S. 199 / Nr. 34 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 68 I 199

34. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember 1942 i. S. Spinnerei Oberurnen
A.-G. gegen eidg. Volkswirtschaftsdepartement.

Regeste:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen
Abgaben, soweit nicht für eine einzelne Abgabe oder für bestimmte Fragen
besondere Instanzen eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach
allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben vorgesehenen
Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht.
2. Beschwerden über Entscheidungen betreffend die in der Verfügung No 31 des
eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 10. Oktober 1941 den Spinnereien
auferlegte Abgabe auf Baumwollgarnen fallen in die Zuständigkeit des
Bundesgerichts als Verwaltungsgerichtshof.
1. Le recours de droit administratif est ouvert contre les décisions relatives
à toute espèce de contribution de droit fédéral pour autant que la loi
n'institue pas, pour connaître des litiges touchant telle contribution ou
certaines questions déterminées, des autorités spéciales dont la compétence
particulière déroge au système général de la juridiction administrative en
matière de contributions de droit fédéral.
2. Les recours contre les décisions relatives à la taxe sur les filés de coton
imposée aux filatures (Ordonnance no 31, prise par le Département de
l'économie publique le 10 octobre 1941) ressortissent au Tribunal fédéral
constitué en cour de droit administratif.
1. Il ricorso di diritto amministrativo è ammissibile contro le decisioni
concernenti ogni sorta di contribuzioni del diritto federale in quanto la
logge non preveda, per conoscere delle contestazioni relative a singole
contribuzioni o a certe questioni speciali, autorità, la cui competenza
particolare deroghi al sistema generale della giurisdizione amministrativa in
materia di contribuzioni di diritto federale.
2. I ricorsi contro le decisioni concernenti la tassa sui filati di cotone,
imposta alle filande in virtù dell'art. 2 dell'Ordinanza no 31 emanata dal
Dipartimento federale dell'economia pubblica il 10 ottobre 1941, sono di
competenza del Tribunale federale.


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A. ­ Die Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes über die
Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Rohstoffen,
Halb- und Fertigfabrikaten (Abgabe von Baumwollgarnen), vom 10. Oktober 1941
(Ges. S. S. 1137) unterwirft die Verkaufspreise für Baumwollgarne,
Baumwollmischgarne und Zellwollgarne in Nr. 50 englisch und feiner, sowie die
daraus hergestellten Zwirne und Gewebe der Genehmigung der eidg.
Preiskontrollstelle, gleichgültig ob die Ware für das Inland oder das Ausland
bestimmt ist (Art. 1). Sodann bestimmt Art. 2:
«Die Spinnereien haben vom 13. Oktober an für sämtliche Lieferungen von Garn
der in Art. 1 genannten Art an die beim Schweizerischen Textilsyndikat zu
schaffende Preisausgleichskssse einen Beitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages, seine Fälligkeit und das Veranlagungsverfahren werden
durch die eidgenössische Preiskontrollstelle im Einvernehmen mit dem Kriegs-
Industrie- und Arbeitsamt festgesetzt. Diese Stellen sind ferner ermächtigt,
für Lieferungen, die auf Grund von Verträgen erfolgen, die vor dem 13. Oktober
1941 abgeschlossen wurden, besondere Übergangsmassnahmen zu treffen.
Für bestimmte Verwendungszwecke kann die Abgabe ganz oder teilweise erlassen
werden.
Die Abgabepflicht besteht auch für Garne, die von der gleichen Unternehmung
gesponnen und weiter verarbeitet und in verarbeiteter Form abgeliefert werden.
Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 % berechnet.»
In einem gemeinsamen Kreisschreiben der eidg. Preiskontrollstelle und des
Kriegs-Industrie- und Arbeitsamtes an die Spinnermitglieder des
Schweizerischen Spinner-, Zwirner- und Webervereins vom 18. November 1941
betreffend die Abgabepflicht der Spinnereien (3. Kreisschreiben) wurde die
Abgabe an die Preisausgleichskasse für Garne der Nr. 50 bis 60 englisch auf
Fr. 1.80 per kg und für Garne über Nr. 60 englisch auf Fr. 2.60 per kg
festgesetzt (Ziff. 1). Sodann enthält das Kreisschreiben als Ziffer 2 auch
eine «Abgabe-Regelung betreffend Garnlieferungen zu Lasten älterer Kontrakte».
B. ­ Die Rekurrentin hatte am 10. Juni, 2. und 18. August 1941 mit einem
schweizerischen Exporteur

