S. 116 / Nr. 37 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 116

37. Entscheid vom 1. September 1941 i. S. Huber.

Regeste:
Ein Urteil, das den Schuldner nicht unbedingt, sondern nur gegen Empfang der
vom Gläubiger zu liefernden Ware («Zug um Zug») zur Zahlung verpflichtet,
genügt nicht zur Fortsetzung der durch Rechtsvorschlag gehemmten Betreibung
wenn der Schuldner die ihm seit dem Urteil angebotene Ware nicht als
vertragsgemäss gelten lässt.
Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
(278) SchKG.
Un jugement qui ne condamne pas le débiteur à payer d'emblée une certaine
somme mais seulement contre livraison de marchandises par le créancier
(exécutions simultanées) ne permet pas de continuer la poursuite arrêtée par
l'opposition, lorsque le débiteur n'accepte pas la marchandise offerte après
le jugement, en contestant qu'elle soit conforme au contrat.
Art. 79 (278) LP.
Una sentenza, che non condanna il debitore a pagare incondizionatamente una
certa somma, ma soltanto dietro simultanea fornitura di merci da parte del
creditore, non basta per poter continuare l'esecuzione contro cui è stata
interposta opposizione, qualora il debitore non accetti la merce offerta dopo
la sentenza, contestando ch'essa sia conforme al contratto.
Art. 79 (278) LEF.

A. - Für eine Forderung aus Kaufvertrag über 6 Auto-Heizapparate «Moto-Calor»
nahm der Rekurrent am

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17. Februar 1939 gegenüber dem Rekursgegner einen Arrest heraus, den er dann
durch Betreibung und Klage prosequierte. Am 29. August 1940 erlangte er ein
rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Zürich, das den Beklagten
verpflichtete, «an den Kläger - gegen gleichzeitige Übergabe der sechs im
Februar 1939 gekauften Moto-Calor-Apparate in Zürich - zu bezahlen Fr. 847.50
nebst 5% Zins...» Am 21. März 1941 hinterlegte der Gläubiger auf dem
Betreibungsamte zu Handen des Schuldners 6 Moto-Calor-Apparate und stellte das
Pfandungsbegehren. Das Amt gab diesem Folge und teilte dem Schuldner mit, die
Apparate stehen zu seiner Verfügung.
B. - Der Schuldner bestritt jedoch die Identität der hinterlegten mit den
seinerzeit gekauften Apparaten und rügte verschiedene Mängel. Er focht
deswegen die Pfändung auf dem Beschwerdeweg an und erlangte deren Aufhebung in
dem Sinne, dass es bis auf weiteres bei der blossen Arrestierung zu bleiben
habe. Beide kantonalen Instanzen sind der Auffassung, zur Fortsetzung der
Betreibung bedürfte es eines weitern, ein richtiges Erfüllungsangebot des
Gläubigers feststellenden Gerichtsurteils oder allenfalls eines
Rechtsöffnungsentscheides. Demgegenüber hält der Gläubiger mit dem
vorliegenden Rekurs daran fest, dass die Beschwerde des Schuldners abzuweisen
sei.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Mit Recht haben die Vorinstanzen es abgelehnt, über die Einreden des
Schuldners hinwegzuschreiten oder sie im Beschwerdeverfahren selbst zu
beurteilen. Ein gegenüber dem Rechtsvorschlag des Schuldners vom Gläubiger im
Forderungsprozess nach Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG erstrittenes Urteil, wodurch ihm die
Forderung ganz oder teilweise zugesprochen wird, schliesst allerdings nach
ständiger Rechtsprechung für den anerkannten Betrag die definitive

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Rechtsöffnung in sich, gleichgültig ob der Richter dies ausdrücklich erklärt
und ob er überhaupt auf die Betreibung Bezug nimmt (vgl. BGE 64 III 76).
Allein dies gilt nicht bei einer nur gegen Übergabe der Ware durch den
Gläubiger zu erfüllenden Zahlungspflicht, wie das Bezirksgericht sie in seinem
Urteil vom 29. August 1940 ausgesprochen hat, aus der Erwägung, die
Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse von der richtigen Übergabe der
Apparate abhängig gemacht werden, weil der Kläger es unterlassen habe, über
den heutigen Standort der Kaufgegenstände etwas auszuführen. Bei dieser
Verurteilung zur Leistung «Zug um Zug» ist zwar die beidseitige
Leistungspflicht als bei der Arrestlegung bereits fällige festgestellt, aber
nur als gegenseitig bedingte, so dass die Fortsetzung der Betreibung, die nach
der Ordnung des schweizerischen Vollstreckungsverfahrens nur eine unbedingte
sein kann, auf Grand eines solchen Urteils nicht stattfinden darf. Mit der
Wendung «gegen Übergabe...» ist der Beklagte nicht etwa auf eine ihm bereits
einwandfrei zur Verfügung stehende Gegenleistung hingewiesen, so dass seine
Zahlungspflicht als eine unbedingte ausgesprochen wäre; vielmehr ist die
richtige Übergabe der Ware durch den Verkäufer als eine Bedingung vorbehalten,
über deren Erfüllung das Urteil nichts enthält, wie denn die Hinterlegung, die
der betriebene Schuldner beanstandet, erst mehrere Monate seit Ausfällung des
Urteils vorgenommen wurde. Ob angesichts der vom Kläger erst noch zu
erfüllenden Voraussetzung die Verurteilung des Beklagten zur Leistung «Zug um
Zug» überhaupt am Platze war, oder ob die Klage hätte als vorzeitig abgewiesen
werden sollen (vgl. BGE 58 II, 411), haben die Betreibungsbehörden nicht zu
prüfen. Wie dem auch sei, ist nach dem rechtskräftigen Urteil des
Bezirksgerichts die Zahlungspflicht des Schuldners an eine Bedingung geknüpft,
über deren Erfüllung ihrerseits noch keine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung vorliegt. Dazu wird der Gläubiger kaum auf dem Weg eines

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Rechtsöffnungsverfahrens gelangen, wo ja keine über den Inhalt des als Titel
vorzulegenden Urteils hinausgehende materielle Entscheidung zu treffen ist,
sondern nur mit einer neuen Klage. Er hätte sich die zweimalige Klagerhebung
ersparen können, wenn er die Ware schon vor Erhebung der
Arrestprosequierungsklage oder doch wenigstens so früh im Sinne von Art. 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
OR
hinterlegt hätte, dass über deren Vertragsgemässheit noch im nämlichen
Prozesse hätte entschieden und im Falle der Bejahung eine unbedingte
Zahlungspflicht des Schuldners ausgesprochen werden können. Die Frage, ob
trotz Untauglichkeit des vorgelegten Urteils als Grundlage zu unmittelbarer
Fortsetzung der Betreibung der Arrest Nr. 18/1939 noch gewahrt sei, ist nicht
Gegenstand dieses Rekursverfahrens.
Demnach erkennt die Schuldbetr. -u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 III 116
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 01. September 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 III 116
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Ein Urteil, das den Schuldner nicht unbedingt, sondern nur gegen Empfang der vom Gläubiger zu...


Gesetzesregister
OR: 92
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 92 - 1 Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
1    Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien.
2    Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden.42
SchKG: 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
BGE Register
64-III-76 • 67-III-116
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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