S. 49 / Nr. 14 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 49

14. Entscheid vom 25. Mai 1939 i. S. Sichler.


Seite: 49
Regeste:
Rechtsöffnungsverfahren, Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
, 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG.
Die Abweisung eines Begehrens um definitive Rechtsöffnung hindert nicht, nach
Behebung des dem Vollstreckungstitel anhaftenden Mangels ein neues Begehren zu
stellen.
Arrestprosequierung, Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG.
Hiezu genügt auch eine Feststellungsklage, mit der ein bereits vorhandenes
Leistungsurteil inbezug auf die Frage der Verjährung der urteilsmässigen
Forderung ergänzt werden soll.
Mainlevée, art. 80 et 81 LP.
Le rejet de la demande de mainlevée n'empêche pas une nouvelle demande après
disparition du vice entachant le titre invoqué pour l'exécution.
Validation du séquestre, art. 278 LP.
Il suffit d'une action en constatation de droit tendant à faire compléter une
condamnation pécuniaire antérieure quant à la question de prescription de la
créance statuée par ce jugement.
Rigetto dell'opposizione (art. 80 e 81 LEF).
Una domanda di rigetto definitivo dell'opposizione, che è stata respinta, può
essere rinnovata, qualora il titolo esecutivo invocato sia stato tolto.
Convalida del sequestro (art. 278 LEF).
Basta anche un'azione di accertamento di un diritto, che tende a far
completare un giudizio anteriore per quanto riguarda la questione della
prescrizione del credito fissato da questo giudizio.

A. - Sichler wurde im Jahre 1919 durch ein Vaterschaftsurteil des
Zivilgerichtes Basel-Stadt zu Geldleistungen an Eugenie Häfliger verpflichtet.
Diese trat

Seite: 50
die Forderung an Frau Auguste Wiedmer-Häfliger ab. Am 18. Oktober 1938
erwirkte die Zessionarin auf Grund des Urteils bei der Arrestbehörde von
Basel-Stadt für den Forderungsbetrag von Fr. 6480.- gegen den Schuldner Arrest
auf seinen Anteil am Nachlass seiner Mutter. Gegen den zur Prosequierung des
Arrestes erlassenen Zahlungsbefehl erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. Das
Gesuch der Gläubigerin um definitive Rechtsöffnung wurde am 3. Januar 1939
abgewiesen mit der Begründung, dass die Forderung aus dem Urteil verjährt sei.
Daraufhin klagte die Gläubigerin am 13. Januar «zwecks Prosekution des
Arrestes» auf Feststellung, dass ihr die Forderung unverjährt zustehe. Das
Betreibungsamt sah darin eine Arrestprosequierungsklage im Sinne von Art. 279
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488

SchKG und liess die Arrestgläubigerin an einer inzwischen von anderer Seite
bewirkten Pfändung des Erbteiles gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG provisorisch
teilnehmen.
Gegen diese Verfügung machte der Schuldner durch Beschwerde geltend, der
Arrest sei dahingefallen, weil der das Gesuch um definitive Rechtsöffnung
abweisende Entscheid endgültig sei. Der von der Betreibenden eingeleiteten
neuen Klage stehe die Einrede der abgeurteilten Sache entgegen; zudem sei sie
nur auf Erlass eines Feststellungsurteils gerichtet, das zur Prosequierung des
Arrestes nicht geeignet sei.
B. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Sie führt
aus, es sei Sache des Richters, zu prüfen, ob die eingereichte Klage als
solche zulässig sei. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde habe sich auf
die Prüfung der Frage zu beschränken, ob jene Klage zur Prosequierung des
Arrestes tauglich sei. Das sei zu bejahen. Wenn auch regelmässig eine
Feststellungsklage hiefür nicht genüge, so treffe dies doch im vorliegenden
Fall ausnahmsweise zu, weil die Gläubigerin bereits im Besitze eines auf
Zahlung lautenden Urteils sei und mit der neuen Klage nur noch die der
Vollstreckung jenes Urteils entgegengehaltene Einrede

