S. 114 / Nr. 18 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 66 I 114

18. Urteil des Kassationshofs vom 5. Februar 1940 i. S. Welti gegen Vallon und
Staatsanwaltschaft Zürich.

Regeste:
1. Ob eine Strassenstelle ausser- oder innerorts liege, wird durch ihre Lage
in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln verbindlich bestimmt (Art. 43 f . MFV,
Art. 2 BRB über Hauptstrassen mit Vortrittsrecht).
2. Ob eine festgestellte Geschwindigkeit übersetzt sei oder nicht, ist
Rechtsfrage (Art. 25 MFG, 42 ff. MFV).
3. Pflichten des Vortrittsberechtigten: Sobald dieser sieht, dass der
Unberechtigte sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall droht, muss er
selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner Macht liegende tun, um den
Unfall zu verhüten (Art. 27 MFG).
1. Ce sont les signaux dits «de localité» qui font règle pour déterminer si
tel point de la route est compris dans les limites d'une localité donnée (art.
43 s. RA, art. 2 ACF sur les routes principales avec priorité de passage).
2. La question de savoir si une vitesse constatée est excessive est une
question de droit (art. 25 LA, 42 ss. RLA).
3. Devoirs de celui qui a la priorité de passage: Dès que le titulaire de la
priorité s'aperçoit que celle-ci est violée par un autre usager de la route et
qu'un accident menace, il doit, sans égard pour son droit, faire tout ce qui
est en son pouvoir pour prévenir l'accident (art. 27 LA).
1. Per stabilire se un punto d'una strada è situato fuori o entro i limiti di
una data località, fanno norma i segnali detti di «località» (art. 43 e seg.
Ord CAV, art. 2 DCF del 26 marzo 1934).
2. E'questione di diritto quella di sapere se una velocità costatata sia
eccessiva (art. 25 LCAV, 42 e seg. Ord. CAV).
3. Obblighi di colui cui spetta la precedenza: tosto ch'egli si avvede ch'essa
è violata da un altro utente della strada e che vi è pericolo d'infortunio,
deve fare, senza riguardo al suo diritto di procedenza, tutto quanto è in suo
potere per prevenire l'infortunio (art. 27 LCAV).


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A. ­ Am 23. September 1938 um 10 Uhr stiess der von G. Vallon geführte
Lastwagen mit Anhänger, von der Gasometerstrasse in Schlieren her die
Industriestrasse überquerend, um auf das Areal des Gaswerkes der Stadt Zürich
zu gelangen, mit dem von W. Welti geführten, auf der Industriestrasse von
Zürich herkommenden Lieferungswagen zusammen, wobei Welti leicht und der neben
ihm sitzende Niederer sehr schwer verletzt wurde; daneben entstand erheblicher
Sachschaden, besonders am Lieferungswagen Weltis.
Das Bezirksgericht Zürich sprach Vallon frei und verurteilte Welti wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu 6 Wochen Gefängnis unbedingt. Die Berufungen
des Niederer und des Welti als Geschädigter auf Bestrafung des Vallon beschied
das Obergericht des Kantons Zürich mit Abweisung bezw. mit Nichteintreten;
diejenige des Welti als Angeklagten auf Freisprechung wurde abgewiesen, ebenso
dessen gegen das obergerichtliche Urteil gerichtete kantonale
Kassationsbeschwerde mit Urteil des zürcherischen Kassationsgerichtes vom 8.
November 1939, in welchem dieses die Frage der Anwendung des eidgenössischen
Rechts (MFG) als Vorfrage des kantonalen Delikts geprüft hat. Das
Kassationsgericht führt aus, die Annahme des Obergerichts sei weder akten-
noch gesetzwidrig, «dass Welti verpflichtet gewesen wäre, durch langsameres
Fahren den Zusammenstoss mit dem Wagen Vallons zu vermeiden und dass er dazu
bei gehöriger Aufmerksamkeit auch in der Lage gewesen wäre», und das trotz
seinem Vortrittsrecht.
B. ­ Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt Welti Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks
Freisprechung, eventuell Ausfällung eines neuen Urteils. Zur Begründung wird
ausgeführt, das Obergericht habe entgegen der Behauptung des
Kassationsgerichts ausdrücklich bemerkt (S. 12), dass Welti sich keine
Geschwindigkeitsüberschreitung habe zuschulden kommen lassen.

