S. 17 / Nr. 4 Schuldbeschreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 66 III 17

4. Entscheid vom 11. Juli 1940 i. S. Schlesinger.


Seite: 17
Regeste:
Konkursverfahren, Miteigentumsanteil des Schuldners.
Gehört zum Konkursvermögen ein Miteigentumsanteil an einem als Ganzes
verpfändeten Grundstück, so ist dieses als Ganzes in das Konkursverfahren
einzubeziehen (Art. 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
, b und 130 I VZG).
Rechte der andern Miteigentümer:
1. Sie sind wie der Gemeinschuldner (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG) zu den am Grundstück und
den darauf lastenden Pfandtiteln erhobenen Ansprüchen anzuhören.
2. Sie nehmen bezüglich dieser Ansprüche am Kollokationsverfahren teil. Die
Konkursverwaltung hat ihnen mitzuteilen, dass der Kollokationsplan samt den
sie als beteiligte Miteigentümer angehenden Lastenverzeichnissen aufliege, und
dass sie die darin aufgeführten Lasten (in der wie für die Konkursgläubiger
näher anzugebenden Weise, vgl. auch Art. 68 der Konkursverordnung) mit
Kollokationsklage anfechten können.
Faillite, part de copropriété du débiteur.
Lorsque les biens du failli comprennent une part de copropriété d'un immeuble
hypothéqué en totalité, l'immeuble entier sera englobé dans la faillite (art.
73, b et 130 al. 1 ORI).
Droits des autres copropriétaires:
1. Les autres copropriétaires seront entendus comme le failli (art. 244 LP) au
sujet des prétentions portant sur l'immeuble et les droits de gage qui le
grèvent.
2. Pour ces réclamations, ils participent à la procédure de collocation.
L'administration de la masse les avise du dépôt de l'état de collocation
comprenant l'état des charges les intéressant comme copropriétaires ainsi que
de leur droit d'attaquer la collocation (l'avis comporte des précisions comme
pour les créanciers du failli, cf. art. 68 OAOF).
Fallimento, quota di comproprietà del debitore.
Se i beni del fallito comprendono una quota di comproprietà di un immobile
ipotecato completamente, l'immobile intero dev'essere inglobato nel fallimento
(art. 73 lett. b e 130 op. 1 RRF).
Diritti degli altri comproprietari:
1. Gli altri comproprietari saranno uditi come il fallito (art. 244 LEF) sulle
pretese sollevate circa l'immobile e i diritti di pegno che lo gravano.
2. Per quanto concerne queste pretese, essi partecipano alla procedura di
graduatoria. L'amministrazione della massa li avverte del deposito della
graduatoria con l'elenco oneri che li interessa come comproprietari, nonchè
del loro diritto d'impugnare la graduatoria (l'avviso deve contenere le
precisioni come pei creditori del fallito, cfr. art. 68
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 68 - 1 Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
1    Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
a  leere Pfandstellen sowie Eigentümerpfandtitel, über die der Schuldner nicht verfügt hat (Art. 815 ZGB95). Sind solche Titel verpfändet und ist die Faustpfandforderung fällig und deshalb dem Ersteigerer die entsprechende Pfandschuld nicht überbunden worden, so sind die Titel ebenfalls zu entkräften oder insoweit abzuschreiben, als sie durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt sind;
b  die Pfandrechte und sonstigen Lasten, die nicht überbunden werden konnten;
c  die infolge der Pfändung des Grundstückes vorgemerkte Verfügungsbeschränkung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
2    Ferner sind allfällige, im Lastenbereinigungsverfahren festgestellte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Lasten (Dienstbarkeiten u.dgl.) zur Eintragung anzumelden.
Reg.Fall.).

A. ­ Im Konkurs des Max Schlesinger waren nach rechtskräftiger Anordnung
gemäss Art. 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
, b VZG drei im

