S. 161 / Nr. 26 Enteignungsrecht (d)

BGE 67 I 161

26. Urteil vom 11. Juli 1941 i. S. Einwohnergemeinde Rothrist gegen Schweiz.
Bundesbahnen.

Regeste:
EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch deren Präsident oder
das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren sind befugt, den Werkunternehmer, der
das Enteignungsverfahren nicht eröffnen will, hiezu zu zwingen, diese
Kompetenz steht ausschliesslich dem Bundesrate zu.
L Expr, art. 64 et 66: La Commission d'estimation ni son président, pas plus
que le Tribunal fédéral en tant qu'autorité de recours, ne peuvent contraindre
l'entrepreneur d'un ouvrage à ouvrir la procédure d'expropriation. Ce pouvoir
n'appartient qu'au Conseil fédéral.
L Espr. art. 64 e 66: Nè la Commissione di stima, ne il suo presidente, ne il
Tribunale federale come autorità di ricorso non possono obbligare
l'imprenditore di un'opera ad aprire la procedura di espropriazione. Questa
facoltà appartiene soltanto al Consiglio federale.

A. - Bei der Station Rothrist der SBB bestanden bisher zwei fahrbare
Niveauübergänge über die Bahnlinie, der eine östlich der Station bei km
46,190, der andere

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des sog. Lehenweges - eines Gemeindeweges - westlich der Station bei km
46,385. Den zweiten haben die SBB am 20. März 1940 geschlossen, nachdem sie
unmittelbar daneben auf eigenem Boden eine Unterführung als (nicht fahrbaren)
Personendurchgang erstellt hatten. Der Ausführung waren längere Verhandlungen
zwischen der Kreisdirektion II der SBB und der Baudirektion des Kantons Aargau
vorausgegangen, wobei auch der Gemeinderat Rothrist angehört wurde. Sie
führten am 12. Oktober 1939 zu einem vom Regierungsrat Aargau genehmigten
Vertrage zwischen der kantonalen Baudirektion und den SBB. Er befasst sich
zunächst mit einer anderen Baute, die für das vorliegende Verfahren keine
Rolle spielt, nämlich der Verlegung der Land- (Kantons-)strasse L
(Aarburg-Rothrist) unter der Pfaffnernbrücke der Bahn durch bei km 45,007 an
Stelle eines bisherigen Niveauübergangs, sodann aber auch mit dem erwähnten
Personendurchgang bei km 46,385. Art. 5 lautet: «Mit der Inbetriebnahme der
neuen Bauobjekte werden die Bahnübergänge bei... und bei km 46,385
aufgehoben.» Nach der Behauptung der Bahnverwaltung hätte sich der Gemeinderat
Rothrist auch ihr direkt gegenüber mit dem Projekte einverstanden erklärt und
zwar endgültig ohne den Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindeversammlung, von
dem früher die Rede gewesen sein möge. Der Gemeinderat Rothrist dagegen
behauptet, dass er sich immer nur bereit erklärt habe, die Vorlage der
Gemeindeversammlung zu empfehlen, dass deren Genehmigung also bis zuletzt
vorbehalten geblieben sei; er hätte darauf auch gar nicht verzichten können,
weil ihm dazu nach aargauischem Gemeinderecht die Kompetenz gefehlt hätte.
Abgesehen von dieser Frage hatte der Gemeinderat im Laufe der Verhandlungen
die Bahn zweimal (21. August, 4. September 1939) aufgefordert, die Pläne der
Personenunterführung öffentlich aufzulegen, damit die beteiligten Anwohner
instand gesetzt würden, gegen die damit verbundene Schliessung des bisherigen
Niveauübergangs

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Einsprachen zu erheben; als die Bahn dies als überflüssig erklärte, schrieb
der Gemeinderat am 9. Oktober 1939 der Kreisdirektion II der SBB, dass er es
ihr überlasse zu entscheiden, ob «der Personendurchgang ohne Planauflage
ausgeführt werden kann»; seinerseits lehne er die Verantwortung dafür ab. Am
2. Dezember 1939 wurde die Angelegenheit in der Gemeindeversammlung behandelt.
Diese nahm einen Antrag an, wodurch gegen die Aufhebung des fahrbaren
Übergangs bei km 46,385 Widerspruch erhoben und der Gemeinderat beauftragt
wurde, dagegen nötigenfalls rechtliche Schritte einzuleiten. Der Gemeinderat
gab am 6. Dezember 1939 der Kreisdirektion II der SBB von diesem Beschlusse
Kenntnis und ersuchte sie, nunmehr «die Planauflage mit Einsprachefrist sobald
als möglich vorzunehmen». Die Kreisdirektion lehnte dies durch Antwort vom 13.
Dezember 1939 ab, mit der Begründung: Die Planauflage, wie der Gemeinderat sie
im Auge habe, solle Personen, die an ein öffentliches Werk, Land oder andere
Rechte abtreten müssten, Gelegenheit geben, ihre Forderungen geltend zu
machen. Im vorliegenden Fall werde aber weder fremdes Land noch sonst ein
fremdes Recht in Anspruch genommen; auch an dem aufzuhebenden Übergang selbst
bestünden keine privaten Rechte. Begehren von Einzelnen, deren Privatrechte
nicht berührt werden, könnten im Enteignungsverfahren nicht berücksichtigt
werden, sodass es zwecklos wäre ein solches einzuleiten. Einsprachen von
Gemeinwesen aber, die bezweckten, dass ein öffentliches Werk wegen
Beeinträchtigung öffentlicher Einrichtungen dieses Gemeinwesens nicht oder
anders ausgeführt werde, seien im administrativen (eisenbahnpolizeilichen)
Plangenehmigungsverfahren durch die Kantonsregierung geltend zu machen; die
Gemeinden hätten ihre Wünsche und Begehren bei dieser anzubringen, die sie
nach Gutfinden bei der Bahnverwaltung vertreten könne. Hier sei die
Angelegenheit mit dem Kanton Aargau durch Vertrag endgültig dahin geordnet
worden, dass nach Erstellung

