S. 42 / Nr. 8 Befreiung von kantonalen Abgaben (d)

BGE 67 I 42

8. Urteil vom 2. April 1941 i. S. W. gegen St. Gallen.


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Regeste:
Wehropfer-Amnestie (Art. 3 WOB):
1. Anstände über die Beschränkung der Kantone und Gemeinden in der Erhebung
von Nach- und Strafsteuern auf Grund der Erklärungen für das eidgenössische
Wehropfer werden vom Bundesgericht als einziger Instanz im direkten
verwaltungsrechtlichen Prozess beurteilt (Art. 18, lit. a VDG).
2. Eine zur Zeit der Einreichung der Wehropfererklärung vorgenommene und dem
Steuerpflichtigen eröffnete Einschätzung für kantonale oder Gemeindesteuern
darf nicht mehr abgeändert, erhöht werden, wenn sich nachträglich aus der
(vollständigen) Wehropfererklärung ergibt, dass der Steuerpflichtige damit
seiner gesetzlichen Steuerpflicht nicht voll nachkommt oder nachgekommen ist.
Ausgenommen sind die pendenten Steuerfälle nach Art. 3, Abs. 2 WB.
3. Die Wehropferamnestie umfasst auch die Fälle, wo zur Zeit der Einreichung
der Wehropfererklärung der Steuerbezug auf Grund der bisherigen Taxation, ohne
neue Taxationsanzeige, eingeleitet und ein Vorbehalt späteren Zurückkommens
auf die Taxation nicht gemacht worden war.
Amnistie fiscale prévue par l'arrêté sur le sacrifice pour la défense
nationale (art 3).
1. Le Tribunal fédéral connaît en instance unique selon les formes prévues
pour la demande do droit administratif, des litiges relatifs à la règle qui
interdit aux cantons et aux communes de réclamer après coup au contribuable le
paiement d'impôts soustraits ou de le punir pour contravention fiscale on se
fondant sur la déclaration relative au sacrifice pour la défense nationale
(art. 18 lit. a JAD).
2. Une taxation pour les impôts cantonaux ou communaux qui, lors de la
déclaration relative au sacrifice pour la défense nationale, était déjà
établie et communiquée ne peut être ni modifiée ni augmentée s'il ressort
après coup de la déclaration relative au sacrifice pour la défense nationale
que le contribuable n'avait pas, jusqu'ici, satisfait à ses obligations
fiscales. Il faut excepter les cas où la procédure fiscale est encore en cours
(art. 3 al. 2 de l'arrêté sur le sacrifice pour la défense nationale).
3. L'amnistie comprend aussi les cas où, lors de la déclaration relative à la
contribution fédérale de crise, la procédure pour la perception fiscale avait
déjà commencé sur la base do la taxation précédemment admise sans qu'une
rectification postérieure eût été réservée.

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Amnistia fiscale prevista dall'art. 3 del decreto sul sacrificio per la difesa
nazionale (art. 3).
1. Il Tribunale federale giudica, quale istanza unica secondo le forme
previste pel processo di diritto amministrativo, le contestazioni relative
alla norma che vieta ai cantoni e ai comuni di chiedere ulteriormente al
contribuente il pagamento d'imposte sottratte o di punirlo per contravvenzione
fiscale basandosi sulla dichiarazione concernente il sacrificio per la difesa
nazionale (art. 18 lett. a GAD).
2. Una tassazione per le imposte cantonali o comunali che, quando fu fatta la
dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazionale, era già
stabilita e comunicata non può essere nè modificata nè aumentata se risulta
ulteriormente dalla dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa
nazionale che il contribuente non aveva finora soddisfatto i suoi obblighi
fiscali. Deve essere eccettuato il caso in cui la procedura fiscale è ancora
in corso (art. 3 op. 2 del decreto sul sacrificio per la difesa nazionale).
3. L'amnistia comprende anche i casi in cui, allorchè fu fatta la
dichiarazione relativa al sacrificio per la difesa nazionale, la procedura par
la riscossione dell'imposta era già incominciata in base alla tassazione
precedentemente ammessa, senza che posse stata riservata una rettifica
posteriore.

