S. 196 / Nr. 36 Befreiung von kantonalen Abgaben (d)

BGE 66 I 196

36. Urteil vom 26. September 1940 i. S. Rhätische Aktienbrauereien gegen
Graubünden.

Regeste:
Befreiung von kantonalen Steuern.
1. Die Ordnung in Art. 165 MO, wonach Automobile nicht mit kantonalen Steuern
und Gebühren belegt werden dürfen, solange sie für militärische Zwecke
verwendet werden, ist durch das MFG nicht aufgehoben worden.
2. Werden Privatautomobile, für die eine kantonale Steuer bereits bezogen
worden war, für militärische Zwecke requiriert, so ist die Steuer für die
betreffende Zeit zurückzuerstatten.
3. Die graubündnerische Gebühr für den Fahrzeugausweis fällt nicht unter Art.
165 MO.
Exemption de l'impôt cantonal.
1. La LA n'a point abrogé la règle de l'art. 165 OM, selon laquelle les
automobiles sont exemptes d'impôts et de taxes cantonaux pendant qu'elles sont
employées «pour des buts militaires».
2. Lorsque des automobiles réquisitionnées pour des buts militaires ont déjà
payé un impôt cantonal, celui-ci doit être restitué pour la période sur
laquelle porte la réquisition.
3. Ne tombe pas sous le coup de l'art. 165 OM, la taxe que le Canton des
Grisons perçoit pour établir le permis de circulation d'un véhicule
automobile.
Esenzione dall'imposta cantonale.
1. La LCAV non ha abrogato la norma dell'art. 165 OM, secondo cui le
automobili sono esenti d'imposte fino a tanto che esse sono impiegate «per usi
militari».
2. Se automobili requisite per usi militari hanno già pagato un'imposta
cantonale, essa va restituita pel periodo che si riferisce alla requisizione.

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3. L'art. 165 OM non è applicabile alla tassa che il Cantone dei Grigioni
percepisce per stabilire la licenza di circolazione di un autoveicolo.

(Tatbestand gekürzt). A. - Art. 14 der Ausführungsverordnung des Grossen Rates
des Kantons Graubünden zum BG über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr vom
25. März 1932 (MFG) vom 26. Mai 1933 bestimmt in Absatz 1 und 5:
«Für jedes im Kanton Graubünden stationierte Motorfahrzeug das in den Verkehr
gebracht wird, ist der Halter steuerpflichtig...
Die Steuern und Gebühren werden vom Kleinen Rat festgesetzt.»
Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung vom 30. Juni 1933 setzt in Art. 10
die Steueransätze fest, die jährlich für im Kanton Graubünden stationierte und
im Verkehr stehende Motorwagen zu bezahlen sind. Sodann bestimmt Art. 11:
«Für die Berechnung der Fahrzeug- und Fahrausweissteuern und event.
Rückvergütungen ist das Kalenderjahr massgebend.
Bei erstmaliger Erteilung, sowie Erneuerung der Ausweise für Motorfahrzeuge
wird die Verkehrssteuer nach folgenden Ansätzen berechnet:
Für 12 Monate 100% Für 6 Monate 60%
» 11 » 90% » 5 » 50%
» 10 » 85% » 4 » 40%
» 9 » 80% » 3 » 30%
» 8 » 75% » 2 » 20%
» 7 » 70% » 1 » 10%
Der Fahrausweis kann jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag des Lösungsmonats ab
und mit Gültigkeit bis Jahresende gelöst werden.
Für Motorfahrzeuge, die bereits die Verkehrsbewilligung eines andern Kantons
besitzen und die während des Jahres von auswärts in den Kanton verstellt und
in Verkehr gebracht werden, ist die Verkehrsgebühr für die nicht angebrochenen
Kalendervierteljahre zu bezahlen.
Eine Rückvergütung auf bezahlte Verkehrssteuern erfolgt nur, sofern das
Motorfahrzeug vor dem 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres versteuert wurde,
wobei für 6 Monate keine Rückvergütung ausgerichtet wird.
Rückerstattung erfolgt nach Abgabe der Polizeischilder und der
Verkehrsbewilligung bei der Motorfahrzeugkontrolle, sofern das Fahrzeug im
laufenden Jahr nicht wieder in Verkehr gebracht wird.
Die Rückvergütung richtet sich nach der aufgestellten Skala.»

