S. 30 / Nr. 11 Obligationenrecht (d)

BGE 67 II 30

11. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Januar 1941 i. S. Eberhard und
Genossen gegen Darlehenskasse Wattwil.


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Regeste:
Sparheft, rechtliche Natur:
­ Wertpapier im Sinne der Art. 965 ff
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 965 - Sont papiers-valeurs tous les titres auxquels un droit est incorporé d'une manière telle qu'il soit impossible de le faire valoir ou de le transférer indépendamment du titre.
. OR?
­ Trägt das Heft statt des Namens des Einlegers den Vermerk «Inhaber», so
liegt dennoch kein Inhaberpapier im Sinne der Art. 978 ff
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 978 - 1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
1    Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
2    Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciaires ou de police lui en ont fait défense.
. OR vor.
Carnet d'épargne, nature juridique:
­ Est-ce un papier-valeur régi par les art. 965 ss. CO?
­ Lorsque le nom du titulaire est remplacé par le mot «porteur», le carnet ne
constitue pas pour autant un titre au porteur régi par les art. 978 ss. CO.
Libretto di risparmio, natura giuridica:
­ E'una cartavalore a sensi degli art. 965 e seg. CO?
­ Anche se il nome del titolare è sostituito dalla parola «portatore», il
libretto di risparmio non costituisce un titolo al portatore secondo gli art.
978 e seg. CO.

Der am 8. März 1938 aus dem Leben geschiedene Josef Germann hatte bei der
beklagten Darlehenskasse einen Kredit von Fr. 22000.­ aufgenommen und ihr
dafür, ausser zehn Goldstücken (7 zu Fr. 20.­ und 3 zu Fr. 10.­), fünf auf den
Inhaber ausgestellte Sparhefte mit Einlagen von Fr. 11648.50, Fr. 2114.25, Fr.
4000.­, Fr. 4761.85 und Fr. 1261.35 verpfändet, wovon zwei von der Beklagten
selbst und drei von andern Sparkassen ausgestellt waren. Germanns Nachlass
gelangte zur Liquidation durch das Konkursamt. Die Beklagte machte sich aus
den Pfändern bezahlt. Nun erhoben aber die Kläger Anspruch auf unbelastete
Herausgabe der Sparhefte und Goldstücke, da sie deren wahre Eigentümer seien
und Germann die Gegenstände nur zur Verwahrung erhalten habe. Eventuell
verlangten sie Erstattung des Gegenwertes. Die dahingehenden Begehren wurden
von den kantonalen Instanzen abgewiesen, vom Kantonsgericht des Kantons St.
Gallen am 18. Juni 1940. Es war nicht mehr streitig, dass die Sparhefte nicht
Germann, sondern den Klägern, nach Massgabe ihrer Begehren, gehört hatten. Da
sie aber auf den Inhaber ausgestellt waren, schützte das Kantonsgericht den

