S. 42 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 66 III 42

11. Entscheid vom 27. September 1940 i. S. Hess.

Regeste:
Lohnpfändung (Art. 93 SchKG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist
durchzuführen über das Vorliegen und die Gültigkeit einer behaupteten aber
bestrittenen Abtretung, sei es eines Teils, sei es der ganzen Lohnforderung.
Diese ist soweit die Abtretung reicht, als bestrittene zu behandeln und zu
verwerten wie in BGE 66 III 133 näher angegeben.
Saisie de salaire (art. 93 LP):
En cas de contestation portant sur l'existence ou la validité d'une cession
totale ou partielle du salaire, ce n'est pas la procédure de tierce opposition
(art. 106-109) qui est applicable. Dans la mesure où la créance est
prétenduement cédée, elle doit être traitée et réalisée comme une créance
litigieuse, selon ce qui a été jugé dans l'arrêt No 37 du volume 65 III.
Pignoramento di salario (art. 93 LEF).
In caso di contestazione circa l'esistenza o la validità di una cessione
totale o parziale di salario non torna applicabile la procedura di
rivendicazione (art. 106-109 LEF). Il eredito, nella misura in cui si pretende
ceduto, va trattato e venduto come un eredito litigioso conformemente a quanto
deciso nella sentenza no 37 pubblicata nella RU 65 III pag. 129 e seg.

Nach Vollzug einer Lohnpfändung von Fr. 30.- im Monat leitete das
Betreibungsamt Kriegstetten gegenüber

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der angeblichen Zessionarin des ganzen Lohnguthabens des Schuldners ein
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG ein. Die Gläubigerin führte
Beschwerde mit dem Antrag, die ihr zur Anhebung der Klage gesetzte Frist sei
aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 106
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 106 - 1 Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
1    Wird geltend gemacht, einem Dritten stehe am gepfändeten Gegenstand das Eigentum, ein Pfandrecht oder ein anderes Recht zu, das der Pfändung entgegensteht oder im weitern Verlauf des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen ist, so merkt das Betreibungsamt den Anspruch des Dritten in der Pfändungsurkunde vor oder zeigt ihn, falls die Urkunde bereits zugestellt ist, den Parteien besonders an.
2    Dritte können ihre Ansprüche anmelden, solange der Erlös aus der Verwertung des gepfändeten Gegenstandes noch nicht verteilt ist.
3    Nach der Verwertung kann der Dritte die Ansprüche, die ihm nach Zivilrecht bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen einer beweglichen Sache (Art. 934 und 935 ZGB222) oder bei bösem Glauben des Erwerbers (Art. 936 und 974 Abs. 3 ZGB) zustehen, ausserhalb des Betreibungsverfahrens geltend machen. Als öffentliche Versteigerung im Sinne von Artikel 934 Absatz 2 ZGB gilt dabei auch der Freihandverkauf nach Artikel 130 dieses Gesetzes.
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG anzuordnen. Da sich
ergab, dass die behauptete Zession bereits im August 1939 vorgenommen und dem
Arbeitgeber des Schuldners mitgeteilt worden war, wies die kantonale
Aufsichtsbehörde am 13. Juni 1940 die Beschwerde ab. Hit dem vorliegenden
Rekurs hält die Gläubigerin am Beschwerdeantrag fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Rekurrentin meint, die Vorinstanz hätte auf den Sachverhalt abstellen
sollen, wie er dem Betreibungsamt zur Zeit der Pfändung bekannt gewesen war.
Demgegenüber hat die Vorinstanz mit Recht den wirklichen Sachverhalt zur Zeit
der Pfändung berücksichtigt, so wie er nach dem Ergebnis des
Beschwerdeverfahrens vorgelegen hatte. Der kantonale Entscheid kann aber aus
einem andern Grunde nicht aufrechterhalten werden: weil ein
Widerspruchsverfahren überhaupt nicht am Platz ist, weder mit Klägerrolle des
Drittansprechers nach Art. 106/7 noch mit Klägerrolle des betreibenden
Gläubigers nach Art. 109. Das Bundesgericht hat das Widerspruchsverfahren
bereits ausgeschlossen im Falle, dass der Lohnschuldner Verrechnung mit einer
Gegenforderung geltend macht, deren Berechtigung vom Schuldner oder vom
betreibenden Gläubiger bestritten wird (BGE 51 III 61). Es hat weiter davon
abgesehen, wenn der Lohnpfändung eine teilweise Abtretung des Lohnes
entgegengehalten wird (BGE 65 III 129); dies um zu vermeiden, dass der
Lohnschuldner dem Betreibungsschuldner nicht nur den gepfändeten Betrag durch
Zahlung an das Betreibungsamt, sondern ausserdem den abgetretenen Teilbetrag
auf Rechnung des unpfändbaren Lohnrestes durch Zahlung

