S. 101 / Nr. 30 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 101

30. Entscheid vom 14. Oktober 1939 i. S. Kohler.

Regeste:
Betreibungsort. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender, wenn auch
gemäss Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Abs. l ZGB (mangels Erwerbes eines neuen) fortdauernder
Wohnsitz begründet keinen Betreibungsort: weder gemäss Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG, noch
wahlweise neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG, noch endlich bei
bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland. Vorbehalten bleibt Art. 54
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.

SchKG.
For de la poursuite. Un domicile ancien, effectivement abandonné, ne saurait
constituer le for de la poursuite, conformément à l'art. 46 LP, quand bien
même il subsisterait, de par l'art. 24 al. 1 CC, le débiteur ne s'étant point
créé de domicile nouveau Il ne constitue pas non plus, lorsque l'art. 48 LP
est applicable, un deuxième for qui coexisterait avec celui du lieu du séjour,
au choix du créancier. Le domicile ancien ne vaut pas non plus lorsque le
débiteur séjourne à l'étranger en un lieu connu ou non. L'application de
l'art. 54 LP demeure réservée.

Seite: 102
Foro dell'esecuzione. Il domicilio precedente, effettivamente abbandonato, non
costituisce il foro dell'esecuzione ai sensi dell'art. 46 LEF, anche se
continua a sussistere in virtù dell'art. 24 cp. 1 CC (il debitore non avendo
acquistato un altro domicilio); ne crea, allorché l'art. 48 LEF è applicabile,
un secondo foro coesistente con quello del luogo di residenza, a scelta del
creditore; ne vale allorché il debitore risiede all'estero in un luogo
conosciuto o no. Riservata rimane l'applicazione dell'art. 54 LEF.

A. - Das vom Betreibungsamt Seftigen abgelehnte Betreibungsbegehren richtet
sich gegen Dr. Rolf Mühlemann, «zur Zeit c/o Trinidad, Leaseholds Ltd. Point à
Pierre, Trinidad B. W. I., mit gesetzlichen Domizil bei der Mutter Frau
Mühlemann in Gerzensee». Die Ablehnung ist wie folgt begründet: «Die Mutter
Mühlemann bestreitet, dass der Schuldner bei ihr gesetzliches Domizil verzeigt
habe. Der Schuldner wohnt seit Jahren in Trinidad und hat den Mittelpunkt
seiner Tätigkeit dort. Da sein Aufenthalt bekannt ist, kann er hier nicht
betrieben werden. ZGB 24 Abs. 1 kommt hier nicht in Frage».
B. - Der die Beschwerde der Gläubigerin abweisende Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde vom 21. September 1939 lässt dahingestellt, ob der Schuldner
in Trinidad Wohnsitz habe, jedenfalls bestehe am Geschäftssitz der
Gesellschaft, für die er als Geologe tätig ist, in Point à Pierre, Trinidad,
ein genügend feststellbarer Aufenthalt, indem Postsendungen zu seinen Handen
dort abgegeben und von dort aus an seinen jeweiligen Arbeitsort weitergeleitet
werden können. Wenn ein solcher Aufenthaltsort nicht bekannt wäre, könnte
allerdings, so folgert die Aufsichtsbehörde aus BGE 23 I 967 ff. und 24 I 513
ff. und 528 ff. = Sep.-Ausg. I. S. 245 ff. und 260 ff., eine ordentliche
Betreibung am letzten schweizerischen Wohnsitz des Schuldners angehoben
werden; doch fehle es nach dem Gesagten an dieser Voraussetzung.
C. - Die Gläubigerin beharrt mit dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
darauf, dass ihrem Betreibungsbegehren stattgegeben werden müsse.

Seite: 103
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der Grundsatz der Fortdauer eines einmal begründeten, wenn auch nachträglich
aufgegebenen Wohnsitzes bis zum Erwerb eines neuen, gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen - 1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
1    Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
2    Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.
des
NAG von 1891 und nun Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
des ZGB, ist für die Bestimmung des
Betreibungsortes ohne Bedeutung. Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG will nur einen wirklichen
Wohnsitz, im Sinne von Art. 3
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 3 Gleichwertigkeit der Formen - 1 Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
1    Nach dieser Verordnung erstellte elektronische öffentliche Urkunden und elektronische Beglaubigungen sind den entsprechenden Dokumenten auf Papier gleichgestellt.
2    Sie können im Verkehr mit allen Behörden verwendet werden, die den elektronischen Geschäftsverkehr eingeführt haben.
Abs. I NAG, nun Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB,
berücksichtigen. Das ergibt sich aus Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG, wonach ein Schuldner ohne
festen Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort betrieben werden kann, ohne dass
hievon der Fall eines früher gehabten schweizerischen Wohnsitzes ausgenommen
wäre. Zum gleichen Schluss berechtigt Art. 54
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
SchKG, der einen frühern
Wohnsitz, und zwar den letzten, des Schuldners nur dann, wenn dieser flüchtig
ist, als Ort der Konkurseröffnung in Betracht zieht. Das wurde schon unter der
Herrschaft der erwähnten Bestimmungen des NAG erkannt (BGE 27 I 96 ff. =
Sep.-Ausg. 4 S. 4 ff.). Später glaubte man allerdings, ohne sich mit diesen
Zusammenhängen näher auseinanderzusetzen, die Regel des Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB auf
den Betreibungswohnsitz des Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG übertragen zu sollen; immerhin mit
der vielmehr die Frage nach dem Fortbestehen eines wirklichen Wohnsitzes
betreffenden Bemerkung, der Schuldner habe seinen bisherigen Wohnsitz noch
nicht seit so langer Zeit aufgegeben, «dass dessen Fortdauer als
unwahrscheinlich erschiene», und daher befinde sich der Wohnsitz vermutlich
immer noch am selben Orte (BGE 38 I 252 ff. = Sep.-Ausg. 15 S. 69 ff.). Die
neuere Rechtsprechung hat dann aber wiederum klargestellt, dass Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG
beim Fehlen eines gegenwärtigen festen Wohnsitzes Platz greift, auch wenn der
Schuldner früher in der Schweiz Wohnsitz gehabt hat, und dass sich das SchKG
damit in einen gewissen Gegensatz zu Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB stellt (BGE 57 III
172
).