A. - 1) Nach Art. 33
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 33 - 1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
1    Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber andern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.
2    Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a  bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz 1 und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen;
b  gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanzdepartement128 im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.
st. gall. StG vom 28. Dezember 1903 wird im Kanton St.
Gallen jeweilen in Zwischenräumen von 5 Jahren eine Totalrevision der
Steuerregister vorgenommen. Sie findet bezirksweise statt nach einer vom
Regierungsrat festzusetzenden Reihenfolge (Abs. 2). In den Zwischenjahren
werden nur diejenigen Steuerpflichtigen neu taxiert, welche der Steuer zum
ersten Mal unterliegen oder deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse durch
Erbschaft, Teilung, Kauf, Verkauf, Verheiratung, Geschäftsbetrieb,
Gehaltsvermehrung, etc. verändert worden sind, oder welche von sich aus eine
Neueinschätzung verlangen (Abs. 3). Durch Regierungsratsbeschluss vom 27.
Oktober 1939
sind die Totalrevisionen der Steuerregister vorübergehend, für die Dauer der
Mobilisation der Armee, eingestellt worden. Statt dessen können jederzeit
Zwischenrevisionen vorgenommen werden.
2) Nach Art. 52
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 52 - ...158
st. gall. StG vom 28. Dezember 1903 und Art. 47 bis, Abs. 3
des II. Nachtragsgesetzes vom 1. September 1918 enthebt eine vom
Steuerpflichtigen veranlasste Erhöhung des Steueransatzes den

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Steuerpflichtigen von der Nachbesteuerung für die Vergangenheit, insofern die
Erhöhung aus freiem Willen anlässlich einer Totalrevision erfolgt und der neue
Ansatz dem steuerpflichtigen Vermögen und Einkommen entspricht.
Am 30. November 1939 erliess der Grosse Rat des Kantons St. Gallen ein Gesetz
über die Steueramnestie, wodurch diese Bestimmungen aufgehoben (Art. 3) und
eine einmalige allgemeine Amnestie für die Hinterziehung von direkten und
indirekten Steuern des Staates und der Gemeinden angeordnet wurde. Die
Amnestiefrist wurde auf 6 Monate festgesetzt vom Inkrafttreten des Gesetzes an
(1. Januar 1940). Der Regierungsrat wurde ermächtigt, die Frist bis Ende 1940
zu erstrecken (Art. 1). Wer innert der Amnestiefrist die Bestandteile seines
Vermögens und Einkommens aus freien Stücken vollständig bekannt gab, wurde für
die Vergangenheit aller steuer- und strafrechtlichen Folgen enthoben, die das
Gesetz für unrichtige Versteuerung vorsieht (Art. 2). Nach der kantonalen
Vollziehungsverordnung zum Amnestiegesetz hatte, wer die Amnestie in Anspruch
nehmen wollte, ein dahingehendes Begehren (Amnestiebegehren) einzureichen
(Art. 1, 5, 6 und 7). Das Amnestiebegehren gilt als Anmeldung zur
Zwischenrevision für das Jahr 1940. Wurde vor Stellung des Amnestiebegehrens
bereits eine Erklärung zur Zwischenrevision 1940 abgegeben, so tritt das
Amnestiebegehren an Stelle jener Steuererklärung; bei bereits erfolgter
Veranlagung für das Jahr 1940 wird im Falle eines nachträglichen
Amnestiebegehrens die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben (Art. 3). Am 21.
Juni 1940 hat der Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Frist zur
Einreichung der Amnestiebegehren bis zum 31. Dezember 1940 verlängert.
3) Nachdem der Bundesrat am 19. Juli 1940 die Erhebung eines einmaligen
Wehropfers beschlossen und damit eine Amnestie verbunden hatte, die sich auch
auf die kantonalen und Gemeindesteuern erstreckt (Art. 3 WOB), erliess der
Regierungsrat des Kantone St. Gallen am 21.

