S. 265 / Nr. 46 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 66 I 265

46. Urteil vom 18. Dezember 1940 i. S. Aluminium-Industrie-A.-G. gegen
Schaffhausen.


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Regeste:
Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer schweizerischen
Aktiengesellschaft an ihren Tochtergesellschaften (Kommanditgesellschaften,
Gesellschaften mit beschränkter Haftung) in Deutschland. Massgebend ist der
Gesamtbetrag der Mittel, die die Muttergesellschaft ihren ausländischen
Tochtergesellschaften als Betriebsmittel zur Verfügung stellt, nicht nur der
Betrag der Beteiligung am statutarischen Grundkapital (Art. 18, Abs. 2, 19
Abs. 2 u. 3 39, Abs. 4, und 40 KrisAB von 1934, Art. 3, Abs. 1, 3 und 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland).
Contribution fédérale de crise. Délimitation des souverainetés fiscales en ce
qui concerne les participations d'une société anonyme suisse aux sociétés
affiliées (sociétés en commandite et en responsabilité limitée) en Allemagne.
Il faut prendre en considération, non pas seulement le montant des
participations au capital social, mais les fonds que la société mère remet aux
sociétés affiliées pour servir à leur exploitation (art. 17 al. 2, 19 al. 2 et
3, 39 al. 4 et 40 ACC, art. 3 al. 1, 3 et 4 de la Convention germano-suisse
sur la double imposition).
Contribuzione federale di crisi. Delimitazione delle sovranità fiscali per
quanto concerne le partecipazioni d'una società anonima svizzera alle società
affiliate (società in accomandita e società a responsabilità limitata) in
Germania. Devesi prendere in considerazione non soltanto l'importo delle
partecipazioni al capitale sociale ma anche i fondi che la società madre
rimette alle società affiliate per servire al loro esercizio (art. 17 cp. 2
art. 19 cp. 2 e 3, art. 39 cp. 4 e art. 40 DCC, art. 3 cp. 1, 3 e 4 della
Convenzione germano-svizzera sulla doppia imposta).


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A. - Die Aluminium-Industrie-Aktiengesellschaft (A.I.A.-G.) in Neuhausen
betreibt die Ausnützung der Elektro-Chemie und Metallurgie, insbesondere die
Herstellung von Aluminium und Aluminiumlegierungen. Sie hat eigene Werke in
Neuhausen und Chippis und in Lend (Deutschland) und Beteiligungen an einer
Reihe von Unternehmungen in der Schweiz und Ausland. In der Bilanz auf den 31.
Dezember 1937 sind die (weitgehend amortisierten) Fabrikationsanlagen mit rund
14 Millionen Franken, die Beteiligungen mit 57 Millionen Franken ausgewiesen.
B. - Streitig ist bei der Einschätzung für die III. Periode der Krisenabgabe
nur noch, ob bei Bestimmung der Kapitalfaktoren für den sog. Auslandsabzug
(Art. 40-43 KrisAB und Art. 3 Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland) für
drei Gesellschaften in Deutschland, an denen die Aluminium-Industrie-A.-G.
beteiligt ist (Kommanditgesellschaft H. Bergius & Cie, Chemische Fabrik
Goldschmieden bei Breslau, Tonerdefabrik Martinswerk G.m.b.H. Bergheim/ Erft
bei Köln a/ Rh. und Aluminium G.m.b.H. Rheinfelden (Baden), bis 1936 eigene
Zweigfabrik der A.I.A.-G.), nur die Beteiligungen am Grundkapital der
deutschen Gesellschaften oder auch die Forderungen (Darlehen, Vorschüsse und
Kontokorrentkredite) der Rekurrentin an diese Gesellschaften zu
berücksichtigen seien. Der Rekurs ist erhoben worden, weil das Obergericht des
Kantons Schaffhausen die Berücksichtigung der Guthaben abgelehnt hat. Für das
Grundkapital ist der Auslandsabzug zugelassen worden. Je nachdem die Guthaben
berücksichtigt werden oder nicht, würde der Auslandsabzug für die Abgabe auf
dem Reingewinn nach Meinung der Parteien 28,08% oder 25,07% (der Abzug für
Deutschland allein 23,72% oder 20,66%) betragen und der Auslandsabzug für die
Ergänzungsabgabe auf Aktienkapital und Reserven 19,81% oder 14,36% (der Abzug
für Deutschland allein 14,85% oder 9,32%).
Das Obergericht erklärt in der Begründung seines

