S. 135 / Nr. 21 Doppelbesteuerung (d)

BGE 68 I 135

21. Urteil vom 28. September 1942 i. S. Risi gegen Kanton Luzern.

Regeste:
Doppelbesteuerung:
1. Eine Verwirkung sachlich gegebener Besteuerungsrechte im Verhältnis von
Kanton zu Kanton tritt nur ein, wenn neue, von der bisherigen Besteuerung
eines Pflichtigen abweichende Steueransprüche aus interkantonalen Beziehungen
nicht innerhalb des Steuerjahres erhoben werden (Erw. 1).
2. Das allgemeine Steuerdomizil einer Person in unselbständiger beruflicher
Stellung, die sich an Arbeitstagen am Arbeitsort sonst an dem davon
verschiedenen Familienort aufzuhalten pflegt, wird nur dann dem Familienort
zuerkannt, wenn ein regelmässig, jede Woche wiederkehrender Aufenthalt am
Familienort einwandfrei nachgewiesen ist (Erw. 2 und 3).
3. Das Besteuerungsrecht für selbständigen Erwerb wird bestimmt durch das
Geschäftsdomizil (Erw. 4).
Double imposition:
1. Dans les relations fiscales intercantonales, la péremption du droit
d'imposition existant n'intervient que si, dans ces relations, de nouvelles
réclamations d'impôt, différentes de l'imposition précédente du contribuable,
ne sont pas formulées au cours de l'année fiscale (consid. 1).
2. Lorsqu'une personne qui n'exerce pas une profession indépendante demeure au
lieu du travail pendant les jours ouvrables et passe les autres jours dans un
autre lieu auprès de sa famille, ce dernier lieu ne constitue son domicile
fiscal général que s'il est établi qu'elle se rend régulièrement chaque
semaine auprès des siens (consid. 2 et 3).
3. Le droit d'imposer un contribuable qui exerce une activité indépendante se
détermine d'après le domicile d'affaires (consid. 4).

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Doppia imposta:
1. Nei rapporti tra cantoni la perenzione del diritto d'imposizione si
verifica soltanto se nuove pretese fiscali differenti dalla precedente
imposizione del contribuente non sono formulate entro l'anno fiscale (consid.
1).
2. Qualora una persona che non esercita una professione liberale indipendente
resta nel luogo di lavoro durante i giorni feriali e passa gli altri giorni in
un altro luogo presso la sua famiglia, quest'ultimo luogo è il suo domicilio
fiscale generale soltanto se è accertato che essa si reca regolarmente, ogni
settimana, presso i suoi (consid. 2 e 3)
3. Il diritto d'imporre un contribuente che esercita un'attività indipendente
Bi determina secondo il domicilio d'affari (consid. 4).

A. - Der Rekurrent arbeitet seit 1931 im Advokaturbureau Dr. A. Waldis in
Luzern. Zunächst war er Rechtspraktikant, nach seinem Staatsexamen (1932)
wurde er als Mitarbeiter angestellt. Eine gewisse selbständige
Erwerbstätigkeit ist ihm erlaubt, insofern er seit 1938 auf eigene Rechnung
Prozesse übernehmen darf, die ihm von ausserkantonalen Klienten zugewiesen
werden. Er ist Junggeselle, bewohnt in Luzern ein möbliertes Zimmer und
verpflegt sich in einer Pension. Die Sonntage verbringt er in der Regel
auswärts, nach einem bei den Akten liegenden Rapport des Bezirksaufsehers
meist in den Bergen auf Ski- oder Bergtouren, vor Eintritt der Benzinknappheit
auch auf Reisen mit seinem Kleinauto.
Der Rekurrent ist Bürger von Ennetbürgen (Nidwalden) und daselbst
aufgewachsen. Er hat im Verfahren angegeben, er verbringe in Ennetbürgen bei
seinen Eltern Samstage, Sonntage und z. T. auch die Ferien. Er hat seine
Schriften in Ennetbürgen hinterlegt, übt dort das Stimmrecht aus und bezieht
auch den Korporationsnutzen der Genossenkorporation Ennetbürgen, der nach den
§§ 8 und 9 der Korporationsordnung (Grundgesetz vom 20. November 1927) nur an
Korporationsbürger ausgerichtet wird, die im Genossenkreise festen Wohnsitz
haben. (Alleinstehende Personen, die während der Woche auswärts arbeiten,
haben sich am Sonntag im Genossenkreis aufzuhalten, § 9, Abs. 1, lit. d). Der
Rekurrent pflegt auch sonst die Beziehungen zu seinem Heimatkanton.
B. - Bis zum Jahre 1936 wurde der Rekurrent in Luzern