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Pfanderwerb der Beklagten gleich wie hinsichtlich der Goldstücke in Anwendung
von Art. 933
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 933 - L'acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d'autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l'auteur du transfert n'avait pas l'autorisation de l'opérer.
ZGB.
Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an ihren Begehren fest. Für
den Fall, dass das Pfandrecht der Beklagten anerkannt werden sollte, haben sie
im Konkurs über Germanns Nachlass Ersatzforderungen eingegeben und sind damit
kolloziert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Auf der Vorderseite der fünf Sparhefte, die im übrigen die Nummer sowie
den Hinweis auf den Eintrag des Sparkontos im Hauptbuch enthält, ist statt des
Namens des Einlegers das Wort «Inhaber» eingesetzt. Anderseits ist dem auf der
Innenseite des Deckels abgedruckten Reglement eine Legitimationsklausel zu
entnehmen, die voraussetzt, dass kein Inhaberpapier vorliegt: «Die Kassa ist
berechtigt, den Vorweiser dieses Sparheftes als Eigentümer zu betrachten, kann
aber für den rechtmässigen Besitz nach Gutfinden Ausweise verlangen. Bei
allfälligem Missbrauch ist die Kassa jeder Verantwortlichkeit entbunden.» Der
Aussteller eines Inhaberpapiers ist nicht nur berechtigt, sondern
verpflichtet, den Vorweiser als Eigentümer zu betrachten, und er kann nicht
nach Gutfinden Ausweise verlangen, sondern die Leistung nur bei einem
polizeilichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot (Art. 978 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 978 - 1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
1    Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
2    Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciaires ou de police lui en ont fait défense.
OR) sowie
beim Vorliegen von Verdachtsgründen verweigern, deren Nichtbeachtung als
arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten erschiene (Art. 966 Abs. 2
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 966 - 1 Celui dont la dette est incorporée dans un papier-valeur n'est tenu de payer que contre la remise du titre.
1    Celui dont la dette est incorporée dans un papier-valeur n'est tenu de payer que contre la remise du titre.
2    Sauf dol ou négligence grave de sa part le débiteur est libéré par un paiement à l'échéance entre les mains de la personne à qui le titre confère la qualité de créancier.
OR).
Eine andere Frage ist, ob durch die Bezeichnung des Inhabers als Gläubigers
die erwähnte Legitimationsklausel gegenstandslos geworden und der Vorbehalt,
nach Gutfinden Ausweise zu verlangen, stillschweigend aufgehoben worden sei.
Allein, abgesehen davon, dass die Beklagte selbst die Legitimationsklausel
voll und ganz gelten lässt ­ womit die Ansicht, es liege ein Inhaberpapier
vor, nicht vereinbar ist ­, bestünden Bedenken, mit Rücksicht auf das statt
des Namens des

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Spargläubigers aufgenommene Wort «Inhaber» eine im beigedruckten Reglement
stehen gebliebene Klausel einfach als nicht vorhanden zu betrachten. Eine
derartige Betrachtungsweise ist sogar mit Bezug auf eine Obligation, also ein
üblicherweise in den Handel kommendes Wertpapier, abgelehnt worden (BGE 53 II
160
). Wie dem aber auch sei, also auch ohne Rücksicht auf die
Legitimationsklausel, genügt es zur Annahme eines Inhaberpapiers nicht, wenn
bei einem Sparheft der Name des Einlegers durch das Wort «Inhaber» ersetzt
ist:
Ein Sparheft kann gar nicht ohne weiteres als vollkommenes Wertpapier
angesehen werden, in dem Sinne, dass das Guthaben «ohne die Urkunde weder
geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann» (Art. 965
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 965 - Sont papiers-valeurs tous les titres auxquels un droit est incorporé d'une manière telle qu'il soit impossible de le faire valoir ou de le transférer indépendamment du titre.
OR). Für
die Geltendmachung der Forderung wird zwar gewöhnlich in den Reglementen der
Sparkassen, und so auch hier, die Vorweisung des Sparheftes als unerlässlich
bezeichnet. Dagegen fehlt in der Regel eine Bestimmung über die Art der
Übertragung der Forderung, wie denn Sparguthaben nicht dazu bestimmt sind, in
Verkehr gebracht zu werden. Das vorliegende Reglement weicht auch hierin nicht
von der Regel ab. Sowohl die Bestimmung: «Bei Einlagen und Rückzügen ist die
Vorweisung des Sparheftes unbedingt erforderlich», wie auch die
darauffolgende, oben wiedergegebene Legitimationsklausel beziehen sich nur auf
den Geschäftsverkehr zwischen der Bank und dem Spareinleger, nicht auf die
Vornahme einer Übertragung oder Verpfändung. Aus der Vorschrift, dass das
Sparheft bei Rückzügen vorgewiesen werden müsse, möchte zwar gefolgert werden,
auch ein Zessionar müsse das Sparheft besitzen, somit gehöre dessen Übergabe
notwendig zur Abtretung des Guthabens. Damit wäre jedoch nicht gesagt, dass
das Sparheft mehr als qualifizierte Beweisurkunde sei, und zudem darf nicht
als Normalfall die Abtretung des ganzen Sparguthabens ins Auge gefasst werden,
sondern die Verfügung über denjenigen Teilbetrag, der im einzelnen Falle
zugewendet

