S. 55 / Nr. 11 Prozessrecht (d)

BGE 66 II 55

11. Urteil der I Zivilabteilung vom 16. Januar 1940 i. S. Wälchli gegen
Hiltbrunner und Zbinden.


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Regeste:
Einrede der beurteilten Sache: Die Frage der Identität der Streitsache und der
Parteien beurteilt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach eidgenössischem
Recht.
Die Rechtskraft des Aberkennungsurteils erstreckt sich nicht auf denjenigen
Teil einer Gegenforderung, der zur Verrechnung mit der abzuerkennenden
Forderung nicht notwendig ist.
Exception de la chose jugée:
Lorsque la prétention litigieuse découle du droit fédéral, c'est à la lumière
de ce droit qu'il faut examiner s'il y a identité de l'objet du litige et
identité des parties.
Lorsque, dans une action en contestation de dette, le demandeur allègue la
compensation, le jugement n'aura pas les effets de la chose jugée pour le
montant de la créance du demandeur qui excède la dette contestée.
Eccezione della cosa giudicata:
Quando la pretesa litigiosa ha la sua base nel diritto federale, la questione
dell'identità dell'oggetto litigioso e dell'identità delle parti va esaminata
a stregua del diritto federale.
Se, in una causa di disconoscimento di debito, l'attore fa valere la
compensazione, la sentenza non avrà gli effetti della cosa giudicata per
l'importo del credito dell'attore che eccede il debito contestato.

Aus dem Tatbestand:
A. - Die Beklagte Rosa Wälchli war für rückständige Mietzinse im Betrage von
rund Fr. 400.- betrieben worden. Ihre Aberkennungsklage, mit der sie wegen
Mängel der Mietsache Herabsetzung des Mietzinses verlangte und
Schadenersatzansprüche von rund Fr. 2000.- zur Verrechnung stellte, wurde vom
Obergericht des Kantons Solothurn im Betrage von Fr. 15.- pro Monat, insgesamt
Fr. 90.-, geschützt.
B. - Da Rosa Wälchli auch die Bezahlung der Mietzinse für die folgenden
Quartale verweigerte, erhoben

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die Vermieter Klage auf deren Bezahlung, wobei sie der vom Obergericht
ausgesprochenen Reduktion um Fr. 15.- pro Monat Rechnung trugen.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage auf
Verpflichtung der Kläger zur Bezahlung einer Schadenersatzsumme nach
richterlichem Ermessen. Sie machte erneut geltend, sie habe infolge der Mängel
der Mietsache Schaden im Betrage von rund Fr. 12000.- erlitten, den sie teils
mit der Mietzinsforderung verrechne, teils zum Gegenstand der Widerklage
mache.
Die Kläger erhoben gegenüber der Widerklage die Einrede der beurteilten Sache.
C. - Das Obergericht des Kantons Solothurn hiess die Klage gut und verneinte
die Einlassungspflicht der Kläger auf die Widerklage, weil die Einrede der
beurteilten Sache begründet sei.
D. - Auf die Berufung der Beklagten hin hebt das Bundesgericht das
angefochtene Urteil auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung zurück.
Aus den Erwägungen:
1.- Die Vorinstanz hat die materielle Beurteilung der von der Beklagten teils
zur Verrechnung gestellten, teils widerklageweise geltendgemachten
Schadenersatzforderung abgelehnt mit der Begründung, dass über diesen Anspruch
bereits im vorangehenden Aberkennungsprozess rechtskräftig entschieden worden
sei.
Die Frage, ob der Behandlung eines Begehrens ein rechtskräftiges Urteil
entgegenstehe, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
ausschliesslich nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen; vielmehr greift,
wo vom Bundesrecht beherrschte Ansprüche in Frage stehen, für die Beurteilung
der Voraussetzungen der exceptio rei judicatae eidgenössisches Recht insofern
ein, als es sich um die Frage der Identität der Streitsachen und der damit
zusammenhängenden Frage

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der Identität der Parteien handelt (vergl. statt vieler BGE 56 II 206, 34 II
626
). In diesem Umfang ist daher auch die Möglichkeit der Überprüfung durch
das Bundesgericht im Sinne von Art. 56 OG gegeben.
2.- a) Die Identität der Parteien liegt vor, obwohl von den vier
Miteigentümern der Liegenschaft, die im Aberkennungsprozess die Beklagtenrolle
innehatten, am heutigen Rechtsstreit nur noch deren zwei beteiligt sind; denn
nach den Ausführungen der Vorinstanz, die sich auf die übereinstimmende
Darstellung beider Parteien stützt, haben die heutigen Kläger die beiden
andern Miteigentümer ausgekauft, d.h. deren Liegenschaftsanteile mit Rechten
und Pflichten übernommen.
b) Hinsichtlich der Frage der Identität der Streitsache ist zunächst der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass der mit der Widerklage geltendgemachte
Schadenersatzanspruch aus dem tatsächlich und rechtlich gleichen
Entstehungsgrunde hergeleitet wird, wie die im Aberkennungsprozess zur
Verrechnung gestellte Gegenforderung. Insoweit ist daher auch die Identität
des Streitgegenstandes gegeben.
3.- Über die Identität der Parteien und des Anspruches hinaus war für die
Gutheissung der Einrede der beurteilten Sache nun aber weiter erforderlich,
dass von der Rechtskraft des Aberkennungsurteils nicht nur der zur Verrechnung
mit der Aberkennungsforderung verwendete Teil des Gegenanspruches erfasst
werde, sondern auch der darüber hinausgehende Teil. Diese Voraussetzung hat
die Vorinstanz in der Tat als erfüllt bezeichnet, weil die heutige Beklagte
bei Einreichung der Aberkennungsklage sich die zur Verrechnung nicht
notwendige Mehrforderung nicht vorbehalten habe.
In welchem Umfang ein Urteil die Einrede der Rechtskraft zu begründen vermag,
ist zunächst wohl insoweit nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen - und
damit der Kognition des Bundesgerichts entzogen - als zur Entscheidung steht,
ob durch eine blosse Teileinklagung