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nicht besteuert; die kantonale Steuerrekurskommission hatte s. Z. einen Rekurs
gegen die Besteuerung für das Jahr 1933 (das erste Jahr seiner Anstellung als
Mitarbeiter im Advokaturbureau Dr. Waldis) zu Gunsten von Ennetbürgen
entschieden. Von 1936 an hat er, auf Grund einer Verständigung mit den
luzernischen Steuerbehörden, sein Einkommen aus selbständigem Erwerb in
Luzern, sein Gehalt in Ennetbürgen versteuert.
In seiner Luzerner Steuererklärung vom 15. April 1940 für das Jahr 1940 hat er
sich auf die Vereinbarung berufen, wonach er nur seinen selbständigen Erwerb
anzumelden habe. Er ist aber in Luzern für seinen ganzen Erwerb
steuerpflichtig erklärt worden, auch für sein Gehalt aus der Anstellung bei
Dr. Waldis. Laut Einspracheentscheid vom 27. November 1940 ist sein Einkommen
auf Fr. 7000.- festgesetzt. Die Steuerrekurskommission des Kantons Luzern hat
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde am 18. Dezember 1941
abgewiesen. Der Entscheid wurde am 12. März 1942 zugestellt.
C. - Der Rekurrent erhebt die staatsrechtliche Beschwerde wegen
Doppelbesteuerung und beantragt, den angefochtenen Entscheid der
Steuerrekurskommission vom 18. Dezember 1941 aufzuheben und den Rekurrenten
als in Luzern nicht steuerpflichtig, eventuell die Steuer für das Jahr 1940 in
Luzern als verwirkt zu erklären.
Zur Begründung führt der Rekurrent aus, sein zivilrechtlicher Wohnsitz habe
sich bis zum Entscheide vom 27. November 1940 in Ennetbürgen befunden. Dies
sei von der luzernischen Steuerbehörde dadurch anerkannt worden, dass nur sein
selbständiger Erwerb besteuert wurde. Die Vermutung spreche dafür, dass ein
Wechsel des Wohnsitzes nicht eingetreten sei; denn die tatsächlichen
Verhältnisse seien durchaus gleich geblieben, wie bisher. Neu sei einzig, dass
er nun auch selbständig praktizieren dürfe, was aber für die Frage des
Wohnsitzes ohne Bedeutung sei. Die letztere Betätigung erstrecke sich übrigens
ausschliesslich auf das Gebiet des Kantons

