S. 215 / Nr. 48 Obligationenrecht (d)

BGE 67 II 215

48. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. September 1941 i.S. Hungarian
Discount & Exchange Bank Ltd. gegen Bankhaus Kleinwert, Sons & Co.


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Regeste:
Internationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine sowohl
hinsichtlich der Entstehung wie hinsichtlich der Wirkungen vom ausländischen
Recht beherrschte Forderung. Vorbehalt des schweizerischen ordre public.
Berufung an das Bundesgericht.
1. Die Frage, welches von verschiedenen in Betracht fallenden fremden Rechten
anzuwenden sei, ist vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, und damit auch
nicht die Qualifikationsfrage. Erw. 1.
2. Der Garantievertrag untersteht als selbständiges Vertragsverhältnis beim
Fehlen einer besondern Parteiabrede dem Recht desjenigen Landes, mit welchem
er den engsten räumlichen Zusammenhang aufweist. Erw. 2.
Droit international privé. Action tendante à la validation du séquestre dans
un cas où la créance est régie par le droit étranger quant à sa naissance et à
ses effets. Réserve de l'ordre public suisse. Recours en réforme au Tribunal
fédéral.
1. Lorsque plusieurs droits étrangers entrent en ligne de compte, le Tribunal
fédéral ne peut rechercher lequel est applicable. Dans le même cas, il ne peut
examiner la question que pose la qualification de l'acte juridique considéré.
Consid. 1.
2. Le contrat de garantie est soumis, comme lien contractuel autonome, au
droit du pays avec le territoire duquel il est dans les rapports les plus
étroits. Consid. 2.
Diritto internazionale privato. Azione volta ad ottenere la convalida del
sequestro d'un eredito cui è applicabile, tanto per ciò che riguarda la sua
causa quanto per ciò che concerne i suoi effetti, il diritto estero. Riserva
dell'ordine pubblico svizzero. Ricorso in appello al Tribunale federale.
1. La questione di sapere quale sia applicabile tra parecchi diritti esteri
che entrano in linea di conto, non dev'essere esaminata dal Tribunale
federale, neppure per quanto concerne la qualifica dell'atto giuridico.
Consid. 1.
2. Il contratto di garanzia è sottoposto, come vincolo contrattuale autonomo,
al diritto del paese col cui territorio si trova nei rapporti più stretti.
Consid. 2.

A. ­ Ein Bankenkonsortium unter Führung von Goldman Sachs & Cie in New York
gewährte der Firma Ganz

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& Cie, Elektrizitäts-, Maschinen-, Waggon- und Schiffbau-A.-G. in Budapest, am
4. August 1930 einen Wechselkredit in der Höhe von USA $ 1500000.­ auf die
Dauer eines Jahres. Die Fa. Ganz stellte Wechsel aus, die von den Kreditgebern
akzeptiert und in New York diskontiert wurden; der Diskonterlös wurde dann der
Fa. Ganz zur Verfügung gestellt.
Durch Vertrag vom 6./21. August 1930 übernahm die Beklagte, Hungarian Discount
& Exchange Bank Ltd. in Budapest gegenüber Goldman die Verpflichtung, bis zum
Betrage von $ 180000.­ für jede Nichterfüllung der Kreditverbindlichkeiten
durch die Fa. Ganz zu haften. Für die von ihr eingegangene Verpflichtung
partizipierte sie an der von der Kreditnehmerin zu zahlenden Akzeptkommission.
Der Kredit wurde von der Fa. Ganz auf Ablauf der vertraglichen Jahresfrist
nicht zurückbezahlt. Durch Regierungsverordnung vom 8. August 1931 hatte
Ungarn Devisenvorschriften erlassen. Damit war die Ausfuhr von in- und
ausländischem Geld ohne Bewilligung der Ungarischen Nationalbank verboten
worden, ebenso die Ausfuhr von Schecks, Wechseln, Anweisungen und sonstigen
Zahlungsmitteln jeder Art. Die Akzeptanten, welche durch ihre Akzepte den
Kredit gewährt hatten, mussten deshalb die fällig werdenden Wechsel einlösen.
Im April 1936 liess sich die Klägerin, Bankhaus Kleinwort, Sons & Cie in
Haywards Heath (England) von Goldman einen Anteil der damaligen Forderung
gegen die Fa. Ganz in der Höhe von $ 307000.­ abtreten. Die von der Beklagten
übernommene Verpflichtung erstreckte sich, gemäss dem prozentualen Verhältnis,
auf $ 33810.­ der Abtretungssumme. Unter der Herrschaft eines ersten
Stillhalteabkommens vom Jahre 1936 entrichtete die Beklagte die ihrer
Verpflichtung entsprechenden Zinsen und Kapitalabzahlungen. Nach Ablauf des
Stillhalteabkommens unterblieben weitere Zahlungen.
Die Klägerin erwirkte deshalb im Jahre 1939 für ihre