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Nach Art. 12 kostet der Fahrzeugausweis für Motorwagen erstmals Fr. 20.-, bei
der Erneuerung Fr. 5.-.
Am 30. Dezember 1939 erliess das Bau- und Forstdepartement des Kantons
Graubünden eine Bekanntmachung dahingehend, dass gemäss Kleinratsbeschluss vom
22. Dezember 1939 eine Rückvergütung der Verkehrssteuern für requirierte
Motorfahrzeuge für die Zeitdauer der Inanspruchnahme durch das Militär gewährt
werde. Die Rückvergütung pro 1939 «beträgt 50% der Skala des Art. 11 KVVo z.
GAV, sofern das Fahrzeug mindestens 20 Tage im Monat requiriert war».
B. - Während des Jahres 1939 waren 5 Motorlastwagen der Rhätischen
Aktienbrauereien in Chur militärisch requiriert:
Wagen:Pol. Nr. Gr. 1161 vom 2. Sept. - 31. Dez. = 121 Tage
»»»» 1162 » 29. Aug. - 31.» = 125»
» »»» 1832 » 29.» - 2.» = 96»
» »»» 1160 » 2. Sept. - 3. Sept. = 2»
» »»» 1422 » 29. Aug. - 4.» = 7»
Die kantonalen Verkehrssteuern für die Lastwagen waren im Zeitpunkt des
militärischen Aufgebots bereits bezahlt. Ausserdem war für jeden der 5
Lastwagen die Gebühr für den Fahrzeugausweis entrichtet worden.
Auf Grund des Beschlusses des Kleinen Rates vom 22. Dezember 1939 sind Fr.
169.35 (Verkehrssteuern für 3 Wagen) zurückerstattet worden.
C. - Mit Klageschrift vom 26. Februar 1940 haben die Rhätischen
Aktienbrauereien in Chur beantragt,
1) es sei festzustellen, dass der Kanton Graubünden verpflichtet sei, der
Klägerin für ihre militärisch requirierten Motorlastwagen während der ganzen
Dauer der militärdienstlichen Inanspruchnahme, d. h. Einrückungs- und
Entlassungstag inbegriffen, die Steuer- und Abgabefreiheit zu gewähren und
dementsprechend die jeweilen bereits bezahlten Steuern und Abgaben pro rata
temporis zu ersetzen;

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2) der Beklagte habe der Klägerin Fr. 340.60 (recte 240.60: 409.95 - 169.35)
zu bezahlen als Restbetrag der zurückzuerstattenden Verkehrssteurn und
Fahrzeugausweisgebühren, unter Kostenfolge, aussergerichtliche Kosten nach
Ermessen des Gerichts.
Die Klage wird erhoben gemäss Art. 18, lit. a VDG. Es wird geltend gemacht,
Art. 165 MO befreie Automobile von jeder kantonalen Steuer und Kontrollgebühr,
solange sie für militärische Zwecke verwendet werden. Daraus folge, dass die
Kantone verpflichtet seien, in der Mobilisationszeit pro rata temporis auf
Steuern und Gebühren zu verzichten, bereits bezogene Steuern und Gebühren in
entsprechendem Masse zurückzuerstatten. Gegen dieses Gebot verstosse die
Rückerstattungsordnung, die im Kanton Graubünden getroffen worden sei. Es wird
Bezug genommen auf eine Äusserung des eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartementes vom 20. Dezember 1939 und ein Rechtsgutachten von
Rechtsanwalt Dr. M. Schärer in Bern.
D. - Der Kanton Graubünden anerkennt eine Rückforderung im Betrage von Fr.
211.25, an Stelle der erstatteten Fr. 169.35, und beantragt im übrigen
Abweisung der Klage unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird ausgeführt, Art. 165 MO komme nicht in Betracht. Er sei
durch Art. 72 MFG aufgehoben. Massgebend sei heute die Ordnung in Art. 71 MFG,
wo das Besteuerungsrecht der Kantone und die Ausnahmen davon abschliessend
geregelt seien. Nach Art. 71 Abs. 4 MFG seien Motorfahrzeuge des Bundes der
Besteuerung in den Kantonen nicht unterworfen, solange sie dienstlich, also
Fahrzeuge militärischer Bestimmung für militärische Zwecke, verwendet werden.
Art. 71 Abs. 4 regle mit das Besteuerungsrecht für militärisch requirierte
Motorfahrzeuge, nicht nur für diejenigen, die der Bund bei der Übernahme in
den Dienst käuflich erwirbt, sondern auch für solche, die er gegen ein
Mietgeld in Gebrauch nimmt (vgl. Art. 14 der VO des Bundesrates vom 3. März
1939

