S. 91 / Nr. 15 Doppelbesteuerung (d)

BGE 67 I 91

15. Urteil vom 4. April 1941 i. S. Jeanloz gegen Kantone Zürich und Bern.

Regeste:
Besitzt der Steuerpflichtige Geschäftsbetriebe sowohl im Wohnsitz- als in
einem andern Kanton, so tritt die Steuerhoheit des letztern nicht mit einem
Sondersteuerdomizil des Geschäftsbetriebes am Wohnsitz, sondern mit dem
allgemeinen Steuerdomizil in Konkurrenz.
Das Erfordernis der Ständigkeit von Anlagen gilt sowohl für selbständige
Betriebe, wie für von einem Hauptbetrieb abhängige gewerbliche Betätigungen;
es fehlt bei Anlagen für einen Geschäftsbetrieb, von dem zum vornherein
feststeht, dass er nur für zeitlich beschränkte Dauer (einige Monate) geführt
wird.
Lorsque le contribuable possède des établissements commerciaux aussi bien au
lieu de son domicile que dans un autre canton, il y a concurrence, non pas
entre deux domiciles fiscaux spéciaux, mais entre le domicile fiscal spécial
déterminé par l'existence d'une exploitation et le domicile fiscal général.
Pour qu'un établissement commercial ou industriel constitue un domicile fiscal
spécial, il faut que ses installations soient permanentes, peu importe qu'il
s'agisse d'une exploitation indépendante ou non. Cette condition fait défaut
lorsqu'il appert dès l'abord que la durée de l'établissement est limitée
(quelques mois).
Quando il contribuente possiede degli stabilimenti commerciali tanto al luogo
del suo domicilio quanto in un altro cantone, vi è concorso non tra due
domicili fiscali speciali, ma tra il domicilio fiscale speciale determinato
dall'esistenza di uno stabilimento commerciale e il domicilio fiscale
generale.
Affinchè uno stabilimento commerciale o industriale costituisca un domicilio
fiscale speciale, occorre che i suoi impianti siano permanenti, non importa
che si tratti di un esercizio indipendente o no. Questa condizione non è
adempiuta allorchè risulta senz`altro che la durata dello stabilimento e
limitata a qualche mese.


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A. - Der Rekurrent Edgar Jeanloz wohnt in Bern, wo er das Restaurant zum
Kornhauskeller betreibt. Während der Schweiz. Landesausstellung in Zürich
(LA), d.h. in der Zeit vom 6. Mai bis zum 29. Oktober 1939, war er Pächter des
Restaurationsbetriebes im Turm der Schwebebahn auf dem linken Seeufer und des
Standbuffets unter der Höhenstrasse beim Eingang ins Kinderparadies. Der mit
der Genossenschaft Organisationskomitee der LA abgeschlossene Pachtvertrag und
der Zusatz dazu sehen vor, dass der Pächter an die Bau- und Einrichtungskosten
eine Pauschalentschädigung zu entrichten, das Wirtschaftsinventar (ohne
Bestuhlung) zu liefern und eine Abgabe von den Bruttoeinnahmen zu leisten
habe, während die LA die Bau- und Einrichtungskosten des Restaurants, die
Lieferung des Wirtschaftsmobiliars und der Koch- und Kühlapparate übernehme.
Jeanloz erzielte in beiden Betrieben einen Bruttoumsatz von über Fr. 320000.-.
Für den Verdienst daraus ist er in Bern zur Steuer veranlagt worden und hat
die fraglichen Steuern vorbehaltlos bezahlt.
Das kantonale Steueramt Zürich erklärte ihn mit Verfügung vom 20. November
1939 für das aus dem Wirtschaftsbetrieb erzielte Einkommen und das darin
angelegte Vermögen für das Jahr 1939 in Zürich ebenfalls steuerpflichtig.
Jeanloz bestritt die zürcherische Steuerhoheit. Die Finanzdirektion des
Kantons Zürich wies aber den Rekurs mit Entscheid vom 24. Mai 1940 ab und
stellte fest, dass der Rekurrent als Inhaber einer zürcherischen
Erwerbsunternehmung im Sinn von § 2 Ziff. 3 a StG für 1939 im Kanton Zürich
steuerpflichtig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die zürcherische
Oberrekurskommission am 29. Oktober 1940 als unbegründet abgewiesen und damit
die Steuerpflicht des Rekurrenten für seinen Betrieb an der LA bejaht. Der
Begründung ist zu entnehmen: das Zürcher Geschäft des Rekurrenten sei nicht
ein Teilbetrieb oder eine Filiale des Berner Geschäftes, sondern diesem
gegenüber selbständig gewesen; es

