S. 140 / Nr. 24 Enteignungsrecht (d)

BGE 66 I 140

24. Urteil vom 15. März 1940 i. S. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton
Aargau gegen Roth.


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Regeste:
Wenn ein Grundeigentümer Schadenersatz verlangt, weil durch die
bestimmungsmässige Verwendung eines Militärschiessplatzes bei der
ursprünglichen Expropriation nicht voraussehbare übermässige Einwirkungen auf
die Nachbarschaft durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung entstünden, so ist
der Entschädigungsanspruch in einem neuen Expropriationsverfahren zu erledigen
(Art. 5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
, 41
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
Abs. I litt. c. EntG).
Das militärische Schätzungsverfahren nach Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
und 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
MO bezieht sich nicht
auf solche Ansprüche, sondern nur auf den Fall, wo Gegenstände oder Land durch
militärische Übungen zerstört oder direkt geschädigt werden.
Lorsque la création d'un champ de tir militaire a donné lieu à une procédure
d'expropriation et qu'après coup un propriétaire foncier allègue, pour
demander des dommages-intérêts, les incommodités excessives que cause au
voisinage l'emploi normal de cette installation (bruit, ébranlement, danger)
incommodités qu'il n'avait pu prévoir lors du dépôt des plans, c'est par la
voie d'une nouvelle procédure d'expropriation qu'il devra agir (art. 5 et 41
al. l litt. c de la loi fédérale sur l'expropriation).
L'estimation militaire prévue aux art. 28 et 33 OM ne peut avoir lieu
lorsqu'il s'agit d'une telle prétention, mais seulement lorsque des exercices
militaires ont eu pour conséquence directe de détruire ou d'endommager des
objets ou du terrain.
Il proprietario di un fondo, che pretende un indennizzo per gli eccessivi
inconvenienti derivanti al vicinato dall'uso normale di un campo di tiro
militare (rumore, scosse, pericolo), inconvenienti non prevedibili nella
procedura di espropriazione precedente alla creazione del campo in parola,
deve far valere la sua pretesa in una nuova procedura di espropriazione (art.
5 e 41 cp. l lett. c della legge federale sull'espropriazione).
La procedura militare di stima ai sensi degli art. 28 e 33 OM non può aver
luogo quando si tratta di una tale pretesa, ma solo quando gli esercizi
militari hanno per conseguenza diretta la distruzione o il danneggiamento
degli oggetti o del terreno.

Im Jahre 1898 haben für die Erweiterung des Militärschiessplatzes in der
Gehren in Erlinsbach im Kanton Aargau Expropriationen nach eidgenössischem
Recht stattgefunden,

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Mit Eingabe vom 5. April 1939 beantragte Roth-Bürgi bei der eidgenössischen
Schätzungskommission des IV. Kreises, die Eidgenossenschaft und der Kanton
Aargau seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von 8000 Fr. nebst Zins
zu bezahlen, weil die Benutzung des erwähnten Militärschiessplatzes
übermässige Einwirkungen auf sein anstossendes Grundstück zur Folge habe.
Das eidgenössische Militärdepartement und mit ihm der Regierungsrat des
Kantons Aargau bestritten die sachliche Zuständigkeit der
Schätzungskommission.
Dieses erklärte sich jedoch für zuständig.
Ihr Entscheid ist vom eidgenössischen Militärdepartement und vom Regierungsrat
des Kantons Aargau ans Bundesgericht weitergezogen worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
...
3. ­ Der Ansprecher Roth macht geltend, dass die neue Art der Benützung des
Militärschiessplatzes in der Gehren in Erlinsbach zu Übungen mit schweren
Infanteriewaffen, insbesondere Infanteriekanonen und Minenwerfern, gegenüber
dem bisher üblichen blossen Gewehrschiessen, eine übermässige Einwirkung durch
Lärm und Erschütterung und auch Gefährdung auf sein anstossendes
landwirtschaftliches Anwesen zur Folge habe, welche Einwirkung
nachbarrechtlich, nach Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB, verboten wäre, und dass er, da er sich
mit Rücksicht auf Natur und Zweck des Militärschiessplatzbetriebs nicht mit
der Negatorienklage dagegen zur Wehre setzen könne, für diesen Verlust der
Abwehrbefugnis im Enteignungsverfahren des eidgenössischen Rechts zu
entschädigen sei. Inbezug auf den fraglichen Schiessplatz ist seinerzeit vom
Bundesrat das Expropriationsrecht bewilligt worden. Er ist ein Werk, wofür
auch nach dem neuen EntG, Art. 1, die Expropriation geltend gemacht werden
kann, da die Anlage der Vorbereitung der Truppe für die Landesverteidigung
dient, also im Interesse der