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über die Requisition und Einschatzung der Motorfahrzeuge). Bei den Letzteren
habe der Bund von der Übernahme an als Halter zu gelten. Es rechtfertige sich
deshalb, die Wagen für die Zeit der Requisition den bundeseigenen Fahrzeugen
gleichzustellen. Militärisch requirierte Motorfahrzeuge seien, so wie die
Dinge liegen, «Motorfahrzeuge des Bundes» im Sinne von Art. 71, Abs. 4, und
daher steuerfrei.
Die Frage der Rückvergütung bei der Requisition von Fahrzeugen, die bereits
besteuert waren, sei ausschliesslich kantonalen Rechts. Wo dieses keine
Rückvergütung vorsieht, könnte eine teilweise Rückvergütung nur unter dem
Gesichtspunkt einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteuerung erzwungen werden.
Mangels einer besondern bundesrechtlichen Norm über Rückvergütung bei
Halterwechsel stehe auch bundesrechtlich nichts entgegen, dass der Kanton eine
von ihm erhobene Verkehrssteuer behalte, wenn nach kantonalem Recht eine
Rückerstattung ausgeschlossen, der Steuer der Charakter einer einmaligen und
endgültigen Abgabe für eine maximale Verkehrsdauer gegeben ist. Eine
Rückerstattung könne in diesen Fällen bei militärischer Requisition
ebensowenig verlangt werden, wie bei einer Stillegung des Wagens aus andern
Gründen. Die eingeforderte Abgabe sei verfallen ohne Rücksicht auf die
effektive Verwendung des Wagens. Soweit die Kantone grundsätzlich die
Rückvergütung für im Laufe des Jahres stillgelegte Wagen kennen, sei die
Requisition als Stillegung oder entsprechend der Verlegung des Wagens in einen
andern Kanton zu behandeln.
Aus diesen Gründen sei das Begehren auf Rückerstattung pro rata temporis
abzuweisen. «Die Rückerstattung ist im kantonalen Recht abgestuft und wird
gegen Ende der Veranlagungsperiode unproportional kleiner. Für die
Rückerstattung muss aber diese abgestufte Regelung gelten, auch für
requirierte Fahrzeuge, da ihnen im Verhältnis zu andern, stillgelegten oder
nach auswärts verlegten, Fahrzeugen keine Sonderstellung eingeräumt

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werden kann. Die Steuerbelastung nimmt im Kanton allgemein auf die Zeiteinheit
(Monat) berechnet sukzessive ab. Dieser Tatsache muss auch der Eigentümer
eines requirierten Fahrzeuges Rechnung tragen.» Die Rückerstattung sei
demnach, statt nach Massgabe des Beschlusses des Kleinen Rates vom 22.
Dezember 1939, grundsätzlich auf Grund der Verordnung vom 30. Juni 1933
vorzunehmen, wobei aber Art. 11 Abs. 6 (Ausschluss der Rückerstattung, wenn
das Fahrzeug im laufenden Jahre wieder in Verkehr gebracht wird) nicht
anzuwenden sei, da er auf die Verhältnisse bei militärischer Requisition nicht
passe. Danach sei für die Wagen Gr. 1162 und Gr. 1832 die Steuer für 8, resp.
9 Monate, als den Zeitraum zu entrichten, während dem sie im zivilen Verkehr
gestanden hätten. Für den Wagen Gr. 1161, der nur für 7 Monate (ab Juni)
besteuert worden war, komme nur eine Rückvergütung für einen Monat in
Betracht, da die Steuer für 6 Monate als Minimalsteuer zu betrachten sei.
Ausgeschlossen sei sodann eine Rückerstattung für die nur wenige Tage
requirierten Fahrzeuge Gr. 1422 und Gr. 1160. - Abzulehnen sei schliesslich
die Rückvergütung der Gebühren für den Fahrzeugausweis. Art. 71 MFG sehe
Ausnahmen nur für Steuern vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Mit der Klage wird geltend gemacht, der Kanton Graubünden habe eine durch
die Bundesgesetzgebung vorgesehene Befreiung von kantonalen Abgaben nicht
eingehalten. Es handelt sich demnach um einen Anstand im Sinne von Art. 18
lit. a VDG, der in den Geschäftskreis des Bundesgerichtes als
Verwaltungsgerichtshof fällt. Auf die Klage ist daher einzutreten.
Das Begehren auf Rückerstattung der nach Meinung der Klägerin nicht
geschuldeten Abgaben ist ohne weiteres zulässig. Der weitergehende Antrag auf
Feststellung, dass der Kanton Graubünden verpflichtet sei, der Klägerin für
militärisch requirierte Motorlastwagen während der