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verbleibende Forderung im Betrage von Fr. 144595.20, = $ 32640.­, nebst 5%
Zins seit 15. Juli 1937 einen Arrest auf Guthaben der Beklagten bei einer
Reihe zürcherischer Banken. In der Betreibung wurde von der Beklagten
Rechtsvorschlag erhoben.
B. ­ Die Arrestgläubigerin reichte beim Handelsgericht des Kantons Zürich
vorliegende Prosequierungsklage ein, mit den Begehren, die Beklagte sei zur
Bezahlung der Forderung zu verpflichten und es sei für die Betreibung
definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage.
Durch Urteil vom 20. Dezember 1941 hiess das Handelsgericht die Klage gut,
verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von $ 32640.­ zuzüglich Zinsen sowie
Betreibungs- und Arrestkosten und erteilte der Klägerin die definitive
Rechtsöffnung.
C. ­ Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Klage ist eine Arrestprosequierungsklage gemäss Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG, und
das Arrestforum bildet den einzigen Zusammenhang, den die ganze
Prozessangelegenheit mit der Schweiz hat. Die streitigen Vertragsverhältnisse
sind weder in der Schweiz begründet noch von den Beteiligten dem
schweizerischen Recht unterstellt worden, noch weisen sie sonst irgendwelche
Beziehungen zur Schweiz auf. Die Vorinstanz hat daher in zutreffender Weise
sowohl die Gültigkeit wie die Wirkungen der Verträge nach ausländischem Recht
beurteilt, und zwar teils nach ungarischem, teils nach New Yorker Recht.
Schweizerisches Recht ist nur als Ersatzrecht gemäss § 100 Abs. 2 der
zürcherischen Zivilprozessordnung für das dem Richter unbekannte ausländische
Recht zur Anwendung gekommen; ferner scheint die Vorinstanz

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bei der Qualifikation der Verpflichtung der Beklagten als Garantieversprechen
vom schweizerischen Rechte ausgegangen zu sein, und schliesslich hat sie
subsidiär noch die Anwendbarkeit der ungarischen Devisenvorschriften unter dem
Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public untersucht.
Nach Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
OG kann die Berufung nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung schweizerischen Rechtes beruhe.
Das schliesst nach ständiger Praxis die Überprüfung durch die Berufungsinstanz
auch dort aus, wo schweizerisches Recht als Ersatzrecht für ausländisches
angewendet wurde (vgl. BGE 60 II 324). Dagegen gehören zum schweizerischen
Rechte, dessen Anwendung der bundesgerichtlichen Überprüfung unterliegt, die
schweizerischen international-privatrechtlichen Kollisionsnormen und
insbesondere die Vorbehaltsklausel des ordre public. Das gilt immerhin nur mit
der Einschränkung, dass sich das Bundesgericht, abgesehen vom Falle des Art.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
OG, nicht mit der Frage zu befassen hat, welches von verschiedenen in
Betracht fallenden ausländischen Rechten zur Anwendung zu bringen sei. Zwar
ist die Frage nach einer schweizerischen Kollisionsnorm zu entscheiden, doch
betrifft sie nicht die Anwendung des schweizerischen Zivilrechts, sondern
erscheint nur als Vorfrage auf einem Gebiete ­ Anwendung ausländischen Rechtes
­, wo dem Bundesgericht jede Kognitionsmöglichkeit fehlt (BGE 64 II 92). Ob
die Vertragsverhältnisse dem ungarischem oder dem New Yorker Recht
unterstehen, ist deshalb nicht zu untersuchen.
Aus den gleichen Gründen scheidet für das Bundesgericht die
Qualifikationsfrage aus, auch insofern sie nach schweizerischem Recht zu
entscheiden sein sollte (vgl. dazu SCHNITZER, Handbuch des Intern.
Privatrechts, S. 48 ff.). Denn auf jeden Fall kommt schliesslich materiell
nicht schweizerisches, sondern ausländisches Recht zur Anwendung, sodass diese
Vorfrage der Qualifikation

