S. 118 / Nr. 18 Registersachen (d)

BGE 68 I 118

18. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juni 1942 i. S. Klauser gegen Eidg.
Amt für das Handelsregister.


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Regeste:
Handelsregister, Firmenwahrheit. Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR.
Unter Treuhandbureau versteht die Verkehrsauffassung ein Unternehmen, das
fremdes Gut zur Verwaltung und Betreuung übernimmt, sei es im eigenen oder im
fremden Namen. Erw. 1 u. 2.
Ein neueröffnetes Unternehmen darf die verschiedenen Geschäftszweige, auf die
es angelegt ist, in der Firma angeben, ohne sich vorerst über effektive
Geschäftseingänge in den einzelnen Zweigen ausweisen zu müssen. Erw. 3.
Par «treuhandbureau» (bureau fiduciaire), on entend, dans le langage courant,
une entreprise qui accepte les biens de tiers pour les administrer et en
prendre soin, soit en son propre nom, soit au nom d'autrui. Consid. 1 et 2.
Une entreprise nouvellement fondée est autorisée à indiquer dans sa raison
commerciale les diverses branches auxquelles doit s'étendre son activité, elle
ne peut être tenue de prouver au préalable qu'on lui a déjà confié des
affaires dans ces diverses branches. Consid. 3.
Quale ufficio fiduciario s'intende, nel linguaggio corrente, un'azienda che
accetta beni di terzi per amministrarli e averne cura, sia in suo proprio
nome, sia in nome altrui. Consid. l e 2.
Un'azienda appena fondata può indicare nella sua ditta i diversi rami cui si
estende la sua attività; essa non può essere tenuta a fornire previamente la
prova che le sono già stati affidati degli affari in questi diversi rami.
Consid. 3.

A. - Der Beschwerdeführer Jakob Klauser stand von 1928 bis 1941 im Dienst der
Mandataria, Treuhand- und Revisionsgesellschaft in Zug. Seit 1933 war er
Prokurist. Auf Ende 1941 wurde ihm die Stelle infolge Umorganisation des
Unternehmens gekündigt. Die Mandataria stellte ihm das Zeugnis eines absolut
zuverlässigen, selbständigen und initiativen Mitarbeiters aus, der sich im
Rahmen der umfangreichen Treuhandfunktionen des Unternehmens mit allen
vorkommenden Arbeiten habe vertraut machen können.
Genötigt, eine neue Existenz zu suchen, eröffnete Klauser anfangs 1942 ein
eigenes Bureau in Zug. Auf Aufforderung des Handelsregisteramtes von Zug
meldete er sein Geschäft am 3. Februar 1942 zur Eintragung ins Handelsregister
an, unter der Firma J. Klauser, Treuhand- und Revisionsbureau in Zug.

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B. - Durch Entscheid vom 27. März 1942 verweigerte das eidg. Amt für das
Handelsregister die Zulassung der Bezeichnung «Treuhand» mit der Begründung,
dass Klauser nach den eingereichten Unterlagen wohl Revisionen, dagegen nicht
eigentliche Treuhandgeschäfte besorge. Es könne ihm daher nur gestattet
werden, sich unter der Firma J. Klauser, Revisionsbureau oder auch J. Klauser,
Verwaltungs- und Revisionsbureau, eintragen zu lassen.
C. - Gegen diesen Entscheid hat Klauser beim Bundesgericht
verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei die
Bezeichnung Treuhand- und Revisionsbureau in seiner Firma zuzulassen.
Das eidg. Amt für das Handelsregister hat Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 944
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 944 - 1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
1    Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.
2    Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.
OR darf jede Firma neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen
Inhalte Angaben enthalten, die auf die Natur des Unternehmens hinweisen,
vorausgesetzt, dass sie der Wahrheit entsprechen, keine Täuschungen
verursachen können und keinem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen.
Das eidg. Amt für das Handelsregister hält dafür, dass im vorliegenden Falle
der Firmabestandteil Treuhandbureau der Wahrheit nicht entspreche, da der
Beschwerdeführer jedenfalls zur Zeit noch keine Treuhandgeschäfte betreibe.
Ein grosser Teil seiner Tätigkeit bestehe in der ihm von der Finanzdirektion
des Kantons übertragenen Nachprüfung der Wehropfererklärungen und der
statistischen Bearbeitung des Wehropfers, ferner befasse er sich mit der
Revision von Betrieben für die Wehrmannsausgleichkasse und daneben wohl auch
mit Vermögensverwaltungen. Ob er in der Zukunft je dazu kommen werde,
Treuhandgeschäfte zu besorgen, stehe nicht fest.
2.- Das Treuhandwesen ist in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Für die
Frage, was als Treuhand zu

