S. 226 / Nr. 50 Obligationenrecht (d)

BGE 67 II 226

50. Urteil der I. Zivilabteilung vom 24. September 1941 i.S. Lehmann gegen Dr.
S.

Regeste:
Clearingrecht; Auftrag.
Der Anwalt, der in einem Prozessvergleich als Zahlstelle eingesetzt wird,
erwirbt mit der Einzahlung des ausländischen Schuldners auf das Clearing einen
Auszahlungsanspruch im eigenen Namen. Bei Widerruf des Anwaltsmandates nach
erfolgter Einzahlung ist er zur Übertragung des Auszahlungsanspruches an den
Auftraggeber erst verpflichtet, wenn dieser seine Verbindlichkeiten aus dem
Auftragsverhältnis ihm gegenüber erfüllt hat; Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
/401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR.
Clearing. Mandat.
L'avocat qui, par une transaction judiciaire, a été désigné pour recevoir un
paiement dans son étude, acquiert, du fait que le débiteur a payé au clearing,
le droit de réclamer le paiement en son propre nom. En cas de révocation de
son mandat d'avocat, il n'est obligé de céder à son mandant son droit de
réclamer le paiement que lorsque le mandant a rempli envers lui les
obligations issues du mandat. Art. 400/401 CO.
Clearing; mandato.
L'avvocato che, in virtù di una transazione giudiziale, è stato designato per
ricevere il pagamento nel suo studio acquista

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dal fatto che il debitore ha pagato al clearing il diritto di chiedere il
pagamento in suo proprio nome. In caso di revoca del suo mandato di avvocato,
è tenuto di cedere al suo mandante il diritto di chiedere il pagamento
soltanto se il mandante ha adempiuto verso di lui le obbligazioni derivanti
dal mandato. Art. 400/401 CO.

Ans dem Tatbestand:
A. ­ Rechtsanwalt Dr. S. führte für den Techniker Lehmann vor den Zürcher
Gerichten einen Prozess gegen einen gewissen Hollmann in Triberg
(Deutschland), der am 15. Dezember 1937 durch Vergleich erledigt wurde. Danach
verpflichtete sich Hollmann zur Zahlung von Fr. 6720.­ an Lehmann.
Hinsichtlich der Erfüllung bestimmte Ziffer 3 des Vergleichs: «Als Barzahlung
gilt der amtliche Ausweis der deutschen Behörden über die erfolgte Einzahlung
auf den Namen Dr. S., Zürich. Der Vergleich gilt jedoch erst dann als zustande
gekommen, wenn der definitive Genehmigungsbescheid der Auszahlung von Fr.
6720.­ aller zuständigen Behörden in den Händen des Klägers, resp. seines
Vertreters ist.» Hollmann zahlte den Betrag auf den Namen Dr. S. bei der
deutschen Verrechnungsstelle ein. Bevor die schweizerische Verrechnungsstelle
hievon in Kenntnis gesetzt worden war, widerrief Lehmann auf Grund von
Differenzen, die zwischen ihm und seinem Anwalt ausgebrochen waren, den diesem
erteilten Prozess- und Inkassoauftrag und teilte der schweizerischen
Verrechnungsstelle mit, der eingehende Betrag sei nicht an Dr. S., sondern an
ihn direkt zu überweisen. Dr. S. erhob dagegen Einspruch, da er sich für seine
beträchtliche Honorarforderung durch Verrechnung mit der Zahlung Hollmanns
decken wollte. Im Hinblick auf diese sich widersprechenden Weisungen sperrte
die schweizerische Verrechnungsstelle den inzwischen eingegangenen Betrag zu
Handen des besser Berechtigten.
B. ­ Wegen der Sperrung der Zahlung Hollmanns durch die schweizerische
Verrechnungsstelle erhoben Lehmann und Dr. S. gegenseitig Klage gegeneinander
mit dem Begehren, dass der Prozessgegner in die Aushändigung des

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bei der Verrechnungsstelle liegenden Betrages nebst Zinsen einzuwilligen habe.
C. ­ Das Bezirksgericht Zürich entschied, dass zufolge des Widerrufes des
Auftrages der Kläger Lehmann zur Erhebung der bei der schweizerischen
Verrechnungsstelle in Zürich liegenden Zahlung Hollmanns berechtigt sei.
D. ­ Das Obergericht Zürich erklärte den Beklagten Dr. S. gegenüber der
schweizerischen Verrechnungsstelle als anspruchsberechtigt, soweit ihm ein
Honoraranspruch gegen den Kläger zustehe, während dieser den Rest zu
beanspruchen habe.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.
Aus den Erwägungen.
Nach der Auffassung der Vorinstanz soll das vom Kläger ausgesprochene Verbot
der Auszahlung an den Beklagten auf jeden Fall deshalb unwirksam gewesen sein,
weil Hollmann in jenem Zeitpunkt die Vergleichssumme bereits an die deutsche
Verrechnungsstelle einbezahlt hatte, womit er endgültig von seiner Schuld
befreit gewesen sei. Diese Auffassung der Vorinstanz trifft jedoch nicht zu.
Richtig ist zwar, dass die Ersetzung einer Zahlstelle nicht mehr möglich ist,
sobald der Schuldner gegenüber der vertraglich vereinbarten Stelle erfüllt
hat. Damit ist er von seiner Schuld befreit und diese Wirkung kann nicht mehr
rückgängig gemacht werden. Allein bei der Zahlung über das Clearing bedeutet
die Einzahlung des Schuldners bei der Verrechnungsstelle seines Landes noch
keine Erfüllung der privatrechtlichen Schuldpflicht. Diese wird vielmehr erst
durch die Auszahlung der Verrechnungsstelle des Gläubigerlandes bewirkt. In
der Zwischenzeit ist die Schuld lediglich zwangsweise gestundet (BGE 60 I 173;
63 II 310 ff).
Dagegen war das vom Kläger der schweizerischen Verrechnungsstelle gegenüber
ausgesprochene Verbot der Auszahlung des von Hollmann einbezahlten Betrages an
den Beklagten deshalb unwirksam, weil dem Beklagten in