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Nidwalden, weshalb für Luzern auch nicht der Steuerort des Geschäftsdomizils
in Frage kommen könne. Weitere Ausführungen beziehen sich auf einzelne
Darlegungen im angefochtenen Entscheid. - Vorsorglich werde auch noch darauf
hingewiesen, dass der Steuerbezug durch den Kanton Luzern für das Steuerjahr
1940 verwirkt wäre; der Rekurrent habe in Ennetbürgen die Einkommenssteuer auf
seinem unselbständigen Erwerb am 24. November 1940 vorbehaltlos bezahlt. Der
Anspruch des Kantons Nidwalden sei erst nachher, im Einspracheentscheid vom
27. November 1940, erhoben worden.
D. - Der Regierungsrat des Kantons Luzern beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung:
1.- Aus den Gründen, die der Rekurrent in seinem kantonalen Rekurse geltend
gemacht hatte und auf die er in der staatsrechtlichen Beschwerde und in seiner
Replikschrift hinweist, lässt sich eine Verwirkung des allfälligen Anspruchs
des Kantons Luzern auf Besteuerung des ganzen Einkommens des Rekurrenten für
das Steuerjahr 1940 nicht herleiten. Nach der Praxis des Bundesgerichtes, auch
nach dem vom Rekurrenten selbst angerufenen Urteil (BGE 63 I S. 237), tritt
die Verwirkung nur ein, wenn neue, von der bisherigen Besteuerung eines
Pflichtigen abweichende Steueransprüche aus interkantonalen Beziehungen nicht
innerhalb des Steuerjahres erhoben werden. Hier aber wurde der Anspruch nach
der eigenen Darstellung des Rekurrenten noch im Steuerjahre selbst angemeldet.
Der Anspruch kann daher, jedenfalls unter dem im Rekurs angerufenen
Gesichtspunkt, nicht als verwirkt angesehen werden. Darauf, dass er in
Nidwalden die Steuer auf seinem Einkommen aus unselbständiger Berufstätigkeit
vorbehaltlos entrichtet hat, kann sich der Rekurrent nicht berufen. Er hätte
auch noch nach der Zahlung einen Vorbehalt anbringen können, nachdem ihm

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die damit kollidierende Besteuerung im Kanton Luzern eröffnet worden war, oder
die vorliegende Doppelbesteuerungsbeschwerde eventuell gegen Nidwalden richten
können. Er hat aber nur die Besteuerung in Luzern angefochten.
2.- Wenn sich eine Person dauernd abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,
wird der das allgemeine Steuerdomizil begründende Wohnsitz an dem Orte
angenommen, zu dem die Person die stärkeren persönlichen Beziehungen hat,
wobei es dann auf die Gesamtheit der tatsächlichen Beziehungen ankommt.
Handelt es sich um eine Person in unselbständiger beruflicher Stellung, so
werden die durch familiäre und rein persönliche Bande begründeten Beziehungen
als die stärkeren angesehen als die aus der beruflichen Tätigkeit sich
ergebenden (Urteil vom 20. September 1935 i. S. Tresch, nicht publiziert).In
diesem Sinne wird ein Wohnsitz an dem vom Arbeitsorte verschiedenen
Familienort in der Regel dann angenommen, wenn die dienstfreien Tage und
Zeiten regelmässig am Familienort zugebracht werden (BGE 47 I S. 163:
Verheirateter, der regelmässig Samstag bis Montag seine Familie, Frau und
Kinder, aufsucht; Urteil vom 21. Oktober 1933 i. S. Schenker, nicht
publiziert: Lediger, der den Sonntag regelmässig am Familienort verbringt, zu
dem sonst noch starke familiäre, ökonomische und geschäftliche Beziehungen
bestehen). Wo aber ein derart regelmässig, jede Woche wiederkehrender
Aufenthalt nicht nachgewiesen ist, kann der Familienort nicht als Wohnsitz
bezeichnet werden. So wurde der Arbeitsort, nicht der Familienort, als
Wohnsitz erklärt bei einem Sekretär des Bundesgerichts, der als Stellvertreter
für einen erkrankten Beamten, also in provisorischer Stellung und
voraussichtlich für beschränkte Zeit, angestellt worden war, in Lausanne ein
Zimmer gemietet hatte und alle 14 Tage, zuweilen alle 3 bis 4 Wochen, seine
Eltern in Bern aufsuchte, bei denen er bisher gewohnt hatte; es wurde
angenommen, dass die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, weil er