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handle sich um zwei voneinander unabhängige Geschäfte. Deshalb seien nicht die
bundesrechtlichen Regeln über die Voraussetzungen eines sekundären Steuerortes
des Geschäftsbetriebes anwendbar, nach denen sich der Betrieb in dauernden,
ständigen und festen Anlagen vollziehen müsse, und die Entscheide des
Bundesgerichtes ohne Bedeutung, in denen z.B. bei der Baustelle eines
Baugeschäftes, auch bei längerer Dauer der Bauarbeiten, ein Steuerort verneint
werde. Es sei vielmehr so zu halten, als ob der Rekurrent in Bern kein
Geschäft, sondern nur seinen Wohnort hätte. Hier genüge für das
Spezialsteuerdomizil des Geschäftsbetriebes die dauernde Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit in ständigen körperlichen Einrichtungen. Das
Bundesgericht habe hiebei keine Mindestdauer des Verhältnisses verlangt, im
Gegensatz zu andern Tatbeständen, wo es dies zur Vermeidung einer
Zersplitterung der Steuerberechtigung getan und wo es zum gleichen Zweck das
Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit aufgestellt habe. Dieser
Zweckgedanke müsse auch hier massgebend sein. Dabei könne offen bleiben, ob
bei einer Geschäftsniederlassung die Minimaldauer auch 90 Tage sei; denn die
Zeit von 176 Tagen, während der das Restaurant des Rekurrenten an der LA
betrieben worden sei, müsse unter allen Umständen als genügend erachtet
werden, damit von einer dauernden Betätigung und von ständigen Anlagen
gesprochen werden könne. Dass diese zeitliche Beschränkung des Betriebes von
vornherein festgestanden habe, sei bedeutungslos. Auch wenn man den Zürcher-
und den Bernerbetrieb des Rekurrenten als Einheit betrachten wollte, wäre die
Rechtsprechung über die Baustellen nicht analog anwendbar, und zwar deshalb
nicht, weil die Einrichtung in Zürich vom Standpunkt des dortigen Betriebes
aus dauernden Charakter gehabt hätte; denn sie habe während der ganzen Dauer
ihm und nur ihm dienen sollen.
B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Jeanloz, der ihm
gegenüber vom Kanton Zürich

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für 1939 geltend gemachte Steueranspruch sei als unbegründet und der Staat
Zürich als nicht berechtigt zu erklären, den Rekurrenten für den Betrieb an
der LA mit Vermögens- und Einkommenssteuern zu belegen. In der Begründung wird
auf die bundesgerichtliche Praxis verwiesen und ausgeführt, dass die
Besteuerung in Zürich deshalb unzulässig sei, weil der dortige Betrieb nur
vorübergehenden Charakter gehabt habe.
C. - Der Regierungsrat und die Oberrekurskommission von Zürich beantragen die
Abweisung der Beschwerde. Der Regierungsrat von Bern spricht sich für die
Steuerberechtigung des Kantons Bern aus und weist darauf hin, dass kein
eventuelles gegen Bern gerichtetes Begehren vorliege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Rekurrent hat seinen bürgerlichen Wohnsitz und damit auch sein allgemeines
Steuerdomizil in Bern. Unter dieses allgemeine Steuerdomizil fällt auch das in
Bern betriebene Geschäft, das Restaurant zum Kornhauskeller. Die Grundlage der
bernischen Steuerberechtigung ist die persönliche Zugehörigkeit des
Rekurrenten, neben der auf die durch das Geschäft begründete wirtschaftliche
Zugehörigkeit nicht abgestellt zu werden braucht.
Diese wirtschaftliche Zugehörigkeit wäre dagegen massgebend für einen
allfälligen Steuerort des Rekurrenten in Zürich, der im Jahre 1939 bestanden
hätte zufolge des Restaurationsbetriebes des Rekurrenten an der
Landesausstellung. Die zürcherische Steuerberechtigung würde mit dem
bernischen allgemeinen Steuerdomizil des Rekurrenten in Konkurrenz treten,
nicht mit einem dortigen Spezialsteuerdomizil des Geschäftsbetriebes.
Die Voraussetzungen eines durch Geschäftsbetrieb gegebenen Sondersteuerortes
des Rekurrenten in Zürich können nur in einer Richtung zweifelhaft sein,
nämlich in Hinsicht auf die Dauer. Der Betrieb hat sich in festen Anlagen
vollzogen (dass der Rekurrent nicht Eigentümer, sondern nur Pächter war,
spielt hiebei keine Rolle, BGE 47 I 294; 51 I 402 Erw. 2). Diese Anlagen waren
aber

