S. 56 / Nr. 7 Schweizerbürgerrecht (d)

BGE 68 I 56

7. Urteil vom 6. Februar 1942 i.S. Regierungsrat des Kantons Zürich gegen John
und eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Regeste:
Adqninistrative Feststellung des Schweizerbürgerrechts (BRB. vom 11. November
1941, Ges.S. 57 S. 1257, Art. 6 und Art. 7, Abs. 3):
1. Heimatkanton und Heimatgemeinde sind zur Beschwerde gegen Entscheide des
eidg. Justiz- und Polizeidepartements über die Frage des Schweizerbürgerrechts
legitimiert. (Erw. 1.)
2. Das Verfahren nach Art. 6 des BRB ist ein Administrativverfahren, in
welchem die sachlich zutreffende Lösung von amteswegen, unabhängig von
Parteianträgen und Parteivorbringen, zu ermitteln ist. (Erw. 2.)
3. Eine Schweizerin, die einen Ausländer heiratet, behält das
Schweizerbürgerrecht, wenn sie zufolge Ungültigkeit der Ehe das Bürgerrecht
des Ehemannes nicht erwirbt. (Erw. 3 und 4.)

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Constatation administrative de la nationalité suisse (ACF du 11 novembre 1941,
ROLF 1941 p. 1289, art. 6 et 7 al. 3):
1. Le canton et la commune d'origine ont qualité pour recourir au Tribunal
fédéral contre les décisions du Département fédéral de justice et police en
matière de nationalité suisse. (Consid. 1.)
2. L'instance selon l'art 6 ACF est une procédure administrative que
l'autorité instruit d'office afin de résoudre la question de la nationalité;
sans être liée par les allégations et les conclusions des parties. (Consid.
2).
3. La Suissesse qui épouse un étranger garde la nationalité suisse si, par
suite de la nullité du mariage, elle n'acquiert pas la nationalité du mari.
(Consid. 3 et 4.)
Accertamento amministrativo della nazionalità svizzera (DCF 11 novembre 1941,
RULF 1941, pag. 1325; art. 6 e 7 cp. 3):
1. Il cantone e il comune di attinenza hanno qualità per ricorrore al
Dipartimento federale di giustizia e polizia in materia di nazionalità
svizzera. (Consid. 1.)
2. La procedura secondo l'art. 6 DCF è una procedura amministrativa, nella
quale l'autorità istruisce d'ufficio allo scopo di risolvere la questiono
della nazionalità, senz'essere vincolata dalle allogazioni e conclusioni delle
parti. (Consid. 2.)
3. La donna svizzera che sposa uno straniero conserva la nazionalità svizzera
se, in seguito alla nullità del matrimonio, non acquista la nazionalità del
marito. (Consid. 3 e 4.)

A. - Frau Frieda John geb. Rettig hat sich im Jahre 1911, samt ihren damals
minderjährigen Kindern Erwin und Elisabeth, in der zürcherischen Gemeinde
Geroldswil einbürgern lassen und hat damit das Schweizerbürgerrecht erworben.
Sie ist evangelischer Konfession. 1912 schloss sie in England die Ehe mit dem
polnischen Juden Ludwig Libson. Dieser Ehe soll das Verbot konfessioneller
Mischehen nach dem Ehegesetz von Kongresspolen von 1836 entgegengestanden
haben, weshalb die Eheschliessung nach England verlegt worden sei. Mit Urteil
vom 1. Dezember 1938 erklärte das Kreisgericht Warschau in der Republik Polen
die Ehe Libson-John für ungültig.
Frau John ersuchte nun den Regierungsrat des Kantons Zürich um Anerkennung als
Schweizerbürgerin und um Ausstellung eines Heimatscheins. Der Regierungsrat
hat das Gesuch abgewiesen, wogegen die Rekurrentin einen staatsrechtlichen
Rekurs erhob. Nachdem durch BRB vom 20. Dezember 1940 (Ges.S. 56 S. 2027) das
eidgenössische