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der PersonenunterfÜhrung an der fraglichen Stelle der bisherige Niveauübergang
eingehen sollte.
Der Gemeinderat legte darauf am 22. Februar 1940 auch bei der kantonalen
Baudirektion Verwahrung ein gegen die Schliessung des Niveauüberganges, unter
Hinweis darauf, dass die Verhandlungen immer nur unter Vorbehalt der
Genehmigung der Gemeindeversammlung geführt worden seien; am 7. März 1940, vor
Vollendung des Personendurchganges wurde die Verwahrung nochmals mit der
gleichen Begründung auch gegenüber der Kreisdirektion II der SBB erneuert.
Diese gab indessen dem Schreiben keine Folge.
B. - Mit Eingabe vom 19. April 1940 stellte sodann der Gemeinderat der
Einwohnergemeinde Rothrist namens der Gemeinde an den Präsidenten der
eidgenössischen Schätzungskommission des Kreises l die folgenden Begehren: Der
bisherige Niveauübergang des Lehensweges westlich der Station Rothrist sei zu
belassen bezw. wiederherzustellen, eventuell wäre der Gemeinde eine
Entschädigung von Fr. 25000.- zuzusprechen mit Zins zu 5% seit der Eingabe.
Das Hauptbegehren wurde als nachträgliche Einsprache gegen die Enteignung
(Art. 7 II EntG) bezeichnet, die nach Analogie von Art. 39 ebenda zu behandeln
sei. Man habe es mit einem Fall zu tun, wo die öffentlichen Interessen, die an
einer Einrichtung (dem Wegübergang) bestünden, auf andere Weise überhaupt
nicht befriedigt werden könnten, sodass es nach der erstangeführten Vorschrift
grundsätzlich unzulässig sei sie aufzuheben (HESS Kommentar zu Art. 7 Nr. 5).
Die zeitliche Beschränkung solcher Einsprachen in Art. 39 I (vor Baubeginn)
könne keine Anwendung finden, weil nie eine Eingabefrist gesetzt worden sei
und überdies die Bahnverwaltung die Gemeinde durch die Behauptung in Irrtum
versetzt habe, dass ein Enteignungsverfahren hier nicht in Betracht komme.
Auch seien die kantonale Baudirektion und der Regierungsrat nach aargauischem
Recht nicht befugt gewesen, ohne Zustimmung der

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Gemeinde die Aufhebung eines Gemeindewegs zu verfügen bezw. darein
einzuwilligen. Zum eventuellen Begehren wurde angebracht, dass bei Abweisung
der Einsprache die Gemeinde die Zufahrten zum bestehenbleibenden
Niveauübergang km 46,190 verbessern (ausbauen) und dafür mindestens Fr.
25000.- auslegen müsste. In der Replik wurde der eventuelle
Entschädigungsanspruch auf Fr. 30500.- erhöht.
Die SBB beantragten, auf das Hauptbegehren sei wegen Unzuständigkeit der
eidgenössischen Schätzungskommission nicht einzutreten, das Eventualbegehren
sei abzuweisen, eventuell darauf erst einzutreten, nachdem der Bundesrat
entschieden habe, dass weitere Ersatzvorkehren (ausser der erstellten
Personenunterführung) zu treffen seien. Zur Begründung machten sie geltend
zum Hauptbegehren:
In Frage stehe eine im Interesse des Bahnbetriebes getroffene bauliche
Massnahme. Wenn für eine solche das Enteignungsverfahren eingeleitet werde und
die Baute öffentliche Einrichtungen einer Gemeinde in Mitleidenschaft ziehe,
so könne allerdings die Gemeinde unter den Voraussetzungen von Art. 7 II EntG
in diesem Verfahren darauf bezügliche Begehren stellen. Hier habe indessen
keine Enteignung eingeleitet zu werden brauchen, weil die Angelegenheit
zwischen Bahn, Kanton und Gemeinde vorher gütlich erledigt worden sei, in dem
Sinne, dass bei Erstellung des Personendurchgangs der bisherige Niveauübergang
eingehen könne, sowenig es des Enteignungsverfahrens bedürfe, wenn die Bahn
mit einem Grundeigentümer sich gütlich einige, der für einen Bahnbau Land
abzutreten habe. Ob der Gemeinderat zu dem von ihm schliesslich erklärten
vorbehaltlosen Einverständnis nach der internen Kompetenzordnung in der
Gemeinde befugt gewesen sei, berühre die Bahn nicht; wenn er seine Befugnis
überschritten haben sollte, so wäre er dafür allenfalls der Gemeinde
verantwortlich, Dritten gegenüber

