S. 290 / Nr. 49 Wasserrecht (d)

BGE 65 I 290

49. Auszug aus dem Urteil vom 21. September 1939 i. S. A.-G. Kraftwerk
Wäggital gegen Bezirk March und Kanton Schwyz.

Regeste:
Steuervergünstigungen im Rahmen einer Wasserrechtskonzession.
1. Streitigkeiten zwischen dem verleihenden Gemeinwesen und dem Beliehenen
über Steuerklauseln einer Wasserrechtskonzession können im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG ausgetragen werden, wobei
das Bundesgericht als zweite oder vereinbarte einzige Instanz angerufen werden
kann.
2. Erstreckt sich der Inhalt einer Wasserrechtskonzession auf den
Kompetenzbereich verschiedener Gemeinwesen, so ist jedes von ihnen Verleiher
im Sinne von Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG für den Teil der Konzession, der in seinen
Kompetenzbereich fällt.
3. Ist in einer Wasserrechtskonzession für ein ausgeführtes Werk eine
Steuervergünstigung eingeräumt, so ist die Verleihungsbehörde grundsätzlich
daran gebunden, auch wenn die allgemeine Steuergesetzgebung solche Privilegien
nicht ausdrücklich vorsieht. Die Vergünstigung steht unter dem Schutze der
Eigentumsgarantie, auch gegenüber dem Gesetz, und kann nur gegen Entschädigung
aufgehoben werden.
Privilège fiscal conféré par une concession de droit d'eau.
1. Les litiges qui s'élèvent entre la corporation publique concédante et le
concessionnaire au sujet de clauses fiscales d'une concession peuvent être
soumis à la juridiction administrative prévue à l'art. 71 LUFH. Dans ce cas,
les parties peuvent saisir le Tribunal fédéral, soit en seconde instance,
soit, par élection de juridiction, en instance unique.
2. Lorsque le contenu d'une concession de droit d'eau ressortit à la
compétence de plusieurs corporations publiques, chacune de celles-ci est
«autorité concédante» (art. 71 LUFH) pour la part de la concession qui touche
sa compétence.

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3. Lorsqu'une concession de droit d'eau confère, pour une usine déjà
construite, un privilège fiscal, celui-ci lie, en principe, l'autorité
concédante, même lorsque la législation fiscale proprement dite ne prévoit pas
expressément la possibilité de tels privilèges. Ceux-ci sont garantis au même
titre que la propriété, même à l'égard de la loi, et ne peuvent être supprimés
que moyennant indemnité.
Privilegio fiscale accordato da una concessione di diritti d'acqua.
1. Le contestazioni tra la corporazione pubblica concedente e il
concessionario circa clausole fiscali previste da una concessione possono
essere sottoposte alla giurisdizione amministrativa di cui all'art. 71 LUFI.
In tale caso, le parti possono adire il Tribunale federale come seconda
istanza o, dietro pattuizione, come istanza unica.
2. Se il contenuto di una concessione di diritti d'acqua concerne parecchie
corporazioni pubbliche, ciascuna di esse è «autorità concedente» ai sensi
dell'art. 71 LUFI per la parte della concessione che tocca la sua competenza.
3. Se una concessione di diritti d'acqua accorda, per un impianto già
esistente, un privilegio fiscale, l'autorità concedente ne è in principio
vincolata, anche se la legislazione fiscale propriamente detta non prevede
espressamente la possibilità di questi privilegi, i quali sono garantiti, come
la proprietà, anche di fronte alla logge e non possono essere soppressi che
mediante indennizzo.

A. ­ Am 20. Januar 1918 hat die Bezirksgemeinde March den Elektrizitätswerken
des Kantons Zürich eine Wasserrechtskonzession erteilt zur Ausnutzung der
Wasserkräfte der Wäggitaler-Aa und des Trebsenbaches. Vorgesehen war die
Erstellung eines Stausees im Hinter-Wäggital mit Talsperre zwischen
Ober-Schräh und Gugelberg und Ausnutzung des Gefälles zwischen dem See und der
Ortschaft Siebnen (§ 1). Die Konzessionsinhaber haben eine einmalige
Konzessionsgebühr von Fr. 150000.­ und einen die kantonale Wasserkraftsteuer
(§ 2 bis des schwyzerischen WRG) in sich schliessenden Pauschalwasserzins von
Fr. 70000.­ bis 80000.­ zu entrichten (§ 14). Sodann bestimmt
§ 15: Falls die Konzessionsinhaber Gemeinwesen sind, haben sie ausser der
Wasserkraftsteuer einen festen Steuerbetrag von jährlich Fr. 55000.­ zu
entrichten, dessen Verteilung unter Kanton, Bezirk und Gemeinden den Schwyzer
Behörden überlassen bleibt. Die Elektrizitätswerke des Kantons und der Stadt
Zürich und die Nordostschweizerischen Kraftwerke werden als Gemeinwesen
anerkannt.