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gelten hat, ist daher die Verkehrsauffassung massgebend. Darnach kann die
Bücherrevision für sich allein kaum schon als Treuhandtätigkeit angesprochen
werden. Hievon geht auch der Beschwerdeführer aus, indem er seinen Betrieb als
Treuhand- und Revisionsbureau bezeichnen will. Anderseits fällt aber der
Begriff des Treuhandunternehmens auch nicht schlechthin zusammen mit dem
Abschluss von Treuhandverträgen im ursprünglichen Rechtssinne, d. h. von
Verträgen, durch die der Treuhänder die Verwaltung fremden Gutes in eigenem
Namen übernimmt. Die herrschende Verkehrsauffassung legt der Bezeichnung einen
umfassenderen Sinn bei, indem sie das Hauptgewicht auf das Vertrauensmoment
legt: Treuhänder ist derjenige, dem fremdes Gut oder fremde Interessen in
irgendwelcher Form zur Betreuung übergeben werden. Das ist für
westschweizerische Gebiete schon in BGE 64 I 340 festgestellt worden und
verhält sich im wesentlichen auch nicht anders im deutschschweizerischen
Sprachgebrauch. Bücherrevisionen, Begutachtungen, Treuhandgeschäfte gehen
vielfach ineinander über und hängen ihrer Natur nach eng zusammen. Sie werden
deshalb regelmässig im Rahmen der nämlichen Unternehmung betrieben und
dementsprechend in der Firmabezeichnung zusammen aufgeführt. Es genügt, in den
Telephonverzeichnissen der Städte Zürich, Basel und Bern einen Blick auf die
zahlreichen «Treuhand- und Revisions-» oder «Treuhand- und Verwaltungsbureaux»
zu werfen. Eine Reihe solcher Unternehmungen fassen sogar ihre ganze Tätigkeit
unter der einheitlichen Bezeichnung Treuhand zusammen, so eine der
bedeutendsten unter ihnen, die Schweizerische Treuhand-Gesellschaft in Basel.
Nach dem Gesagten erscheint schon das, was der Beschwerdeführer als bisherige
Tätigkeit seines im Januar 1942 gegründeten Geschäftsbetriebes nachweisen
konnte, hinreichend, um die Bezeichnung Treuhandbureau zu rechtfertigen. Er
befasst sich nicht nur mit Revisionen, sondern besorgt unbestrittenermassen
auch

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Vermögensverwaltungen, betreibt also gerade die typischen und wichtigsten
Geschäftszweige eines Revisions- und Treuhandbureaus.
3.- Das Recht auf die Bezeichnung Treuhand kann dem Beschwerdeführer noch
umsoweniger abgesprochen werden, als er 13 Jahre lang in einem
Treuhandunternehmen tätig war und sich dort nach dem Zeugnis seines
Dienstherrn mit allen einschlägigen Arbeiten vertraut machen konnte. Wenn er
nun diese Kenntnisse und Erfahrungen im eigenen Geschäfte verwerten will, so
soll er das in der Firma auch von Anfang an zum Ausdruck bringen dürfen und
nicht erst abwarten müssen, bis entsprechende Aufträge eingehen. Jedes
neueröffnete Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Firma so
zu gestalten, dass damit dem Publikum die ganze, wesentliche
Geschäftstätigkeit bekanntgegeben wird. Das gilt bei Berufen mit vorwiegend
persönlicher Arbeit, die mehrere Fachgebiete umfassen, nicht weniger als bei
gewerblichen Betrieben, die für verschiedene Geschäftszweige eingerichtet
sind. Würde in der Firma des Beschwerdeführers die Treuhandtätigkeit nicht
erwähnt, so müsste das zur unzutreffenden Annahme verleiten, dass er diese
Funktion gar nicht ausübe. Die genannte Bezeichnung wäre ihm deshalb selbst
dann zuzugestehen, wenn er sich bis jetzt noch nicht über Treuhandgeschäfte
hätte ausweisen können. Denn die seit der Geschäftseröffnung verflossene Zeit
von kaum einem halben Jahre würde keineswegs zum Schlusse berechtigen, dass es
dem Beschwerdeführer trotz seiner guten, langjährigen Ausbildung überhaupt
nicht gelingen werde, auf dem Gebiete des Treuhandwesens Aufträge zu erhalten
und durchzuführen.
Der Hinweis des beschwerdebeklagten Amtes auf BGE 64 I 55 ist demgegenüber
unbehelflich. In jenem Falle war versucht worden, das Wort Treuhand in der
Firma durch Anführungszeichen besonders hervorzuheben, was hier der
Beschwerdeführer nicht beansprucht.
Die Beschwerde ist somit begründet zu erklären. Die

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angefochtene Entscheidung würde das wirtschaftliche Fortkommen des
Beschwerdeführers in unnötiger Weise erschweren, was nicht der Zweck des
Handelsregisters ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das eidgenössische Handelsregisteramt
angewiesen, die Firmabezeichnung «J. Klauser, Treuhand- und Revisionsbureau»
zur Eintragung im Handelsregister zuzulassen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 68 I 118
Date : 31. Dezember 1942
Published : 09. Juni 1942
Source : Bundesgericht
Status : 68 I 118
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Handelsregister, Firmenwahrheit. Art. 944 OR.Unter Treuhandbureau versteht die Verkehrsauffassung...


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