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September 1940 einen Aufruf, in welchem er auf die kantonale und die neue
eidgenössische Amnestie hinwies.
«... Ein glücklicher Zufall will es, dass in unserem Kanton gleichzeitig mit
der Wehropferamnestiefrist auch die Frist für die kantonale Amnestie (Ende
Dezember 1940) läuft. Damit ist dem Bedürfnis, allen einsichtigen
Steuerpflichtigen weitestgehende Straflosigkeit zu gewähren, in
grösstmöglichem Ausmasse Rechnung getragen. Die kantonale Amnestie umfasst
alle direkten und indirekten Steuern von Kanton und Gemeinden. Für den st.
gallischen Bürger, der anlässlich des eidgenössischen Wehropfers seine
Steuerangelegenheiten in Ordnung bringen will bestehen somit gar keine
Hindernisse steuerrechtlicher Art...»
Mit dem Aufruf war folgendes Formular für eine «Amnestie-Steuererklärung für
den Kanton St. Gallen» verbunden:
«D... Unterzeichnete erklärt, dass sein gesamtes für den Kanton St. Gallen
steuerpflichtiges Vermögen Fr.... und sein steuerpflichtiges Einkommen Fr....
für das Jahr 1940 beträgt. Er verlangt Steueramnestie und beantragt
Besteuerung zu diesen Ansätzen. - Für die Bestandteile des steuerpflichtigen
Vermögens wird auf die Wehropfererklärung verwiesen. Eine Aufstellung über die
Berechnung, des steuerpflichtigen Einkommens liegt bei.»
B. - Art. 3 WOB (in der Fassung vom 16. September 1940) bestimmt über die mit
dem eidgenössischen Wehropfer verbundene Amnestie
«Wer in seiner Wehropfererklärung das Vermögen vollständig angibt, darf für
das angegebene Vermögen, für dessen Ertrag sowie für das Erwerbseinkommen und
die Geschäftsgewinne, die zur Bildung des angegebenen Vermögens geführt haben,
Vom Bunde, vom Kanton und von der Gemeinde weder zur Nachzahlung der in
Missachtung gesetzlicher Vorschriften vorenthaltenen Steuern verhalten noch
wegen Verletzung der Steuerpflicht bestraft werden. Überdies dürfen die
Kantone und Gemeinden auf Grund der Vermögensangaben für das Wehropfer von
einem Wehropferpflichtigen weder die Zahlung vorenthaltener Erbschaftssteuern
verlangen, noch die Strafbestimmungen auf ihn anwenden, die ihre Gesetzgebung
für die Hinterziehung dieser Steuern vorsieht» (Abs. 1). «Von der Amnestie
sind ausgenommen Nachsteuern, Strafsteuern und Steuerbussen, deren
Geltendmachung mit Wissen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einreichung
der Wehropfererklärung bereits eingeleitet war» (Abs. 2). «Untersteht der
Wehropferpflichtige auch der Krisenabgabepflicht, so gilt seine
Wehropforerklärung zugleich als Berichtigung der Selbsttaxation für die
Krisenabgabe der IV. Periode, wenn in dieser ein geringeres Vermögen angegeben
wurde als für das Wehropfer» (Abs. 3).

