S. 179 / Nr. 40 Prozessrecht (d)

BGE 67 II 179

40. Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1941 i.S. Hollas gegen
Radolin.

Regeste:
Auftrag, anwendbares Recht. ­ Unzulässigkeit der Berufung.
Auf das Auftragsverhältnis ist das Recht des Landes anwendbar, in dem der
Beauftragte wohnt und der Auftrag zu erfüllen ist.
Die Berufung ist unzulässig, wenn der kantonale Richter eidgenössisches Recht
als vermutlichen Inhalt des anwendbaren aber nicht nachgewiesenen Rechts
anwendet.
Mandat, droit applicable. ­ Recevabilité du recours en réforme.
Le mandat est régi par le droit du pays où le mandataire habite et où le
mandat doit être exécuté.
Le recours en réforme est irrecevable lorsque le juge cantonal a appliqué le
droit fédéral en lieu et place du droit applicable, dont la teneur n'est pas
connue.
Mandato, diritto applicabile. ­ Ricevibilità del ricorso in appello.
Il mandato è retto dal diritto del paese in cui abita il mandatario e dove il
mandato dev'essere eseguito.

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Il ricorso in appello è irricevibile quando il giudice cantonale ha applicato
il diritto federale in luogo e vece del diritto applicabile, di cui è ignoto
il tenore.

Aus dem Tatbestand:
Am 13. Februar 1937 erteilte der in der Schweiz wohnhafte Kläger Radolin dem
Beklagten Hollas, Inhaber der Bank- und Börsenfirma Hollas & Cie in Prag, den
Auftrag, an ausländischen Börsen einen grösseren Posten ungarischer
Wertpapiere zu kaufen. Im Oktober 1937 hinterlegte der Beklagte die für den
Kläger gekauften Titel beim Bankhaus Julius Baer & Cie in Zürich auf ein
offenes, auf den Namen Helmuth Hollas lautendes Depot, und zwar als Pfand für
ein Darlehen von £ 4065. Dieses Darlehen wurde auf den 31. Januar 1939
gekündigt, worauf die Bank, da der Beklagte nicht zahlte, einen Teil der Titel
des Klägers exekutionsweise verkaufte.
Am 5. Januar 1940 erwirkte der Kläger in Zürich einen Arrest gegen den
Beklagten für Fr. 110000.­, den er mit der vorliegenden Klage prosequierte.
Geltend gemacht werden teils Ansprüche des Auftraggebers gegen den
Beauftragten auf Erstattung der diesem auf Grund des Auftrags zugekommenen
Beträge, teils Ansprüche wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung
des Auftrags.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich schützte die Klage durch Urteil vom 19.
Juni 1941 im Betrage von Fr. 85268.90 nebst Zinsen.
Das Bundesgericht ist auf die Berufung des Beklagten nicht eingetreten
in Erwägung:
Da nach Art. 56 OG die Berufung nur zulässig ist in Zivilstreitigkeiten, die
nach eidgenössischem Recht entschieden worden sind oder zu entscheiden waren,
ist in erster Linie die Frage des anwendbaren Rechts zu prüfen.

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Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilen sich die
Wirkungen eines obligatorischen Rechtsverhältnisses beim Fehlen einer
ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien über diese Frage nach demjenigen
Rechte, mit welchem das streitige Rechtsverhältnis den engsten räumlichen
Zusammenhang aufweist.
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag stellt sich als
Auftragsverhältnis dar. Der Beauftragte, dessen Verpflichtungen als typisch im
Vordergrund stehen, wohnte in Prag. Dort war der Auftrag auch zu erfüllen. Das
Rechtsverhältnis weist daher mit dem dortigen Recht den engsten räumlichen
Zusammenhang auf. Der Rechtsstreit ist daher nach dem in Prag geltenden Recht
zu entscheiden.
Wenn die Vorinstanz ihren Entscheid trotzdem auf schweizerisches Recht stützt,
so war sie dazu berechtigt nach § 100 Abs. 2 der ZPO des Kantons Zürich.
Danach darf der Richter, wenn er vom Inhalt des anwendbaren ausländischen
Rechts keine sichere Kenntnis hat, Übereinstimmung mit dem hiesigen Recht
annehmen, sofern nicht von den Parteien Abweichungen behauptet und
nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hat somit schweizerisches Recht nicht im
eigentlichen Sinne angewendet, sondern lediglich als vermutlichen Inhalt des
anwendbaren, aber nicht nachgewiesenen ausländischen Rechts. Die Anwendung
ausländischen Rechts unterliegt aber, selbst wenn als angenommener Inhalt
desselben schweizerische Bestimmungen angewendet werden, nach ständiger
Rechtsprechung nicht der Prüfung des Bundesgerichts (BGE 41 II S. 739 ff., 60
II S. 322 ff., 61 II S. 19). Auf die Berufung kann daher nicht eingetreten
werden.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 67 II 179
Data : 31. dicembre 1941
Pubblicato : 20. ottobre 1941
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 67 II 179
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Auftrag, anwendbares Recht. ­ Unzulässigkeit der Berufung.Auf das Auftragsverhältnis ist das Recht...


Registro di legislazione
OG: 56
Registro DTF
41-II-739 • 67-II-179
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • diritto straniero • tribunale federale • diritto svizzero • autorità inferiore • quesito • mutuo • presunzione • adempimento dell'obbligazione • decisione • mandato • garanzie • esame • esattezza • tribunale di commercio • conoscenza • pegno • titolo di credito