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Entscheides vom 3. Februar 1940 zunächst, die Auffassung lasse sich vertreten,
dass auch die Guthaben der Aluminium-Industrie-A.-G. bei ihren in Deutschland
domizilierten Tochtergesellschaften bei Festsetzung der Kapitalfaktoren für
die Steuerausscheidung zu berücksichtigen seien, da die den
Tochtergesellschaften gewährten langfristigen Darlehen, gleichgültig in
welcher Form sie in die Gesellschaften Eingang gefunden und wie sie zu Buch
stehen, als dauernd investierte Kapitalien an der Erwerbskapazität und damit
am Reingewinn der Tochtergesellschaft teil haben. Dieses Kapital sei zufolge
der dauernden Investierung in die Produktionsfaktoren der Unternehmen
übergegangen: - Es frage sich aber, ob nicht das Doppelbesteuerungsabkommen
mit Deutschland eine andere Festsetzung der Produktionsfaktoren bedinge. Die
Mehrheit des Obergerichts sei der Auffassung, dass dem so sei. Auf Grund des
Abkommens ergebe sich klar, dass Kontokorrentguthaben und ähnliche Forderungen
einer schweizerischen Gesellschaft bei einer deutschen Tochterunternehmung
ausschliesslich in der Schweiz zur Steuer herangezogen werden können. - Nach
Art. 3, Abs. 1 des Abkommens dürfe eine Unternehmung, die ihre Tätigkeit auf
das Gebiet beider Vertragsstaaten erstreckt, nur in dem Staate besteuert
werden, in dessen Gebiet sie eine Betriebsstätte unterhält. Die
Aluminium-Industrie-A.-G. unterhalte in Deutschland keine Betriebsstätte. Ihre
Beziehungen zu ihren deutschen Gesellschaften beständen bloss in der
Beteiligung am Grundkapital und in der Gewährung von Kontokorrentkrediten,
Darlehen und Vorschüssen. Als Betriebsstätten im Sinn von Abs. 1 würden auch
Beteiligungen an einer Gesellschaft behandelt. Für die Mehrheit des
Obergerichts sei es nicht zweifelhaft, dass unter Beteiligung im Sinne dieser
Bestimmung lediglich eine Beteiligung am Grundkapital verstanden sein könne,
niemals aber Kontokorrentkredite und Darlehen, selbst wenn sie langfristig
gegeben werden. Wenn die Beschwerdeführerin und die Minderheit des Gerichts
einwenden, dass die

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Kontokorrentkredite zwar nicht rechtlich, wohl aber ihrer wirtschaftlichen
Funktion nach den Charakter eines Anteils am Gesellschaftsvermögen besässen,
so müsse dem entgegengehalten werden, dass es nicht so sehr auf die
wirtschaftliche Funktion, als auf die rechtliche Struktur dieser
Kontokorrentkredite ankomme. Dadurch, dass die Rekurrentin ihre Investitionen
in den Tochtergesellschaften teils als Beteiligungen teils als Darlehen
vorgenommen habe, bringe sie selbst zum Ausdruck, dass sie sie vom rechtlichen
Gesichtspunkt aus - und dieser sei massgebend - verschieden betrachte. - Auch
wenn man die Darlehen als Beteiligungen ansehen wollte, komme man zu keinem
anderen Ergebnis. Denn nach Art. 3, Abs. 3 des Abkommens dürfe jeder Staat nur
das Vermögen und die Einkünfte der auf seinem Gebiet befindlichen
Betriebsstätte besteuern. Unter Vermögen und Einkünften seien aber nur
Reinvermögen und Reineinkünfte zu verstehen. Darlehen der Muttergesellschaft
und deren Verzinsung seien aber bei der Tochtergesellschaft Schulden und
Belastungen des Rohertrages und daher, nach dem Abkommen, in Deutschland nicht
steuerpflichtig.
C. - Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die
Rekurrentin Aufhebung des Entscheides des Obergerichts und Festsetzung des
Auslandsabzuges von der Abgabe vom Reingewinn auf 28,088% und desjenigen von
der Ergänzungsabgabe auf 19,816% beantragt, unter Kostenfolge (zwei weitere
Begehren sind während des Instruktionsverfahrens vor Bundesgericht fallen
gelassen worden).
Es wird geltend gemacht, nach feststehender Praxis des Bundesgerichts in
Doppelbesteuerungssachen, die bei der Krisenabgabe auch im internationalen
Verhältnis massgebend sei, habe die Steuerausscheidung, soweit der Faktor
Kapital in Frage kommt, im Verhältnis der Bruttoanlagewerte zu erfolgen.
Demnach seien die Darlehen, Vorschüsse und Kontokorrentguthaben an
Tochtergesellschaften bei der Feststellung des Verteilungsschlüssels mit