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seien seine Erklärungen solche der Gemeinde und für diese verbindlich. Zudem
bliebe noch immer die Einwilligung der kantonalen Baudirektion als
Oberbehörde, die auch die Gemeinde binde. Die interne Kompetenz der
Baudirektion dazu gehe die Bahn als Dritten wiederum nichts an. Da es sich
nicht um ein Begehren im Enteignungsverfahren handle, könne es auch nicht bei
der Schätzungskommission angemeldet und müsse von dieser wegen Unzuständigkeit
von der Hand gewiesen werden. Wenn die Gemeinde glaube, trotz der getroffenen
Abmachungen noch gegen die streitigen baulichen Massnahmen auftreten zu
können, so hätte es nur durch eine Einsprache beim Bundesrat als
Eisenbahnbehörde geschehen können. Auch sie wäre übrigens aussichtslos, weil
sie spätestens beim Baubeginn hätte erhoben werden müssen und wegen der
vorausgegangenen gütlichen Erledigung, auf die die Gemeinde nicht zurückkommen
könne.
zum Eventualbegehren:
Durch die Verhandlungen über diese Erledigung habe die Angelegenheit
abschliessend geordnet werden sollen, worüber auch der Gemeinderat nie im
unklaren habe sein können. Es seien dabei alle Punkte erörtert worden, die
irgendwie mit der Aufhebung des Übergangs zusammengehangen hätten. Nachdem der
Gemeinderat dabei keine anderen Begehren gestellt habe als den Ersatz durch
einen Personendurchgang, sei es ausgeschlossen, dass er solche heute
nachträglich noch geltend machen könnte, sei es im Sinne von Art. 7 II EntG,
sei es irgendwelcher anderer Art. Auch wenn weitere Ersatzvorkehren heute noch
angeordnet werden könnten, hätte überdies wiederum der Bundesrat und nicht die
Schätzungskommission darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfange sie
begründet seien. Lehne er sie als durch die öffentlichen Interessen nicht
gefordert ab, so könne auch die Gemeinde keine Entschädigung verlangen, um sie
selbst auszuführen. Schadenersatz wäre nur zu leisten, wenn der Bundesrat
weitere Ersatzbauten verfügte und die Bahn

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sie nicht selbst erstellen, sondern dies der Gemeinde überlassen wollte.
C. - Durch Entscheid vom 21. November 1940 hat der stellvertretende Präsident
der eidgenössischen Schätzungskommission des Kreises IV sich «zur Behandlung
der am 19. April 1940 von der Gesuchstellerin gestellten Begehren als sachlich
unzuständig» erklärt, mit der Begründung: Die Gesuchstellerin behaupte, dass
durch die Schliessung des Niveauübergangs beim km 46,385 öffentliche
Interessen verletzt würden. Sie verlange deshalb in erster Linie die
Wiederherstellung des Übergangs, eventuell Entschädigung. In erster Linie sei
zu prüfen, ob der Präsident der Schätzungskommission zur Behandlung des
Hauptbegehrens sachlich zuständig sei. Dies sei zu verneinen. Dem Inhalt nach
falle es unter Art. 7 II EntG, auf welche Gesetzesbestimmung denn auch die
Gesuchstellerin in der Replik hinweise. Nach Art. 55
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 55 - Abrogés
EntG habe aber über
Einsprachen gegen die Enteignung und über Begehren nach Art. 7 bis 10 des
Gesetzes der Bundesrat und nicht die Schätzungskommission zu entscheiden. Nach
eingetretener Rechtskraft des Entscheides würden die Akten ihm übermittelt
werden.
D. - Gegen diesen Entscheid hat die Einwohnergemeinde Rothrist zugleich die
Weiterziehung nach Art. 64 II, 77 EntG erklärt und eventuell
Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63 ebenda erhoben, mit den Anträgen:
1) Der Entscheid sei aufzuheben, die Schätzungskommission für die Einleitung
des Verfahrens und im Falle der Abweisung der Einsprache für die Beurteilung
der Entschädigungsforderung als zuständig zu erklären und der Präsident der
Kommission anzuweisen, das Verfahren im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
einzuleiten.
2) Nötigenfalls seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Anordnung
der im Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung;
eventuell wäre die Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln, der
Präsidialentscheid aufzuheben und die Sache zum Erlass eines Entscheides der
Kommission

