S. 88 / Nr. 26 Erbrecht (d)

BGE 67 II 88

26. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Mai 1941 i.S. Meister gegen Meer u.
Kons.


Seite: 88
Regeste:
Hinterlegung von Werttiteln auf einer Bank auf den Namen von Drittpersonen
ohne deren Wissen:
1. sie bewirkt keine Schenkung (Art. 244
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 244 - Chi elargisce una cosa ad altri con l'intenzione di donarla, può sempre ritirare l'elargizione fino all'accettazione da parte del donatario, anche se l'avesse già effettivamente separata dal suo patrimonio.
, 245 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 245 - 1 La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
1    La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
2    La donazione da eseguirsi dopo la morte del donatore è regolata dalle norme sulle disposizioni a causa di morte.
OR); es kann damit das
Erbrecht nicht abgeändert bezw. umgangen werden;
2. sie bildet keine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 511 - 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
1    Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
2    La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
ZGB:
a) dieser Hinfallsgrund bezieht sich nur auf letztwillige Verfügungen über
eine «bestimmte Sache».
b) Nur Verfügung im technischen Sinne und nur gültige Verfügung hat die
aufhebende Wirkung.
c) Unvereinbarkeit der Verfügungen beurteilt sich nicht nach dem
mutmasslichen Willen des Erblassers, sondern danach, was er in gesetzlich
gültiger Weise (letztwillig und nachher) verfügt hat.
3. Solidarische Rückgabeverpflichtung der Drittpersonen, denen die
hinterlegten Titel bezw. ihr Erlös ausgeliefert worden sind?
Dépôt de papiers-valeur auprès d'une banque au nom de tierces personnes et à
l'insu de celles-ci.
1. Ce dépôt ne vaut pas donation (art. 244, 245 al. 2 CO); il ne peut servir à
éluder le droit successoral.
2. Il ne constitue pas un acte de disposition tombant sous le coup de l'art.
511 al. 2 CC:
a) Le motif de caducité du legs prévu par cet article ne vaut que pour le
legs d'une «chose déterminée».
b) Seul l'acte de disposition au sens technique et seul l'acte de disposition
valable peut entraîner la caducité du legs.
c) L'incompatibilité du legs et de l'acte de disposition postérieur ne se
déduit pas de la volonté présumable du testateur, mais du contenu des actes
légalement valables que ce dernier a accomplis l'un après l'autre.
3. Les tiers auxquels les titres déposés ou le produit de la vente a été remis
sont-ils solidairement obligés à restitution?
Deposito di cartevalori presso una banca al nome di terze persone e
all'insaputa di esse.
1. Questo deposito non costituisce una donazione (art. 244, 245 cp. 2 CO); non
può servire ad eludere il diritto successorio.
2. Non è un atto di disposizione ai sensi dell'art. 511 cp. 2 CC:
a) il motivo di caducità previsto da quest'articolo vale soltanto per la
disposizione di una «cosa determinata»
b) soltanto la disposizione in senso tecnico e soltanto la disposizione
valida può portare seco la caducità;

Seite: 89
c) l'incompatibìlità dello disposizioni si deduce non dalla volontà
presumibile del testatore, ma dal contenuto degli atti legalmente validi
ch'egli ha compiuti l'uno dopo l'altro.
3. I terzi, ai quali i titoli depositati o il ricavo della loro vendita sono
stati consegnati, sono obbligati solidalmente alla restituzione?