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Die Absätze 5 und 6 ordnen das Dahinfallen der Amnestie bei unrichtigen
Angaben für das Wehropfer und die Anwendung der Amnestie auf durch Erbschaft
erworbenes Vermögen.
C. - Die Klägerin ist im Jahre 1940 für die Staats- und Gemeindesteuern
zunächst nicht neu eingeschätzt worden. Vielmehr wurde von ihr die
Staatssteuer auf Grund der Einschätzung bezogen die anlässlich der letzten
Totalrevision der Steuerregister vorgenommen worden war. Eine Rechnung für die
Gemeindesteuer 1940/41, für die das Staatssteuerregister massgebend ist, will
die Klägerin bisher nicht erhalten haben.
Am 28 November 1940 hat die Klägerin ihre Wehropfererklärung eingereicht und
darin ein wehropferpflichtiges Vermögen angegeben, welches etwas höher war als
die bisherige kantonale Einschätzung. Daraufhin wurde sie von der
Steuerkommission für die Staatssteuer und für die Gemeindesteuer in von
amteswegen eingeleiteter Zwischentaxation neu eingeschätzt. Die Einschätzung
wurde ihr am 30. Dezember 1940 eröffnet.
D. - Mit verwaltungsgerichtlicher Klage vom 8. Januar 1941 beantragt die
Klägerin, es sei die Steuereinschätzungsanzeige der Steuerkommission vom 30.
Dezember 1940 aufzuheben und festzustellen, dass der Kanton St. Gallen und die
politische Gemeinde X nicht berechtigt seien, von ihr für das Staatssteuerjahr
1940 und das Gemeindesteuerjahr 1940 /41 Vermögenssteuern auf Grund der
angefochtenen Steuereinschätzungsanzeige zu erheben, unter Kostenfolge. Es
wird geltend gemacht, die Steuereinschätzungsanzeige verstosse gegen Art. 3
WOB, da darin, auf Grund der Steuererklärung für das eidgenössische Wehropfer,
eine Nachzahlung für Vermögenssteuern pro 1940 bezweckt werde, die der
Gemeinde und dem Kanton nach der bisherigen Steuereinschätzung entgangen
waren. Art. 3 WOB verbiete den Kantonen, auf eine kantonale Veranlagung
zurückzukommen, wenn sich aus der Wehropfererklärung ergebe, dass sie nicht
richtig war.
Befreiung von kantonalen Abgaben. No 8. 47
E. - Das Finanzdepartement des Kantons St. Gallen beantragt kostenfällige
Abweisung der Klage. Es wird geltend gemacht, die Frage, ob man es mit einer
nach Art. 3 WOB unzulässigen Forderung, gerichtet auf «Nachzahlung der in
Missachtung gesetzlicher Vorschriften vorenthaltenen Steuern» zu tun habe, sei
nach Massgabe der kantonalen und kommunalen Gesetzgebung zu bestimmen. Es
könne sich dabei um nichts anderes handeln, als um die Geltendmachung einer
Steuernachforderung im Sinne der steuerrechtlichen Terminologie. Mit einer
solchen habe man es hier aber nicht zu tun. Die Forderung, die an die Klägerin
gestellt werde, betreffe die ordentliche Einschätzung für das kantonale
Steuerjahr 1940 und das Gemeindesteuerjahr 1940 /41. Sie sei vorgenommen
worden von der Steuerkommission als Zwischentaxation im Sinne des
Regierungsratsbeschlusses vom 27. Oktober 1939 in dem für die ordentlichen
Steuertaxationen vorgesehenen Verfahren (Art. 35
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen - 1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.130
, Abs. 1 StG), nicht im
Nachsteuerverfahren nach Art. 49
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen - 1 Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Abgabepflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.130
, Abs. 1 StG. Solche Zwischenrevisionen seien
nach dem Regierungsratsbeschluss jederzeit möglich. Danach habe die bisherige
Veranlagung keine absolute Rechtskraft gehabt in dem Sinne, dass sie nicht
mehr habe abgeändert werden können. Sie habe nur gegolten unter der
Voraussetzung, dass von dem Rechte der Neuveranlagung kein Gebrauch gemacht
werde. In diesem Sinne habe auch die Bezahlung der Steuern auf Grand der
alten, zum Teil um Jahre zurückliegenden Veranlagungen nur vorläufigen
Charakter gehabt. - Art. 3 WOB könne aber nicht den Sinn haben, die
ordentliche Veranlagung für das laufende Steuerjahr zu untersagen, durch
welche die konkrete Steuerschuld erst festgestellt wird, und damit den
Steuerpflichtigen von der Bezahlung der laufenden Steuern für das in der
Wehropfererklärung angegebene Vermögen zu entbinden. Er habe nur die Bedeutung
eines Verzichts für pflichtwidriges Verhalten in der Vergangenheit. Dafür
spreche auch die darin getroffene Regelung für die Krisenabgabe des Jahres