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über die Zuständigkeitsfrage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wird angebracht: obwohl die Entscheidung über Einsprachen gegen die
Enteignung - wie über Begehren nach Art. 7
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 7
1    Sauf disposition contraire de la loi, les droits constitués sur les immeubles affectés à un but d'intérêt public peuvent être expropriés.
2    Lorsque l'exécution ou l'exploitation de l'entreprise de l'expropriant porte atteinte à des travaux publics existants (tels que voies, ponts, conduites, etc.), l'expropriant est tenu de prendre toutes les mesures pour assurer l'utilisation de ces ouvrages, dans la mesure où l'intérêt public l'exige.
3    L'expropriant doit également exécuter les ouvrages qui sont propres à mettre le public et les fonds voisins à l'abri des dangers et des inconvénients qu'impliquent nécessairement l'exécution et l'exploitation de son entreprise et qui ne doivent pas être tolérés d'après les règles du droit de voisinage.
-10
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 10 - Les droits sur les fontaines, sources et cours d'eau indispensables à un immeuble, à un service d'approvisionnement d'eau ou à une autre installation hydraulique d'intérêt public ne peuvent être expropriés que si l'expropriant fournit un équivalent d'eau suffisant.
EntG - in der Tat dem Bundesrat
zustehe, so seien sie nichtsdestoweniger bei der gleichen Stelle anhängig zu
machen wie Entschädigungsforderungen. Das spreche das Gesetz ausdrücklich aus
für den ordentlichen Fall, dass sie während der Planauflage eingereicht würden
(Art. 35, 36). Ebenso aber auch für nachträgliche Einsprachen nach Ablauf der
Eingabefrist (Art. 39). Für nachträgliche Begehren im Sinne von Art. 7-10
folge es ebenfalls aus Art. 40: sie könnten danach bei unverschuldeter
früherer Verhinderung noch bis zum Schlusse der Einigungsverhandlung
angebracht werden, also offenbar bei der Stelle, welche die
Einigungsverhandlung durchführe. Hier träfen diese Bestimmungen freilich
unmittelbar nicht zu, da sie ein vom Werkunternehmer (der Bahn) vorher
eingeleitetes Enteignungsverfahren voraussetzten, das zu eröffnen die Bahn
gerade abgelehnt habe. Verlangt werde dessen Einleitung. Dabei enthalte das
Hauptbegehren eine Einsprache gegen die Enteignung überhaupt: es solle keine
neue Wegverbindung erstellt, sondern die alte beibehalten werden. Eventuell
aber werde Entschädigung beansprucht. Man könne der Rekurrentin nicht
entgegenhalten, dass sie zuerst die Einsprache beim Bundesrat hätte anmelden
müssen und erst nach deren eventueller Abweisung die Schätzungskommission mit
der Entschädigungsforderung hätte befassen können. Nach dem System des
Gesetzes seien Einsprachen (wie auch Begehren nach Art. 7 II) und
Entschädigungsansprüche gleichzeitig anzumelden. Das gelte zweifellos, wenn
die Bahn selbst das Enteignungsverfahren eröffne (Art. 35, 36). Es bestehe
kein Grund den Fall anders zu behandeln, wo sie das ablehne und der
Geschädigte seinerseits es einleiten müsse. Nach Art. 45, 48 habe alsdann der
Präsident der Schätzungskommission die Einigungsverhandlung durchzuführen und
zwar nicht nur über die

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Entschädigungsforderungen, sondern auch über Einsprachen gegen die Enteignung
und Begehren nach Art. 7-10. Was weiter zu geschehen habe, bestimmten die Art.
50 und 52: nämlich die Überweisung der streitig gebliebenen Einsprachen oder
Begehren nach Art. 7-10 an den Bundesrat und die Einstellung des
Einigungsverfahrens für Entschädigungsansprüche, die von einer solchen
Einsprache abhängen bis zum Entscheid des Bundesrats über die Einsprache. Das
müsse alles analog auch gelten, wenn das Enteignungsverfahren statt vom
Werkunternehmer vom Geschädigten eingeleitet werde; sonst würde es an
Vorschriften darüber fehlen. Die Schätzungskommission und ihr Präsident
dürften sich daher auch in einem solchen Falle nicht als unzuständig erklären.
Dabei wäre nach Analogie von Art. 17 der Verordnung für die
Schätzungskommissionen (VO) zuerst die von den SBB erhobene Einrede der
Verspätung zu erledigen gewesen und zwar durch den Präsidenten. Dadurch, dass
die Zuständigkeitsfrage erörtert und die Übermittlung der Akten an den
Bundesrat verfügt werde, sei diese Einrede stillschweigend abgelehnt worden.
Das Bundesgericht werde sich also mit ihr nicht zu befassen haben. Eventuell
wäre sie zu verwerfen, was näher ausgeführt wird. Den Standpunkt, dass das
Enteignungsverfahren durch das administrative Plangenehmigangsverfahren
ausgeschlossen werde, hätten die SBB, selbst vor Schätzungskommission nicht
mehr eingenommen. Er wäre nach dem Gesetz unhaltbar (HESS Kommentar,
Vorbemerkungen zu Art. 55). Im weiteren wird erneut bestritten, dass ein die
Gemeinde bindendes früheres Einverständnis mit dem Projekt vorliege, ebenso
dass Baudirektion und Regierungsrat darüber gegen den Willen der Gemeinde
hätten verfügen können.
Formell stelle sich der Entscheid nach der gedruckten Aufschrift und der
Unterschrift (Präsident und Aktuar) als solcher der Schätzungskommission dar,
was auch dem Gesetz entspreche: damit decke sich, dass er für die
Weiterziehung auf Art. 64 II, 77 EntG verweise. Im