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Justiz- und Polizeidepartement als Instanz für die Beurteilung von
Streitigkeiten über den Bestand oder Nichtbestand des Schweizerbürgerrechts
bezeichnet und der Bundesrat als Rekursinstanz eingesetzt worden war, wurden
die Akten dem Departement überwiesen und die staatsrechtliche Beschwerde am
Geschäftsregister des Bundesgerichtes abgeschrieben.
B. - Am 29. September 1941 hat das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement erkannt, dass Frau John Bürgerin der Gemeinde Geroldswil
und des Kantons Zürich sei. Der Entscheid geht davon aus, dass die Rekurrentin
vor ihrer Ehe mit Libson Schweizerbürgerin war und es geblieben ist, wenn sie
das Schweizerbürgerrecht nicht durch ihre Ehe verloren hat. Voraussetzung für
den Verlust des Bürgerrechts sei die Gültigkeit der Ehe mit dem Ausländer. Das
Kreisgericht Warschau habe die Ehe für ungültig erklärt. Nach einem von Frau
John eingelegten Gutachten von Prof. Makarow sei anzunehmen, dass die
Nichtigerklärung hier die Wirkung habe, dass die Ehe von Anfang an nichtig
war, sodass eine gültige Ehe mit Libson nie bestanden habe. Dann habe Frau
John das Schweizerbürgerrecht nicht verloren. Prof. Makarow sei eine
anerkannte Autorität und auf das Gutachten könne abgestellt werden, auch wenn
darin keine Gerichtsurteile oder Literaturangaben über die grundsätzliche
Bedeutung der Nichtigkeit angeführt seien. Es komme übrigens nicht darauf an,
ob die Ungültigkeit der Ehe voll bewiesen werden könne. Nachzuweisen sei die
Gültigkeit und diese sei hier nicht nur fraglich, sondern die Ungültigkeit zum
mindesten sehr wahrscheinlich. Der Nachweis, dass Frau John das
Schweizerbürgerrecht verloren habe, fehle daher. Darauf, dass die Ehe s.Z.
formgerecht abgeschlossen worden sei, könne nicht mehr entscheidend abgestellt
werden, nachdem die Nichtigkeit ausgesprochen worden sei. Auch
Rechtsvermutungen über die Übereinstimmung des ausländischen mit dem
schweizerischen Recht seien hier nicht anzuwenden. da kein Zweifel darüber
möglich sei, dass die

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Gültigkeit der Ehe nicht so feststehe, wie es als Voraussetzung für den
Bürgerrechtsverlust gefordert werden müsse.
C. - Gegen diesen Entscheid hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die
Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat ergriffen und beantragt, den Entscheid
aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt: Es werde in erster Linie die
Annahme angefochten, es sei nicht die Ungültigkeit, sondern die Gültigkeit der
Ehe darzutun. Dieser Standpunkt des Departementes stehe im Widerspruch zum
allgemeinen Grundsatz, dass, wer sich auf die Gültigkeit eines
Rechtsgeschäftes berufe, lediglich den formgerechten Abschluss darzutun habe.
Die Einwände gegen die Gültigkeit seien von demjenigen zu beweisen, der sich
auf die Ungültigkeit berufe. Hier sei zu beachten, dass die Ehe während 25
Jahren bestanden habe und von den Heimatbehörden des Mannes als gültig
behandelt worden sei. Die Betrachtungsweise des Departementes stehe im
Widerspruch zu Art. 7 f
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 7 Einträge - 1 Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
1    Die Urkundspersonen werden in das UPReg mit den folgenden Daten eingetragen:
a  die Namen und Vornamen gemäss Pass oder Identitätskarte;
b  Geburtsdatum;
c  Staatsangehörigkeit;
d  Berufs- oder Funktionsbezeichnung nach dem massgebenden Recht sowie Bezeichnung des massgebenden Kantons oder der Bundesbehörde;
e  Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 20109 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) und gegebenenfalls im massgebenden Kanton verwendete Nummer der Urkundsperson;
f  Geschäfts- oder Amtsadresse gemäss Eintrag im UID-Register (Art. 6 UIDG);
g  Datum der Erteilung der amtlichen Befugnis;
h  gegebenenfalls Datum des Wegfalls der amtlichen Befugnis;
i  zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson durch das UPReg:
i1  falls dauerhafte Zertifikate verwendet wurden oder werden: diese Zertifikate,
i2  falls Einmalzertifikate verwendet wurden oder werden: die dauerhaften Seriennummern oder andere Elemente dieser Zertifikate, die eine eindeutige Identifikation der Urkundsperson ermöglichen, sowie Angaben über den verwendeten Authentifizierungs-Mechanismus.
2    Für jede erneute Zulassung einer schon einmal zugelassenen Urkundsperson wird im UPReg ein neuer Eintrag erstellt. Nicht mehr rechtswirksame Daten bleiben bestehen und werden als solche gekennzeichnet.
. NAG. Die schweizerischen Zivilstandsämter hätten
keine andere Wahl gehabt, als die Ehe einzutragen, und der Eintrag habe nur
durch ein Ungültigkeitsurteil des Richters aufgehoben werden können. Auch die
Richtlinien erklärten, dass das ausländische Recht durch die Person
nachzuweisen sei, welche das Schweizerbürgerrecht anspreche, sofern es der
Behörde nicht ohnehin zuverlässig bekannt sei. Das Departement stelle denn
auch an anderem Ort fest, dass die Gültigkeit einer formgerecht geschlossenen
Ehe vermutet werden müsse, freilich nur bis zur Nichtigerklärung.
Es könne daher nur auf die Wirkungen der Nichtigerklärung ankommen. Diese
beurteilten sich nach polnischem Recht und seien von der Gesuchstellerin
nachzuweisen. An den Bedenken gegen das Gutachten Makarow werde festgehalten.
Der Gutachter gebe selbst zu, dass seine Schlussfolgerung eine juristische
Konstruktion sei, da sich weder die Literatur, noch die Rechtsprechung zu der
Streitfrage ausgesprochen habe. Auch diejenigen