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zu berücksichtigen. Nur so komme die gesamte Bruttoinvestition zur Auswirkung,
während jede andere Methode die Bedeutung der auswärtigen Betriebsstätten,
innerhalb der Steuerausscheidung, willkürlich verändere. Die rein formale
Unterscheidung zwischen Kapitalbeteiligungen und Darlehen sei abzulehnen, weil
die Vorschüsse der A.I.A.-G. an ihre Tochtergesellschaften genau so wie
Beteiligungen am Grundkapital als dauernd investierte Kapitalien an der
Erwerbskapazität und damit am Reingewinn der Tochtergesellschaft teilhaben.
Die Auffassung des Obergerichts, es komme auf die rechtliche Struktur der
Kredite an, widerspreche der Praxis des Bundesgerichts, die in Steuersachen
vor allem auf die wirtschaftliche Natur und die wirtschaftlichen Zusammenhänge
abstelle. Soweit das Obergericht das Doppelbesteuerungsabkommen mit
Deutschland heranziehe, übersehe es, dass es sich hier, nach Art. 41 KrisAB,
nicht um Feststellung der Besteuerungsobjekte, sondern um Ermittlung der
Ausscheidungsfaktoren handle. Insofern verletze der Entscheid auch diese
Vorschrift. Von einer Überschreitung des Schaffhauser Anteils, wie er hier
berechnet wurde, werde auch der Walliser Anteil (Chippis) berührt. - Bei der
Besteuerung der deutschen Tochtergesellschaften in Deutschland würden, neben
eigentlichen Beteiligungen, auch die Kontokorrentkredite und Darlehen als
Reinvermögen behandelt.
D. - Das Obergericht des Kantons Schaffhausen beantragt Abweisung des Rekurses
unter Berufung auf die Begründung seines Entscheides. Die eidgenössische
Steuerverwaltung schliesst sich seiner Auffassung an. Sie hat ihre
Stellungnahme auf Aufforderung hin, in einer Zuschrift vom 15. Juli 1940 an
das Bundesgericht näher begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Für die Steuerausscheidung im Verhältnis mit Deutschland ist von der
Ordnung auszugehen, die die

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interne Gesetzgebung, der Krisenabgabebeschluss, in dieser Beziehung getroffen
hat. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ist nur heranzuziehen,
insoweit es eine Besteuerung, die die interne Gesetzgebung vorsieht,
ausschliesst (BGE 62 I S. 95; so auch der deutsche Reichsfinanzhof,
Entscheidungen Bd. 45 S. 194). Massgebend ist dabei, für die Beurteilung im
Rekursverfahren, die Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens, die nach
hiesiger Auffassung als die richtige erscheint. Es ist nicht darauf Rücksicht
zu nehmen, ob die deutsche Praxis sich auf einen andern Boden stellt.
Überbesteuerungen, die sich aus Abweichungen in der Auslegung der Vorschriften
des Doppelbesteuerungsabkommen von Land zu Land ergeben sollten, wären in dem
Verfahren nach Art. 13 des Abkommens beizulegen.
2.- a) Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind nach den Vorschriften über
die Krisenabgabe nicht Steuersubjekt. Vermögen und Einkommen dieser
Gesellschaften werden den einzelnen Gesellschaftern nach Massgabe ihrer
Anteile daran angerechnet. Es werden also die Unternehmer (die Gesellschafter)
für das Vermögen, das im Geschäftsbetrieb investiert ist, und für die
Einkünfte daraus unmittelbar in Anspruch genommen (Art. 18 (neu 19), Abs. 2).
Der Geschäftsbetrieb wird steuerlich bei den Gesellschaftern und nur bei ihnen
erfasst. Dies gilt auch da, wo der Gesellschafter, der Teilhaber an einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, eine juristische Person ist (Art. 39
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 39 - 1 Si la ratification est refusée expressément ou tacitement, celui qui a pris la qualité de représentant peut être actionné en réparation du préjudice résultant de l'invalidité du contrat, à moins qu'il ne prouve que l'autre partie a connu ou dû connaître l'absence de pouvoirs.
1    Si la ratification est refusée expressément ou tacitement, celui qui a pris la qualité de représentant peut être actionné en réparation du préjudice résultant de l'invalidité du contrat, à moins qu'il ne prouve que l'autre partie a connu ou dû connaître l'absence de pouvoirs.
2    En cas de faute du représentant, le juge peut, si l'équité l'exige, le condamner à des dommages-intérêts plus considérables.
3    L'action fondée sur l'enrichissement illégitime subsiste dans tous les cas.