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Sind die Konzessionsinhaber keine Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz
einfach seine Steuergesetzgebung in Anwendung bringen. In diesem Falle haben
die Konzessionsinhaber für die Wäggitalerwerkanlage im Kanton Schwyz
Steuerdomizil zu nehmen und im Minimum einen jährlichen Steuerbetrag von Fr.
60000.­ zu entrichten.
§ 19: Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der
Inbetriebsetzung des Werkes an erteilt. Die Konzessionserteiler anerkennen,
dass sowohl die heutigen Konzessionsbowerber als auch die Stadt Zürich und die
Nordostschweizerischen Kraftwerke Gemeinwesen sind, die gemäss Art. 58 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte nach Ablauf von 80
Jahren die Erneuerung der Konzession verlangen können.
§ 2d, Abs. 1: Ergibt sich über die den Konzessionsinhabern in wirtschaftlicher
Hinsicht obliegenden Verpflichtungen eine Streitigkeit, so entscheidet
hierüber, sofern der Streitwert Fr. 3000.­ nicht übersteigt, ein
Schiedsgericht, bestehend aus einem Obmann und zwei Mitgliedern .....
Abs. 4: Übersteigt der Streitwert Fr. 3000.­, so entscheidet über die
Streitigkeit als einzige Instanz das schweizerische Bundesgericht.
Der Kantonsrat des Kantons Schwyz hat die Konzession am 31. Januar 1918
genehmigt (§ 7 ff. schwyz. WRG). Die Konzession ist publiziert in der
kantonalen Gesetzsammlung Bd. 9 S. 251.
Im Jahre 1921 gründeten die Nordostschweizerischen Kraftwerke A.-G. in Baden
und die Stadt Zürich, an welche die Konzession gemäss § 21 übergegangen war,
die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital in Siebnen (die Klägerin). Die
Konzession wurde auf sie übertragen und dabei der Charakter der neuen
Konzessionärin als Gemeinwesen im Sinne der Konzession (§ 15) anerkannt,
nachdem die bisherigen Konzessionäre die Haftung für Werkschaden (§ 11 der
Konzession) übernommen hatten (Protokoll vom 20. Oktober 1921). Der Kantonsrat
genehmigte die Übertragung der Konzession (Ges. Sammlung 9 S. 737).
Am 31. Oktober 1924 erliess der Regierungsrat des Kantons Schwyz einen
Entscheid über das Datum des Betriebsbeginns und über andere Streitfragen, die
sich erhoben hatten. Dabei führte er aus, zufolge Änderungen an dem

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ursprünglichen Bauprojekt (das Werk war zweistufig ausgebaut worden, um die
Ausnützung der konzedierten Wassermengen zu steigern), betrachte er den in §
14 der Konzession festgelegten Pauschal-Wasserzins als einen minimalen Betrag
und behalte sich vor, den Einfluss der Änderungen im Ausbau auf die Höhe des
Pauschal-Wasserzinses zu prüfen. Es wurde beigefügt, dass durch den
Pauschalsteuerbetrag einzig die Bauwerke erfasst werden, wie sie in § 2 der
Konzession spezifiziert aufgeführt sind, und dass die Konzessionärin für alle
übrigen Objekte der Steuerpflicht gemäss Steuergesetz unterliege (Ziffer 4 und
5 des Entscheides).
Die A.-G. Kraftwerk Wäggital brachte den Streit vor das Bundesgericht. U. a.
verlangte sie die Feststellung, dass die Wasserzinse und Steuern durch den
Konzessionsakt endgültig geregelt seien. Durch gerichtlichen Vergleich vom 5.
Oktober 1927 wurde der nach § 15 der Konzession jährlich zu bezahlende
Steuerbetrag auf Fr. 80000.­erhöht. An der Festsetzung eines Pauschalbetrages
wurde dabei festgehalten, weil sich dies aus der Anerkennung der
Konzessionärin als «Gemeinwesen» ergebe. Dagegen wurde die Erhöhung um Fr.
25000.­ zugestanden im Hinblick darauf, dass das zweistufige Projekt ein
anderes als das einstufige sei, erheblich bedeutender hinsichtlich
Anlagekosten und Ertragsfähigkeit, d. h. derjenigen Faktoren, die für die
Steuerfestsetzung massgebend sind (Exposé der bundesgerichtlichen
Instruktionskommission zum Vergleichsvorschlag). Eine zeitliche Beschränkung
(Terminierung) der Steuerpauschale in der Meinung, dass nachher die
gewöhnliche Steuergesetzgebung platzgreifen würde, ist bei den
Vergleichsverhandlungen abgelehnt worden.
Im Jahre 1932 wurde die Unternehmung in der Gemeinde Vorderthal für Fr. 5000.­
Vermögenszuwachs eingeschätzt für ein neues Maschinenhaus. Der Regierungsrat
hob die Veranlagung auf, weil das Maschinenhaus als wesentlicher Bestandteil
der Werkanlage von der Steuerpauschale