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auch ihrerseits nicht der richtigen Anwendung des einheimischen Zivilrechtes
zu dienen hat und deshalb nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Berufungsinstanz fällt. Also ist darauf abzustellen, dass es sich gemäss der
Entscheidung der Vorinstanz um einen Garantievertrag handelt.
2. ­ Es bleibt die Frage des schweizerischen ordre public.
Da die Garantieverpflichtung ihrem Wesen nach vom Hauptschuldverhältnis, der
Kreditschuld, unabhängig ist, wird sie von den Veränderungen, welche diese
durch die ungarischen Devisenvorschriften erleidet, zum vorneherein nicht
berührt. Daher braucht insoweit auch nicht der schweizerische ordre publik
angerufen zu werden. Abgesehen hievon ist unbestritten, dass auf das
Hauptschuldverhältnis das Recht New Yorks Anwendung findet und dass die
dortigen Gerichte ausländische Devisenvorschriften nicht anerkennen.
Welchem Rechte die Garantieverpflichtung selber untersteht, ob dem ungarischen
oder demjenigen von New York, ist im angefochtenen Urteil nicht gesagt. Das
anwendbare Recht ist aber deswegen von Bedeutung, weil sich angesichts der
eben erwähnten amerikanischen Gerichtspraxis zu ausländischen
Devisenvorschriften die Frage nach dem schweizerischen ordre public auch hier
nur dann stellt, wenn auf die Verpflichtung nicht amerikanisches, sondern
ungarisches Recht zur Anwendung kommt. Obwohl eine solche Kognition im
allgemeinen nicht Sache der Berufungsinstanz ist, rechtfertigt es sich deshalb
hier gleich wie im Falle BGE 64 II 93 f., dass das Bundesgericht von sich aus
prüfe, welches der beiden ausländischen Rechte für die Garantieverpflichtung
massgebend sei.
Das Garantieversprechen ist wie die Bürgschaft ein selbständiger Vertrag und
folgt daher wie diese nicht ohne weiteres dem Recht des
Hauptschuldverhältnisses. Vielmehr greift der allgemeine Grundsatz Platz, dass
das