(40), Abs. 4).
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind nach schweizerischem Recht
juristische Personen (OR 783, Abs. 1) und werden bei der Krisenabgabe auch so
behandelt (Art. 39 (40), Abs. 1). Sie unterliegen der Abgabe nach einer
besondern Ordnung, die der Regelung der Besteuerung der Aktiengesellschaften
entspricht (Art. 50 und 74, KrisAB vom 16. Dezember 1938). Diese Besteuerung
tritt, wie bei den Aktiengesellschaften, neben diejenige des Teilhabers für
seinen Anteil am Vermögen der

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Gesellschaft und den Einkünften daraus. Die Unternehmung als solche, der
Geschäftsbetrieb, wird bei der Gesellschaft selbst erfasst.
b) Aus ausländischen Betrieben herrührendes Einkommen und darin angelegtes
Vermögen unterliegen der Krisenabgabe zu einem Drittel (Art. 19 (20), Abs. 2
und Art. 40 (41). Bei Unternehmungen mit Betriebsstätten im Inland und im
Ausland ist dabei massgebend das Verhältnis des Auslandsbetriebes zum
Gesamtbetrieb (Art. 19 (20), Abs. 3 und Art. 40 (41).
Anteile an ausländischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und Einkünfte
daraus unterliegen grundsätzlich dem Auslandsabzuge nach Art. 19 (20) und Art.
40 (41). Der Wortlaut der beiden Bestimmungen liesse allerdings an sich eine
engere, den Auslandsabzug ausschliessende Auslegung wohl zu. Denn der Ausdruck
«eigene geschäftliche Betriebe» (Art. 19 (20), Abs. 2) scheint zunächst auf
Betriebe hinzuweisen, die dem Steuerpflichtigen allein gehören, vor allem auf
unselbständige Betriebe (Filialen) schweizerischer Unternehmungen und auf
ausländische Einzelfirmen schweizerischer Steuerpflichtiger; der Ausdruck
«Betriebsstätten» (Art. 19 (20), Abs. 2 und Art. 40 (41) sodann deutet nur auf
unselbständige Teile eines Gesamtbetriebes hin. - Art. 19 (20) und Art. 40
(41) KrisAB dürfen jedoch nicht in diesem engen Sinne verstanden werden. Sie
beruhen auf dem allgemeinen Gedanken, dass bei Besteuerung ausländischer
Betriebe auf die gleichzeitige Inanspruchnahme durch das Ausland Rücksicht
genommen werden soll. Ist aber eine solche Rücksichtnahme notwendig, so ist
sie es nicht nur bei Unternehmungen, die dem schweizerischen Steuerpflichtigen
allein gehören, sondern auch dort, wo dieser eine Unternehmung mit andern
zusammen betreibt, wo er als Mitunternehmer erscheint. Dass es so sein muss
ist offensichtlich, wenn sämtliche Teilhaber an einer ausländischen Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft zufolge ihres Wohnsitzes in der Schweiz persönlich
steuerpflichtig