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1940. Die Gutheissung der Klage würde zu einer verschiedenen Auswirkung der
Wehropferamnestie für die Krisenabgabe einer- und für die kantonalen und
kommunalen Steuern anderseits führen, was nicht gerechtfertigt wäre. Auch der
Kanton Zürich habe die kantonalen Steuerveranlagungen pro 1940 der
Wehropfererklärung angeglichen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass der
Standpunkt, der in der Klage vertreten wird, zu einer ungleichen Behandlung
der Steuerpflichtigen von Kanton zu Kanton und innerhalb des Kantons je nach
dem Stande der kantonalen und kommunalen Einschätzung im Zeitpunkt der Abgabe
der Wehropfererklärung führen würde. Die kantonale Steueramnestie sei an der
Klägerin spurlos vorübergegangen. Erst die Wehropferamnestie habe sie
veranlasst, ihre Verhältnisse zu überprüfen und festzustellen, dass sie
immerhin auch noch etwas Vermögen der Versteuerung entzogen habe. Der
Steuerkommissär sei der Ansicht gewesen, auf Grund des
Regierungsratsbeschlusses vom 27. Oktober 1939 müsse er die Klägerin, die im
Jahre 1940 nicht veranlagt worden war, jedoch die Staatssteuer auf Grund der
vorjährigen Einschätzung bezahlt hatte, in die Zwischenrevision einbeziehen.
F. - Die Akten sind dem Bundesrate unterbreitet worden, um den
Bundesverwaltungsbehörden Gelegenheit zu geben, ihre Meinung über die
Tragweite der in Art. 3 WOB angeordneten Amnestie zu äussern. Das
eidgenössische Finanz- und Zolldepartement teilt in einer Zuschrift vom 12.
März 1941 an das Bundesgericht mit, die eidgenössische Steuerverwaltung habe
sich auf Anfragen, die Steuerpflichtige bisher an sie gerichtet haben,
jeweilen dahin ausgesprochen, dass ein Kanton auf die einem Steuerpflichtigen
ohne Vorbehalt späterer Revision zugestellte Steuerrechnung für das Jahr 1940
unter Berufung auf die Angaben einer vollständigen Wehropfererklärung sowenig
zurückkommen dürfe, wie auf Steuerveranlagungen für frühere Jahre.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 3 WOB schliesst unter gewissen Voraussetzungen die Erhebung von Nach-
und Strafsteuern aus, wenn sich aus der Wehropfererklärung ergibt, dass ein
Steuerpflichtiger seiner Steuerpflicht in Kanton und Gemeinde nicht oder
ungenügend nachgekommen ist. Er enthält insoweit eine Beschränkung kantonaler
Abgaben. Anstände über solche Beschränkungen beurteilt das Bundesgericht als
einzige Instanz in dem für den verwaltungsrechtlichen direkten Prozess
vorgesehenen Verfahren (Art. 18, lit. a und Art. 21 VDG).
Die Klage nach Art. 18, lit. a VDG kann jederzeit erhoben werden, wenn in
Kanton oder Gemeinde ein Anspruch gestellt wird, den der davon Betroffene als
einen Verstoss gegen eine bundesrechtliche Beschränkung der kantonalen
Steuerhoheit ansieht. Die Klage knüpft formell nicht an das kantonale
Rekursverfahren an und kann eingeleitet werden ohne Durchführung dieses
Verfahrens. Auch braucht der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft zu werden
(vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 25. Mai 1939 i. S. SBB gegen Bern, Erw.
1, und vom 15. November 1940 i. S. Gebrüder Hess, Erw. 1, nicht publiziert).
Die Klage kann nur gerichtet sein auf Feststellung der behaupteten
Steuerfreiheit. Soweit anderes beantragt wird, ist die vorliegende Klage als
unzulässig von der Hand zu weisen.
2.- Art. 3, Abs. 1 WOB verbietet dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden,
Steuerpflichtige, die in der Wehropfererklärung ihr Vermögen vollständig
angeben, zur Nachzahlung von vorenthaltenen Steuern zu verhalten oder wegen
Verletzung der Steuerpflicht zu bestrafen. Streitig ist, ob mit der
Steuereinschätzungsanzeige der Steuerkommission an die Klägerin, vom 30.
Dezember 1940, eine verbotene Nachforderung im Sinne dieser Bestimmung geltend
gemacht worden ist. Die Klägerin nimmt es an, weil sie für 1940 schon vor
Abgabe der