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Rechtssysteme, die im Unterschied zu Art. 132
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 132 - 1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
1    Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2    Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
ZGB die Nichtigkeit ex tunc
kennen, seien nicht klar.
Aber auch wenn man annehme, es sei durch das Gutachten Makarow erwiesen, dass
nach polnischem Recht die Nichtigkeit ex tunc wirke, sei entgegen dem
angefochtenen Entscheid nicht festgestellt, dass die Ansprecherin das
Schweizerbürgerrecht nicht verloren habe. Denn auch diejenigen Rechte, welche
die Nichtigkeit ex tunc kennen, hätten gewisse Wirkungen der Ehe von der
Vernichtung ex tunc ausgenommen, wenn der Ehegatte gutgläubig gewesen sei. So
Art. 260 des polnischen Eherechtes. Die Frage habe deshalb ihre Berechtigung,
ob die Gesuchstellerin durch die Nichtigerklärung das polnische Bürgerrecht
verloren oder gemäss diesem Art. 260 beibehalten habe. Nur im ersten Fall
könne ihr das Schweizerbürgerrecht ipso iure wieder zufallen. Im andern Fall
müsse sie den Weg der Wiedereinbürgerung beschreiten, der ihr nach der Praxis
auch offen stehe. Die gegenteilige Lösung würde ein Doppelbürgerrecht
schaffen, was dem Zweckgedanken der schweizerischen Rechtsprechung
widerspreche. Da nun keine Antwort über die Frage, ob Art. 260
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 260 - 1 Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
1    Besteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter, so kann der Vater das Kind anerkennen.
2    Ist der Anerkennende minderjährig, steht er unter umfassender Beistandschaft oder hat die Erwachsenenschutzbehörde eine entsprechende Anordnung getroffen, so ist die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters notwendig.275
3    Die Anerkennung erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung oder, wenn eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft hängig ist, vor dem Gericht.
auch das
Bürgerrecht betreffe, dem polnischen Recht entnommen werden könne, dürfe das
schweizerische Recht des ZGB angewendet werden.
Der Regierungsrat führe Beschwerde, weil es ein merkwürdiges Verhalten sei,
dass ein Ehegatte seine Ehe nach 25 Jahren nichtig erklären lasse. Es bestehe
eine Vermutung, dies sei geschehen, um der Ehefrau wieder das
Schweizerbürgerrecht zu verschaffen. Es sei unbefriedigend, wenn die Schweiz
dieses Verhalten erleichtere.
D. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und Frau John
beantragen Abweisung der Beschwerde.
E. - Vor Beurteilung der Beschwerde durch den Bundesrat ist der BRB vom 11.
November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des
Schweizerbürgerrechts ergangen. Danach unterliegen Entscheide des Justiz- und
Polizeidepartementes über den Bestand des