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Dispositiv werde dann aber nur der Präsident und nicht die Kommission als
unzuständig erklärt. Einem Entscheid der Kommission hätte nach Art. 77 eine
mündliche Verhandlung vorausgehen müssen. Hätte ihn der Präsident allein
getroffen, so wäre fraglich, ob er mit der Beschwerde nach Art. 64 II, 77
anzugreifen sei oder mit der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 63. Keinesfalls
könne dadurch die Weiterziehung an das Bundesgericht überhaupt abgeschnitten
werden. Das eine oder andere Rechtsmittel müsse gegeben sein. Prozessual wäre
wohl alsdann der Entscheid aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor der
Kommission anzuordnen. Doch könne die Gemeinde auf eine solche verzichten,
unter der Voraussetzung, dass ihr daraus kein Rechtsnachteil erwachse.
E. - Der Präsident der Schätzungskommission IV stellt in einer Vernehmlassung
zur Beschwerde fest, dass der angefochtene Entscheid von ihm und nicht von der
Schätzungskommission gefällt worden sei. Es sei auch nicht nötig gewesen, dazu
die Kommission einzuberufen.
Die SBB haben auf Abweisung der Beschwerde (d. h. sowohl der Weiterziehung
nach Art. 64 II, 77 als der Aufsichtsbeschwerde) angetragen. Ihre Ausführungen
decken sich im wesentlichen mit den oben unter B wiedergegebenen der Duplik an
den Präsidenten der Schätzungskommission.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach Art. 29
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 29
EntG hat der Unternehmer eines öffentlichen Werkes, der dafür
das Enteignungsrecht nach diesem Gesetze beansprucht, dem Präsidenten der
eidgenössischen Schätzungskommission die in Art. 27 geforderten Pläne und
Verzeichnisse zu übermitteln. Der Präsident prüft, ob sie den Anforderungen
von Art. 27 entsprechen, lässt sie andernfalls ergänzen und stellt sie sodann
den Gemeinderäten der Gemeinden, deren Gebiet durch das Werk berührt wird, zur
Auflage zu. Der Gemeinderat macht die Auflage nach Art. 30 öffentlich bekannt
und setzt zugleich die hier vorgesehene Eingabefrist an.

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Unter den in Art. 33 bestimmten Voraussetzungen kann mit Bewilligung des
Präsidenten der Schätzungskommission die öffentliche Planauflage durch eine
persönliche Anzeige mit Angabe der Eingabefrist ersetzt werden («abgekürztes
Verfahren»): auch hier soll der Präsident bei Unvollständigkeit der
persönlichen Anzeige oder des Plans, auf den sie Bezug nimmt, deren Ergänzung
anordnen. Die während der Eingabefrist eingegangenen Eingaben werden vom
Gemeinderat dem Präsidenten der Schätzungskommission übermittelt. Er hat
darüber zunächst das in Art. 45-49 geordnete Einigungsverfahren durchzuführen.
Einsprachen gegen die Enteignung und Begehren nach Art. 7-10, die hiebei
streitig geblieben sind, überweist er dem Bundesrat zur materiellen
Entscheidung (Art. 50, 55). Über die Entschädigungsforderungen, die im
Einigungsverfahren nicht erledigt werden konnten, wird das Schätzungsverfahren
vor der Schätzungskommission eingeleitet (Art. 57). Der Schätzungskommission
stehen darin die in Art. 64 aufgezählten Befugnisse zu.
Unter den Voraussetzungen von Art. 39-41 können Einsprachen gegen die
Enteignung, Begehren nach Art. 7-10 und Entschädigungsansprüche auch noch nach
Ablauf der (mit der öffentlichen Planauflage oder im abgekürzten Verfahren
durch persönliche Anzeige gesetzten) Eingabefrist erhoben werden. Nach Art.
17, 18 der Verordnung für die Schätzungskommissionen hat alsdann der Präsident
der Schätzungskommission vorerst über die Zulässigkeit der nachträglichen
Geltendmachung zu entscheiden. Sein Entscheid hierüber kann, soweit
Einsprachen oder Begehren nach Art. 7-10 in Frage stehen, an den Bundesrat,
inbezug auf Forderungseingaben dagegen an das Bundesgericht weitergezogen
werden. Wird die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung (durch nicht
weitergezogenen Entscheid des Präsidenten der Schätzungskommission oder durch
die Rekursinstanz) rechtskräftig verneint, so ist damit festgestellt, dass die
erhobenen Ansprüche durch Fristversäumnis verwirkt sind.