A. -Der am 4. Februar 1937 in Grünen-Sumiswald verstorbene Notar Albrecht
Meister, geb. 1857, hinterliess seine 68 Jahre alte Frau zweiter Ehe, die
heutige Klägerin, mit der er, nach dem Tode seiner ersten Frau, seit 1922
verheiratet war, jedoch keine Nachkommen. Unterm 2. Juli 1925 hatte er ein
eigenhändiges Testament errichtet, das unter anderem folgende Bestimmungen
enthält:
«Vorerst teile ich mein Vermögen in zwei Kategorien ein, nämlich:
I. In die I. Kategorie, enthaltend die Wert- und Zinsschriften, inbegriffen
die grundpfändlichen Titel, mit der Lebensversicherung und mit den
Schuldforderungen und sonstigen etwaigen Ausständen.
II. In die II. Kategorie, enthaltend alles übrige Vermögen mit allfälligen
Liegenschaften, Mobiliar- und Haushaltungsgegenständen und mit allen
vorhandenen Vorräten diverser Art etc. und die Barschaft.
Ich verfüge nun hiemit also was folgt:
I.
Zu Alleinerben meines Vermögens der I. Kategorie setze ich hiermit ein meine
folgenden Verwandten, nämlich: (es folgen die Namen von 7 Neffen und Nichten,
der Beklagten im vorliegenden Prozesse).
II.
Zur Alleinerbin des sämtlichen Vermögens der II. Kategorie setze ich hiermit
förmlich ein: Meine liebe Ehegattin II. Ehe Frau Bertha Meister geb.
Haslebacher...

Seite: 90
III.
(Zu Lasten der Erben der I. Kategorie werden eine Reihe von Vermächtnissen im
Totalbetrage von über Fr. 100000.- ausgesetzt, worunter ein solches von Fr.
20000.- zugunsten der Ehefrau des Erblassers. Dieser Aufzählung folgen
verschiedene zusätzliche Bestimmungen, worunter als Ziff. 4 folgende:)
An dem nach Abzug dieser Legate verbleibenden Vermögen wird meiner mich
überlebenden Ehefrau... das lebenslängliche Nutzniessungsrecht eingeräumt,
jedoch eventuell nur so lange sie sich im Witwenstande befindet. Die Legate
wären also vorweg auszubezahlen und erst vom übrigbleibenden Vermögen der I.
Kategorie hat sie alsdann das Nutzniessungsrecht, solange sie sich im
Witwenstande befindet. Betreffs der Verwaltung des Vermögens während dieser
Nutzniessung werden sich Parteien verständigen. Wenn keine Einigung zustande
käme, so würde die Art und Weise der Verwaltung an dem
nutzniessungsberechtigten Vermögen durch die Nutzniesserin Frau Bertha
Meister-Haslebacher bestimmt werden.»
Mittelst eigenhändigen Nachtrags vom 23. Juli 1928 erhöhte Notar Meister das
Vermächtnis an die Ehefrau von Fr. 20000.- auf Fr. 30000.- und fügte den 7
Erben der Vermögenskategorie I als achten den Neffen Paul Meer zu.
Das Nachlassinventar wies ein Reinvermögen von Fr. 339101.85 auf, nämlich
Aktiven der Kategorie I (Wertschriften) Fr. 241323.45, der Kategorie II Fr.
106459 80 Rp., Passiven Fr. 8681.40.
B. - Am 20. Juli 1925, also 18 Tage nach Errichtung seines Testaments, hatte
Notar Meister bei der Spar- und Leihkasse Bern ein grosses Paket Wertschriften
(die im Inventar nicht figurieren) deponiert und im «Hinterlegungsvertrag» mit
der Bank u. a. folgendes vereinbart:

