S. 52 / Nr. 11 Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr (d)

BGE 65 I 52

11. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 6. Februar 1939 i. S. Hänni
gegen Baur und Bern, Generalprokurator.


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Regeste:
Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26. März 1934.
Verbindlichkeit der von den Behörden aufgestellten Ortschaftssignale.
Priorité de droite dans les localités, art. 2 ACF du 26 mars 1934.
Les Signaux de localité officiels font règle pour les usagers de la route.
Diritto di precedenza negli abitati, art. 2 DCF del 26 marzo 1934.
I segnali di località officiali fanno norma per gli utenti della strada.

1.- Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, dass er dem von rechts
kommenden Fahrzeug nicht den Vortritt gewährt habe; hiezu wäre er, obwohl er
sich auf einer Hauptstrasse befand, verpflichtet gewesen, da Art. 2 des BRB
vom 26. März 1934 innerorts das Vortrittsrecht der Hauptstrasse aufhebe.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dem Bundesrat habe die Kompetenz
gefehlt, auf einer einmal als solche bezeichneten Hauptstrasse innerorts das
Vortrittsrecht aufzuheben; Art. 2 BRB sei daher, weil gegen Art. 27 Abs. 2 MFG
verstossend, gesetzwidrig und ungültig.
Der Kassationshof hat jedoch, nach anfänglichen Zweifeln über die Gültigkeit
der in Art. 2 BRB getroffenen Regelung, diese in zahlreichen Entscheiden als
gesetzmässig anerkannt. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.
2.- Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Häusergruppe, bei der
sich der Unfall ereignete, keine «Ortschaft» im Sinne des Gesetzes sei und
auch durch die

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Anbringung der Ortschaftstafel diesen Charakter nicht habe erhalten können,
weshalb das Signal für ihn unbeachtlich gewesen sei und er das Vortrittsrecht
gehabt habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Die von der zuständigen Behörde aufgestellten Signale sind massgebend und vom
Strassenbenützer zu beachten, ohne dass er sie vorerst auf ihre Berechtigung
hin überprüfen könnte. Dies muss vor allem in Zweifelsfällen gelten; denn
gerade in solchen dient das Signal dazu, die Verhältnisse vollständig
klarzustellen. Der Zweck des Signals, möglichst grosse Verkehrssicherheit zu
schaffen, würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die vom Beschwerdeführer
befürwortete Überprüfung durch den Strassenbenützer zulassen wollte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 65 I 52
Date : 01. Januar 1938
Published : 06. Februar 1939
Source : Bundesgericht
Status : 65 I 52
Subject area : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Subject : Vortrittsrecht innerorts. Art. 2 BRB vom 26. März 1934.Verbindlichkeit der von den Behörden...


BGE-register
65-I-52
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