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werden soll. Es gehört zur Eigenart des Sparkassegeschäfts, dass das Guthaben
nicht ein- für allemal auf einen bestimmten Betrag festgesetzt wird, sondern
durch weitere Einlagen vermehrt und durch Rückzüge vermindert werden kann.
Demgemäss kann auch über Teilbeträge verfügt werden, und hiebei kommt die
Übertragung des Sparheftes, die dessen ganzen Bestand umfassen müsste, von
vornherein nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Abtretung eines Sparbetrages
einfach ein entsprechender Rückzug im Sparheft durch die Bank (den Aussteller)
zu vermerken und der abgetretene Betrag dem Zessionar entweder auszuzahlen
oder gutzuschreiben, sei es auf ein neu für ihn anzulegendes oder auf ein
schon für ihn bestehendes Sparkonto oder in anderer Weise. Entsprechende
Möglichkeiten bestehen auch bei Abtretung eines Sparguthabens in seinem ganzen
Betrage; nur dass solchenfalls ausserdem möglich ist, das bisherige Sparheft
nunmehr auf den Zessionar umzuschreiben und fortan für ihn zu verwenden,
sofern er gleichfalls Spargläubiger wird und mit solcher Übertragung des
Sparheftes einverstanden ist. Das Sparheft ist seiner Bestimmung nach
lediglich ein Rechnungsbuch, in dem fortlaufend «die Einlagen und Rückzüge vom
Kassier quittiert und vorgemerkt werden», wie es im vorliegenden Reglement
heisst. Derartige Rechnungsbücher, auch mit Legitimationsklausel versehene,
sind nicht dazu da, als selbständige Vermögensstücke veräussert und verpfändet
zu werden.
Dass nun durch Anbringen des Wortes «Inhaber», statt des Namens des Einlegers
auf dem Deckel des Sparheftes diesem und damit dem Sparkassegeschäft ein
anderer Charakter beigelegt worden sei, kann nicht angenommen werden. Für
diese Art der Gläubigerbezeichnung ist kein anderer Grund zu finden als die
Absicht, den Namen des Einlegers nicht auf dem Sparheft in Erscheinung treten
zu lassen. Dafür genügt, den für diesen Namen bestimmten Raum entweder leer zu
lassen oder mit einem Deckwort wie «Inhaber», «Ungenannt» oder dergleichen

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auszufüllen. Etwas anderes ist hier auch nicht getan worden. Die fünf Urkunden
sind gewöhnliche Sparhefte, nummeriert und mit beigedrucktem Reglement
versehen. Die Nummer ermöglicht ohne weiteres das Auffinden des Sparkontos in
den Büchern der Kasse, ganz abgesehen von dem auf dem Sparheft ausserdem
enthaltenen Hinweis auf die in Frage kommende Seitenzahl des Hauptbuches. Sind
zwar in der Regel auch Inhaberpapiere nummeriert, so kann anderseits aus dem
Fehlen einer Namensangabe auf der Urkunde nicht auf das Vorliegen eines
Inhaberpapieres geschlossen werden. Wo, wie es beim Sparkassegeschäft üblich
ist, eine Rechnung auf den Namen des Kunden geführt wird, kann eben die
Nummerangabe in Rechnungen, Quittungen, Auszügen und andern Ausweisen den
Namen des Kunden vertreten. Es verschlägt nichts, dass gerade das Deckwort
«Inhaber» gewählt wurde. Wird doch der Kunde, auf dessen Namen ein Konto
geführt wird, nach geläufigem Sprachgebrauch des Geschäftslebens als Inhaber
des Kontos bezeichnet; womit nicht gesagt sein soll, dass diese Bezeichnung
als Deckwort gut gewählt sei. Ein auf den Inhaber lautendes Sparheft ist
demnach einfach als unbenanntes Ausweispapier anzusehen. Auch so können sich
für den Einleger Nachteile ergeben, indem es einem unbefugten Vorweiser
leichter sein wird, mit einem solchen Sparheft eine Zahlung zu erwirken als
mit einem mit Namensangabe ausgestellten. Ob trotzdem ein wirkliches Bedürfnis
besteht, sich ein Sparheft ohne Namensangabe ausstellen zu lassen, ist hier
nicht zu untersuchen. Jedenfalls aber kann einem Einleger, der auf dem
Sparheft nicht genannt sein will, nicht ohne weiteres der Wille zugeschrieben
werden, ein Inhaberpapier zu erhalten. Es liegt normalerweise nicht im
Interesse des Spareinlegers, über das Sparguthaben als Ganzes besonders leicht
verfügen zu können, leichter als über Teilbeträge, und damit die Gefahren in
Kauf zu nehmen, die mit Inhaberpapieren verbunden sind und sich auch im
vorliegenden Falle auswirken müssten, wenn die in