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ganzen Dauer der militärdienstlichen Inanspruchnahme Steuer- und
Abgabefreiheit zu gewähren und bereits bezahlte Steuern und Abgaben pro rata
temporis zurückzuerstatten, hat keine selbständige Bedeutung, soweit er sich
auf die Abgaben bezieht, deren Rückerstattung gefordert wird. Was für sie
hinsichtlich des Jahres 1939 festgestellt wird, hat mutatis mutandis auch für
die Folgezeit zu gelten, wenn die Lastwagen der Klägerin weiterhin für
militärische Zwecke in Anspruch genommen werden. Der Entscheid kann aber nicht
auf andere Abgaben ausgedehnt werden, als diejenigen, die hier im Streite
sind.
2.- Die Ordnung in Art. 165 MO, wonach Diensträder der Radfahrer und, solange
sie für militärische Zwecke verwendet werden, die Automobile nicht mit
kantonalen Steuern und Gebühren belegt werden dürfen, ist durch Art. 71 und 72
MFG jedenfalls insoweit nicht abgeändert worden, als sie «Automobile»
betrifft. Art. 71 MFG ordnet in Abs. 4 eine Ausnahme von der kantonalen
Besteuerung nur an für Motorfahrzeuge des Bundes, also für Wagen, die dem
Bunde gehören. Deren Besteuerung wird gestattet bei ausserdienstlicher
Verwendung, wobei die Dauer massgebend sein soll. Wenn diese Regelung
überhaupt für Kriegsmaterial gelten sollte, wäre sie eine Ausnahme von Art.
164 , Abs. 2 MO, wonach die Besteuerung zu militärischen Zwecken dienendem
Eigentum des Bundes schlechtweg ausgeschlossen ist (vgl. dazu BGE 64 I S. 299
f.), und demnach eine Beschränkung dieser absoluten Ausnahme von kantonaler
und kommunaler Besteuerung. Wie es sich damit verhält, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls passt die Regelung nicht auf die hier streitigen (bisher
in Art. 165 MO geordneten) Fälle, wo es sich um Privatwagen handelt.
Über die Besteuerung requirierter Wagen, die dem Privaten verbleiben und nach
der militärischen Verwendung wieder zur Verfügung gestellt werden, wird im
Motorfahrzeuggesetz überhaupt nichts gesagt. Art. 71

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Abs. 1 MFG wahrt den Kantonen zwar das Recht zur Erhebung von Steuern und
Gebühren auf Motorfahrzeugen. Er besagt aber nicht, dass die Kantone Abgaben
erheben können, die ihnen bis dahin nicht zugestanden haben. Aus Art. 71, Abs.
5, der für Fahrräder des Bundes und Militärfahrräder nur Steuer- nicht aber
Gebührenfreiheit vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass die bisherige
Ordnung der Besteuerung requirierter Privatautomobile geändert werden sollte.
Es geht daraus hervor, dass das Gesetz bei Fahrrädern den Unterschied zwischen
dem Eigentum des Bundes und demjenigen des Wehrmannes macht, was die
Feststellung bestätigt, dass in Art. 71, Abs. 4, der von Motorfahrzeugen des
Bundes spricht, jedenfalls Fahrzeuge Privater nicht mitbetroffen werden.
Enthält das Gesetz aber für diese Fahrzeuge keine ausdrückliche Regelung, so
fällt offenbar die Ordnung in Art. 165 MO, soweit sie Automobile betrifft,
nicht unter die Bestimmungen, die als im Widerspruch zum MFG stehend gemäss
Art. 72 aufgehoben sind. Die Klägerin geht daher mit Recht davon aus, dass es
für Privatautomobile, die bloss für militärischen Gebrauch, nicht zum Ankauf
requiriert werden (vgl. Art. 14 der VO vom 3. März 1939 über die Requisition
und Einschätzung der Motorfahrzeuge, Ges. Sammlung 1939 S. 306 ff.), bei der
bisherigen Ordnung nach Art. 165 MO geblieben ist.
3.- Wenn Art. 165 MO die Belastung der Automobile mit kantonalen Steuern und
Gebühren verbietet, solange sie für militärische Zwecke verwendet werden, so
bedeutet dies nicht nur die Befreiung von der Entrichtung von Abgaben, die
sich auf die Dauer der Requisition beziehen, sondern es ergibt sich daraus
auch der Anspruch auf Rückerstattung entsprechender Beträge, wenn der Kanton
die Steuer für die betreffende Zeit bereits im Voraus bezogen hatte. Es
handelt sich um einen Anspruch aus eidgenössischem Recht, der gegeben ist ohne
Rücksicht darauf, ob die kantonale Gesetzgebung sonst die Rückerstattung
bezogener Automobilsteuern zulässt und wie sie