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an den Zessionar vorenthalte, wie es natürlich geschähe, wenn ohne Rücksicht
auf die behauptete Abtretung eine bis auf weiteres, nämlich bis zum Abschluss
des Widerspruchsverfahrens, feste Pfändung vorgenommen würde. Diese Gefahr
bestände bei behaupteter Abtretung der vollen Lohnforderung allerdings nicht.
Aber das Gebot möglichster Einfachheit des Verfahrens lässt es nicht ratsam
erscheinen, für diesen wohl seltenen Ausnahmefall (Abtretung des ganzen Lohnes
zum voraus) ein besonderes Vorgehen vorzubehalten, sondern es ist in allen
Fällen bestrittener Abtretung wie bestrittener Verrechenbarkeit die
Lohnforderung, soweit die behauptete Abtretung bezw. Verrechnung reicht, als
bestrittene zu behandeln und zu verwerten wie in BGE 65 III 133 näher
angegeben. Das ist noch umso näher liegend, als ja das Widerspruchsverfahren
um Forderungen im Gesetz selbst nicht vorgesehen ist, dieses vielmehr davon
ausgeht, dass die streitige Forderung, ob sie nun vom Schuldner schlechtweg
bestritten oder lediglich ihre Zuständigkeit ungewiss sei (Art. 168
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 168 - 1 Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
1    Ist die Frage, wem eine Forderung zustehe, streitig, so kann der Schuldner die Zahlung verweigern und sich durch gerichtliche Hinterlegung befreien.
2    Zahlt der Schuldner, obschon er von dem Streite Kenntnis hat, so tut er es auf seine Gefahr.
3    Ist der Streit vor Gericht anhängig und die Schuld fällig, so kann jede Partei den Schuldner zur Hinterlegung anhalten.
OR), als
streitige verwertet werde, und als die Rechtsprechung das
Widerspruchsverfahren für den zweiten Fall nur aus` Gründen der
Zweckmässigkeit eingeführt hat, die Zweckmässigkeit aber gerade für die
Lohnpfändung kaum einleuchtet. Denn auch wo nicht, wie im Falle teilweiser
Abtretung, von vornherein bestimmte Gefahren erkennbar sind, muss mit der
Möglichkeit von Komplikationen deswegen gerechnet werden, weil die Pfändung
künftigen Lohnes nie definitiv ist, sondern während ihrer ganzen Dauer der
Abänderung zur Anpassung an veränderte Verhältnisse unterliegt (BGE 50 III
124
).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Die Anordnung des Widerspruchsverfahrens wird aufgehoben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 66 III 42
Date : 01. Januar 1940
Published : 26. September 1940
Source : Bundesgericht
Status : 66 III 42
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohnpfändung (Art. 93 SchKG): Kein Widerspruchsverfahren (Art. 106-109) ist durchzuführen über das...


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OR: 168
SchKG: 7  106  109
BGE-register
50-III-123 • 51-III-59 • 65-III-129 • 65-III-133 • 66-III-42 • 66-III-91
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