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Eidgenossenschaft liegt. Allfällige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch
Lärm, Erschütterung und Gefährdung sind Folgen der bestimmungsgemässen
Benutzung der Einrichtung zu militärischen Schiessübungen. Sollten sie, wie
der Ansprecher Roth behauptet, im Sinne von Art. 684
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 684 - 1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
1    Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2    Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht.597
ZGB übermässig sein, so
wären sie durch das Expropriationsrecht, das dem Werk zur Seite steht,
gedeckt, d.h. der betroffene Nachbar müsste sie dulden, aber er wäre für den
Verlust des privatrechtlichen Schutzes nach Enteignungsrecht zu entschädigen.
Dieses Privatrecht des Eigentümers gehört zu den Nachbarrechten, die nach Art.
5
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
des EntG Gegenstand der Expropriation sein können (BGE 62 I S. 11, 269; 64 I
S. 231). Dass man es (immer die Richtigkeit der Darstellung des Roth über
Vorhandensein und Stärke der Immissionen vorausgesetzt) mit einem
Expropriationstatbestand zu tun hat, würde ohne weiteres einleuchten, wenn
schon anlässlich des frühern Expropriationsverfahrens festgestanden hätte,
dass der Betrieb in einer Weise auf die Umgebung wirken werde, die das
nachbarrechtlich zulässige Mass überschreitet, und damals der Anspruch auf
Entschädigung erhoben worden wäre. Es kann aber auch nicht anders sein, wenn
Folgen solcher Art erst später eintreten. Die Praxis hat von jeher angenommen,
dass auch Entschädigungsansprüche für derartige Nachteile, die später
auftreten, im Expropriationsverfahren zu erledigen sind, und das ist auch die
Regelung im neuen EntG (Art. 5, 41 I c, BGE 62 I S. 12).
Danach wäre der Anspruch des Roth enteignungsrechtlicher Natur und die
Schätzungskommission hätte ihre Kompetenz mit Recht bejaht.
4. ­ Wenn das eidgenössische Militärdepartement, und ihm folgend der
Regierungsrat von Aargau, die Zuständigkeit der Schätzungskommission
bestreiten, so geschieht es nicht, weil die Streitigkeit im ordentlichen
Rechtsweg, unter Ausschluss der Expropriationsorgane, zu beurteilen wäre,
sondern weil ein durch die Bundesgesetzgebung