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Lieferungsverträge über Baumwollgarne für den Export abgeschlossen, wobei
Preise vereinbart worden waren, die den Inlandhöchstpreis für Baumwollgarne
überstiegen. Exportgeschäfte unterlagen damals keiner Preisbeschränkung. Am
30. Oktober bewilligte die eidg. Preiskontrollstelle der Rekurrentin die
Lieferung von 5500 kg. Sie bemerkte dazu, dass das Geschäft der Abgabe auf
Baumwollgarnen gemäss Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes
vom 10. Oktober 1941 unterliege.
Die Rekurrentin beschwerte sich beim eidg. Volkswirtschaftsdepartement und
beantragte, die Baumwollgarnlieferungen auf Grund der Verträge vom 21. Juli
(?), bezw. 2. und 18. August 1941 von der Abgabepflicht an die
Preisausgleichskasse des Schweiz. Textil-Syndikats zu befreien.
Das Volkswirtschaftsdepartement hat das Begehren mit Entscheid vom 3. Juli
1942 abgewiesen. Das Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen
in Erwägung:
Die Abgabe auf Baumwollgarnen, die in der Verfügung Nr. 31 des eidg.
Volkswirtschaftsdepartements den Spinnereien auferlegt wird, hat den Charakter
eines Beitrages an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, der durch
Verfügung Nr. 14 der nämlichen Amtsstelle errichteten «Preisausgleichskasse
für die Baumwollindustrie». Sie ist eine den am Baumwollhandel, direkt und
indirekt beteiligten und damit interessierten Unternehmungen überbundene
Vorzugslast und demnach eine Abgabe im Rechtssinne (vgl. hierüber BGE 67 I S.
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und Zitate; BLUMENSTEIN: Steuerrecht S. 6). Die Beschwerde richtet sich
gegen einen Entscheid, in welchem eine Abgabepflicht der Rekurrentin für
bestimmte Geschäfte ausgesprochen wird, wogegen die Rekurrentin Anspruch auf
Abgabefreiheit erhebt.
Beschwerden über Entscheidungen betreffend Pflicht

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und Freiheit bei bundesrechtlichen Abgaben fallen in die Zuständigkeit des
Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichtshof (Art. 4, lit. a und Art. 5, Abs. 1
VDG), auch soweit es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG nicht
besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für
alle bundesrechtlichen Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne
Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt sind, deren
spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche
Abgaben generell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl. Art. 7,
lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem Rahmen auch für
bundesrechtliche Beiträge und Vorzugslasten. So hat das Bundesgericht seine
Zuständigkeit bei einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche
Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur deshalb abgelehnt,
weil für solche Beschwerden eine besondere Instanz, ein
Spezialverwaltungsgericht vorgesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. S.
Gesellschaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum Geschäftskreis
des Verwaltungsgerichtes gehören sodann Beschwerden im Gebiete eidgenössischer
Abgaben, die nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen, sondern
Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungserleichterung, Stundung und
Erlass. Abgesehen von diesen Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über
eidgenössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezialverwaltungsgericht
eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher, gemäss der allgemeinen
Zuständigkeitsnorm in Art. 4, it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den
Geschäftskreis des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht.
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Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 68 I 199
Data : 31. dicembre 1942
Pubblicato : 18. dicembre 1942
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 68 I 199
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen Abgaben, soweit nicht...


Registro DTF
67-I-303 • 68-I-199
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
tribunale federale • contributo di miglioria • quesito • inglese • fornitura • ufficio del lavoro • decisione • esportazione • azienda • dilazione di pagamento • imposta • casale • tessuto • incontro • potere d'apprezzamento • carattere • esenzione dalla tassa • forze terrestri • procedura di tassazione • citazione letterale
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