Seite: 104
Mit Unrecht legt die Rekurrentin den Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG dahin aus, dass dem
Gläubiger beim Fehlen eines gegenwärtigen Wohnsitzes des Schuldners der
Betreibungsort des Aufenthaltes desselben zur Wahl gestellt werde neben
demjenigen eines allfälligen frühern schweizerischen Wohnsitzes. Auf einen
frühern Wohnsitz nimmt Art. 48 keine Rücksicht. Auch weiss das Gesetz nichts
von mehreren zur Wahl stehenden allgemeinen Betreibungsorten, wie denn aus
naheliegenden Gründen nach Einheitlichkeit des allgemeinen Betreibungsortes zu
streben ist. Diese Einheitlichkeit möchte freilich besser gewahrt sein, wenn
auf den allfälligen frühern, d. h. den letzten schweizerischen Wohnsitz statt
auf den gegenwärtigen Aufenthalt abgestellt würde. Dabei müssten jedoch die
Nachteile der Berücksichtigung eines nicht mehr wirklich vorhandenen
Wohnsitzes mit in Kauf genommen werden, was das Gesetz eben ablehnt.
Vorbehalten ist der bereits erwähnte besondere, aber hier nicht zutreffende
Fall von Art. 54
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
SchKG. Der grundsätzlich verpönte Betreibungsort eines
frühern Wohnsitzes kann umsoweniger wahlweise neben dem eines gegenwärtigen
Aufenthaltes anerkannt werden, würde doch damit ausserdem die Einheitlichkeit
des allgemeinen Betreibungsortes in einer nicht zu verstehenden und
keinesfalls als Wille des Gesetzes anzusprechenden Weise preisgegeben. Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.

lässt sich demnach nicht so mit Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG verbinden, wie die Rekurrentin
meint. Es kann immer nur der eine oder der andere, niemals der eine und der
andere allgemeine Betreibungsort im einzelnen Fall zutreffen. Natürlich
entfällt der Wohnsitz im Sinne von Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG nicht ohne weiteres mit einer
Veränderung des Aufenthaltes, sondern nur damit, dass die Beziehungen zum
bisherigen Wohnort, die diesen zum Mittelpunkt des Lebens der betreffenden
Person machten, dauernd aufgehoben werden. Sind sie indessen, wie hier,
aufgehoben, so spielt dieser Wohnsitz, als vergangener, für die örtliche
Zuständigkeit zur Anhebung einer Betreibung keine Rolle mehr, weder nach Art.
46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
noch nach Art. 48
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 48 - Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.
SchKG.

Seite: 105
Das Betreibungsamt Seftigen, in dessen Bezirk der Schuldner längst nicht mehr
wohnt, hat es daher mit Recht abgelehnt, dem Betreibungsbegehren der
Rekurrentin zu - entsprechen. Dabei ist ohne Belang, ob der Schuldner
irgendwo, sei es in der Schweiz oder im Ausland, einen bekannten Aufenthalt
habe, was übrigens mit der Vorinstanz unbedenklich zu bejahen wäre. Auch bei
unbekanntem Aufenthalt des Schuldners, nebst dem Fehlen eines festen
Wohnsitzes, könnte der frühere, letzte Wohnsitz (abgesehen vom Falle des Art.
54
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 54 - Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztem Wohnsitze eröffnet.
SchKG) nicht als allgemeiner Betreibungsort in Anspruch genommen werden.
Wer in der Schweiz weder wohnt noch sich aufhält, untersteht überhaupt nicht
der schweizerischen Vollstreckungsgewalt, sofern nicht einer der in den Art.
50 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
. SchKG vorgesehenen Sonderfälle zutrifft. Etwas Abweichendes ist auch in
den oben unter B erwähnten, von der Vorinstanz missverstandenen Entscheidungen
nicht ausgesprochen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 65 III 101
Date : 01. Januar 1938
Published : 14. Oktober 1939
Source : Bundesgericht
Status : 65 III 101
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Betreibungsort. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender, wenn auch gemäss Art. 24 Abs. l ZGB...


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EÖBV: 3
SchKG: 46  48  50  54
ZGB: 23  24
BGE-register
23-I-967 • 24-I-513 • 27-I-96 • 38-I-252 • 57-III-172 • 65-III-101
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debtor • place of prosecution • domicile • prosecution demand • lower instance • prosecution office • intention • mother • question • residence • residence • duration • stay abroad • federal court • debt enforcement and bankruptcy law • district • previous residence • bee • presumption • postal item
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