Seite: 91
«Herr Notar Albrecht Meister deponiert bei der Spar- und Leihkasse in Bern
zugunsten und auf den Namen der hienach genannten Personen, nämlich: (es
folgen die Namen der 7 im ersten Testament zu Erben der Kategorie I
eingesetzten Neffen und Nichten) ... die im besondern Verzeichnis aufgeführten
Wertschriften, wobei folgende Zusatzvereinbarungen zu den Geschäftsbedingungen
der Bank getroffen werden:
.....
2. An den Kapitalien dieses Wertschriftendepots und an einem allfälligen, von
daher rührenden Barguthaben geniesst Herr Notar Albrecht Meister von Sumiswald
ausdrücklich das lebenslängliche Nutzniessungsrecht; er ist ferner über dieses
Wertschriften- und Bardepot... ausdrücklich allein verfügungsberechtigt. Ohne
Zustimmung und Einwilligung des genannten Herrn Albrecht Meister, Notar, darf
an die genannten Deponenten von Seiten der Spar- und Leihkasse in Bern nichts,
weder in Kapital noch Zins, noch bar herausgegeben werden.
3. Nach dem Ableben des Herrn Notars Meister fallen alle diese Beschränkungen
dahin, und es werden die vorgenannten Deponenten über dieses
Wertschriftendepot in seiner Gesamtheit vollständig verfügungsberechtigt,
alles gemäss und im Sinne einer bei diesem Wertschriftendepot befindlichen
letztwilligen Verfügung vom 2. Juli 1925.
4. Sobald die Spar- und Leihkasse in Bern von dem Ableben des Herrn Notar
Meister authentischen Bericht in Händen hat, ist sie also verpflichtet, die
Wertschriften dieses Depots an die vorgenannten 7 Deponenten herauszugeben.
Die Vornahme und Aufstellung der Teilung hat durch die Spar- und Leihkasse in
Bern nach gerechten Grundsätzen und in möglichst gleichmässiger Weise und
gemäss Vereinbarung mit den Deponenten zu erfolgen. Die Bank wird die
Deponenten zur Teilung einladen und im übrigen alles weitere besorgen...
5. Die Verwaltung und die dereinstige Herausgabe

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und Verteilung dieses Wertschriftendepots hat ausdrücklich unter den Wohltaten
des Bankgeheimnisses zu erfolgen, die Deponenten werden in ihrem ureigensten
Interesse strengste Verschwiegenheit beobachten, ebenso die Bank...
8. Die Depotscheine und alle dieses Depot betreffenden Korrespondenzen sind zu
Lebzeiten des Herrn Notar Albrecht Meister zu adressieren an Frau Notar A.
Meister in Sumiswald.
9. Sowohl der Depositärin Spar- und Leihkasse in Bern als auch dem
Nutzniessungsberechtigten A. Meister, Notar, steht das Recht zu, diesen
Hinterlegungsvertrag jederzeit aufzuheben.»
Nach den Akten scheint Frau Meister ihren Mann bei der Übergabe der
Wertschriften an die Depositärin begleitet, dagegen nichts Bestimmtes über das
Depot gewusst und keine Kenntnis von den durch die Bank an ihre Adresse
gesandten, jedoch von ihrem Manne in Empfang genommenen und geöffneten Briefen
gehabt zu haben.
Das Testament vom 2. Juli 1925 lag diesem Depot nicht bei.
C. - Nach dem Tode des Notars Meister übergab der Sohn erster Ehe der Frau
Meister die Depotscheine dem Erben Hans Meer. Anfänglich scheint Frau Meister
vom Wert der deponierten Wertschriften einen Viertel zu Eigentum beansprucht
zu haben; die 7 «Deponenten» gaben ihr keinen bestimmten Bescheid, sondern
liessen ohne ihr Wissen die Titel durch die Spar- und Leihkasse verkaufen und
verteilten den Erlös von (nach Feststellung der Vorinstanz) Fr. 255,894.10
unter sich, sodass jeder 1/7 = Fr. 36556.30 erhielt; der nur als Erbe im
Testament, nicht aber als «Deponent» begünstigte Neffe Paul Meer erhielt bei
dieser Verteilung nichts.
D. - In der Folge erhob Frau Meister gegen die 8 Neffen und Nichten Klage mit
folgenden Begehren:
I. Es sei gerichtlich festzustellen, dass ihr an den deponiert gewesenen
Wertschriften bezw. an den an deren