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Schweizerbürgerrechtes der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht
hat demgemäss die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde übernommen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich ist, als Vertreter des Kantons, wie
der Gemeinde Geroldswil, zur Beschwerde legitimiert. Der Kanton war im
Verfahren vor dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement als Partei im
Sinne von Art. 9, Abs. 1, VDG beteiligt. Kanton und Gemeinde sind von dem
Entscheide betroffen, da mit der Feststellung des Schweizerbürgerrechts der
Frau John auch die Frage des Kantons- und Gemeindebürgerrechts miterledigt
ist. Sie dürfen daher von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide
über das Schweizerbürgerrecht nicht ausgeschlossen werden. Das
Justizdepartement hat die Legitimation des Regierungsrates mit Recht nicht
bestritten.
2.- Das Verfahren nach Art. 5 des BRB vom 20. Dezember 1940 (Ges.S. 56, S.
2027) und Art. 6 des BRB vom 11. November 1941 über Änderungen der
Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (Ges.S. 57, S.
1257) ist kein Parteiprozess, in welchem auf Grund der Parteivorbringen und
nach Massgabe der durch die Parteien angebotenen Beweismittel entschieden
wird, sondern ein Administrativjustizverfahren, dazu bestimmt, eine
Unsicherheit in einer Statusfrage abzuklären. Die entscheidende Behörde hat
daher alles von sich aus vorzukehren, was geeignet ist, zu einer sachlich
zutreffenden Erledigung zu führen. Eine Bindung an Parteivorbringen und
Beweisregeln, die für einen Parteiprozess aufgestellt sind, ist mit einem
solchen Verfahren nicht vereinbar. Es kommt nicht ausschlaggebend darauf an,
was die Interessenten vortragen, sondern auf das Ergebnis der amtlichen
Untersuchung und die Folgerungen, die nach pflichtgemässer administrativer
Erwägung aller

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Verhältnisse daraus gezogen werden können. Auch Fragen des ausländischen
Rechts sind dabei, soweit möglich, von Amtes wegen abzuklären.
3.- Nach schweizerischem Gewohnheitsrecht verliert die Schweizerin, die mit
einem Ausländer eine gültige Ehe eingeht, das Schweizerbürgerrecht. Sie bleibt
Schweizerin wenn das heimatliche Recht des Ehemannes die Ehe nicht als gültig
anerkennt (SALIS-BURCKHARDT: Bundesrecht Nr. 358 VI, S. 791), dies jedenfalls
dann, wenn sie infolge der Ungültigkeit der Ehe die Staatsangehörigkeit des
Mannes nicht erwirbt.
4.- Hier war es richtig anzunehmen, dass man es mit einer ungültigen Ehe zu
tun habe und dass Frau John die polnische Staatsangehörigkeit nicht erworben
habe. Es steht fest, dass der Ehe nach dem Heimatrecht des Ehemannes das
Verbot der Mischehen entgegenstand; die Ehe ist denn auch, nachdem die
Heimatbehörden auf das Ehehindernis aufmerksam geworden waren, in einem von
Amtes wegen durchgeführten Verfahren ungültig erklärt worden. Eine solche
Ungültigerklärung des ausländischen Richters ist hinzunehmen, ohne Rücksicht
darauf, ob der angegebene Ungültigkeitsgrund mit schweizerischen Auffassungen
von öffentlicher Ordnung übereinstimmt oder nicht. Vor allem könnte ein
Widerspruch zu schweizerischen Auffassungen nicht dazu führen, dass die
ehemalige Schweizerin, die zufolge Nichtigkeit ihrer Ehe die
Staatsangehörigkeit des Mannes nicht erworben hat, wegen Unbeachtlichkeit
jenes Richterspruchs ihr Schweizerbürgerrecht doch nicht behalten hätte.
Es kommt nur darauf an, ob die Ungültigkeitserklärung bewirkt, dass die Ehe,
die 25 Jahre lang unangefochten geblieben war, als von Anfang an ungültig,
oder wenigstens hinsichtlich der Staatsangehörigkeit unwirksam, zu gelten hat
oder erst mit dem Zeitpunkt der Erklärung. Wäre die Ehe gültig gewesen und
nachträglich ohne Rückwirkung aufgehoben worden, so hätte Frau John mit dem
Eheschluss die polnische Staatsangehörigkeit erworben und damit das
Schweizerbürgerrecht verloren.

