S. 149 / Nr. 26 Doppelbesteuerung (d)

BGE 66 I 149

26. Auszug aus dem Urteil vom 21. Juni 1940 i. S. Bern gegen Aargau und Frau
B.

Regeste:
Art. 46 Abs. 2 BV: Dem Ort des Sommeraufenthaltes steht das Besteuerungsrecht
auch bezüglich des in einer Rente bestehenden Einkommens zu, wenn dieses durch
die Hingabe eines Kapitals oder in ähnlicher Weise vertraglich begründet
wurde.

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Art. 46 al. 2 CF: Le contribuable peut être soumis à l'impôt au lieu de son
séjour de vacances, même pour la part de son revenu qui consiste dans une
rente, lorsque cette rente a été constituée par la cession d'un capital ou par
tout autre moyen contractuel analogue.
Art. 46 cp. 2 CF: Il contribuente può essere sottoposto all'imposta nel luogo
del suo soggiorno di vacanza, anche per la parte del suo reddito che consiste
in una rendita, quando questa sia stata costituita mediante cessione di un
capitale o in altro analogo modo contrattuale.

Frau B. wohnt in Aarburg (Aarg.) und hat in Sigriswil (Bern) einen
Sommerwohnsitz. Ihr verstorbener Ehemann hat die Stadt Neuenburg als Erbin
eingesetzt. Dafür sowie aus einem zwischen den Ehegatten abgeschlossenen
Ehevertrag, als Gegenleistung für eine Schenkung und für den Verzicht auf die
Nutzniessung einer zur Erbschaft gehörenden Liegenschaft erhält Frau B. von
der Stadt Neuenburg eine Rente. Aarburg beansprucht dafür die ausschliessliche
Steuerhoheit, während der Kanton Bern für die Besteuerung Anwendung der
gleichen Grundsätze verlangt, wie sie für das bewegliche Vermögen und dessen
Ertrag gelten.
Das Bundesgericht hat die Steuerhoheit des Kantons Bern für die Dauer des
Sommeraufenthaltes der Frau B. in Sigriswil anerkannt.
Aus den Erwägungen:
Die Anerkennung des Rechtes des Kantons, den sogenannten Sommerbewohner, der
sich während mindestens 90 Tagen im eigenen Hause auf dem Gebiete des ersteren
aufhält, abgesehen von der Liegenschaft pro rata temporis auch für das
bewegliche Vermögen und den Ertrag davon besteuern zu dürfen, beruht auf der
Erwägung, dass diese Steuerobjekte zum Aufenthaltsort des Pflichtigen in einer
räumlichen Beziehung stehen, die es rechtfertigt, ihm insoweit die
Steuerhoheit für die Dauer dieses Zustandes zuzuerkennen. Für das
Erwerbseinkommen, für das eine solche örtliche Bindung entweder zum Ort der
Tätigkeit

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(selbständiges Einkommen) oder demjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes
(unselbständiges Einkommen), nicht aber auch zum Aufenthaltsort besteht, fehlt
diesem daher auch das Recht zur Steuererhebung. Davon, ob die als massgebend
erachteten räumlichen Beziehungen für das Renteneinkommen in gleicher oder
ähnlicher Weise vorhanden sind, wie beim beweglichen Vermögen und beim
Kapitalertrag, hängt es infolgedessen auch ab, ob dem Ort des
Sommeraufenthaltes das Besteuerungsrecht auch bezüglich des in einer Rente
bestehenden Einkommens zustehe. Dies trifft jedenfalls für die durch die
Hingabe eines Kapitals und die in anderer Weise vertraglich begründete Rente
zu, wie die Rekurrentin sie von der Stadt Neuenburg bezieht. Denn sie ist mit
dem Kapitalertragseinkommen innerlich verwandt und fliesst wie dieses aus
einem dem Steuerpflichtigen zustehenden Rechte, sodass sie ihm wirtschaftlich
zuzurechnen ist (BLUMENSTEIN, Steuerrecht I S. 182). Sie wird gewissermassen
jeden Tag durch die Existenz des Berechtigten erworben und gehört deshalb
steuerrechtlich dorthin, wo sich dieser aufhält. Daraus ergibt sich das Recht
des Kantons, in dem der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des
Sommerbewohners erfüllt, die Rente für die Dauer des Aufenthaltes zur
Besteuerung heranzuziehen. Dem Kanton Bern steht daher die Steuerhoheit für 6
Monate auch bezüglich des Renteneinkommens der Frau B. zu.
Dass das kantonale Recht (§ 24 lit. b des aarg. StG) das im Genuss einer
Pension oder eines Leibgedinges bestehende Einkommen dem Erwerb durch Ausübung
einer Kunst, eines Handels, Amtes, Berufes oder einer andern Beschäftigung
gleichstellt, ist für die interkantonale Steuerausscheidung unerheblich.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 66 I 149
Date : 01. Januar 1940
Published : 20. Juni 1940
Source : Bundesgericht
Status : 66 I 149
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Art. 46 Abs. 2 BV: Dem Ort des Sommeraufenthaltes steht das Besteuerungsrecht auch bezüglich des in...


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66-I-149
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