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Stelle getretenen Vermögenswerten die Nutzniessung, eventuell das Recht auf
Einräumung der Nutzniessung zustehe;
II. Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, ihr diese Vermögenswerte,
eventuell einen Betrag von Fr. 237400.-, eventuell von gerichtlich zu
bestimmender Höhe zur Ausübung der Nutzniessung zu übergeben; subeventuell ihr
einen gerichtlich zu bestimmenden Betrag zu bezahlen; eventuell je jeder
Beklagte einzeln zur Übergabe bezw. Bezahlung des entsprechenden Teils;
III. Ebenso zur Bezahlung der seit 4. Februar 1937 bis zum Urteil gezogenen
Nutzungen, eventuell einer gerichtlich zu bestimmenden Summe.
Die 7 im ersten Testament als Erben eingesetzten Neffen und Nichten
beantragten Abweisung der Klage. Die Witwe und einzige Erbin des inzwischen
verstorbenen 8. Erben Paul Meer anerkannte das Klagebegehren I, schloss aber
bezüglich der übrigen ebenfalls auf Abweisung, weil ihr Ehemann, im
Hinterlegungsvertrag nicht als «Deponent» genannt, vom deponierten Vermögen
nichts erhalten hatte.
E. - Mit Urteil vom 17. Februar 1941 wies der Appellationshof des Kantons Bern
das Klagebegehren I auf Feststellung des Nutzniessungsrechts der Klägerin als
blosses «Motivbegehren» ab, da ihm neben dem auf Herausgabe zur Nutzniessung
gerichteten Leistungsbegehren II kein selbständiges Interesse zukomme.
Immerhin wird der Klägerin Akt gegeben, dass sich die Beklagte Witwe Paul
Meer-Bielser dem Klagebegehren I nicht widersetzt, vorbehaltlich des
Kostenentscheides. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Vorinstanz
spricht dem Hinterlegungsvertrag sowohl den Charakter einer Schenkung unter
Lebenden - mangels dahingehenden Willens des Erblassers-, als den einer
Schenkung von Todes wegen - mangels der Form einer Verfügung von Todes wegen
(Art. 245 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 245 - 1 La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
1    La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
2    La donazione da eseguirsi dopo la morte del donatore è regolata dalle norme sulle disposizioni a causa di morte.
OR) - ab, erblickt darin jedoch eine Verfügung im Sinne des
Art. 511 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 511 - 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
1    Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
2    La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
ZGB,

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welche die Ausübung der testamentarisch bestellten Nutzniessung hinsichtlich
des deponierten Vermögens verunmögliche, also mit jener Testamentsanordnung
unvereinbar sei, woraus hervorgehe, dass der Erblasser dieses Vermögen der
Nutzniessung der Witwe nicht habe unterwerfen wollen.
Die Gerichtskosten wurden der Klägerin auferlegt, die Parteikosten
wettgeschlagen, ausser denjenigen der Frau Meer-Bielser, die der Klägerin
auferlegt wurden.
F. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin,
mit der sie ihre Klagebegehren erneuert, mit den Abweichungen, dass die
Feststellungsklage (1) fallengelassen, Frau Meer-Bielser nicht mehr belangt
und im Eventualbegehren II der herausverlangte Betrag nicht mehr beziffert
wird.
Die Berufungsbeklagten tragen auf Bestätigung des Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -Es ist zunächst zu prüfen, welche Wirkung der Hinterlegungsvertrag
hinsichtlich des Eigentums an den bei der Spar- und Leihkasse hinterlegten
Wertschriften hatte. Hierin ist der Vorinstanz beizupflichten.
a) Um eine Schenkung unter Lebenden, kraft welcher das Eigentum an den Titeln
sofort auf die als Deponenten genannten 7 Neffen und Nichten übergegangen
wäre, kann es sich nicht handeln. Die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrags
schliessen den Willen auf sofortige Eigentumsübertragung aus. Nicht nur
sicherte sich Notar Meister in diesem Vertrage das lebenslängliche
Nutzungsrecht an den Titeln, sondern auch das alleinige Verfügungsrecht über
dieselben sowohl in ihrer Gesamtheit als bezüglich einzelner, sowie das Recht
jederzeitiger Aufhebung des Hinterlegungsvertrags. Damit behielt er sich alle
Attribute des Eigentums vor. Ausserdem ist eine Schenkung unter Lebenden
deshalb ausgeschlossen, weil die Schenkung als Vertrag erst durch Annahme des