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sich nicht jeden Samstag und Sonntag oder mit einer ähnlichen Regelmässigkeit
zu seinen Eltern nach Bern begab (Urteil vom 21. Juni 1935 i. S. Balmer gegen
Bern, nicht publiziert); ebenso bei einem Techniker, der seine Mutter in
Zürich, bei der er ein Zimmer hat, jeden Monat ein bis zwei Mal aufsuchte
(Urteil vom 1. Dezember 1941 i. S. Linsi gegen Bern und Zürich, nicht
publiziert).
3.- Beim Rekurrenten ist festgestellt, dass er Sonntags und an andern freien
Tagen den Arbeitsort Luzern verlässt. Dass er sich dann, wie es für die
Begründung oder Erhaltung eines Wohnsitzes notwendig wäre, immer in
Ennetbürgen bei seinen Eltern aufhält, ist bestritten worden, und die
Erhebungen des Bezirksdienstes der Stadt Luzern sprechen dagegen. Nach ihnen
hat der Polizeiposten Buochs bestätigt, dass der Rekurrent Sonntags selten in
Ennetbürgen zu sehen ist. Der Bezirksaufseher erläutert diese Auskunft
einleuchtend mit Ski-, Berg- und Autosport. Im Rekurse hat der Rekurrent wohl
die Richtigkeit der Auskunft des Polizeipostens Buochs bestritten, aber nur in
allgemein gehaltenen Ausdrücken und ohne auf die Angaben über seine
Freizeitbeschäftigung irgendwie einzugehen. Er beruft sich im-wesentlichen
lediglich auf seine Zugehörigkeit zur Genossenkorporation Ennetbürgen, die nur
Personen offenstehe, die in Ennetbürgen ihren Wohnsitz haben. Wie er die
Sonntage, und die freien Tage überhaupt verbringt, hat er nicht nachgewiesen
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Annahme des Wohnsitzes an einem
andern als dem Arbeitsorte Luzern nicht. Luzern darf umso eher als Wohnsitz
angesehen werden, als der Rekurrent auch durch seine Stellung im Berufe, als
Mitarbeiter eines vielbeschäftigten Rechtsanwalts, notwendig in eine
intensive, gesteigerte Verbindung mit dem Arbeitsort kommen muss, gegenüber
der die familiären Beziehungen zu Ennetbürgen in den Hintergrund treten,
selbst wenn der Rekurrent seine Familie häufig aufsucht und am Familienort
auch seine politischen Rechte ausübt.

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Dass der Kanton und die Stadt Luzern bisher die Besteuerung auf den Erwerb aus
selbständiger Arbeit beschränkt hatten, kann ihrem Anspruch auf Besteuerung
des Gesamteinkommens nicht entgegengehalten werden. Es handelt sich um die
Einschätzung für eine neue Steuerperiode. Bei diesem Anlass durfte die
Richtigkeit der bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung der
Verhältnisse des Steuerpflichtigen von Grund auf neu geprüft und beurteilt
werden. Es hat sich ergeben, dass nicht nur die frühere rechtliche Beurteilung
des Sachverhaltes Zweifeln rufen konnte, sondern auch vor allem, dass die
bisherige Stellungnahme auf einer mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes
beruhte. Darauf, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
Untersuchung (1938) nicht geändert haben, kann sich der Rekurrent unter diesen
Umständen nicht berufen.
4.- Hat aber der Rekurrent seinen Wohnsitz heute in Luzern, so hat er dort
sein gesamtes Einkommen zu versteuern, auch dasjenige aus selbständiger
Tätigkeit. Denn in Luzern ist auch sein Geschäftsdomizil, nach welchem sich
das Besteuerungsrecht für den selbständigen Erwerb bestimmt.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 68 I 135
Data : 31. dicembre 1942
Pubblicato : 28. settembre 1942
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 68 I 135
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Doppelbesteuerung:1. Eine Verwirkung sachlich gegebener Besteuerungsrechte im Verhältnis von Kanton...


Registro DTF
47-I-161 • 63-I-235 • 68-I-135
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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