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Frage stehenden Sparhefte mit der Vorinstanz als Inhaberpapiere anzusehen
wären. Sofern die Ausstellung eines Inhaberpapiers über Sparguthaben nicht
überhaupt als dem Inhalt des Sparkassegeschäfts widersprechend zu gelten hat,
könnte doch ein Sparbüchlein höchstens dann als Inhaberpapier betrachtet
werden, wenn diese Rechtsnatur mit den Folgen der Art. 978 ff
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 978 - 1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
1    Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
2    Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciaires ou de police lui en ont fait défense.
. OR zweifelsfrei
in der Urkunde klargestellt wäre, wofür die Verschleierung des Namens des
Kontoinhabers nicht genügt. Inhaberpapiere mit veränderlichem Betrag gehen im
Grunde gegen ihr Wesen. Es mag sein, dass die verhältnismässige Sicherheit von
Sparanlagen namentlich in den letzten Jahren dem Sparkassegeschäft auch
Kapitalien zugeführt hat, die sonst in anderer Weise, zum Teil in
Inhaberpapieren, angelegt worden wären, um bei Bedarf leicht in Verkehr
gebracht werden zu können. Aber es wäre nicht gerechtfertigt, um solcher dem
Sparkassegeschäft fremder Zwecke willen dem Sparheft einen andern Charakter
zuzuerkennen, als wie er ihm, im wohlverstandenen Interesse der eigentlichen
Spareinleger, zukommt. Übrigens ist fraglich, ob das Konkursprivileg gemäss
Art. 15 des Bankengesetzes auch für Forderungen aus Inhaberpapieren in
Anspruch genommen werden könnte.
2. ­ Liegen demnach keine Inhaberpapiere vor, so war Germann durch den blossen
Besitzerwerb an den Sparheften nicht Titular der betreffenden Guthaben
geworden. Auf guten Glauben kann sich die Beklagte nicht wie hinsichtlich der
Goldstücke berufen; denn die sachenrechtlichen Grundsätze der Art. 930 ff
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 930 - 1 Le possesseur d'une chose mobilière en est présumé propriétaire.
1    Le possesseur d'une chose mobilière en est présumé propriétaire.
2    Les possesseurs antérieurs sont présumés avoir été propriétaires de la chose pendant la durée de leur possession.
. ZGB
sind nicht anwendbar, und der Besitz beweist nicht das Vorliegen der
erforderlichen Abtretungserklärungen. Auch die Legitimationsklausel des
Sparkassereglements fällt nicht in Betracht; sie gilt, wie gesagt, nur für die
Abwicklung des Sparkassegeschäfts zwischen der ausstellenden Sparkasse und dem
Einleger, nicht für Abtretungs- und Verpfändungsgeschäfte. In dieser Hinsicht
gilt auch für die von der Beklagten selbst ausgestellten Sparhefte nichts