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Antrags seitens des Beschenkten zustande kommt (Art. 1
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 1 - 1 Il contratto non è perfetto se non quando i contraenti abbiano manifestato concordemente la loro reciproca volontà.
1    Il contratto non è perfetto se non quando i contraenti abbiano manifestato concordemente la loro reciproca volontà.
2    Tale manifestazione può essere espressa o tacita.
, Art. 244
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 244 - Chi elargisce una cosa ad altri con l'intenzione di donarla, può sempre ritirare l'elargizione fino all'accettazione da parte del donatario, anche se l'avesse già effettivamente separata dal suo patrimonio.
OR). Hier
aber erfolgte die Hinterlegung ohne Wissen der Begünstigten, welche die
Zuwendung zu Lebzeiten des «Schenkers» nie angenommen haben. Das Erfordernis
der Annahme der Schenkung kann nicht auf dem Wege über den Vertrag zugunsten
Dritter umgangen werden; durch diesen können nicht dingliche Verfügungen
getroffen, insbesondere nicht das Eigentum dem Dritten ohne seine Mitwirkung
übertragen werden (BGE 42 II 56 ff.; 49 II 96 ff.; vgl. Reichsg. Entsch. in
Zivilsachen 98, 279 ff.). Der Eigentumsübergang an den Titeln auf die
«Deponenten» fand also jedenfalls nicht schon zu Lebzeiten Notar Meisters
statt.
b) Eine Schenkung von Todes wegen kann in der Hinterlegung deswegen nicht
liegen, weil auch diese Art der Schenkung, als Vertrag, der Annahme durch den
Beschenkten bedarf, die ebensowenig erfolgt ist wie für diejenige unter
Lebenden. Auf jeden Fall aber ist sie nichtig, weil der Hinterlegungsvertrag
nicht vom Stipulanten eigenhändig geschrieben ist, daher nicht den
Formvorschriften über die Verfügung von Todes wegen genügt, Art. 245 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 245 - 1 La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
1    La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
2    La donazione da eseguirsi dopo la morte del donatore è regolata dalle norme sulle disposizioni a causa di morte.
OR
(was bei VON THUR OR 639 N 45 übersehen ist).
c) Ebensowenig konnte die Deponierung in Verbindung mit einem mandatum post
mortem, das sich im Verhältnis zwischen Mandant und Zuwendungsempfänger
wiederum als eine Schenkung darstellt, und zwar aus den gleichen Gründen -
Fehlen des Konsenses, Formmangel Art. 245 Abs. 2
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 245 - 1 La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
1    La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
2    La donazione da eseguirsi dopo la morte del donatore è regolata dalle norme sulle disposizioni a causa di morte.
OR - den Eigentumsübergang
auf den Tod bewirken.
So oder anders konstruiert war das fragliche Rechtsgeschäft nicht geeignet, im
Vermögensbestand des Erblassers bezw. des Nachlasses Wirkungen
hervorzubringen, die dem Erbrechte vorbehalten, dort jedoch an die Beobachtung
der vom Gesetzgeber als notwendig erachteten Sicherheitsformen geknüpft sind.
Das Erbrecht kann dadurch nicht abgeändert bezw. umgangen werden.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Hinterlegung

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den Beklagten das Eigentum an den Titeln weder zu Lebzeiten noch mit dem Tode
des Notars Meister verschafft hat. Die Titel gehörten im Zeitpunkt seines
Todes zu seinem Vermögen und wurden daher gemäss den Bestimmungen seiner
letztwilligen Verfügung, soweit sie in Kraft stand, vererbt. Da das
Depotvermögen in Wertschriften bestand, gehörte es der Vermögenskategorie I an
und fiel daher ipso jure mit dem Tode den für diese Kategorie als Erben
eingesetzten acht Neffen und Nichten als Eigentum an, nicht nur den sieben im
Hinterlegungsvertrag als «Deponenten» genannten heutigen Beklagten, die es
unter sich geteilt haben; welcher Unterschied jedoch für den vorliegenden
Prozess nicht (mehr) von Bedeutung ist, nachdem der benachteiligte Erbe Paul
Meer bezw. seine Witwe nicht mehr Partei ist, hingegen anlässlich der Teilung
nach Absterben der Nutzniesserin seine Bedeutung erlangen wird.
Aus der Zugehörigkeit des Depotvermögens zur Vermögenskategorie I folgt aber
weiter, dass es grundsätzlich auch der durch die letztwillige Verfügung der
Witwe vermachten Nutzniessung unterstellt ist; denn diese umfasst ohne
Vorbehalt oder Einschränkung den ganzen als Kategorie I bezeichneten
Vermögensteil.
2. -Die Vorinstanz allerdings verneint dies mit der Begründung, das
Nutzniessungsvermächtnis sei durch die spätere Deponierung des
Wertschriftenpakets mit der Bestimmung, dass es nach dem Tode des Erblassers
den «Deponenten» ausgehändigt und verteilt werden solle, bezüglich dieses
Vermögenskomplexes gemäss Art. 511 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 511 - 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
1    Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
2    La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
ZGB aufgehoben worden. Dieser
Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
a) Der Hinfallsgrund des Art. 511 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 511 - 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
1    Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
2    La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
ZGB bezieht sich nur auf letztwillige
Verfügungen «über eine bestimmte Sache». Das vorliegende Vermächtnis einer
Nutzniessung hat aber einen Komplex unbestimmter Sachen zum Gegenstand,
nämlich alle Wertschriften des Nachlasses. In diesem Falle findet Art. 511
Abs. 2 nicht Anwendung. Wenn