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sind. Es kann aber auch nicht anders sein, wenn nicht alle, sondern nur einer
oder einzelne Gesellschafter zufolge ihres Wohnsitzes in der Schweiz für ihre
Beteiligung und die Einkünfte daraus steuerpflichtig werden.
Allerdings müssen dabei Art. 19 (20), Abs. 2 und 3, und Art. 40 (41) KrisAB
nicht nach ihrem Wortlaut, sondern in einem übertragenen Sinne verstanden
werden, insofern in Art. 19 (20) unter «eigene» geschäftliche Betriebe oder
Betriebsstätten auch die gesellschaftlichen Unternehmungen einbezogen werden,
für die der Gesellschafter gemäss Art. 18 (19), Abs. 2 KrisAB als
Mit-Unternehmer besteuert wird, und entsprechend in Art. 40 (41) bei
juristischen Personen unter die «im Auslande unterhaltenen Betriebsstätten»
solche, die nach Art. 39 (40), Abs. 4 unter die Besteuerung fallen. Es handelt
sich hiebei um besondere Tatbestände, auf die bei der Formulierung des
allgemeinen Grundsatzes nicht Rücksicht genommen wurde, die aber sachgemäss
darunter gebracht werden müssen; wenn man nicht zu unbilligen, mit dem
Gedanken des Gesetzes offensichtlich nicht zu vereinbarenden Ergebnissen
kommen soll.
Nicht unter Art. 19 (20), Abs. 2 und 3 und Art. 40 (41) KrisAB fallen
Beteiligungen an ausländischen juristischen Personen. Für sie kommt ein
Auslandsabzug nicht in Frage. Die Rücksichtnahme auf die Steuerberechtigung
des Auslandes erschöpft sich hier darin, dass die juristische Person selbst
von der schweizerischen Steuerhoheit ausgenommen ist.
Danach ist davon auszugehen, dass nach den Vorschriften über die Krisenabgabe
der Auslandsabzug nach Art. 40 (41) grundsätzlich einzutreten hätte für die
Beteiligung der Rekurrentin an der Kommanditgesellschaft H. Bergius & Cie in
Goldschmieden. In der Besteuerung dieser Beteiligung liegt eine Besteuerung
des ausländischen Betriebes. Für die Beteiligungen an den beiden deutschen
G.m.b.H. dagegen käme der Steuerabzug nicht in Frage. Denn es läge darin nicht
eine Besteuerung des Geschäftsbetriebes.

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Die Beteiligungen würden bei der Muttergesellschaft vielmehr nur als
bewegliche Vermögensobjekte mit ihrem Kapitalwert und ihren Erträgnissen
herangezogen. Dass die nämlichen Werte bei der Tochtergesellschaft
Betriebsvermögen und Einkünfte daraus darstellen, wäre ohne Bedeutung. Es ist
denn auch feststehende Praxis, dass Beteiligungen der Muttergesellschaft an
selbständigen Tochtergesellschaften bei der Steuerausscheidung der
Muttergesellschaft zugeschieden werden müssen (BGE 58 I S. 18 ff.). Als
Beteiligung gelten dabei nach internem Recht im Verhältnis von Mutter- und
Tochtergesellschaft auch Vorschüsse (ebenda S. 22).
3.- Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen sind die Gesellschaften m.b.H. aber
nicht den Aktiengesellschaften, sondern den Kollektiv- und
Kommanditgesellschaften gleichgestellt. Sie fallen unter die in Art. 3, Abs. 4
vorgesehene Regel, wonach Beteiligungen an einem «gesellschaftlichen
Unternehmen» als Betriebe zu behandeln sind und nur am Orte der Betriebsstätte
besteuert werden dürfen (KOHLI: ASA 4 S. 56 unten und Anm. 20 und S. 339 f.;
SIEGRIST: Staatsverträge zur Beseitigung der Doppelbesteuerung, Zch. Diss.
1939, S. 154 ff.; WETTER: Die internationale Doppelbesteuerung, Zch. Diss.
1939, S. 154, S. 155 ff.; DICKNETHER in Steuer und Wirtschaft 1935 Sp. 308).
In der Steuerrechtsliteratur sind allerdings abweichende Auffassungen
vertreten worden (BLUMENSTEIN: ASA 1 S. 50; ROSENDORFF in: Das internationale
Steuerrecht des Erdballs, I. Deutschland S. 334; WENGLER: Beiträge zum Problem
der internationalen. Doppelbesteuerung S. 95, Anm. 13). Nach dem Verlauf der
Verhandlungen über das Abkommen ist aber ein Zweifel darüber nicht möglich,
dass die für Kuxen, Aktien, Anteilscheine und andere Wertpapiere vorgesehene
Ausnahme vom Doppelbesteuerungsverbot nicht auf G.m.b.H.-Anteile ausgedehnt
worden ist. Auch die deutsche Praxis bezieht G.m.b.H.-Anteile unter die Regel
in Art. 3, Abs. 4, nicht unter die Ausnahme (ASA 4 S. 338 f.;
Reichssteuerblatt

