S. 135 / Nr. 43 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (f)

BGE 67 III 135

43. Arrêt du 2 octobre 1941 dans la cause Dumauthioz.


Seite: 135
Regeste:
Saisie des pensions de retraite et rentes-vieillesse. Créance d'aliments. Mode
de calcul de la part saisissable.
1. Sous l'empire de l'arrêté du Conseil fédéral réglant provisoirement les
conditions de retraite et d'assurance du personnel fédéral, du 30 mai 1941,
les pensions de retraite sont saisissables dans la mesure fixée par l'art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

LP.
2. Si, dans une poursuite ayant pour objet une créance d'aliments les
ressources du débiteur ne suffisent pas à couvrir ses besoins et ceux des
personnes qu'il est tenu d'entretenir (y compris le créancier), la somme à
saisir sera fixée de manière qu'il y ait entre elle et le montant de la
créance d'aliments (censée correspondre au minimum nécessaire à l'entretien du
créancier) le mêmo rapport qu'entre le montant des ressources du débiteur et
le montant total des dépenses nécessaires à son entretien et à celui des
personnes auxquelles il doit des aliments.
Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
et 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
LP, art. 25 de l'arrêté du Conseil fédéral du 30 mai 1941.
Pfändung von Ruhegehältern, und Altersrenten. Betreibung für
Unterhaltsforderung. Berechnung des pfändbaren Teils.
1. Unter der Herrschaft des Bundesratsbeschlusses vom 30. Mai 1941 über die
vorläufige Neuordnung der Bezüge und der Versicherung des Bundespersonals
(Gesetzsammlung S. 617) sind die Ruhegehälter beschränkt pfändbar gemäss Art.
93 SchKG.
2. Ist der Schuldner für eine Unterhaltsforderung betrieben, und reicht sein
Einkommen nicht zur Deckung seines Bedarfs und des Bedarfs der von ihm zu
unterstützenden Personen (mit Einschluss des Gläubigers) aus, so ist vom
Einkommen des Schuldners ein Betrag zu pfänden, der zu der in Betreibung
stehenden Unterhaltsforderung, diese als Notbedarf des Gläubigers betrachtet,
im gleichen Verhältnis steht wie das ganze Einkommen des Schuldners zum
gesamten Notbedarf desselben und der von ihm mit Einschluss des Gläubigers zu
unterstützenden Personen.
Art. 92 und 93 SchKG, Art. 25 des BRB vom 30. Mai 1941.
Pignoramento delle pensioni di vecchiaia. Credito per alimenti. Calcolo della
quota pignorabile.
1. Secondo il decreto 30 maggio 1941 del Consiglio federale circa
l'ordinamento provvisorio degli stipendi, dei salari o dell'assicurazione del
personale federale, le pensioni di vecchiaia sono pignorabili nella misura
fissata dall'art. 93 LEF.
2. Se in un'esecuzione, il cui oggetto è un credito per alimenti i mezzi del
debitore non bastano a far fronte ai suoi bisogni o a quelli delle persone che
ò obbligato a mantenere (compreso il creditore), la somma pignorabile sarà
fissata in modo che tra essa o l'importo del credito per alimenti (che ò
ritenuto corrispondere al minimo necessario al mantenimento del creditore)
esista la medesima proporziono che vi ò tra l'importo dei mezzi del debitore o
l'importo totale delle spese necessario al suo mantenimento o a quello delle
persone cui deve degli alimenti.
Art. 92 o 93 LEF, art. 25 del decreto 30 maggio 1941 del Consiglio


Seite: 136
Résumé des faits.
Fondée sur un jugement lui allouant une somme de 100 fr. par mois à titre de
pension alimentaire pour la durée de son procès en divorce, dame Dumauthioz a
poursuivi son mari et requis l'office de saisir une rente de 268 fr. par mois
qu'il touche de l'administration des postes en qualité d'ancien aide postal de
l re classe. L'office a refusé de procéder à cette saisie par le motif que la
rente était une rente-invalidité insaisissable en vertu de l'art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
LP.
Dame Dumauthioz a porté plainte auprès de l'autorité de surveillance en
demandant que la rente fût saisie pour la part qui n'était pas indispensable à
l'entretien du débiteur.
Dans son rapport à l'autorité de surveillance, l'office a conclu à ce que la
plainte fût admise partiellement, c'est-à-dire à ce que la rente fût saisie à
concurrence de 60 fr. par mois, représentant la différence entre le montant de
la rente et la somme indispensable au débiteur pour assurer son propre
entretien. L'office se référait à l'art. 25 de l'arrêté du Conseil fédéral
réglant provisoirement les conditions de retraite et d'assurance du personnel
fédéral, du 30 mai 1941, prescrivant (en modification de l'art. 8 de la loi
sur la caisse d'assurance des fonctionnaires, employés et ouvriers fédéraux,
du 30 septembre 1919) que les prestations d'assurance peuvent être saisies
conformément à la législation fédérale sur la poursuite pour dettes et la
faillite.
Par décision du 9 septembre 1941, l'autorité de surveillance a rejeté la
plainte.
C. - Dame Dumauthioz a recouru à la Chambre des poursuites et des faillites du
Tribunal fédéral en concluant à ce qu'il lui plaise «dire que la retraite de
M. Dumauthioz est saisissable dans la mesure qu'il appartiendra à l'office des
Poursuites de Genève de fixer».