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der Erblasser eine Gesamtheit von Sachen vermacht (z.B. eine Gemäldesammlung,
alle Wertschriften), nachher aber über einzelne Sachen anderweitig verfügt
hat, so erstreckt sich die Wirkung des Vermächtnisses allerdings nicht mehr
auf diese Sachen; dies aber nicht kraft der Bestimmung Art. 511 Abs. 2 (oder
Art. 484 Abs. 3), sondern einfach weil die Sachgesamtheit in dem Bestande
vermacht ist, der im Zeitpunkt des Todes vorhanden sein wird, und die Sachen,
über die der Erblasser später verfügt hat, nicht mehr dazu gehören. Gesetzt
den Fall, dass veräusserte Sachen inzwischen in das Vermögen des Erblassers
zurückgekehrt sind und wieder der vermachten Sachgesamtheit angehören,
unterstehen sie auch wieder dem Vermächtnis, ohne dass dem Vermächtnisnehmer
gegenüber etwas aus Art. 511 Abs. 2 abgeleitet werden könnte. Gehörten also in
casu die deponierten Titel beim Tode Meisters zu dessen Nachlass, so sind sie
vom Nutzniessungsvermächtnis mitumfasst.
b) Vor allem aber bildet die Deponierung der Titel, so wie sie vorliegend mit
dem Hinterlegungsvertrag erfolgt ist, keine Verfügung im Sinne des Art. 511
Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 511 - 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
1    Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
2    La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
ZGB. Damit ist eine Verfügung im technischen Sinne gemeint, ein
dingliches Rechtsgeschäft, durch welches die von ihm betroffene Sache (bezw.
das dingliche Recht an ihr) dem Vermögen des Erblassers entfremdet wird. Eine
Verfügung in diesem Sinne wäre allerdings die Schenkung sowohl unter Lebenden
als auf den Todesfall. Wie aber unter I dargetan, war die mit der Hinterlegung
auf den Namen der sieben «Deponenten» beabsichtigte Schenkung - der einen oder
andern Art - als solche ungültig. Gültig zustande gekommen ist das
Rechtsgeschäft nur als Hinterlegungsvertrag, der aber ein
Verpflichtungsgeschäft, keine Verfügung ist, woran auch das damit verbundene
mandatum post mortem nichts ändert. Es liegt somit keine gültige Verfügung im
Sinne des Art. 511 Abs. 2 vor. Die aufhebende Wirkung nach dieser Bestimmung
kommt jedoch nur einer gültigen Verfügung zu. Das Gegenteil

