S. 11 / Nr. 2 Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten (d)

BGE 68 I 11

2. Urteil vom 2. März 1942 i.S. Dr. J. X. und Dr. W. X. gegen
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in Kanton Zürich.


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Regeste:
Grenzen der bei einem Anwalt nach der Gewerbefreiheit zulässigen Reklame. Eine
aufdringliche, über das Übliche hinausgehende Empfehlung darf verboten werden
so z.B., abgesehen von gewissen Ausnahmen, eine Empfehlung als Spezialist für
ein bestimmtes Rechtsgebiet.
Limites de la publicité permise à l'avocat en vertu de la liberté de
l'industrie. Une recommandation importune, dépassant la mesure admise par
l'usage, peut être interdite; par exemple, l'annonce d'une spécialité
juridique, cas exceptionnels réservés.
Limiti della pubblicità permessa all'avvocato in virtù della libertà
d'industria. Una raccomandazione importuna, che va oltre la misura consentita
dall'uso, può essere vietata; p. es. l'annuncio della qualità di specialista
in un determinato campo del giure, casi eccezionali riservati.

A. - § 7 des zürch. Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 lautet:
«Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit gewissenhaft
auszuüben und sich durch sein Verhalten in der Ausübung des Berufes und sein
sonstiges Geschäftsgebaren der Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf
erfordert.
Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung.»
Durch Entscheid vom 17. Dezember 1941 erteilte die Aufsichtskommission über
die Rechtsanwälte im Kanton Zürich den Rekurrenten, den Rechtsanwälten Dr. J.
und Dr. W. X., einen Verweis, weil sie sich in Zeitungsinseraten vom 16. und
22. September 1941 «zurück» gemeldet und sich dabei als «Spezialisten für die
Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art» bezeichnet hatten.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben: Nach zürcherischer Sitte habe
sich der Anwalt der

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Empfehlung durch Zeitungsinserate zu enthalten, wenn es nicht durch besondere
Anlässe gerechtfertigt sei. Die Rekurrenten seien nach ihrer Angabe im Sommer
1941 im Militärdienst gewesen, der eine vom 29. Juli bis 5. September, der
andere vom 8. Juli bis Ende August. Während dieser Zeit sei aber ihr
Bureaubetrieb nicht eingestellt gewesen; ihr Vater, der mit ihnen zusammen als
Anwalt tätig sei, sei dort zur Verfügung der Klienten gestanden. Deshalb habe
kein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der Bekanntmachung der Rückkehr
bestanden, zumal nicht noch mehrere Wochen nach der Wiederaufnahme der Arbeit.
«Gemäss einem Bericht des Obergerichtsschreibers hat der Verzeigte Dr. J. X.
am 11. September 1941 bei ihm vorgesprochen und den Entwurf zu einem Inserat
gezeigt, in dem die Rückkehr aus dem Militärdienst überhaupt nicht erwähnt
war. Daraus ist zu schliessen, dass die Verzeigten selber die Bekanntgabe
ihrer Rückkehr aus dem Militärdienst durch Zeitungsinserat nicht als durch ihr
Geschäftsinteresse geboten erachteten, sondern, offenbar gestützt auf den
Hinweis des Obergerichtsschreibers, dass Inserate nur zulässig seien, wenn sie
durch einen besonderen äusseren Anlass gerechtfertigt seien, die Entlassung
aus dem Militärdienst lediglich nur zum Vorwand nahmen, um sich in Inseraten
als Spezialisten für die Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflichtfällen
dem Publikum empfehlen zu können.» Als Spezialist für ein besonderes
Rechtsgebiet dürfe sich der Anwalt aber nur bezeichnen, wenn er vermöge
besonderer Ausbildung oder Erfahrung ein erhöhtes Vertrauen des Publikums in
Bezug auf jenes Gebiet beanspruchen könne. Das treffe bei den Rekurrenten in
Hinsicht auf das Haftpflichtrecht nicht zu. Ihre Empfehlung sei daher
aufdringlich und somit unzulässig gewesen.
B. - Gegen diesen Entscheid haben die Rechtsanwälte Dres. J. und W. X. die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen
geltend. dass Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletzt sei. Es wird verwiesen auf

