagung aufgehoben worden wäre. Dann kann aber
die Lösung keine andere sein, wenn sie statt dessen die Steuerhoheitsfrage in
einem besonderen Verfahren gegen die andere Gemeinde hat abklären lassen, die
eine bessere Steuerberechtigung behauptet.
3.- ...
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 68 I 84
Date : 31 décembre 1942
Publié : 18 septembre 1942
Source : Tribunal fédéral
Statut : 68 I 84
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (OG Art. 178, Ziff. 2).Die verfassungsmässigen Rechte...


Répertoire des lois
Cst: 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
Répertoire ATF
65-I-129 • 68-I-84
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
commune • commune ecclésiastique • argovie • tribunal fédéral • recours de droit public • souveraineté fiscale • autorité cantonale • question • procédure de taxation • loi fédérale d'organisation judiciaire • décision • nature cassatoire • autonomie communale • pré • conseil exécutif • tiré • qualité pour agir et recourir • formation continue • emploi • association de communes
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