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Die Unfallstelle liege ausserorts, wie das Obergericht verbindlich
festgestellt habe. Allerdings gelten für Lastwagen auch ausserorts
Geschwindigkeitsmaxima. Formell habe der Beschwerdeführer die Vorschrift des
Art. 43 MFV übertreten; allein die Feststellung des Obergerichts, dass der
Angeklagte trotzdem nicht zu rasch gefahren sei, sei für das Bundesgericht
verbindlich und es frage sich nur, ob noch eine andere Übertretung einer
Verkehrsvorschrift begangen worden sei. Welti habe ein doppeltes
Vortrittsrecht gehabt, weil er von rechts kam und zugleich auf der als solche
bezeichneten Hauptstrasse fuhr. Dieses Vortrittsrecht habe Vallon missachtet.
Mit der von Welti tatsächlich innegehabten Geschwindigkeit hätte Vallon
rechnen müssen. Selbst eine übersetzte Geschwindigkeit hätte den
Beschwerdeführer nicht um sein Vortrittsrecht gebracht. Ausserdem hätte Vallon
mit dem Verkehr auf der Hauptstrasse rechnen müssen. Vallon habe nicht
behauptet, er habe nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers gerechnet, sondern zugegeben, dass er diesen erst erblickt
habe, als er mit dem vorderen Teil des Lastwagens die Mitte der Strasse
überquert hatte. Die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht
kausal für den Unfall gewesen. Im übrigen verweist der Beschwerdeführer auf
seine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Es handle sich bei der Unfallstelle
nicht um eine Kreuzung, sondern um eine Einfahrt. Der Beschwerdeführer habe
damit rechnen dürfen, dass Vallon sein Vortrittsrecht respektieren werde. Erst
als er erkennen konnte, dass Vallon das nicht tat, sondern seine Fahrt über
die Strasse fortsetzte, sei er zur Reaktion verpflichtet gewesen. In diesem
Augenblicke sei die Verhütung des Unfalls aber nicht mehr möglich gewesen.
Eventuell bestreitet der Beschwerdeführer die Kausalität eines Fehlers für den
Unfall.
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Das Obergericht hat festgestellt, dass die Unfallstelle ausserorts liegt.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es an sich eine Rechtsfrage,
ob eine Strassenstelle ausser- oder innerorts liege; das Bundesgericht kann
sie überprüfen. Entscheidend für ihre Beantwortung ist jedoch in allen Fällen,
wo die Stelle in Bezug auf die Ortsbezeichnungstafeln liegt, und dies
hinwiederum ist Tatfrage. Sowohl der Fahrzeugführer als der Richter haben sich
bei Beurteilung des an der betreffenden Stelle geltenden Regimes an diese
Signalisierung zu halten, ohne prüfen zu können, ob sie von den
Verwaltungsbehörden in Ansehung der Bebauungsverhältnisse usw. auch richtig
angebracht worden sei (BGE 65 I 52). Wenn eine Ortstebezeichnungstafel fehlt,
so ist die Örtlichkeit verbindlich als ausserorts gekennzeichnet. Im
vorliegenden Falle ist die Frage freilich belanglos für das Vortrittsrecht, da
der Beschwerdeführer sowohl von rechts kam, als auch auf der Hauptstrasse
fuhr; er hatte somit in jedem Falle das Vortrittsrecht, was die Vorinstanzen
auch anerkannt haben.
2. ­ Hingegen ist die Frage von Bedeutung für die Entscheidung, ob der
Beschwerdeführer das ausserorts nach Art. 43 MFV geltende
Geschwindigkeitsmaximum überschritten habe. Nach dem Polizeirapport wies der
Lieferungswagen des Beschwerdeführers ein aus Leergewicht (2030 kg) und
Nutzlast (2500 kg) bestehendes Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf; er ist
deshalb als schwerer Motorwagen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. b
SR 512.271 Ordonnance du 18 mars 2022 sur le service de vol militaire (OSV)
OSV Art. 2 Membres du service de vol militaire
1    Font partie du service de vol militaire les membres du service de vol, du service de saut en parachute et du service de vol de drone.
2    Sont considérés comme membres du service de vol:
a  les pilotes militaires, à savoir:
a1  pilotes militaires de carrière,
a2  pilotes militaires de milice;
b  les pilotes civils du Service de transport aérien de la Confédération;
c  les opérateurs de bord, à savoir:
c1  opérateurs de bord de carrière,
c2  opérateurs de bord de milice,
c3  opérateurs FLIR de carrière,
c4  photographes de bord de carrière.
3    Sont considérés comme membres du service de saut en parachute:
a  les éclaireurs parachutistes de carrière;
b  les éclaireurs parachutistes de milice;
c  les membres du détachement de reconnaissance de l'armée 10 (DRA 10) au bénéfice d'une instruction militaire de saut en chute libre;
d  les enseignants spécialisés avec licence d'instructeur de saut en parachute du service spécialisé.
4    Sont considérés comme membres du service de vol de drone:
a  les opérateurs de drone de carrière, à savoir:
a1  pilotes de drone de carrière,
a2  opérateurs de charge utile de drone de carrière;
b  les opérateurs de drone de milice, à savoir:
b1  pilotes de drone de milice,
b2  opérateurs de charge utile de drone de milice.
MFV
anzusehen, für den nach Art. 43 ausserorts die Höchstgeschwindigkeit von 45 km
gilt. Dieses Maximum hat der Beschwerdeführer zur Zeit des Unfalls
überschritten, wie er anerkennt; eine Geschwindigkeit von 57 km ist
festgestellt. Das Obergericht hat nun freilich in dem von ihm ausdrücklich
angeführten Art. 43 MFV nur die für innerorts geltende Geschwindigkeitsgrenze
bemerkt und übersehen. dass eine solche auch für ausserorts besteht ­ eben