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Wird sie dagegen zugelassen, so sind Eingaben, die eine Einsprache gegen die
Enteignung überhaupt oder Begehren nach Art. 7-10 enthalten, an den Bundesrat
zur Entscheidung über die materielle Begründetheit (Art. 55) zu leiten, die
zugelassenen Forderungseingaben (Entschädigungsforderungen) dagegen von der
Schätzungskommission im Schätzungsverfahren zu behandeln. Ob auch hier vor der
materiellen Beurteilung durch den Bundesrat oder durch die
Schätzungskommission das Einigungsverfahren durchgeführt werden muss oder die
Vorschriften über dieses sich nur auf die während der Eingabefrist
eingereichten Eingaben beziehen, ist fraglich und braucht heute nicht
entschieden zu werden (vgl. dazu die widersprechenden Bemerkungen bei HESS
Kommentar Art. 41 Nr. 13 - für - und Art. 66 Nr. 10 gegen die Notwendigkeit
des Einigungsverfahrens auch in diesem Falle).
Die Befugnisse, die das Gesetz der Schätzungskommission zuweist, beschränken
sich danach auf das Tätigwerden in einem vom Werkunternehmer - durch
öffentliche Planauflage oder persönliche Anzeige - eingeleiteten
Enteignungsverfahren, Begehren und Ansprüche, die daran anknüpfen, wobei sie
freilich über die Schätzung der enteigneten Rechte und die damit
zusammenhängenden Punkte hinaus auch gewisse andere Fragen umfassen, die sich
in einem solchen Verfahren stellen können (Entschädigungsbegehren wegen
Verzichts auf die Enteignung, wegen Schadens aus dem Enteignungsbann,
vorzeitige Besitzeinweisung und damit verbundene Leistungen, Folgen des
Verzugs in der Leistung der Enteignungsentschädigung, Rückforderungsrecht des
Enteigneten und damit zusammenhängende Begehren; Art. 64 litt. e-k). Auch für
die nachträglichen Eingaben nach Art. 39-41 ist Voraussetzung eine solche vom
Werkunternehmer vorgenommene Planauflage oder persönliche Anzeige. Sie
unterscheiden sich von den anderen nur dadurch, dass die mit jenen Akten
gesetzte Eingabefrist nicht eingehalten worden ist.
Dasselbe gilt für die Befugnisse des Präsidenten der

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Schätzungskommission und zwar nicht bloss für die oben bereits angeführten,
sondern auch für die weiteren, die ihm das Gesetz noch überträgt (Art. 30 III
und IV, Art. 54, Art. 60 II, Art. 65 II, Art. 68, Art. 77 III, Art. 88 II,
Art. 90 II, Art. 93 II, Art. 121 litt. d; s. die erschöpfende Aufzählung bei
HESS Kommentar Art. 64 Nr. 12, 13).
Nirgends wird der Schätzungskommission oder ihrem Präsidenten auch die
Kompetenz eingeräumt, den Werkunternehmer, der das Enteignungsverfahren nicht
eröffnen will, hiezu zu zwingen; ebensowenig dem Bundesgericht. Auch seine
Aufgabe ist nach dem Gesetz eine begrenzte. Sie erschöpft sich in der Aufsicht
über die Geschäftsführung der Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten
(Art. 63, 87), der Sorge dafür, dass diese ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen
und sich in den Grenzen ihrer Befugnisse halten, sowie in der Beurteilung von
Weiterziehungen der von ihnen getroffenen Entscheidungen im gesetzlichen
Rahmen (Art. 64 II, 77).
Es liegt darin keine Lücke des Gesetzes, die, wie die Rekurrentin meint, nach
Analogie der Grundsätze auszufüllen wäre, die für nachträgliche Eingaben in
einem vom Werkunternehmer eingeleiteten Enteignungsverfahren gelten. Hier hat
sich der Unternehmer selbst durch die Planauflage diesem Verfahren unterzogen
und streitig ist lediglich, welche Begehren und Ansprüche infolgedessen gegen
ihn geltend gemacht werden können bezw. bis wann sie erhoben werden müssen. Im
anderen Falle dagegen frägt es sich, ob er verpflichtet sei diesen Weg zu
beschreiten, um das Werk auszuführen. Beide Fragen können nicht auf eine Linie
gestellt werden; sie sind grundsätzlich, der Natur nach verschieden.
Da das Enteignungsgesetz ein Administrativgesetz ist, kommt vielmehr seine
Vollziehung, soweit sie nicht durch das Gesetz selbst anderen Behörden
übertragen ist, dem Bundesrat zu, der allgemein über die Anwendung solcher
Gesetze zu wachen hat (Art. 102 Ziff. 2
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 102 * - 1 La Confédération assure l'approvisionnement du pays en biens et services de première nécessité afin de pouvoir faire face à une menace de guerre, à une autre manifestation de force ou à une grave pénurie à laquelle l'économie n'est pas en mesure de remédier par ses propres moyens. Elle prend des mesures préventives.
1    La Confédération assure l'approvisionnement du pays en biens et services de première nécessité afin de pouvoir faire face à une menace de guerre, à une autre manifestation de force ou à une grave pénurie à laquelle l'économie n'est pas en mesure de remédier par ses propres moyens. Elle prend des mesures préventives.
2    Elle peut, au besoin, déroger au principe de la liberté économique.
BV; Art. 189 II OG). Nur er kann
deshalb auch bei einem Werk, für das nach dem Sinn des Enteignungsgesetzes das
hier