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auf den nichteingeklagten Teil einer Forderung verzichtet worden sei. Dagegen
darf damit unter keinen Umständen eine Verletzung des Grundsatzes der
derogatorischen Kraft des Bundesrechtes verbunden sein. Die Frage aber, ob
durch kantonales Recht in unzulässiger Weise in Bundeszivilrecht eingegriffen
werde, ist vom Bundesgericht gestützt auf Art. 56 OG ganz unabhängig davon zu
überprüfen, in welchem Zusammenhang und unter welchen Begleitumständen sie
sich stellt.
Gegen dieses Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstösst aber
der Entscheid der Vorinstanz. Wie bereits erwähnt wurde, erging das Urteil,
auf Grund dessen die Vorinstanz res judicata angenommen hat, in einem
Aberkennungsprozess. Der Aberkennungsanspruch aber wird abschliessend durch
das eidgenössische Recht geordnet, nämlich durch Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG. Seine
Geltendmachung darf durch kantonale Prozessvorschriften in keiner Weise
beeinträchtigt oder auch nur erschwert werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn
dem Schuldner, der seine Aberkennungsklage ausschliesslich mit dem Hinweis auf
eine ihm zustehende Gegenforderung begründet, durch das kantonale Prozessrecht
oder die kantonale Gerichtspraxis unter Androhung des Verlustes im
Unterlassungsfalle zugemutet würde, den die abzuerkennende Forderung
übersteigenden Teil seiner Gegenforderung ausdrücklich vorzubehalten. Von
Bundesrechts wegen hat der Aberkennungskläger einzig und allein seine negative
Feststellungsklage zu begründen, die von vorneherein ihrem Masse nach durch
die Höhe der gegen ihn in Betreibung gesetzten Forderung begrenzt ist. Aus der
Unterlassung, darüber hinaus etwas weiteres vorzukehren, darf ihm, vom
Standpunkte des Bundesrechts aus betrachtet, kein Rechtsnachteil von Seiten
des kantonalen Rechtes drohen. Insbesondere darf daher aus der Unterlassung
eines Vorbehaltes des von der Vorinstanz verlangten Inhalts kein Verzicht auf
den die Aberkennungsforderung übersteigenden Teil des Gegenanspruchs
abgeleitet werden

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War aber die Beklagte von Bundesrechts wegen nicht gehalten, im seinerzeitigen
Aberkennungsprozess den in Frage stehenden Vorbehalt zu machen, so fällt damit
auch die Erstreckung der Rechtskraft des Aberkennungsurteils auf den zur
Verrechnung nicht nötigen Teil der Gegenforderung ausser Betracht.
Es könnte sich höchstens fragen, ob nicht res judicata wenigstens bis zum
Betrage von Fr. 2000.- anzunehmen sei, weil die heutige Beklagte im
Aberkennungsprozess ihre Gegenforderung auf ca. Fr. 2000.- beziffert hatte.
Allein selbst dies ist zu verneinen. Die ungefähre Angabe der Schadenshöhe
erfolgte nicht im Sinne einer maximalen Begrenzung des Anspruches, sondern die
Beklagte wollte damit lediglich zum Ausdruck bringen, dass ihre Gegenforderung
auf jeden Fall die abzuerkennende Forderung übersteige. Unter diesen Umständen
geht es daher nicht an, aus der ungefähren Bezifferung der
Schadenersatzforderung auf Fr. 2000.- einen Verzichtswillen der Beklagten
herauszulesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 II 55
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 16. Januar 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 II 55
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Einrede der beurteilten Sache: Die Frage der Identität der Streitsache und der Parteien beurteilt...


Gesetzesregister
OG: 56
SchKG: 83
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
BGE Register
34-II-623 • 56-II-203 • 66-II-55
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • frage • vorinstanz • widerklage • bundesgericht • aberkennungsklage • weiler • mietsache • kantonales recht • monat • rechtskraft • entscheid • sachverhalt • gerichts- und verwaltungspraxis • solothurn • begründung des entscheids • berechnung • ermässigung • mass • ermessen • schuldner • streitgegenstand • schaden
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