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Wehropfererklärung zur Bezahlung der Staatssteuer auf Grund der bisher
geltenden und bis dahin nicht abgeänderten Veranlagung verhalten worden war.
Das Finanzdepartement St. Gallen stellt sich auf den Standpunkt, es handle
sich nicht um eine Nachforderung im Sinne von Art. 3, Abs. 1 WOB, weil, nach
kantonalem Steuerrecht, nach der für die Dauer der Mobilisation der Armee
geltenden Ordnung und nach den besondern Vorschriften über die kantonale
Amnestie von 1940, die Steuereinschätzung im Zwischenrevisionsverfahren als
die ordentliche Taxation pro 1940 und die vorausgegangene Steuererhebung auf
Grand der bestehenden Steuerregister nur als ein provisorischer Bezug
anzusehen sei, der unter Vorbehalt der im Laufe des Jahres noch zulässigen
Zwischenrevision vorgenommen wurde. Dass es sich nicht um eine Nachbesteuerung
im Sinne des kantonalen Rechts handle, gehe schon daraus hervor, dass die
Nachbesteuerung nicht Sache der Steuerkommission gewesen wäre.
3.- Was als Nachforderung zu gelten hat, ist - im Rahmen einer eidgenössischen
Vorschrift, die bestimmt ist, den Kantonen gewisse Schranken aufzuerlegen -
zunächst eine Frage eidgenössischen Rechts. Kantonales Recht ist dabei nur
heranzuziehen, soweit die eidgenössische Ordnung darauf verweist oder wenn sie
Lücken aufweisen sollte, die anhand des kantonalen Rechts ergänzt werden
müssen. Das Bundesrecht hat in Art. 3 WOB nicht auf kantonale Regelungen
verwiesen, sondern den Umfang der Amnestie selbst umschrieben und in einer
Weise abgegrenzt, die jedenfalls in den Beziehungen, die hier von Bedeutung
sind, als vollständig und abschliessend erscheint.
Nach Absatz 1 in Art. 3 WOB wird die Auflage von Nachzahlungen und Strafen
verboten. Nachzahlung bedeutet nach der Ausdrucksweise der eidgenössischen
Steuererlasse die Entrichtung eines entzogenen Steuerbetrages (vgl. z. B. WOB
Art. 94, Abs. 1, letzter Satz und Art. 95, Abs. 2, Satz 1), also die einfache
Berichtigung zu niedriger Taxationen. Bestrafungen betreffen Leistungen,

Seite: 51
die über die einfachen Nachzahlungen hinausgehen oder neben sie treten:
mehrfache Erhebung der entzogenen Beträge (Strafsteuern) und Bussen, die
unabhängig vom Betrage der Hinterziehung nach besondern Gesichtspunkten
erhoben werden (Steuerbussen im engern Sinne) (vgl. dazu z. B. WOB Art. 94,
Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 einer- und Art. 96, Abs. 1 und 2 anderseits).
Ausgenommen von der Amnestie sind Nachsteuern, Strafsteuern und Steuerbussen,
deren Geltendmachung mit Wissen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der
Einreichung der Wehropfererklärung bereits eingeleitet war (Art. 3, Abs. 2
WOB). Es soll also eine zur Zeit der Einreichung der Wehropfererklärang
bereits vorgenommene und dem Steuerpflichtigen eröffnete Einschätzung nicht
mehr abgeändert, erhöht werden dürfen, wenn sich aus der Wehropfererklärung
ergibt, dass der Steuerpflichtige damit seiner gesetzlichen Steuerpflicht
nicht voll nachkommt oder nachgekommen ist.
Da sowohl gewöhnliche Nachforderungen des einfachen Steuerbetrages, als auch
Strafen wegen ungenügender Versteuerung ausgeschlossen sind, kann es nicht
darauf ankommen, ob die Nachforderung, die ein Kanton nach Eingang der
Wehropfererklärung erheben möchte, in einem Taxationsverfahren festgestellt
wird oder ob dafür die Verfahrensvorschriften für Steuerhinterziehungen
angewandt werden. Es soll jede nachträgliche Änderung, auch die blosse
Revision, bereits vorgenommener Veranlagungen ausgeschlossen sein. Der
Wehropferbeschluss unterscheidet auch nicht Einschätzungen für frühere
Steuerjahre und solche für das laufende Jahr, sondern er stellt ab auf den
Stand des Verfahrens bei Abgabe der Wehropfererklärung. Bei Einschätzungen,
die in diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen waren, und bei anhängigen
Strafverfahren dürfen die Angaben der Wehropfererklärung berücksichtigt
werden. Neue Verfahren, gewöhnliche Revisionen oder Strafverfahren, dagegen
können ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen nicht mehr eingeleitet werden. Es
hat