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BGE 67 I S. 87. Danach sei der Anwalt berechtigt, sein Weggehen und sein
Zurückkommen anzuzeigen ohne Rücksicht darauf, ob und wieweit während der
Abwesenheit der Bureaubetrieb eingestellt sei, welche letztere Beschränkung
das Obergericht aufstelle (Rechenschaftsbericht pro 1940 S. 132 und
Entscheid). Während der Abwesenheit eines seriösen Anwalts bleibe immer ein
gewisser Bureaubetrieb aufrecht. Die Tatsache, dass hier noch Rechtsanwalt X.
senior auf dem Bureau anwesend gewesen sei, könne nach den Verhältnissen keine
Bedeutung haben. Wenn mit Rücksicht auf die Tätigkeit der genannten
Persönlichkeit den Rekurrenten das Recht auf jede Publizität abgesprochen
werde, so verletze das auch den Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Diese Bestimmung sei auch insofern
verletzt, als es den Ärzten ohne Beschränkung gestattet sei, ihre Rückkehr
anzuzeigen.
Es wird der Rüge entgegengetreten, dass die beiden Inserate als Rückmeldung zu
spät erschienen seien. Es sei unrichtig, dass die Rückmeldung nur ein Vorwand
gewesen sei für eine Empfehlung der Interessenwahrung bei Unfällen und
Haftpflichtanständen.
Die Aufsichtskommission habe im Entscheid den Begriff «Spezialist» gegenüber
der Ausführung im Rechenschaftsbericht 1940 S. 132 eingeengt in einer Weise,
wodurch die Möglichkeit, sich als Spezialist zu bezeichnen, tatsächlich
ausgeschlossen werde, was mit Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV in Widerspruch stehe. Nach der
Definition im Rechenschaftsbericht seien die Rekurrenten durchaus befugt, sich
als Spezialisten auf dem fraglichen Gebiet zu bezeichnen (es folgen Angaben
betr. das von ihnen erstellte Werk über Haftpflicht, speziell diejenige nach
dem MFG). Sie hätten hier auch eine besondere Erfahrung dank der vielen
bearbeiteten Fälle (es wird eine Anzahl von Dankschreiben von Klienten
vorgelegt). Das Publikum finde es natürlich und vernünftig, dass sich ein
Anwalt ganz speziell einem Spezialgebiet widme, und empfinde es nicht als
aufdringlich, wenn ihm dies bekannt gemacht werde.

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Allermindestens treffe die Rekurrenten kein Verschulden, da sie sich auf den
Rechenschaftsbericht und auf die (allerdings nur persönliche) Auskunft des
Obergerichtsschreibers verlassen hätten.
C. - Die Aufsichtskommission hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Auch die Inhaber freier Berufe können sich auf Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV berufen. Es kann
in dieser Beziehung auf BGE 67 I S. 87 Erw. 3 verwiesen werden. Kantonale
Beschränkungen polizeilicher Art in der Berufsausübung müssen sich daher im
Sinne von Art. 31 e rechtfertigen lassen, d.h. durch das allgemeine Interesse
und das öffentliche Wohl. Das gilt auch für die Frage, ob und in welcher Weise
der Anwalt seine Tätigkeit öffentlich empfehlen darf. Aus der ganzen Stellung
des Anwalts als Diener des Rechts und Mitarbeiter der Rechtspflege (BGE 60 I
S. 15
f.) ergeben sich hier enge Schranken. Eine eigentliche kommerzielle
Reklame verträgt sich weder mit der Würde des Anwaltsstandes, noch mit den
Interessen des Publikums (BGE 67 I S. 88). Bei der Abgrenzung des Zulässigen
vom Unzulässigen wird es auch auf die im Kanton bestehenden, den Anwaltsstand
betreffenden Sitten und Anschauungen ankommen. Eine Reklame, die über das Mass
des im freien Berufe Üblichen hinausgeht, wird als unpassend und ungehörig
empfunden; sie ist dem Ansehen des Berufs abträglich und berührt dadurch auch
in ungünstiger Weise das Wohl der Allgemeinheit. Wenn es zweifellos statthaft
ist, die Eröffnung der Anwaltspraxis, die Verlegung des Bureaus, die Eingehung
oder Auflösung eines Gesellschaftsverhältnisses bekanntzugeben, so darf doch
hiebei durch die Formulierung, Aufmachung oder zeitliche Ausdehnung der
Anzeige jene Schranke nicht überschritten werden. Und was den Weggang und die
Rückkehr des Anwalts anlangt, so ist nach den Akten im Kanton Zürich eine
öffentliche Mitteilung bei kürzerer