Seite: 51
der Verjährung der urteilsmässigen Forderung beseitigen wolle.
Gegen diesen Entscheid hat der Arrestschuldner an das Bundesgericht
rekurriert. Zu seinen frühern Einwänden hinzu erhebt er noch die Einrede der
örtlichen Unzuständigkeit des Basler Richters für die Behandlung der erwähnten
Klage.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 278 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG bleibt der Arrest trotz Ablehnung des
Rechtsöffnungsbegehrens fortbestehen, sofern der Gläubiger fristgemäss die zur
Erzielung eines Rechtsöffnungstitels geeignete ordentliche Klage anhebt. Das
Gesetz macht bei dieser Regelung keinen Unterschied zwischen der
provisorischen und der definitiven Rechtsöffnung, und es kann daher keine Rede
davon sein, dass im vorliegenden Fall der Arrest deswegen dahingefallen sei,
weil das abgelehnte Gesuch sich bereits auf ein Urteil stützte und auf
definitive Rechtsöffnung gerichtet war. Es kann auch in diesem Falle dem
Betreibenden nicht verwehrt sein, den Mangel in seinem Vollstreckungsrecht,
der sich durch den Rechtsöffnungsentscheid offenbarte, durch einen neuen
Rechtsstreit zu beseitigen. Alsdann ist er berechtigt, das
Rechtsöffnungsverfahren zu wiederholen. Hiezu ist er aber regelmässig nicht
einmal genötigt, da er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes unter
Vorlage des Urteils direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann,
solange der Zahlungsbefehl wirksam ist (Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG). Solange bleibt auch
der Arrest bestehen.
Im vorliegenden Fall hängt der Fortbestand des Arrestes somit davon ab, ob die
von der Betreibenden angehobene neue Klage zur Beseitigung des der
Arrestbetreibung entgegengesetzten Hindernisses geeignet sei. Da zur
Arrestprosequierung nur eine Klage tauglich ist, die zu einem
Vollstreckungstitel führt, genügt die Feststellungsklage hiezu freilich in der
Regel nicht. Der vorliegende

Seite: 52
Fall bietet aber die Besonderheit, dass mit der Feststellungsklage nur ein
bereits vorhandenes Leistungsurteil inbezug auf die Frage der Verjährung der
urteilsmässigen Forderung ergänzt werden will. Wird die Klage gutgeheissen, so
bildet dieses Feststellungsurteil zusammen mit dem frühern Leistungsurteil
einen genügenden Vollstreckungstitel. Mit Recht hat die Vorinstanz somit das
von der Gläubigerin eingeschlagene Verfahren als zur Arrestprosequierung
geeignet anerkannt.
Sie hat auch zutreffend die Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes und der
Aufsichtsbehörden auf diese Frage beschränkt und es als Aufgabe des Richters
bezeichnet, über die Zulässigkeit der Klage als solcher zu entscheiden und
demgemäss darüber zu befinden, ob die Einreden der abgeurteilten Sache und der
mangelnden örtlichen Zuständigkeit begründet seien. Auf die letztere Einrede
wäre im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht einzutreten, weil sie
verspätet erst vor Bundesgericht angebracht worden ist (Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
OG.).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 49
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 25. Mai 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 49
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Rechtsöffnungsverfahren, Art. 80, 81 SchKG.Die Abweisung eines Begehrens um definitive...


Gesetzesregister
OG: 80
SchKG: 80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
88 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
278 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
279 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 279 - 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
1    Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.
2    Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls
3    Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so muss der Gläubiger innert 20 Tagen, nachdem ihm das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls zugestellt worden ist, das Fortsetzungsbegehren stellen. Wird der Rechtsvorschlag nachträglich beseitigt, so beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlags. Die Betreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg der Pfändung oder des Konkurses fortgesetzt.486
4    Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibung gerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids einleiten.
5    Die Fristen dieses Artikels laufen nicht:
1  während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einsprachenentscheides;
2  während des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung nach dem Übereinkommen vom 30. Oktober 2007487 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und bei Weiterziehung des Entscheides über die Vollstreckbarerklärung.488
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
BGE Register
65-III-49
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
definitive rechtsöffnung • arrestprosequierung • weiler • frage • feststellungsklage • bundesgericht • betreibungsamt • schuldner • vollstreckungstitel • basel-stadt • zahlungsbefehl • entscheid • überprüfungsbefugnis • begründung des entscheids • schuldbetreibungs- und konkursrecht • stelle • treffen • wiederholung • vorinstanz • mutter
... Alle anzeigen