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45 km ­ und daher angenommen, der Beschwerdeführer habe keine
Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die gegenteilige Annahme des
Kassationsgerichts (S. 17) ist also die richtige. Ob die festgestellte
Geschwindigkeit von 57 km zu hoch war oder nicht, ist Rechtsfrage und
unterliegt der Überprüfung des Bundesgerichts; davon, dass die Annahme des
Obergerichts hierüber für den Kassationshof verbindlich wäre, ist keine Rede.
Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin begründet.
3. ­ Das Gegenteil kann auch nicht gesagt werden von der zweiten Anschuldigung
des Mangels an Aufmerksamkeit in der Beherrschung des Fahrzeugs. Gewiss hatte
der Beschwerdeführer dem aus der Nebenstrasse einbiegenden Lastwagenzug
gegenüber das Vortrittsrecht. Da er auf der Hauptstrasse ausserorts fuhr, sein
Vortrittsrecht also nicht nur einem von links, sondern auch einem von rechts
kommenden Fahrzeug gegenüber galt, hatte er seine Aufmerksamkeit nicht, wie
auf einer Strassenstrecke mit Rechtsvortrittsrecht, ausschliesslich auf seine
rechte Seite zu konzentrieren, sondern konnte sie nach beiden Seiten
gleichmässig auf allfällige Einmündungen richten. Diejenige der
Gasometerstrasse von links ist, nach den bei den Akten befindlichen
Photographien, gut als solche zu erkennen. Wie das Obergericht feststellt, hat
der Beschwerdeführer zugegeben, den Lastwagenzug auf eine Entfernung von 50-60
m erblickt zu haben, als sich dieser direkt vor der Einmündung der
Gasometerstrasse befand. Nach den Berechnungen und den Planeinzeichnungen des
Experten Ing. Brüderlin befand sich 2 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoss, als
der Beschwerdeführer noch 40 m von der Kollisionsstelle entfernt war, die
Spitze des Lastwagenzugs bereits in der Mitte der linken Strassenhälfte, 3 m
diesseits der Trottoirlinie. Wenn der Beschwerdeführer bei dem ersten
Ansichtigwerden der Spitze des Lastwagenzuges auf 50-60 m allenfalls noch der
Meinung sein konnte, dieser werde anhalten und sein Vortrittsrecht
respektieren, so musste er doch 20 m weiter, als der andere bereits 3 m quer

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in der Strasse stand, an der Möglichkeit der gefahrlosen Ausübung seines
Vorrechts zweifeln. Er durfte, nachdem die Situation einmal soweit gediehen
war, umso weniger auf sein Vorrecht pochen, als er erkennen musste, dass in
dem Momente, da für ihn die Spitze des andern Fahrzeuges sichtbar wurde, dies
umgekehrt bezüglich dessen Führers Vallon nicht der Fall war, weil jener
Führersitz mehr als 2 m hinter der Vorderfront sich befindet. Aus einer
zögernden Fahrweise des andern Wagens durfte Welti, bevor auch der Führersitz
des Vallon die Sicht auf die Strasse gewonnen hatte, nicht schliessen, jener
schicke sich zum Halten an, weil er den Lieferwagen erblickt habe. Es ist
übrigens festgestellt, dass sich der Lastwagenzug ununterbrochen in Bewegung
befand. Selbst wenn der Beschwerdeführer Grund zur Annahme gehabt hätte, der
andre Lastwagen wolle nicht die Strasse überqueren, sondern rechts nach
Richtung Zürich einbiegen, musste er sein Vortrittsrecht als gefährdet ansehen
angesichts der Grösse des Lastwagenzuges, der beim Einbiegen wahrscheinlich
sekundenlang mehr als seine rechte Strassenhälfte beansprucht haben würde.
Schon beim ersten Auftauchen des andern Wagens an der Trottoirlinie ergab sich
für den Beschwerdeführer trotz seinem Vortrittsrecht die Vorsichtspflicht,
seine wie dargetan schon an sich zu hohe Geschwindigkeit so herabzusetzen,
dass er bei weiterer Komplikation der Situation nötigenfalls den Wagen auf
nützliche Distanz anhalten konnte. Absolut geboten aber war ein energisches
Abbremsen einen Moment später, als der Beschwerdeführer, noch 40 m von der
Kreuzungsstelle entfernt, den andern Wagen in Querrichtung bereits 3 m in der
Strasse in konstanter Vorwärtsbewegung sah. Sobald der Vortrittsberechtigte
sieht, dass der andere sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall droht,
muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner Macht liegende tun, um
den Unfall zu verhüten. Dass der Beschwerdeführer die ganze 60 m lange Strecke
vom Ansichtigwerden des andern bis zum Zusammenstoss mit 57 km Geschwindigkeit
durchfuhr, ohne die