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Abwesenheit nicht gebräuchlich, und sie erscheint auch nicht unter allen
Umständen als angezeigt. Jedenfalls darf eine solche Bekanntmachung nicht
blosser Vorwand sein, um den Anwalt beim Publikum in empfehlende Erinnerung zu
rufen. In BGE 67 I S. 89 Erw. 4 wurde dieser Punkt der Abmeldung und
Rückmeldung, der dort keine Rolle spielte, nur gestreift, ohne dass dazu im
einzelnen Stellung genommen worden wäre.
Das zürcherische Anwaltsgesetz stellt in § 7 den Grundsatz auf, dass der
Anwalt sich in seinem beruflichen Gebaren der Achtung würdig zu zeigen habe,
die sein Beruf erfordert; und wenn beigefügt wird, dass er sich jeder
«aufdringlichen» Empfehlung enthalte, so wird als «aufdringlich» eine
Empfehlung zu verstehen sein, die mit der Würde des Standes nicht in Einklang
steht. Jede Reklame oder Empfehlung will sich ja dem Leser einprägen. Ist eine
solche des Anwalts mit der Würde des Berufs nicht vereinbar, so entsteht der
Eindruck der Aufdringlichkeit. Mit der Ordnung des Gesetzes ist nach dem
Gesagten der Rahmen beobachtet, den Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV hier zieht.
2.- Gegen die Auffassung der Aufsichtskommission, dass für die Rekurrenten die
Anzeige der Rückkehr nur ein Vorwand war, um damit eine anderweitige
Empfehlung zu verbinden, ist nichts einzuwenden. Die Abwesenheit der
Rekurrenten im Militärdienst war verhältnismässig kurz. Sie haben ihre Abreise
nicht publiziert. Ihr Vater war während ihrer Abwesenheit im Bureau anwesend
und konnte, auch wenn er keine forensische Praxis mehr ausübt, vorläufige
Anordnungen treffen. Ob trotzdem eine blosse Anzeige der Rückkehr nach Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV hätte zugelassen werden müssen, kann offen bleiben. Nach ihrer
Vernehmlassung an die Aufsichtskommission wollten die Rekurrenten die
Gelegenheit benützen, um sich für Haftpflichtfälle zu empfehlen; das war
offenbar das Motiv der Publikation, nicht die Bekanntmachung der Rückkehr, wie
denn auch in der dem Obergerichtsschreiber vorgelegten Redaktion die
Rückmeldung nicht figurierte.

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Die Frage sodann, ob die Rekurrenten durch die Verfassungsgarantie der
Gewerbefreiheit gedeckt sind, wenn sie sich in den Inseraten als «Spezialisten
für die Interessenwahrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art» bezeichnen,
ist wiederum nicht durch das mehrfach erwähnte Urteil 67 I S. 89 f.
präjudiziert, weil dort das Problem der besondern Qualifizierung des Anwalts
für das in Betracht kommende Gebiet nach dem angefochtenen Entscheid nicht
weiter aufgeworfen war. Die Aufsichtskommission will eine Empfehlung des
Anwalts für ein Spezialgebiet zulassen - nicht bloss bei der Eröffnung der
Praxis, auch bei spätern Gelegenheiten -, wenn er hier vermöge besonderer
Ausbildung oder Erfahrung auf ein erhöhtes Vertrauen des Publikums Anspruch
machen darf; sie glaubt aber, dass die Voraussetzung bei den Rekurrenten für
das von ihnen angegebene Gebiet nicht zutreffe, wennschon diese eine
kommentarartige Zusammenstellung der Gerichtspraxis zum MFG und der
Vollziehungsverordnung dazu mit vereinzelten Hinweisen auf die Literatur
angelegt haben, die sie herauszugeben beabsichtigen (das Manuskript lag der
Aufsichtskommission vor). Eine eigentliche Bearbeitung und Befruchtung des
fraglichen Rechtsgebietes hätten die Rekurrenten nicht vorgenommen und auch
nicht beabsichtigt. Sie seien dadurch mit dem Rechtsstoff nicht wesentlich
vertrauter geworden als jeder andere Anwalt, der die Praxis der Gerichte
aufmerksam konsultiert und verfolgt.
Bei der Zulässigkeit der Empfehlung des Anwalts als Spezialisten für eine
besondere Materie darf, auch vom Standpunkt des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV aus, ein strenger
Massstab angelegt werden, wenn man insbesondere folgendes in Erwägung zieht:
Ein Spezialistentum, wie es sich bei den Ärzten herausgebildet hat, besteht
bei den Anwälten nicht und kann bei ihnen nicht bestehen. Während dort, gemäss
der Entwicklung der Heilkunde, gewisse Gebiete nur vom Spezialisten wirklich
beherrscht werden können auf Grund einer jahrelangen Sonderausbildung und mit