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Recht desjenigen Landes heranzuziehen ist, zu dem der Vertrag an sich die
engsten räumlichen Beziehungen aufweist. Bei der Bürgschaft bestimmt sich das
anwendbare Recht im allgemeinen nach dem Wohnsitz des Bürgen, weil es sich um
einen einseitig onerosen Vertrag handelt, der wesentlich durch die
Bürgenverpflichtung charakterisiert wird (vgl. BGE 63 II 308). Beim
Garantieversprechen trifft jene Voraussetzung insofern nicht zu, als es
jedenfalls im Bankgeschäft regelmässig gegen Entgelt erfolgt. Das ist auch
hier der Fall, indem die Beklagte nach der verbindlichen Feststellung der
Vorinstanz einen Anteil an der Akzeptprovision zugesichert erhielt. Bei einem
Garantievertrag dieser Art kommt deshalb neben dem Wohnsitz des Garanten den
übrigen örtlichen Zusammenhängen und Umständen entsprechend erhöhte Bedeutung
zu. Im vorliegenden Falle muss berücksichtigt werden, dass die Beklagte zwar
nicht als eigentlicher Konsorte in den Kreis der Kreditgeber getreten, aber
doch eine enge Interessengemeinschaft mit ihnen eingegangen ist, indem sie ­
die besondere Haftung aus den Wechselakzepten ausgenommen ­ das gleiche, nur
der Höhe nach beschränkte Risiko übernahm wie die am Kreditgeschäft
unmittelbar Beteiligten. Im Rahmen des Ganzen erscheinen daher für den
Garantievertrag die Verbundenheit der beteiligten Banken und das zu Grunde
liegende Kreditgeschäft als die nächstliegenden Anknüpfungspunkte. Beide
weisen aber auf das New Yorker Recht hin. Geschäftssitz der Firma Goldman,
welche im Bankenkonsortium die Führung innehat, ist New York, und das
Kreditgeschäft selbst, um das sich die verschiedenen Beteiligungen und Risiken
gruppieren, untersteht dem New Yorker Recht. Insbesondere spricht auch die
Vermutung viel mehr dafür, dass die Beteiligten und namentlich die führende
Bank Goldman ihre internen Beziehungen, einschliesslich derjenigen mit der
Garantin, einem einzigen, einheitlichen Rechte unterstellen wollten, als dass
verschiedene Rechte gelten sollten je nach dem Sitz des einzelnen
Risikoträgers.

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Das musste auch für die Beklagte als geschäftskundige Teilnehmerin am
internationalen Kreditgeschäft selbstverständlich sein.
Hiezu kommen noch weitere Anknüpfungspunkte zu Gunsten des amerikanischen
Rechts. Einmal ist der Garantievertrag in englischer Sprache abgefasst. Sodann
ist Erfüllungsort für die Verpflichtung der Beklagten New York. Gemäss dem
Kreditvertrag hätte die Fa. Ganz die zur Einlösung der Wechsel notwendigen
Gelder jeweilen in New York zur Verfügung stellen sollen, und in gleicher
Weise hat nun auf Grund der Garantieverpflichtung die Beklagte ihre Leistung
dort zu erbringen. Schliesslich ist das ganze Geschäft in amerikanischer
Währung abgeschlossen; sowohl das Kreditgeschäft wie der Garantievertrag
lauten auf USA-Dollars.
3. ­ Der Garantievertrag untersteht somit dem New Yorker Recht. Dieses versagt
aber, wie bereits ausgeführt wurde, den ausländischen Devisenvorschriften die
Anerkennung, sodass die Frage, wie es sich nach dem schweizerischen ordre
public verhielte, gegenstandslos wird. Es braucht daher auch nicht geprüft zu
werden, ob sich die Klägerin deswegen nicht auf unsern ordre public berufen
könnte, weil es beim vorliegenden Vertragsverhältnis an jeder Beziehung zur
Schweiz und zur schweizerischen Rechtsordnung (sog. Binnenbeziehung) fehlt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 215
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 23. September 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 215
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Internationales Privatrecht. Arrestprosequierungsklage für eine sowohl hinsichtlich der Entstehung...


Gesetzesregister
OG: 57  83
SchKG: 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
BGE Register
60-II-322 • 63-II-303 • 64-II-88 • 67-II-215
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestprosequierungsklage • ausfuhr • ausländisches recht • autonomie • beklagter • binnenbeziehung • bruchteil • bundesgericht • dauer • definitive rechtsöffnung • englisch • entscheid • ersatzrecht • frage • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • handelsgericht • internationales privatrecht • konkursdividende • konsumkreditvertrag • kredit • krediteröffnungsvertrag • kreis • nationalbank • rechtsvorschlag • richterliche behörde • richtigkeit • schweizerisches recht • sprache • stelle • ungarisch • ungarn • unternehmung • usa • vermutung • verurteilter • vorbehalt des ordre public • vorbehalt • vorfrage • vorinstanz • weiler • zins • öffentliche ordnung