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dieselbe ordnet. Dabei kann bei einer kantonalen Automobilsteuer, die, wie die
graubündnerische Verkehrssteuer, für einen bestimmten Zeitraum (ein Jahr oder
den Zeitraum, der bei Erwerb der Verkehrsbewilligung noch nicht verstrichen
ist) erhoben wird, nur eine Rückerstattung pro rata temporis in Frage kommen
(vgl. im gleichen Sinne zu Art. 71, Abs. 4, MFG STREBEL Note 5 zu Art. 71, am
Ende). Der Betrag, der zu vergüten ist, ergibt sich dann aus der
Gegenüberstellung des Zeitraumes, für den die Abgabe entrichtet worden war,
und der Dauer der Requisition. Und zwar erscheint es als richtig, nach Tagen
zu rechnen und keine weiteren Unterschiede zu machen je nach der Dauer der
militärischen Inanspruchnahme der requirierten Wagen. Denn Art. 165 MO ordnet
die Befreiung an für die ganze Dauer der militärischen Inanspruchnahme. Das
Begehren der Rekurrentin um Rückerstattung der vom Kanton Graubünden erhobenen
Verkehrssteuern nach Massgabe der Tage, während denen die Lastwagen im Jahre
1939 aufgeboten waren, ist demnach begründet.
4.- Dagegen kommt eine Rückerstattung nicht in Frage auf den Gebühren für die
Fahrzeugausweise. Allerdings sieht Art. 165 MO Befreiungen auch vor für
Gebühren. Es kann sich dabei aber nach dem Sinn der Bestimmung nur um Gebühren
handeln, die in irgend einer Beziehung stehen zu dem Zeitraum, während dem das
Fahrzeug requiriert war, und deren Erhebung als unvereinbar erscheint mit der
Verwendung des Fahrzeuges für militärische Zwecke. Diese Voraussetzung trifft
nicht zu bei der hier in Frage stehenden Gebühr für den Fahrzeugausweis. Sie
wird erhoben zu Beginn des Jahres (Art. 5 klR. VO) bei Ausstellung des
Ausweises als Entgelt für die behördliche Handlung. Sie ist zu bezahlen und
bleibt verfallen, auch wenn später auf die Verwendung des Fahrzeuges
verzichtet wird. Sie hat keine Beziehung zu der Dauer der Verwendung des
Fahrzeuges während des Jahres. Mit diesem Charakter der Gebühr liesse sich die

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Rückerstattung im Hinblick auf eine zeitweise militärische Verwendung des
Fahrzeuges deshalb nicht vereinbaren. Art. 165 MO kann auf solche Gebühren
nicht angewandt werden.
5.- Nach den Darlegungen unter Ziff. 3 hievor sind für 1939 folgende
Verkehrssteuerbeträge zurückzuerstatten:
Gr. 1161: 121 Tage zu Fr. 1.2289 = Fr. 148.70
» 1162: 125 » » » 1.0273 = » 128.40
» 1832: 96 » » » 1.0958 = » 105.20
» 1422: 7 » » » 2.6849 = » 18.80
» 1160: 2 » » » 1.49 = » 3.--
Fr. 404.10
abzüglich der bereits bezahlten
Zahlung von. . . . . . . . . . . . . » 169.35
Fr. 234.75
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird teilweise begründet erklärt in dem Sinne, dass der Kanton
Graubünden verhalten wird, der Klägerin per Saldo der Verkehrssteuern noch Fr.
234.75 zurückzuerstatten.
Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 66 I 196
Date : 01. Januar 1940
Published : 25. September 1940
Source : Bundesgericht
Status : 66 I 196
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Befreiung von kantonalen Steuern.1. Die Ordnung in Art. 165 MO, wonach Automobile nicht mit...


Legislation register
MO: 164  165
BGE-register
64-I-296 • 66-I-196
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requisition • automobile • duration • month • day • vehicle registration certificate • truck • question • drawn • cantonal law • federal court • decision • exemption from duty • chur • character • property • regulation • relationship between • cantonal and municipal tax • use
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