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1935 S. 1160 Nr. 874 und Entscheidungen des RFH 46 S. 194). Die Einschätzung
der Rekurrentin beruht auf dieser Auffassung und ist insoweit nicht
angefochten worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Rekurrentin
hinsichtlich ihrer Beteiligungen an den beiden G.m.b.H. gleich zu behandeln
ist, wie für die Beteiligung an der Kommanditgesellschaft.
Danach haben alle drei Gesellschaften, an denen die Rekurrentin beteiligt ist,
steuerrechtlich, für die Durchführung der Krisenabgabe als gesellschaftliche
Unternehmungen ohne juristische Persönlichkeit (Art. 18 (19), Abs. 2, und 39
(40), Abs. 4 KrisAB) zu gelten. Eine der drei Gesellschaften, die
Kommanditgesellschaft, gehört nach Krisenabgaberecht dieser Gruppe an, die
beiden G.m.b.H. nach der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens, von der
alle Behörden ausgegangen sind, die sich mit der Sache befasst haben, auch die
eidgenössische Steuerverwaltung. Darauf, ob den Unternehmungen nach Zivilrecht
Rechtspersönlichkeit zukommt, kommt es nicht an, wo das Steuerrecht eine
andere Zuteilung vorsieht.
4.- Für die Bemessung des Auslandsabzuges soll nach Art. 40 (41) KrisAB
abgestellt werden auf das Verhältnis der Faktoren des Auslandsbetriebes zu den
entsprechenden Faktoren des Gesamtbetriebes (wobei 2/3 in Anrechnung gebracht
werden). Es soll also massgebend sein die Bedeutung, die dem Auslandsbetriebe
im Rahmen der gesamten wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen
zukommt. Die Bedeutung des ausländischen Betriebes für das Gesamtgeschäft wird
aber hinsichtlich des Faktors Kapital nicht bestimmt durch den Betrag der
Beteiligung am nominellen Gesellschaftskapital, sondern nur durch die festen
dauernden Investitionen, den Gesamtbetrag der Mittel, die der Betriebsinhaber
(oder -Teilhaber) seiner ausländischen Unternehmung dauernd zur Verfügung
stellt. Es sind die Mittel, mit denen der ausländische Betrieb arbeitet und
die aus diesem Grunde bei einer Ausscheidung zwischen Inlands- und
Auslandsbetrieb diesem letztern

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angerechnet werden müssen. Ob sie in der Bilanz des Auslandsbetriebes als
eigene oder als fremde Mittel erscheinen, ist unerheblich. Es kommt nur darauf
an, dass sie für das schweizerische Unternehmen Anlagen im landesfremden
Betriebe sind, also nicht zu den Betriebsfaktoren des inländischen Betriebes
gehören.
5.- Auch das Doppelbesteuerungsabkommen führt zu keiner andern Lösung. Nach
Art. 3, Abs. 1, werden industrielle Betriebe und Einkünfte daraus nur in dem
Staate besteuert, in dessen Gebiet das Unternehmen seine Betriebsstätte hat;
«dies gilt auch, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des
andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben». Nach Abs. 3
wird, bei Unternehmen, die Betriebsstätten in beiden Staaten haben, eine
Ausscheidung vorgesehen.
Beteiligungen an gesellschaftlichen Unternehmungen sind wie Betriebe zu
behandeln (Abs. 4). Es kommt danach, wenn solche vorhanden sind, darauf an, ob
in der Schweiz eine Betriebsstätte besteht oder nicht. Ist es der Fall, so ist
die Besteuerung zulässig und es findet eine Ausscheidung nach Abs. 3 statt,
trifft es nicht zu, so steht die Besteuerung einzig dem Staate der
Betriebsstätte zu (Abs. 1, letzter Satz). Es ist unbestritten, dass die drei
deutschen Tochtergesellschaften der A.I.A.-G. in der Schweiz keine
Betriebsstätte haben, weshalb ihre Besteuerung in irgendeiner Form in der
Schweiz ausgeschlossen ist. Sie wird dadurch vermieden, dass bei der
Ausscheidung der Kapitalfaktoren der Gesamtbetrag der Investitionen dem
ausländischen Betriebe zugerechnet wird. Das Abkommen sieht nicht vor, dass
nur Reinvermögen und Reineinkünfte besteuert werden dürfen. Art. 1 erwähnt
«Roheinkünfte» ausdrücklich als mögliches Steuerobjekt.
Art. 6 und 7 des Abkommens kommen nicht in Betracht. Es handelt sich nach dem
Gesagten um die Besteuerung von ausländischen Betrieben und deren Erträgnissen
im Sinne von Art. 3 des Abkommens, also weder um Kapitalvermögen und Einkünfte
daraus im Sinne von Art. 6,