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vorgesehenes administratives Sonderverfahren zutreffen würde. Es soll sich um
eine allfällige Sachbeschädigung infolge militärischer Übungen im Sinne von
Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
und 33
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
MO handeln, d.h. um eine Streitigkeit, über die eine besondere
Schätzungskommission (Verwaltungsreglement von 1885 Art. 283 ff) und
zweitinstanzlich gegebenenfalls die Rekurskommission der Militärverwaltung
(Verordnung betr. dieselbe vom 15. Februar 1929, GS 45 S. 41) zu entscheiden
haben.
Der Schaden, den Roth behauptet und dessen Ersatz er verlangt, wäre in der Tat
eine Folge der militärischen Schiessübungen, die auf dem Schiessplatz
stattfinden. Es ist aber nicht ein direkter Schaden an beweglichen oder
unbeweglichen Sachen, sondern ein allgemeiner Minderwert der Liegenschaft, der
sich daraus ergeben würde, dass der Eigentümer nachbarrechtlich unzulässige
Einwirkungen vom Schiessplatz her nicht abwehren kann, welcher Minderwert
unabhängig davon besteht, ob und welche konkrete Zerstörungen oder
Schädigungen bereits eingetreten sind. Die Annahme liegt von vornherein nahe,
dass sich jenes Sonderverfahren nur auf den Fall bezieht, wo Gegenstände oder
Land durch militärische Übungen direkt geschädigt werden. Die erwähnte
Verordnung spricht in Art. 2 Ziff. 16
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 5
1    Gegenstand des Enteignungsrechtes können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die persönlichen Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes sein.
2    Diese Rechte können dauernd oder vorübergehend entzogen oder beschränkt werden.
von «Land- und Sachschaden». So versteht
den Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
MO auch ein Gutachten des eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements vom Jahre 1936 (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden
10 S. 142). Für die Liquidation der direkten Land- und Sachschäden infolge
militärischer Übungen eignet und rechtfertigt sich jenes administrative
Spezialverfahren. Für die Beurteilung des Ersatzes für den Minderwert einer
Liegenschaft infolge ständiger übermässiger Einwirkung einer benachbarten
Militäranlage, also für eine dauernde Belastung der Grundstücke, die sachlich
sich als ein Expropriationsfall darstellt, wäre es weniger gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hat denn auch schon ausgesprochen,

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dass das militärische Schätzungsverfahren nur anwendbar sei auf vorübergehende
und gelegentliche, unmittelbare und greifbare Schäden zufolge militärischer
Manöver und Übungen, nicht aber auf die dauernde Störung durch den Betrieb
eines Militärschiessplatzes (BGE 29 II S. 447 ff unter Hinweis auf BGE 18 S.
424 E. 3). Damals war massgebend Art. 280 des Verwaltungsreglements, der
bestimmte, dass «Schaden, der durch Ausführung militärischer Anordnungen an
öffentlichem und Privateigentum verursacht wird», zu vergüten sei, während
nunmehr anwendbar ist Art. 28
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 41
1    Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
(und 33) MO. Es kann aber nicht anerkannt
werden, dass, wie das Militärdepartement meint, mit dem Inkrafttreten der
neuen MO das Zuständigkeitsgebiet des militärischen Schätzungsverfahrens
erweitert worden sei in der Weise, dass nun auch Tatbestände von der Art des
vorliegenden darunter fallen würden. Die Art. 28 und 33 sprechen ausdrücklich
und in deutlicherer Weise als Art. 280 des Verwaltungsreglements von blossen
Uebungsschäden; sie sind der letztern Bestimmung gegenüber eher einschränkend.
Dann kann aber kein Anlass bestehen, aus der MO von 1907 eine Ausdehnung des
Anwendungsfeldes des militärischen Schätzungsverfahrens herzuleiten gegenüber
dem Rechtszustand, wie er bis dahin bestand.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden des Bundes und des Kantons Aargau gegen den Entscheid der
eidgenössischen Schätzungskommission des Kreises IV werden abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 66 I 140
Date : 01. Januar 1940
Published : 15. März 1940
Source : Bundesgericht
Status : 66 I 140
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Wenn ein Grundeigentümer Schadenersatz verlangt, weil durch die bestimmungsmässige Verwendung eines...


Legislation register
EntG: 5  41
MO: 2  28  33
ZGB: 684
BGE-register
29-II-428 • 62-I-9 • 66-I-140
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
aargau • federal court • military drill • neighborhood law • hamlet • damage • confederation • cantonal council • use • circle • immission • expropriation • property damage • decision • compensation • military facility • ensuring • expropriation allowance • increase • coming into effect
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