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Die Ungültigerklärung einer Ehe wegen eines Eheverbotes hat aber im
allgemeinen die Wirkung auf den Zeitpunkt des Eheabschlusses. Wo diese Wirkung
nicht eintreten soll, müsste eine entsprechende Anordnung nachweisbar sein. Es
fehlt aber für Polen jeder Anhaltspunkt für das Bestehen derartiger
Vorschriften oder Rechtssätze.
Es darf daher angenommen werden, dass die Ehe mit Libson von Anfang an
ungültig war. Dass sie, nach dem Rechte des Ortes des Eheabschlusses, formell
richtig vollzogen worden war und aus diesem Grunde während vieler Jahre als
gültig angesehen wurde, ist unerheblich, nachdem durch die Ungültigerklärung
des heimatlichen Richters des Ehemannes das Ehehindernis festgestellt worden
ist. Auf jeden Fall durfte nun bei dem Entscheide über das
Schweizerbürgerrecht nicht mehr ohne weiteres auf eine aus dem formell
richtigen Eheabschluss abzuleitende Vermutung der Gültigkeit der Ehe
abgestellt werden. Der Verlust des Schweizerbürgerrechts wäre nur anzunehmen,
wenn genügende Sicherheit dafür bestände, dass Frau John trotzdem durch die
Heirat mit Libson wirklich Polin geworden war. Hiefür liegt aber nichts vor.
Zwar hat laut Gutachten Makarow nach dem in Frage kommenden polnischen und
russischen Rechte eine in gutem Glauben abgeschlossene Ehe, auch wenn ein
Ungültigkeitsgrund besteht, gewisse zivilrechtliche Wirkungen. Erwerb der
Staatsangehörigkeit ist aber keine zivilrechtliche Wirkung und er versteht
sich, bei einer mit einem wesentlichen Mangel behafteten Ehe nicht von selbst.
Er müsste angeordnet sein oder es müsste wenigstens die Rückwirkung der
Ungültigkeitserklärung auf den Zeitpunkt des Eheabschlusses für die
Staatsangehörigkeit ausgeschlossen sein. Ein Rechtssatz, der dies anordnen
würde oder aus dem es wenigstens abzuleiten wäre, ist nicht nachweisbar, wie
sich mit genügender Sicherheit aus dem erwähnten Gutachten ergibt.
Die Einwendung gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens, wonach der Verfasser
weder Gesetzesstellen noch

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Gerichtsurteile oder Literatur für die Frage der Bedeutung der Nichtigkeit
habe anführen können, ist durch das Departement mit Recht dahin widerlegt
worden, dass den ältern Rechten ein anderer Begriff der Nichtigkeit als
derjenige von Anfang an überhaupt unbekannt war. Sodann hat Makarow immerhin
Stellen aus der Literatur anzuführen vermocht, die sich mit aller Deutlichkeit
für die Nichtigkeit von Anfang an ausgesprochen haben (z.B. Ostrowicz in
Leske-Löwenfeld S. 412).
Ob die Eheleute Libson-John anlässlich der Eheschliessung in London gutgläubig
waren, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ebenso, ob das
Verhalten der polnischen Gesandtschaft in Berlin, welche der Frau John nach
der Nichtigerklärung keinen Pass mehr ausstellte, als ein Indiz für die
Richtigkeit des Gutachtens Makarow angesehen werden könnte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 I 56
Date : 31. Dezember 1942
Published : 05. Februar 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 I 56
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Adqninistrative Feststellung des Schweizerbürgerrechts (BRB. vom 11. November 1941, Ges.S. 57 S...


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