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gilt allerdings im französischen Recht, wo Art. 1038 CC bestimmt: «Toute
aliénation... que fera le testateur de tout ou de partie de la chose léguée
emportera la révocation du legs pour tout ce qui a été aliéné, encore que
l'aliénation postérieure soit nulle et que l'objet soit rentré dans les mains
du testateur». Aber einmal ist diese Regel zweifellos nicht anwendbar, wenn
die spätere Verfügung eine solche auf den Todesfall und wegen Formmangels
nichtig ist; sodann handelt es sich dabei um eine Spezialvorschrift, die das
Erbrecht des ZGB nicht kennt und die mangels ausdrücklicher Vorschrift
keinesfalls im Wege der Interpretation in den Art. 511 Abs. 2 hineingebracht
werden kann, zumal angesichts der u. U. sehr unbillig erscheinenden Folgen
ihrer Anwendung.
c) Liegt mithin eine Verfügung im Sinne des Art. 511 Abs. 2 überhaupt nicht
vor, so kann dahingestellt bleiben, ob die als solche in Anspruch genommene
Hinterlegung zugunsten der sieben Erben in Verbindung mit dem mandatum post
mortem inhaltlich mit einem Vermächtnis der Nutzniessung an diesen
Wertschriften unvereinbar ist. Obwohl die Bestimmung des
Hinterlegungsvertrags, dass nach dem Tode des Erblassers das Depotvermögen an
die Beklagten herauszugeben und die Teilung unter ihnen vorzunehmen ist, der
Nutzniessung der Witwe keineswegs absolut entgegensteht und sogar mit dem
Passus «alles gemäss und im Sinne der ... letztwilligen Verfügung vom 2. Juli
1925» ausdrücklich auf das Testament verwiesen wird, erscheint in Ansehung der
Gesamtheit der Anordnungen in der Tat schwer glaublich, dass der Erblasser
seiner Witwe auch die Nutzniessung am deponierten Vermögen zuhalten wollte.
Bei der Ausführlichkeit seiner Anordnungen über Anfall, Herausgabe und
Verteilung des Depotvermögens an die Beklagten hätte der offenbar die
Genauigkeit liebende Notar wahrscheinlich auch etwas über den Vollzug der
Nutzniessung daran gesagt, wenn er es dieser hätte unterstellen wollen.
Aber es kommt hier nicht darauf an, was Notar Meister

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wirklich in seinem Innern sich vorgestellt und gewollt hat, sondern was er in
gesetzlich gültiger Weise verfügt hat. Gültig letztwillig verfügt aber ist
eine Nutzniessung der Witwe am Kapitalvermögen schlechthin, und eine dieses
Vermächtnis bezüglich des deponierten Kapitals aufhebende Anordnung liegt
weder in Form einer späteren letztwilligen Verfügung (Art. 511 Abs. 1), noch
in Form einer (gültigen) Veräusserungsverfügung (Art. 511 Abs. 2) vor; somit
umfasst die Nutzniessung auch diesen Vermögensteil, ungeachtet eines
allfälligen gegenteiligen Willens des Erblassers.
3.- Nachdem die deponierten Wertschriften versilbert worden sind, kommt als
Gegenstand der Nutzniessung nur der Verwertungserlös in Frage, zu dessen
Herausgabe die Beklagten zu verurteilen sind. Dazu kommen die der
Nutzniesserin zu Unrecht vorenthaltenen Vermögenserträgnisse vom Tode des
Erblassers bis zur Verwertung, soweit sie nicht in der verteilten Summe schon
inbegriffen sind. Anderseits kommen in Abzug die allenfalls von den Beklagten
bezahlten Nach- und Strafsteuern sowie allfällige Mutationskosten, weil es
sich dabei um Schulden handelt, die den Nettobetrag des Vermögens vermindern,
der allein der Nutzniessung unterliegt. Der so ermittelte Forderungsbetrag ist
der Klägerin seit dem Datum der Verteilung (8. September 1937; für Fr. 6344.10
erst ab 24. Dezember 1937) zu 5% zu verzinsen.
Dagegen ist das Klagebegehren um solidarische Verurteilung der Beklagten
unbegründet. Mit dem Vermächtnis der Nutzniessung zugunsten der Witwe hat der
Erblasser nur das gesetzliche Erbrecht bestätigt, nach welchem dieser in
Konkurrenz mit Erben des elterlichen Stammes die Nutzniessung am ganzen ihr
nicht zu Eigentum zufallenden Nachlass zukam, soweit der Testator sie nicht
einschränkte. Als gesetzliche bedarf die Nutzniessung keiner Bestellung durch
die Erben, sondern hatte sie mit der Eröffnung des Erbganges unmittelbar
dingliche Wirkung (Art. 561 Abs. 2
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 561
ZGB). Kraft derselben kann die