Seite: 276
noch um «Vermögen und Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln nicht
bezeichnet worden sind» und von denen Art. 7 handelt.
6.- Dass sich das Doppelbesteuerungsabkommen dahin auswirkt, dass der
Auslandsabzug, abweichend von Art. 40 (41) KrisAB ganz zu gewähren ist (nicht
nur zu 2/3), ist nicht bestritten.
7.- Nach dem Gesagten sind bei der Steuerausscheidung nach dem
Doppelbesteuerungsabkommen die Investitionen der Rekurrentin in den drei
deutschen Tochterunternehmungen den ausländischen Betrieben zuzuschreiben ohne
Unterschied nach der Form, in der die Mittel dem ausländischen Betriebe
überlassen wurden. Massgebend ist allein, dass es sich um Mittel handelt, mit
denen der ausländische Betrieb arbeitet. Ausser Betracht fallen dagegen
Forderungen, die der Muttergesellschaft aus dem laufenden Geschäftsverkehr mit
der Tochtergesellschaft zustehen sollten und die nicht als Betriebsmittel der
Tochtergesellschaft anzusehen wären.
Da die kantonalen Behörden nach ihrer grundsätzlichen Stellungnahme im
Verfahren die Berücksichtigung der in Form von Darlehen und Vorschüssen
überlassenen Mittel überhaupt ablehnten, hatten sie keine Veranlassung zu
prüfen, ob den Beträgen, deren Berücksichtigung verlangt wird, der Charakter
von Betriebsmitteln zukommt. Aus Angaben, die die Rekurrentin im Verfahren vor
Bundesgericht gemacht hat, scheint zwar hervorzugehen, dass bei einer
Tochtergesellschaft nur die Dauerschuld in Rechnung gestellt, die nicht als
Betriebsmittel der Tochtergesellschaft anzusehenden Forderungen aus dem
laufenden Verkehr somit ausser Betracht gelassen worden sind. Es steht aber
nicht fest, ob bei allen drei Gesellschaften so vorgegangen wurde, weshalb es
richtig ist, die Berechnung des Abzuges und die Berechnung der Steuerleistung
der Rekurrentin den kantonalen Behörden vorzubehalten.

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Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichtes des
Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 1940 aufgehoben. Die Sache wird an die
Vorinstanz zurückgewiesen zur Festsetzung der Krisenabgabe im Sinne der
Erwägungen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 66 I 265
Date : 01 janvier 1940
Publié : 17 décembre 1940
Source : Tribunal fédéral
Statut : 66 I 265
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Krisenabgabe. Steuerausscheidung für die Beteiligungen einer schweizerischen Aktiengesellschaft an...


Répertoire des lois
CO: 39
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 39 - 1 Si la ratification est refusée expressément ou tacitement, celui qui a pris la qualité de représentant peut être actionné en réparation du préjudice résultant de l'invalidité du contrat, à moins qu'il ne prouve que l'autre partie a connu ou dû connaître l'absence de pouvoirs.
1    Si la ratification est refusée expressément ou tacitement, celui qui a pris la qualité de représentant peut être actionné en réparation du préjudice résultant de l'invalidité du contrat, à moins qu'il ne prouve que l'autre partie a connu ou dû connaître l'absence de pouvoirs.
2    En cas de faute du représentant, le juge peut, si l'équité l'exige, le condamner à des dommages-intérêts plus considérables.
3    L'action fondée sur l'enrichissement illégitime subsiste dans tous les cas.
Répertoire ATF
58-I-1 • 62-I-91 • 66-I-265
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
société fille • allemagne • convention de double imposition • prêt de consommation • société en commandite • aluminium • tribunal fédéral • personne morale • société mère • société anonyme • question • moyen d'exploitation • société à responsabilité limitée • entreprise • calcul • capital social • hameau • caractère • domicile en suisse • fonction
... Les montrer tous