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Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem Mangel an Aufmerksamkeit und
Geistesgegenwart erklärt werden, der zumal in Verbindung mit der
Geschwindigkeitsüberschreitung ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG zur Last
fällt.
Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen MFG bezw. MFV für
die Verletzung des Niederer kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der
Annahme des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für das kantonale
Delikt von Belang, ausschliesslich vom kantonalen Recht beherrscht.
Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Beschwerdeführers ist nichts
gesagt über die dem Verhalten des andern Führers Vallon zukommende
Qualifikation. Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine
Geschwindigkeitsüberschreitung fest, verurteilte ihn jedoch deswegen nicht,
weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten sei, die ihm nur die
Unterlassung eines Sicherheitshaltes zur Last lege. Diese vom
Kassationsgericht bestätigte Auffassung erscheint hier ­ es handelt sich bei
den beiden Verstössen immerhin um solche gegen den einen, das Kreuzen
abschliessend regelnden Art. 27 MFG ­ recht sonderbar, kann jedoch, da dem
kantonalen Prozessrecht unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft
werden, vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung Weltis
angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale Delikt verhängte Strafmass
der Überprüfung des Kassationshofs entzogen. Das gleiche gilt für die
Gewährung oder Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP).
Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden, dass 6 Wochen Gefängnis
unbedingt auf der einen und Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis
des Verschuldens hier und dort keinesfalls entsprechen. Der Kassationshof kann
jedoch hieran nichts ändern.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 66 I 114
Date : 01 janvier 1940
Publié : 05 février 1940
Source : Tribunal fédéral
Statut : 66 I 114
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : 1. Ob eine Strassenstelle ausser- oder innerorts liege, wird durch ihre Lage in Bezug auf die...


Répertoire des lois
OSV: 2 
SR 512.271 Ordonnance du 18 mars 2022 sur le service de vol militaire (OSV)
OSV Art. 2 Membres du service de vol militaire
1    Font partie du service de vol militaire les membres du service de vol, du service de saut en parachute et du service de vol de drone.
2    Sont considérés comme membres du service de vol:
a  les pilotes militaires, à savoir:
a1  pilotes militaires de carrière,
a2  pilotes militaires de milice;
b  les pilotes civils du Service de transport aérien de la Confédération;
c  les opérateurs de bord, à savoir:
c1  opérateurs de bord de carrière,
c2  opérateurs de bord de milice,
c3  opérateurs FLIR de carrière,
c4  photographes de bord de carrière.
3    Sont considérés comme membres du service de saut en parachute:
a  les éclaireurs parachutistes de carrière;
b  les éclaireurs parachutistes de milice;
c  les membres du détachement de reconnaissance de l'armée 10 (DRA 10) au bénéfice d'une instruction militaire de saut en chute libre;
d  les enseignants spécialisés avec licence d'instructeur de saut en parachute du service spécialisé.
4    Sont considérés comme membres du service de vol de drone:
a  les opérateurs de drone de carrière, à savoir:
a1  pilotes de drone de carrière,
a2  opérateurs de charge utile de drone de carrière;
b  les opérateurs de drone de milice, à savoir:
b1  pilotes de drone de milice,
b2  opérateurs de charge utile de drone de milice.
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Répertoire ATF
65-I-52 • 66-I-114
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
à l'extérieur des localités • cour de cassation pénale • route principale • question • tribunal fédéral • poids lourd • hameau • à l'intérieur des localités • ordre religieux • autorité inférieure • privilège • condamné • emploi • exactitude • poids • distance • moyen de droit cantonal • diligence • priorité • tribunal cantonal
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