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Nutzniesserin den Nutzniessungsgegenstand bezw. dessen Ersatz von jedermann
herausverlangen, der ihn besitzt. Die Beklagten aber besitzen nicht gemeinsam,
sondern zu ausgeschiedenen Teilen, weshalb sie für Herausgabe nicht
solidarisch haften. Sie könnten übrigens selbst dann nicht solidarisch
verurteilt werden, wenn es sich nicht um gesetzliche, sondern um vermachte
Nutzniessung handelte, welche der Bestellung durch die Erben bedürfte; denn
alsdann könnte die Bestellung nur von der Erbengemeinschaft verlangt werden.
Diese aber steht vor Bundesgericht nicht mehr am Recht, sondern nur (noch)
sieben von den acht Erben. Und diese sieben Beklagten besitzen ihre Anteile
nicht auf Grund von Erbteilung, die gemäss Art. 639
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 639 - 1 Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all'assunzione dei debiti.
1    Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all'assunzione dei debiti.
2    La responsabilità solidale si prescrive in cinque anni dalla divisione o dalla esigibilità del credito verificatasi più tardi.
ZGB die solidarische
Haftung des einzelnen fortbestehen liesse, sondern auf Grund anteilsmässiger
Rückgabe des hinterlegten Gegenstandes bezw. seines Erlöses seitens des
Depositars an die einzelnen «Deponenten» zufolge Hinterlegungsvertrags.
4.- Da die Elemente für die ziffernmässige Ermittlung der herauszugebenden
Summen in den Akten teilweise fehlen, ist die Sache zu deren Feststellung und
neuer Entscheidung - sofern nicht die Parteien selbst sich hierüber
vereinbaren - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 67 II 88
Data : 31. dicembre 1941
Pubblicato : 30. maggio 1941
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 67 II 88
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Hinterlegung von Werttiteln auf einer Bank auf den Namen von Drittpersonen ohne deren Wissen:1. sie...


Registro di legislazione
CC: 511 
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 511 - 1 Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
1    Se il testatore fa un nuovo testamento senza revocare espressamente il primo, la disposizione posteriore revoca l'anteriore, in quanto non risulti con certezza che ne è un semplice complemento.
2    La disposizione testamentaria circa una cosa determinata rimane pure revocata quando il testatore ne abbia successivamente disposto in una maniera inconciliabile con la prima.
561 
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 561
639
SR 210 Codice civile svizzero del 10 dicembre 1907
CC Art. 639 - 1 Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all'assunzione dei debiti.
1    Gli eredi rispondono solidalmente per i debiti della successione anche dopo la divisione e con tutti i loro beni, salvo che i creditori abbiano espressamente o tacitamente consentito alla divisione od all'assunzione dei debiti.
2    La responsabilità solidale si prescrive in cinque anni dalla divisione o dalla esigibilità del credito verificatasi più tardi.
CO: 1 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 1 - 1 Il contratto non è perfetto se non quando i contraenti abbiano manifestato concordemente la loro reciproca volontà.
1    Il contratto non è perfetto se non quando i contraenti abbiano manifestato concordemente la loro reciproca volontà.
2    Tale manifestazione può essere espressa o tacita.
244 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 244 - Chi elargisce una cosa ad altri con l'intenzione di donarla, può sempre ritirare l'elargizione fino all'accettazione da parte del donatario, anche se l'avesse già effettivamente separata dal suo patrimonio.
245
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 245 - 1 La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
1    La donazione può essere gravata da condizioni e da oneri
2    La donazione da eseguirsi dopo la morte del donatore è regolata dalle norme sulle disposizioni a causa di morte.
Registro DTF
42-II-56 • 49-II-96 • 67-II-88
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
notaio • de cujus • erede • convenuto • categoria • decesso • mare • vedova • nipote • proprietà • testamento • autorità inferiore • casale • diritto successorio • nullità • coscienza • committente • tribunale federale • matrimonio • sentenza di condanna
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