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vorgesehene Enteignungsverfahren eingeschlagen werden muss, den
widerstrebenden Unternehmer dazu zwingen. In diesem Sinne ist unter der
Herrschaft des alten Expropriationsgesetzes von 1850 stets erkannt worden (BGE
6 S. 549 Erw. 1; 17 S. 637 Erw. 1; 20 S. 886 unten/887; 22 S. 1048 Erw. 2;
Urteil vom 24. Juni 1932 i. S. Schüpier). Das geltende Gesetz bietet keinen
Anhaltspunkt dafür, die Frage anders zu lösen. Insbesondere kann dafür nicht
etwa dessen Art. 66 litt. b herangezogen werden, wonach die Einberufung der
Schätzungskommission bei deren Präsidenten unter Umständen auch vom
«Enteigneten» begehrt werden kann, für «Ansprüche und Begehren, die nicht im
Hauptschätzungsverfahren ihre Erledigung finden». Auch damit können nur
Ansprüche und Begehren gemeint sein, die durch den vorangehenden Art. 64 I in
die Kompetenz der Kommission gestellt sind. Sie setzen aber, wie dargelegt,
alle ein vom Werkunternehmer eingeleitetes Enteignungsverfahren voraus.
2.- Im vorliegenden Falle haben die SBB dessen Eröffnung ausdrücklich
abgelehnt. Solange sie dazu nicht durch den Bundesrat angehalten worden sind,
liegt daher auch kein Begehren vor, mit dem der Präsident der
Schätzungskommission sich befassen könnte oder zu dessen Behandlung er die
Schätzungskommission einzuberufen hätte.
Freilich ist die Bahnlinie bei Rothrist s. Z. offenbar auf Grund eines
durchgeführten Enteignungsverfahrens erstellt worden. Würde behauptet, dass
sich aus den damals erstellten Anlagen infolge veränderten Betriebes
Schädigungen ergäben, die in jenem Zeitpunkte nicht vorausgesehen werden
konnten, z. B. dass infolgedessen die Barrieren des Niveauübergangs häufiger
und länger geschlossen blieben als bei der ursprünglichen Betriebsart, so
hätte man es bei Entschädigungsansprüchen, die daraus hergeleitet würden, mit
einer nachträglichen Forderungseingabe im Sinne von Art. 41
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 41
1    L'autorité compétente statue sur les oppositions en matière d'expropriation conformément à l'art. 33, al. 1, let. a à c.
2    Pour autant que les demandes visées à l'art. 33, al. 1, let. d et e, nécessitent une procédure de conciliation et, le cas échéant, une procédure d'estimation, l'autorité compétente remet au président de la commission d'estimation compétente, une fois que les décisions visées à l'al. 1 sont entrées en force, notamment la décision rendue, les plans approuvés, le plan d'expropriation, le tableau des droits expropriés et les prétentions produites.
EntG zu tun, die
nach den für solche geltenden Regeln zu erledigen wäre. So verhält es sich
aber nicht. Einsprache wie

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Entschädigungsforderung der Einwohnergemeinde Rothrist werden vielmehr
ausschliesslich darauf gestützt, dass die SBB den bisherigen baulichen Zustand
der Bahnanlagen durch ein neues Werk geändert hätten - Erstellung eines
Personendurchgangs statt des fahrbaren Niveauübergangs und Schliessung des
letzteren (Entfernung der Barrieren) - und dass sie dieses Werk nicht hätten
erstellen dürfen, ohne das Enteignungsverfahren durchzuführen. Darüber aber,
ob sie ein solches zu eröffnen gehalten waren, um darin den Betroffenen
Gelegenheit zu Einsprachen und Entschädigungsforderungen gegenüber der neuen
Baute zu geben, kann nach dem Gesagten allein der Bundesrat befinden. Die
Schätzungskommission und ihr Präsident haben sich damit nicht zu befassen,
auch nicht in dem vorbereitenden Verfahren der Art. 17, 18 Verordnung für die
Schätzungskommissionen.
Der Bundesrat wird infolgedessen auch die Vorfrage zu prüfen haben, ob dem
Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens ein für die Gemeinde
verbindlich erklärtes früheres Einverständnis mit den Bauten entgegenstehe,
das den Verzicht auf Einsprachen dagegen und Entschädigungsforderungen in sich
schliessen würde, ferner, ob die Gemeinde mit der Einsprache, die den
Gegenstand ihres Hauptbegehrens bildet, nicht auch deshalb ausgeschlossen sei,
weil sie gegen die Ausführung ohne vorausgegangenes Enteignungsverfahren die
zuständige Behörde, den Bundesrat, spätestens bei dem ihr bekannten Baubeginn
hätte angehen müssen, statt damit ' bis nach Vollendung des Werkes zuzuwarten
und sich in der Zwischenzeit mit blossen Verwahrungen zu begnügen.
3.- Der angefochtene Entscheid kann auch nicht deshalb aufgehoben werden, weil
er von der Schätzungskommission und nicht vom Präsidenten hätte gefällt werden
müssen. Wären die Begehren der Gemeinde Rothrist, wie sie es verlangte, nach
Analogie einer nachträglichen Eingabe im Sinne von Art. 39
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 39
1    L'autorité compétente examine la demande d'ouverture d'une procédure autonome d'expropriation et requiert de l'expropriant les documents nécessaires.
2    Elle peut requérir en particulier les documents visés à l'art. 28 et les avis personnels visés à l'art. 31.
-41
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 41
1    L'autorité compétente statue sur les oppositions en matière d'expropriation conformément à l'art. 33, al. 1, let. a à c.
2    Pour autant que les demandes visées à l'art. 33, al. 1, let. d et e, nécessitent une procédure de conciliation et, le cas échéant, une procédure d'estimation, l'autorité compétente remet au président de la commission d'estimation compétente, une fois que les décisions visées à l'al. 1 sont entrées en force, notamment la décision rendue, les plans approuvés, le plan d'expropriation, le tableau des droits expropriés et les prétentions produites.
EntG zu
behandeln gewesen, so hätte der Präsident einen Vorentscheid darüber treffen
müssen, ob sie noch zulässig