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Abweichendes; denn eine Abtretung oder Verpfändung von Sparguthaben an die
betreffende Sparkasse gehört nicht zum normalen Bereich des
Sparkassegeschäfts. Es ist nicht etwa behauptet, Germann habe die Verpfändung
nicht in eigenem Namen, sondern namens der Kläger vorgenommen. Es lagen denn
auch keine Vollmachten vor, und aus den Darlegungen der Vorinstanz ergibt
sich, dass ein Auftrag oder auch nur eine Ermächtigung zur Verpfändung nicht
bewiesen werden kann.
3. ­ Der Anspruch der Kläger auf unbelastete Herausgabe ihrer Sparhefte
besteht demnach zu Recht. Indessen vermag die Beklagte nur die von ihr selbst
ausgestellten Sparhefte wiederherzustellen. Über die andern, die sie den
Ausstellern gegen Empfang der Sparbeträge ausgehändigt hat, verfügt sie nicht
mehr. Insoweit ist aber das Eventualbegehren der Kläger zuzusprechen und die
Beklagte zur Erstattung der Gegenwerte zu verpflichten, die sie ohne
Rechtsanspruch bezogen hat und worum sie deshalb ungerechtfertigt bereichert
ist. Diese Ersatzforderungen verringern sich anderseits um den Betrag der
darauf entfallenden Konkursdividende, soweit diese den Klägern ausgerichtet
wird. Über die auf andere Forderungen entfallenden Konkursbetreffnisse ist
hier nicht zu entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird grundsätzlich gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 1940 aufgehoben und die Beklagte
verpflichtet:
a) der Klägerin Frieda Eberhard das Inhaber-Sparheft Nr. 1246 der
Darlehenskasse Wattwil, Wert 31. Dezember 1937 Fr. 11648.50, unbelastet
herauszugeben;
b)...
c) der Klägerin Frieda Eberhard den Gegenwert der Inhaber-Sparhefte der
Darlehenskasse Häggenschwil Nr. 2680, Wert 29. Juli 1936 Fr. 4000.-, und Nr.
2659, Wert 31. Dezember 1936 Fr. 4761.85, zu erstatten, unter

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Berücksichtigung der auf die entsprechenden Ersatzforderungen in der
konkursamtlichen Liquidation des Josef Germann entfallenden Konkursdividende;
d) ...
Vgl. auch Nr. 15, 16. ­ Voir aussi Nos 15, 16.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 67 II 30
Date : 31 décembre 1941
Publié : 22 janvier 1941
Source : Tribunal fédéral
Statut : 67 II 30
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : Sparheft, rechtliche Natur:­ Wertpapier im Sinne der Art. 965 ff. OR?­ Trägt das Heft statt des...


Répertoire des lois
CC: 930 
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 930 - 1 Le possesseur d'une chose mobilière en est présumé propriétaire.
1    Le possesseur d'une chose mobilière en est présumé propriétaire.
2    Les possesseurs antérieurs sont présumés avoir été propriétaires de la chose pendant la durée de leur possession.
933
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 933 - L'acquéreur de bonne foi auquel une chose mobilière est transférée à titre de propriété ou d'autre droit réel par celui auquel elle avait été confiée, doit être maintenu dans son acquisition, même si l'auteur du transfert n'avait pas l'autorisation de l'opérer.
CO: 965 
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 965 - Sont papiers-valeurs tous les titres auxquels un droit est incorporé d'une manière telle qu'il soit impossible de le faire valoir ou de le transférer indépendamment du titre.
966 
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 966 - 1 Celui dont la dette est incorporée dans un papier-valeur n'est tenu de payer que contre la remise du titre.
1    Celui dont la dette est incorporée dans un papier-valeur n'est tenu de payer que contre la remise du titre.
2    Sauf dol ou négligence grave de sa part le débiteur est libéré par un paiement à l'échéance entre les mains de la personne à qui le titre confère la qualité de créancier.
978
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 978 - 1 Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
1    Est titre au porteur tout papier-valeur dont le texte ou la forme constate que chaque porteur en sera reconnu comme l'ayant droit.
2    Toutefois le débiteur ne peut plus valablement payer lorsque les autorités judiciaires ou de police lui en ont fait défense.
Répertoire ATF
53-II-156 • 67-II-30
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
livret d'épargne • titre au porteur • défendeur • clause de légitimation • caisse d'épargne • tribunal cantonal • cessionnaire • volonté • papier-valeur • valeur • question • dividende • grand livre • office des faillites • caractère • autorité inférieure • tribunal fédéral • décision • besoin • nombre
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