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Considérant en droit:
Pour juger du mérite de la plainte, il faut évidemment se reporter au moment
où l'office a refusé de procéder à la saisie, c'est-à-dire au mois d'avril
1941. Or, à ce moment-là l'art. 8 de la loi fédérale sur la caisse d'assurance
des fonctionnaires, employés et ouvriers fédéraux du 30 septembre 1919 était
encore en vigueur, et, en présence de cette disposition, qui consacre d'une
manière absolue l'insaisissabilité du droit aux prestations de cette caisse,
l'autorité cantonale ne pouvait que rejeter la plainte de la recourante. C'est
en vain que celle-ci invoquait les principes posés dans l'arrêt Muller (RO 61
III 20
). Il s'agissait alors, en effet, de la question de la saisissabilité
d'une rente due en vertu d'une disposition de droit cantonal et à laquelle par
conséquent l'art. 8 précité n'était pas applicable...
L'application de l'art. 8 de la loi de 1919 a été provisoirement suspendue et
la disposition elle-même remplacée par l'art. 25 de l'arrêté du Conseil
fédéral réglant provisoirement les conditions de rétribution et d'assurance du
personnel fédéral, qui prévoit que les prestations d'assurance sont
actuellement saisissables «conformément à la législation fédérale sur la
poursuite pour dettes et la faillite», ce qui revient à dire que sous réserve
du cas où les prestations de la caisse auraient été allouées «à titre
d'indemnité pour lésions corporelles ou pour préjudice à la santé», dans le
sens de l'art. 92 ch. 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
LP, elles sont saisissables dans la mesure fixée à
l'art. 93.
Il n'est pas nécessaire de rechercher si la rente en question est une
rente-vieillesse ou une rente-invalidité, car aurait-elle même eu à l'origine
le caractère d'une rente de cette dernière espèce, qu'elle aurait en tout cas
perdu ce caractère dès la fin de l'année 1939 (RO 62 III 21, 64 III 18, 65 III
76
) selon ce que prévoyait du reste l'art. 4 de l'arrêté du Conseil fédéral du
8 juin 1938 concernant la réélection des fonctionnaires fédéraux pour la

Seite: 138
période commençant le 1er janvier 1939. C'est en 1939 en effet que le débiteur
a atteint l'âge de 65 ans et même s'il n'était pas tombé malade il aurait été
mis à la retraite de toute façon cette année-là...
L'office avait proposé dans son rapport à l'autorité cantonale de fixer à 60
fr. la part de la rente qui devrait revenir à la femme, cette somme
représentant simplement la différence entre le montant de la rente (268 fr.)
et le minimum indispensable à l'entretien du débiteur (208 fr.). Ce calcul est
erroné. La rente devant normalement couvrir non seulement les frais
d'entretien du débiteur mais également ceux des membres de sa famille qui sont
à sa charge, il est équitable que lorsque la créance d'aliments n'est pas
couverte par la différence entre le montant de la rente (ou des ressources du
débiteur) et la somme représentant le minimum nécessaire au débiteur, ce
dernier prélève même sur ce minimum pour satisfaire à ses obligations. En
d'autres termes, il doit y avoir le même rapport entre la quotité saisissable
des ressources du débiteur et le montant de la créance d'aliments (censée
correspondre au minimum nécessaire à l'entretien de la créancière) qu'entre le
montant des ressources du débiteur et la somme représentant le total des
minimum nécessaires au débiteur et à la créancière. Si l'on désigne par x la
part saisissable des ressources, cette règle se traduirait en l'espèce par la
formule suivante:
x 268
--- = ---
100 308
La Chambre des poursuites et des faillites prononce.
Le recours est rejeté dans le sens des motifs.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 135
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 02. Oktober 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 135
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Saisie des pensions de retraite et rentes-vieillesse. Créance d'aliments. Mode de calcul de la part...


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
BGE Register
61-III-20 • 62-III-17 • 64-III-16 • 65-III-75 • 67-III-135
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • provisorisch • monat • 1919 • aufsichtsbehörde • schuldbetreibung • versicherungsleistung • kantonale behörde • arbeitnehmer • unterhaltspflicht • entscheid • unpfändbarkeit • pensionierung • berechnung • bedürftigkeitsrente • unterhaltskosten • verhältnis zwischen • bruchteil • grab • notwendige verwendung
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