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bloss vorübergehender Natur. Sie sind nur für die Dauer der LA erstellt
worden, und beim Betrieb des Rekurrenten stand von vornherein fest, dass er
auf die Zeit der LA beschränkt sein werde, deren Betriebsdauer 176 Tage
betrug.
Das Erfordernis der ständigen Anlagen für den Steuerort des Geschäftsbetriebes
besteht nach der Praxis, ob es sich nun um ein selbständiges Geschäft handelt
oder um den Teil eines gesamten Geschäftes. Auch im erstern Fall sind dauernde
feste Einrichtungen nötig, damit das Besteuerungsrecht im Kanton des
Geschäftsbetriebes gegeben ist. Eine gewerbliche Betätigung, die ohne solchen
äussern Mittelpunkt vor sich geht, lässt die Steuerpflicht nicht entstehen, ob
sie nun von einem Hauptbetrieb abhange oder unabhängig sei. Das Requisit des
ständigen Charakters der Betriebsanlagen ist auch beim unabhängigen Geschäft
jeweilen betont worden: BGE 50 I 286 2 ; 49 I 123; 48 I 408; 47 I 294; in dem
Entwurf des Bundesgerichtes zu einem BG betr. die Doppelbesteuerung vom Jahre
1916 lautet die einschlägige Bestimmung: «Betreibt jemand ausserhalb seines
Wohnsitzes in einem andern Kanton in dauernden Einrichtungen ein Gewerbe oder
einen freien Beruf, so werden für das zum Betrieb gehörige Vermögen und den
daraus erzielten Gewinn die Steuern im Kanton des Betriebes erhoben». Es
braucht daher nicht untersucht zu werden, ob der Zürcher Betrieb des
Rekurrenten ein selbständiges Geschäft war oder mit dem Berner Betrieb eine
Einheit bildete.
Geschäftsbetrieb in zwar festen aber nicht ständigen Anlagen kommt namentlich
bei auswärtigen Baustellen von Bauunternehmungen vor. Hier wurde mangels
ständiger Einrichtungen der Steuerort verneint, auch wenn es sich um ein Werk
mit einer Bauzeit von 3 oder mehr Jahren handelte (BGE 41 I 442; nicht
veröffentlichte Urteile vom 20. Mai 1922 i. S. Baumann und Stiefenhofer
(Bauzeit 4 1/2 Jahre) und vom 28. Mai 1927 i. S. Seeberger). Hauptbetrieb oder
Alleinbetrieb eines Geschäftes dagegen finden aller Regel nach in dauernden
Einrichtungen statt. Nur ausnahmsweise bietet sich hier Anlass, das Moment

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der Ständigkeit der Anlagen hervorzuheben. Wo es dann aber einmal fehlt, muss
man auch die Folge gelten lassen, dass eine Besteuerung unzulässig ist. Beim
vorliegenden Sachverhalt kann von ständigen Anlagen nicht die Rede sein, da
die Einrichtungen des Restaurants des Rekurrenten an der LA von Anfang an dazu
bestimmt waren, nur einige Monate zu dauern und somit typisch nicht ständiger,
vorübergehender Natur waren. Auch die Stütze, die die Oberrekurskommission in
einer Wendung des Urteils Locher & Cie (BGE 41 I 442) für ihren Standpunkt zu
finden glaubt, ist unbehelflich. Wenn es dort heisst, ständig seien nur solche
Anlagen, die ihrer Verwendung nach einem Geschäftsbetrieb während seiner
ganzen Dauer dienen können, so ist damit das Baugeschäft als solches gemeint,
das eben ein dauernder Gewerbebetrieb ist, während das Zürcher Restaurant des
Rekurrenten demgegenüber nur eine vorübergehende Sache sein sollte und war.
Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Besteuerung des Rekurrenten
in Zürich für den Restaurantsbetrieb an der LA nichts unbilliges hätte. Aber
aus Gründen der Rechtssicherheit muss an der durch die Praxis aufgestellten
Norm festgehalten werden. Die Regeln des Doppelbesteuerungsrechtes stellen auf
die typischen Gestaltungen der Tatbestände ab. Sie können auf nur ganz
vereinzelt vorkommende Sonderumstände keine Rücksicht nehmen. Wollte man im
vorliegenden Fall eine Ausnahme machen und das Moment der ständigen
Einrichtungen beim steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb fallen lassen, so wäre
damit der feste Boden der Ordnung verlassen und die sichere Abgrenzung der
kantonalen Steuerhoheiten auf diesem Gebiet gefährdet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Oberrekurskommission
des Kantons Zürich vom 29. Oktober 1940 aufgehoben.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 67 I 91
Date : 31 décembre 1941
Publié : 03 avril 1941
Source : Tribunal fédéral
Statut : 67 I 91
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Besitzt der Steuerpflichtige Geschäftsbetriebe sowohl im Wohnsitz- als in einem andern Kanton, so...


Répertoire ATF
41-I-439 • 47-I-292 • 48-I-402 • 49-I-120 • 50-I-284 • 51-I-395 • 67-I-91
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
durée • tribunal fédéral • restaurant • entreprise • appartenance économique • jour • caractère • souveraineté fiscale • conseil d'état • double imposition • mois • hameau • exposition nationale • décision • livraison • autonomie • appartenance personnelle • travaux de construction • nombre • motivation de la décision
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