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sein Bewenden bei der bereits getroffenen Einschätzung, auch wenn sie die
Verhältnisse des Steuerpflichtigen ungenügend erfasst.
Der Ausschluss jeglichen Zurückkommens auf bereits vorgenommene
Einschätzungen, wie er in Art. 3 WOB vorgesehen wird, liegt im Wesen der
Amnestie. Diese richtet sich an Steuerpflichtige, die bisher ihren
finanziellen Leistungen an die Allgemeinheit ungenügend nachgekommen, darauf
ausgegangen sind, solche Leistungen möglichst niedrig zu halten, und die sich
selbst durch das Risiko, straffällig zu werden, nicht davon abhalten liessen.
Ein Appell zur Änderung der bisherigen Einstellung wäre aber hier von
vornherein in seinen Wirkungen beeinträchtigt, wenn die Personen, an die sich
das Amnestieversprechen richtet, zu gewärtigen hätten, dass sie Vorteile, die
sie für bereits erzielt hielten, wieder aufgeben müssten, wenn ihnen günstige
Veranlagungen zurückgenommen würden, die sie nach der Sachlage als Erledigung
ihres Steuerfalles ansehen konnten. Wenn sich daher der Staat zur Gewährung
einer Amnestie entschliesst; so muss er notwendig auf die Revision bereits
erledigter Steuerfälle verzichten. Er muss sich damit begnügen dass er, wenn
die Amnestie Erfolg hat, auf eine Verbesserung seiner Steuereinnahmen für die
Zukunft, aus den kommenden Einschätzungen rechnen kann. In Art. 3 WOB ist
dieser in der Institution der Amnestie liegenden Notwendigkeit dadurch
Rechnung getragen worden, dass jede Nachforderung in Bund, Kantonen und
Gemeinden ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Die Zusicherung, die der
Steuerpflichtige, der die Wehropfererklärung vollständig abgibt, in dieser
Ordnung finden musste, darf nicht nachträglich eingeschränkt werden unter
Berufung auf kantonale Verfahrensvorschriften, die ein Zurückkommen auf
bereits getroffene Einschätzungen für das laufende Steuerjahr an sich
ermöglichen würden.
Den berechtigten Interessen von Bund, Kantonen und Gemeinden ist im WOB
dadurch Rechnung getragen,

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dass die Verwendung der Wehropfererklärung in noch nicht erledigten Fällen
zugelassen wird (Art. 3, Abs. 2 WOB). Daraus ergibt sich allerdings unter
Umständen eine gewisse Ungleichheit in der Behandlung der Steuerpflichtigen,
deren Einschätzung, im Unterschied zu andern Pflichtigen, im massgebenden
Zeitpunkt nicht erledigt war, oder die in Nachsteuerverfahren einbezogen
waren. Diese Ungleichheit lässt sich nicht dadurch beseitigen, dass entgegen
der ausdrücklichen Ordnung in Art. 3, Abs. 1 WOB bereits getroffene
Veranlagungen in Wiedererwägung gezogen werden; der Ausgleich müsste vielmehr
eher in einem Verzicht auf die Verwendung der Wehropfererklärung in solchen,
noch pendenten Fällen gesucht werden. Nach Erklärungen kantonaler
Steuerbehörden, die in einem andern, vor Bundesgericht anhängigen Prozess
beigebracht worden sind, scheinen einzelne Kantone diesen Weg beschritten zu
haben. Dass er in Art. 3 WOB nicht vorgeschrieben wurde, erklärt sich aus dem
Bestreben des Bundes, den mit der Wehropferamnestie notwendig verbundenen
Eingriff in die kantonale Steuerhoheit nach Möglichkeit zu beschränken. Die
Ausdehnung der Amnestie auf pendente Fälle würde auch Schwierigkeiten rufen,
die sich nicht ergeben, wenn die Lösung der Frage dem Kanton überlassen
bleibt, ob und inwieweit die Verwendung der Wehropfererklärung bei der
Behandlung solcher Fälle aus Gründen der Gleichbehandlung der
Steuerpflichtigen ausgeschlossen werden soll.
Ob Art. 3, Abs. 3 WOB für den Bund eine andere, günstigere Ordnung vorsieht,
als die für Kanton und Gemeinde vorgeschriebene, ist fraglich. Es wird darin
bestimmt, dass die Wehropfererklärung als Berichtigung der Steuererklärung für
die Krisenabgabe für die IV. Steuerperiode (1940) gelte. Damit wird die
Verwendung der Wehropfererklärung in dem (noch nicht abgeschlossenen)
Veranlagungsverfahren für die IV. Periode der Krisenabgabe vorgesehen und
vermieden, dass der Krisenabgabenflichtige den Straffolgen seiner ungenügenden