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Miteigentum des Konkursiten und seiner Schwester, der Rekurrentin, stehende
Liegenschaften öffentlich zu versteigern. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich,
das den Konkurs verwaltet, legte laut Bekanntmachung vom 7. Februar 1940 einen
abgeänderten Kollokationsplan zuhanden der beteiligten Gläubiger auf, mit der
Bemerkung, Klagen auf Anfechtung des Planes seien bis und mit dem 17. Februar
bei der bezeichneten Gerichtsstelle einzureichen. Dasselbe Konkursamt hatte
tags zuvor der Rekurrentin unter Hinweis auf diese Bekanntmachung mitgeteilt,
«das abgeänderte Lastenverzeichnis» sei neu aufgelegt. Das mit der Verwertung
der drei Liegenschaften beauftragte Konkursamt Fluntern-Zürich erliess
seinerseits am 24. Februar die Steigerungspublikation; darin heisst es, die
Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis seien bei diesem Amte
aufgelegt.
B. ­ Die Rekurrentin bestritt mit Eingabe vom 5. März 1940 beim letztern Amte
zwei im Lastenverzeichnis aufgeführte Zinsforderungen eines
Grundpfandgläubigers. Das angesuchte Amt erklärte sich indessen zur
Entgegennahme der Bestreitung unzuständig, und das Konkursamt
Unterstrass-Zürich erachtete die Bestreitung als verspätet zufolge
eingetretener Rechtskraft des Kollokationsplanes samt Lastenverzeichnis.
C. ­ Die Rekurrentin beantragte mit ihrer Beschwerde in oberer kantonaler
Instanz, die beiden Konkursämter seien anzuweisen, ihre Bestreitung
entgegenzunehmen und dem betreffenden Pfandgläubiger Frist zur Klage
anzusetzen, eventuell ihr selbst eine Klagefrist einzuräumen.
D. ­ Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 6. Juni 1940 abgewiesen, erneuert
sie die Beschwerdeanträge mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gehört zum Konkursvermögen ein Miteigentumsanteil an einem als Ganzes
verpfändeten Grundstück, so müssen

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sich die andern Miteigentümer die Einbeziehung des Grundstückes in das
Konkursverfahren und in letzter Linie dessen Verwertung als Ganzes durch die
Organe dieses Verfahrens gefallen lassen (Art. 73
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
, b, 130 Abs. 1
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
VZG).
Dementsprechend ist ihnen eine Mitwirkung am Konkursverfahren zuzuerkennen,
die sie instand setzt, ihre Rechte insbesondere auch gegenüber den
Grundpfandgläubigern sowie überhaupt gegenüber den Ansprechern dinglicher
Rechte am Grundstück oder den darauf lastenden Pfandtiteln zu wahren.
Die Rekurrentin beansprucht für sich als Nicht-Konkursitin die Stellung eines
Schuldners oder Dritteigentümers bei der Grundpfandverwertung: sie meint, das
Lastenverzeichnis hätte ihr nach Vorschrift von Art. 37
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
(102) VZG mit
Ansetzung einer Frist zur Bestreitung mitgeteilt werden sollen; da dies nicht
einmal geschehen, müsse ihre Bestreitung umsomehr als wirksam entgegengenommen
werden; dem einen der beschwerdebeklagten Ämter liege es nun ob, den Streit
durch Klagefristansetzung gemäss Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG in Gang zu bringen. Die
entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen ist jedoch abzulehnen, und die
mitbeteiligten Miteigentümer sind auf das Kollokationsverfahren zu verweisen.
Bildet doch das Lastenverzeichnis ­ jedes der für die einzelnen zum
Konkursvermögen gehörenden Grundstücke aufzustellenden Lastenverzeichnisse ­
einen Bestandteil des Kollokationsplanes (Art. 125 II VZG). Deshalb eben sind
die Art. 37
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
und 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG im Konkursverfahren nicht anwendbar, vielmehr sind die
Lastenverzeichnisse als Teil des Kollokationsplanes mitaufzulegen und müssen
die darin enthaltenen Verfügungen der Konkursverwaltung ebenso wie diejenigen
des übrigen Kollokationsplanes mittels Kollokationsklage gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG
angefochten werden. Gilt dies für die vom Gesetz als Anfechtende allein in
Betracht gezogenen Konkursgläubiger, so muss es gleicherweise gelten für
andere Beteiligte, denen ein Anfechtungsrecht zuzuerkennen ist, wie es nach
dem Gesagten für die mitbeteiligten

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Miteigentümer zutrifft. Wird diesem das gleiche Klagerecht wie den
Konkursgläubigern gewährt, so sind sie nicht in unbilliger Weise
benachteiligt; sie können ihr Anfechtungsrecht dann eben auf dem Wege ausüben,
der das Konkursrecht als den einzigen vorsieht. Auch nach Art. 39
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
VZG fiele
übrigens dem Anfechtenden zumeist die Klägerrolle zu, die als solche nicht
etwa die Beweislast bestimmt. Und wenn der für Kollokationsklagen im Konkurs
vorgeschriebene Gerichtsstand des Konkursgerichtes (Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG) mitunter
einem Kläger weniger passen mag als derjenige der gelegenen Sache nach Art. 39
II VZG, so verdient er doch offensichtlich den Vorzug, denn durch die
Zusammenfassung der Kollokationsprozesse in der Hand des Konkursgerichtes wird
nicht nur die Vereinigung der Streitigkeiten betreffend denselben Anspruch
ermöglicht, sondern abgesehen davon auch der Gefahr widersprechender
Entscheidungen vorgebeugt.
Muss somit das von der Rekurrentin in erster Linie beantragte
Bestreitungsverfahren abgelehnt werden, so steht ihr dagegen die
Kollokationsklage noch offen. Weder in der Bekanntmachung der
Kollokationsplanauflage noch in der Spezialanzeige vom 6. Februar an die
Rekurrentin wurde gesagt, sie könne gleichfalls Kollokationsklage erheben
binnen der für die Konkursgläubiger geltenden Frist, und es besteht auch keine
Vorschrift, der sie dies hätte entnehmen können. Um der Stellung der
mitbeteiligten Miteigentümer als in das Konkursverfahren verwickelter Dritter
gerecht zu werden, hat die Konkursverwaltung sie zunächst wie den
Gemeinschuldner zu den am betreffenden Grundstück laut Grundbuch oder
Anmeldung erhobenen Ansprüchen anzuhören (Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG) ­ was im
vorliegenden Falle nach den Rekursanbringen nicht mehr in Betracht kommt ­,
und sodann ist ihnen die Auflegung des Kollokationsplanes samt den sie als
beteiligte Miteigentümer angehenden Lastenverzeichnissen mitzuteilen und
anzuzeigen, dass sie die in den Lastenverzeichnissen aufgeführten Lasten (in
der wie für die Konkursgläubiger näher