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Hilfe besonderer Einrichtungen, und der Spezialist aller Regel nach nur als
solcher tätig ist, kommt eine ähnliche Arbeitsteilung bei den Anwälten
höchstens in der beschränkten Weise in Betracht, dass gewisse Rechtsmaterien,
die nicht jedem vertraut sind und sein können, z.B. das Patentrecht, das
Steuerrecht, vorzugsweise von Personen bearbeitet werden, die Gelegenheit
gehabt haben, sie sich näher anzueignen, dies aber meistens ohne
Ausschliesslichkeit in Bezug auf andere Materien. Zu diesen Gebieten gehört
aber das Haftpflichtrecht nicht. Die Prozesse über die Haftpflicht
verschiedener Art nehmen in der Rechtsprechung der Gerichte einen breiten Raum
ein, und jeder Anwalt, der einen solchen Prozess zu führen oder in einem
solchen Anstand Rat zu erteilen hat, ist in der Lage, soweit es in den
streitigen Punkten nötig ist, sich über Praxis und Doktrin hinlänglich zu
orientieren. Im allgemeinen befasst sich denn auch jeder Anwalt mit derartigen
Streitigkeiten und erscheint dazu als geeignet nach dem Mass seiner Kräfte und
Fähigkeiten als Rechtsvertreter überhaupt. Das letztere Moment ist hiebei für
die Wertung der Person das Wesentliche, da ja, wie gesagt, die Kenntnis des
Gebiets, soweit beruflich von Bedeutung, jedem leicht zugänglich ist.
Empfiehlt sich hier ein Anwalt als Spezialist, so beansprucht er damit eine
sachlich nicht begründete Vorzugsstellung gegenüber den Kollegen. Man könnte
daher sehr wohl finden, dass jede Empfehlung als Spezialist in
Haftpflichtsachen beanstandet werden kann, und dass sogar ein
wissenschaftliches Eindringen in das Gebiet einen solchen Anspruch nicht zu
rechtfertigen vermag. Jedenfalls konnte jene Befugnis den Rekurrenten ohne
Verletzung von Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV abgesprochen werden, da, wenn man eine solche
Empfehlung als Spezialisten in Haftpflichtsachen unter Umständen zulassen
will, die blosse Kenntnis der Praxis, wie sie die Rekurrenten sich durch ihr
Werk erworben haben, die Befugnis hiezu noch nicht begründen könnte. Zudem
betrifft das Werk nur die Haftpflicht für Unfälle mit

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Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spezialisten für Haftpflicht
jeder Art angekündigt haben, also auch für Seiten des Haftpflichtrechts, wo
sie dann, auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren Berufsgenossen
nichts voraus haben können.
Bei der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV geschützt ist,
spielt die subjektive Seite keine Rolle. Ob und wieweit die Rekurrenten sich
im Verschulden befanden, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. Übrigens zeigt
die Anfrage beim Obergerichtsschreiber, dass sie selber Zweifel und Bedenken
hatten, die durch die immerhin zurückhaltende Antwort nicht völlig zerstreut
sein konnten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 11
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 01. März 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 11
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Grenzen der bei einem Anwalt nach der Gewerbefreiheit zulässigen Reklame. Eine aufdringliche, über...


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BGE Register
60-I-12 • 67-I-80 • 68-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inserat • treffen • frage • wille • bundesgericht • rechtsanwalt • kenntnis • mass • weiler • vater • sitte • entscheid • gerichts- und verwaltungspraxis • veröffentlichung • kommunikation • freier beruf • zahl • verfahren • leumund • sorgfalt • zuschauer • verhältnis zwischen • begründung des entscheids • privatrechtliche haftung • eröffnung des entscheids • angabe • anschreibung • unrichtige auskunft • beendigung • werbung • geschäftsbericht • verhalten • redaktion • staatsrechtliche beschwerde • literatur • beschwerdeantwort • doktrin • zweifel
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