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jenem Zeitpunkt bereits ein ­ lediglich noch nicht fälliger ­
Auszahlungsanspruch gegenüber der schweizerischen Verrechnungsstelle zustand.
Denn gemäss den dem öffentlichen Recht angehörenden Clearingvorschriften
gelangt der Auszahlungsanspruch des Zahlungsempfängers gegenüber der
Verrechnungsstelle seines Landes zur Entstehung mit der Einzahlung des
Schuldners an die Verrechnungsstelle seines Landes (vgl. hiezu die
zutreffenden Ausführungen bei HUG, Das Clearingrecht und seine Einwirkungen
auf die vertraglichen Schuldverhältnisse, in den Verhandlungen des Schweiz.
Juristenvereins 1936, S. 494 ff.). Nach den nicht als aktenwidrig
angefochtenen und daher das Bundesgericht bindenden Feststellungen der
Vorinstanz hat aber Hollmann den Betrag vor dem Widerruf des Klägers
einbezahlt, und zwar erfolgte die Einzahlung, wie im Vergleich vereinbart
worden war, auf den Namen des Beklagten, so dass also im Verhältnis zur
Verrechnungsstelle dieser der Empfänger war. Den so entstandenen, im
Clearingrecht wurzelnden Auszahlungsanspruch des Beklagten vermochte der
Auftragswiderruf des Klägers nicht rückgängig zu machen. Hieran ändert auch
nichts, dass der Auszahlungsanspruch des Beklagten im Zeitpunkte des
Widerrufes noch unter der in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten Bedingung
stand, dass der endgültige Genehmigungsbescheid für die Auszahlung erteilt
werde. Massgebend ist einzig, dass der Auszahlungsanspruch als solcher
überhaupt entstanden war.
Infolge des Widerrufs des Auftrages hat der Kläger nun allerdings
grundsätzlich gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung alles dessen, was
diesem bei Ausführung des Auftrages zugekommen ist, insbesondere auf die
Übertragung von Forderungen, die der Beklagte im eigenen Namen für ihn
erworben hat (Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
und 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR), also auch auf Übertragung des
Auszahlungsanspruchs gegenüber der schweizerischen Verrechnungsstelle. Der
Beklagte ist jedoch nach der zum Schutze des Beauftragten in Art. 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
OR
weiter aufgestellten Bestimmung zur Übertragung

Seite: 230
erst verpflichtet, wenn der Kläger seinerseits alle Verbindlichkeiten aus dem
Auftragsverhältnis ihm gegenüber erfüllt hat. Da der Kläger dieser Pflicht
nicht nachgekommen ist, konnte auch seiner Aufforderung an die schweizerische
Verrechnungsstelle, den aus der Zahlung Hollmanns eingegangenen Betrag an ihn
persönlich zu überweisen, nicht die Wirkung einer Subrogation nach Art. 401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.

/110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR zukommen.
Aus diesen Erwägungen ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der
Herausgabeanspruch des Beklagten gegenüber der schweizerischen
Verrechnungsstelle zu schützen, soweit ihm noch eine Honorarforderung gegen
den Kläger zusteht, während für den darüber hinausgehenden Betrag der Kläger
bezugsberechtigt zu erklären ist.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 226
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 24. September 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 226
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Clearingrecht; Auftrag.Der Anwalt, der in einem Prozessvergleich als Zahlstelle eingesetzt wird...


Gesetzesregister
OR: 110 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
400 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
1    Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.
2    Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen.
401
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 401 - 1 Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
1    Hat der Beauftragte für Rechnung des Auftraggebers in eigenem Namen Forderungsrechte gegen Dritte erworben, so gehen sie auf den Auftraggeber über, sobald dieser seinerseits allen Verbindlichkeiten aus dem Auftragsverhältnisse nachgekommen ist.
2    Dieses gilt auch gegenüber der Masse, wenn der Beauftragte in Konkurs gefallen ist.
3    Ebenso kann der Auftraggeber im Konkurse des Beauftragten, unter Vorbehalt der Retentionsrechte desselben, die beweglichen Sachen herausverlangen, die dieser in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers zu Eigentum erworben hat.
BGE Register
60-I-168 • 63-II-303 • 67-II-226
Stichwortregister
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beklagter • clearing • vorinstanz • schuldner • zahlstelle • bundesgericht • weiler • rechtsanwalt • kenntnis • entscheid • auftraggeber • auftrag • zahlung • berechtigter • ersetzung • sperrung • stelle • deutschland • weisung • richtigkeit
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