Seite: 21
anzugebenden Weise) mit Kollokationsklage anfechten können (vgl. auch Art. 68
KV). Das wird das Konkursamt Unterstrass-Zürich nun noch nachzuholen haben.
Nur so erhält die Rekurrentin Gelegenheit, ihre Rechte wirksam zur Geltung zu
bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Konkurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und der
angefochtene Entscheid aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 III 17
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 10. Juli 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 III 17
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Konkursverfahren, Miteigentumsanteil des Schuldners.Gehört zum Konkursvermögen ein...


Gesetzesregister
SchKG: 244 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
VZG: 37 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
39 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 39 - Erfolgt eine Bestreitung, so verfährt das Betreibungsamt nach Artikel 107 Absatz 5 SchKG. Handelt es sich um ein im Grundbuch eingetragenes Recht, dessen Bestand oder Rang vom Eintrag abhängt, oder um ein ohne Eintrag gültiges gesetzliches Pfandrecht, so ist die Klägerrolle demjenigen zuzuweisen, der eine Abänderung oder die Löschung des Rechtes verlangt.
68 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 68 - 1 Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
1    Gleichzeitig mit der Anmeldung des Eigentumsübergangs zur Eintragung im Grundbuch hat das Betreibungsamt zur Löschung anzumelden:
a  leere Pfandstellen sowie Eigentümerpfandtitel, über die der Schuldner nicht verfügt hat (Art. 815 ZGB95). Sind solche Titel verpfändet und ist die Faustpfandforderung fällig und deshalb dem Ersteigerer die entsprechende Pfandschuld nicht überbunden worden, so sind die Titel ebenfalls zu entkräften oder insoweit abzuschreiben, als sie durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt sind;
b  die Pfandrechte und sonstigen Lasten, die nicht überbunden werden konnten;
c  die infolge der Pfändung des Grundstückes vorgemerkte Verfügungsbeschränkung (Art. 15 Abs. 1 Buchst. a hiervor).
2    Ferner sind allfällige, im Lastenbereinigungsverfahren festgestellte, noch nicht im Grundbuch eingetragene Lasten (Dienstbarkeiten u.dgl.) zur Eintragung anzumelden.
73 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 73 - Ist ein Miteigentumsanteil zu verwerten, so hat der vom Betreibungsamt einzufordernde Auszug aus dem Grundbuch (Art. 28 hiervor) nicht nur über den Anteil des Schuldners, sondern auch über das Grundstück als ganzes Auskunft zu geben.
130
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 130 - 1 Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
1    Hinsichtlich der Steigerungsbedingungen und der Durchführung des Steigerungsverfahrens finden die Artikel 45-52, 56-70, 106 Absatz 2, 108 und 110 Absatz 2 hiervor entsprechende Anwendung.200
2    Die Konkursverwaltung kann sich in den Steigerungsbedingungen auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung das Recht vorbehalten, den Zuschlag zu verweigern, falls das Höchstangebot nicht einen bestimmt zu bezeichnenden Betrag erreicht.201
3    Kommt es in einem solchen Falle nicht zu einem Freihandkauf, so kann in einer nachfolgenden neuen Steigerung auch zugeschlagen werden, wenn der gemäss Absatz 2 hiervor bezeichnete Mindestbetrag nicht erreicht wird.202
4    Die Bestimmung des Artikels 135 Absatz 1 Satz 2 SchKG findet im Konkursverfahren keine Anwendung.
BGE Register
66-III-17
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kollokationsplan • lastenverzeichnis • konkursverfahren • kollokationsklage • konkursamt • konkursverwaltung • frist • miteigentumsanteil • schuldner • verfahrensbeteiligter • entscheid • sicherstellung • veröffentlichung • kommunikation • weisung • richtlinie • kv • miteigentum • steigerungsbedingungen • beweislast
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