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Steuererklärung für die Krisenabgabe (vgl. Art. 165 des KrisAB vom 16.
Dezember 1940) ausgesetzt wird. Ob mit Art. 3, Abs. 3 WOB auch ein
Zurückkommen auf bereits getroffene Einschätzungen ermöglich wird, steht
jedenfalls nicht ohne weiteres fest. Es wäre wohl denkbar, dass solche Fälle,
die übrigens nur vereinzelt sein können, unter die Regel von Absatz 1
einzubeziehen wären. Die Frage ist indessen hier nicht näher zu erörtern. Es
genügt die Feststellung, dass die Auffassung, der Bund habe in Art. 3 WOB für
sich eine Ordnung getroffen, die günstiger ist, als diejenige, die er den
Kantonen und Gemeinden auferlegt hat, noch näherer Prüfung bedürfte.
Kantone und Gemeinden, die die Steuereinschätzungen allgemein erst auf Ende
des Jahres vornehmen oder die Postnumerandobesteuerung haben, werden kaum
wesentlich begünstigt. Sie sind allerdings in der Lage, die Angaben der
Wehropfererklärung noch zu verwenden. Aber bei ihnen wirkt sich das Ergebnis
der dadurch verbesserten Einschätzungen erst in den Steuereinnahmen des Jahres
1941 aus. Und was in dieser Beziehung für Kantone und Gemeinden gilt, trifft
auch beim Bunde zu hinsichtlich der Krisenabgabe für die IV. Periode und des
Wehropfers. Beide Abgaben werden allgemein erst im Jahre 1941 und später
bezogen, sind also nicht Einkünfte des Jahres 1940 oder Lasten, die den
Steuerpflichtigen im Jahre 1940 treffen. Gewisse Ungleichheiten, je nach dem
Zeitpunkt, auf den die Einschätzung vorgenommen wird, sind hier natürlich
denkbar. Sie lassen sich aber, wo Grenzen gezogen werden müssen, nie
vollständig vermeiden.
4.- Zur Zeit der Abgabe der Wehropferertlärung war die Klägerin für 1940
eingeschätzt auf Grund der bisherigen Taxation. Eine Taxationsanzeige war
allerdings nicht ergangen, wohl aber war der Steuerbezug auf Grund der
bisherigen Taxation bereits eingeleitet und ein Vorbehalt späteren
Zurückkommens auf die Taxation nicht gemacht worden, weder bei Zustellung der
Steuerrechnung, noch

Seite: 55
später. Nach Art. 3, Abs. 2 WOB hätte es aber eines solchen Vorbehaltes
bedurft, damit die nachträgliche Änderung der Taxation zulässig wäre. Das
Finanzdepartement anerkennt, dass erst die Wehropfererklärung den Anlass dazu
gegeben hat, das Zwischentaxationsverfahren, also die Revision der bisher
bestehenden Einschätzung einzuleiten. Ohne sie hätte es bei der bisherigen
Taxation sein Bewenden gehabt. Die Wehropfererklärung darf aber, nach Art. 3,
Abs. 1 WOB, nicht für die erledigten Einschätzungen verwendet werden.
Die Klage ist daher begründet, soweit sie sich gegen die nachträgliche
Revision der Vermögenseinschätzung unter Verwendung der Wehropfererklärung
richtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Es wird festgestellt, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, von der
Klägerin für das Staatssteuerjahr 1940 sowie das Gemeindesteuerjahr 1. Juli
1940/30. Juni 1941 Vermögenssteuern gemäss Einschätzung vom 30. Dezember 1940
zu erheben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 67 I 42
Date : 31. Dezember 1941
Published : 01. April 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 I 42
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Wehropfer-Amnestie (Art. 3 WOB):1. Anstände über die Beschränkung der Kantone und Gemeinden in der...


Legislation register
StG: 33  35  49  52
BGE-register
67-I-42
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