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(nicht verspätet) seien (Art. 17, 18 Verordnung für die
Schätzungskommissionen). Dazu musste er aber zunächst prüfen, ob wirklich ein
unter diese Vorschriften und demgemäss in seine Zuständigkeit fallender
Anstand vorliege. Die Rekurrentin beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf Art.
64 II EntG, wonach die Schätzungskommission selbst über ihre Zuständigkeit
entscheidet, um daraus herzuleiten, dass der Präsident, wenn er über jenen
Punkt Zweifel hegte, diese durch die Kommission hätte abklären lassen müssen.
Die Bestimmung betrifft nicht die Stellung des Präsidenten der
Schätzungskommission im Verhältnis zur Kommission. Sie muss im Zusammenhang
mit dem vorangehenden Absatz des gleichen Artikels gelesen werden und räumt
lediglich der Kommission die Kompetenz ein, selber (erstinstanzlich) darüber
zu befinden, ob ein hier erwähntes Begehren vorliege, während sie nach dem
alten Expropriationsgesetz im Streitfall die Parteien dafür an das
Bundesgericht zu verweisen hatte (BGE 28 I 412 Erw. 1 mit Zitat).
4.- Ob Zuständigkeitsentscheide des Präsidenten, wie es für solche der
Kommission selbst gemäss Art. 64 II zutrifft, der ordentlichen Weiterziehung
an das Bundesgericht nach Art. 77 unterliegen oder ob sie nur mit der
Aufsichtsbeschwerde (Art. 63) angefochten werden können, braucht nicht geprüft
zu werden. Hier sind beide Rechtsmittel ergriffen worden. Wenn nicht das
erste, so muss gegen die Weigerung des Präsidenten, Handlungen vorzunehmen,
die in seinen Amtskreis fallen, jedenfalls der zweite Rechtsbehelf offenstehen
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 67 I 161
Date : 31 décembre 1941
Publié : 11 juillet 1941
Source : Tribunal fédéral
Statut : 67 I 161
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : EntG Art. 64 und 66: Weder die Schätzungskommission noch deren Präsident oder das Bundesgericht im...


Répertoire des lois
Cst: 102
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 102 * - 1 La Confédération assure l'approvisionnement du pays en biens et services de première nécessité afin de pouvoir faire face à une menace de guerre, à une autre manifestation de force ou à une grave pénurie à laquelle l'économie n'est pas en mesure de remédier par ses propres moyens. Elle prend des mesures préventives.
1    La Confédération assure l'approvisionnement du pays en biens et services de première nécessité afin de pouvoir faire face à une menace de guerre, à une autre manifestation de force ou à une grave pénurie à laquelle l'économie n'est pas en mesure de remédier par ses propres moyens. Elle prend des mesures préventives.
2    Elle peut, au besoin, déroger au principe de la liberté économique.
LEx: 7 
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 7
1    Sauf disposition contraire de la loi, les droits constitués sur les immeubles affectés à un but d'intérêt public peuvent être expropriés.
2    Lorsque l'exécution ou l'exploitation de l'entreprise de l'expropriant porte atteinte à des travaux publics existants (tels que voies, ponts, conduites, etc.), l'expropriant est tenu de prendre toutes les mesures pour assurer l'utilisation de ces ouvrages, dans la mesure où l'intérêt public l'exige.
3    L'expropriant doit également exécuter les ouvrages qui sont propres à mettre le public et les fonds voisins à l'abri des dangers et des inconvénients qu'impliquent nécessairement l'exécution et l'exploitation de son entreprise et qui ne doivent pas être tolérés d'après les règles du droit de voisinage.
10 
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 10 - Les droits sur les fontaines, sources et cours d'eau indispensables à un immeuble, à un service d'approvisionnement d'eau ou à une autre installation hydraulique d'intérêt public ne peuvent être expropriés que si l'expropriant fournit un équivalent d'eau suffisant.
29 
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 29
39 
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 39
1    L'autorité compétente examine la demande d'ouverture d'une procédure autonome d'expropriation et requiert de l'expropriant les documents nécessaires.
2    Elle peut requérir en particulier les documents visés à l'art. 28 et les avis personnels visés à l'art. 31.
41 
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 41
1    L'autorité compétente statue sur les oppositions en matière d'expropriation conformément à l'art. 33, al. 1, let. a à c.
2    Pour autant que les demandes visées à l'art. 33, al. 1, let. d et e, nécessitent une procédure de conciliation et, le cas échéant, une procédure d'estimation, l'autorité compétente remet au président de la commission d'estimation compétente, une fois que les décisions visées à l'al. 1 sont entrées en force, notamment la décision rendue, les plans approuvés, le plan d'expropriation, le tableau des droits expropriés et les prétentions produites.
55
SR 711 Loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation (LEx)
LEx Art. 55 - Abrogés
Répertoire ATF
28-I-412 • 67-I-161
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
commune • conseil fédéral • conseil exécutif • cff • publication des plans • tribunal fédéral • emploi • question • hameau • procédure de conciliation • plainte à l'autorité de surveillance • argovie • avis personnel • analogie • assemblée communale • conseil d'état • moyen de droit • mémoire complémentaire • autorisation ou approbation • exproprié
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