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erfasst werde und deshalb nicht gesondert zur Versteuerung herangezogen werden
könne.
B. ­ Am 27. Oktober 1936 hat der Kantonsrat des Kantons Schwyz ein Gesetz über
die Erwerbssteuer angenommen. Danach erheben Kanton, -Bezirke und Gemeinden
eine Erwerbssteuer (§ 1). Steuerpflichtig sind natürliche und juristische
Personen, die im Kanton Schwyz wohnen oder Inhaber oder Teilhaber von im
Kanton Schwyz betriebenen Geschäften sind (§ 2).
Die Klägerin ist auf Grund dieses Gesetzes für ein steuerpflichtiges Einkommen
pro 1937 von Fr. 559500.­ eingeschätzt worden. Sie hat die Einschätzung
bestritten und Befreiung von jeder Besteuerung über die konzessionsmässig
festgesetzte Steuer von Fr. 80000.­ an Kanton, Bezirk und Gemeinden verlangt.
Sie wurde abgewiesen, zuletzt durch Entscheid der Steuerrekurskommission des
Kantons Schwyz vom 12. Mai 1938.
C. ­ Mit Eingabe vom 12. Juli 1939 an das Bundesgericht erhebt die
Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital eine Klage gegen den Bezirk March und
gegen den Kanton Schwyz. Sie stützt sich dabei auf Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
, Abs. 1 eidg. WRG,
eventuell auf Art. 48
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
, Ziff. 4 OG, in Verbindung mit § 24 ihrer
Wasserrechtskonzession. Sie beantragt festzustellen, dass der Kanton Schwyz,
der Bezirk March und die beteiligten Gemeinden Innertal, Vorderthal,
Schübelbach und Galgenen nicht berechtigt seien, von der Klägerin während der
Dauer der Konzession über den vereinbarten Betrag von jährlich Fr.
80000.­hinaus Steuern zu erheben und dass daher die Besteuerung der Klägerin
gemäss dem schwyzerischen Gesetz über die Erwerbssteuer vom 27. Oktober 1936
unzulässig sei, unter Kostenfolge.
Es wird geltend gemacht, da die Klägerin Gemeinwesen im Sinne der Konzession
und als solches anerkannt sei, habe sie Anspruch auf die Beschränkung der
Besteuerung in Kanton, Bezirk und Gemeinden nach § 15 der Konzession und
Prozessvergleich vom 5. Oktober 1937.

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Danach dürfe sie während der Dauer der Konzession nicht über Fr. 80000.­
hinaus mit Steuern belastet werden. § 15 beziehe sich nicht nur auf die
Vermögenssteuer, er spreche allgemein von Steuern und gelte besonders auch für
die Erwerbssteuer, deren Einführung schon versucht worden war in der Zeit, als
die Konzession erteilt wurde. Zweck der Pauschale sei gewesen, die
finanziellen Verpflichtungen der Konzessionärin für die Dauer der Konzession
ein für allemal festzusetzen. Er würde vereitelt, wenn Änderungen in der
Steuergesetzgebung zu zusätzlicher Besteuerung Anlass geben könnten. Die
Konzessionärin habe Anspruch darauf, dass die Verleihungsbehörde die
Konzessionsbestimmungen einhalte. Der Kanton Schwyz könne nicht, unter
Berufung auf ein neu in Kraft getretenes Erwerbssteuergesetz mehr Steuern
verlangen, als dem in der Konzession festgesetzten Pauschalbetrag entsprechen.
D. ­ Die Beklagten haben Nichteintreten, eventuell Abweisung der Klage
beantragt, unter Kostenfolge. Es wird geltend gemacht:
a) Das Bundesgericht sei nicht zuständig. Es handle sich um einen
Steuerstreit, nicht um einen Streit aus dem Verleihungsverhältnis. Er falle
nicht unter die Schiedsklausel in § 24 der Konzessionsurkunde ......
d) Zur Sache selbst wird ausgeführt:
aa) Dass die Anerkennung der Elektrizitätswerke des Kantons und der Stadt
Zürich sowie der Nordostschweizerischen Kraftwerke als Gemeinwesen nach § 1 v
der Konzession auf die Klägerin übergegangen sei, sei unbewiesen und werde
bestritten ......
bb) Wenn das Steuerabkommen überhaupt gültig wäre, so habe es sich höchstens
auf gegenwärtige, aber keinenfalls auf künftige Steuern, auch nicht auf die
Erwerbssteuer beziehen können. Eine Auslegung, wonach die Steuerabmachung auf
alle zukünftigen Steuersachen ausgedehnt werden müsste, wäre als unsittlich
anzusehen.... Im Erwerbssteuergesetz sei auch keine Möglichkeit einer

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Privilegierung durch Steuervereinbarung geschaffen worden. Eine Bindung an die
vertragliche Sonderbehandlung sei deshalb nicht anzunehmen (BGE 57 I 359, 19
977, 47 I 471). Übrigens habe die Klägerin durch ihr Verhalten selbst
anerkannt, dass das Privileg nur für die Vermögenssteuer gelte. Sie habe die
kantonale Stempelsteuer und auch Handänderungssteuern entrichtet. Das
Handänderungssteuergesetz sei nach Erteilung der Konzession erlassen worden.
cc) Aus der Erledigung des 1927 abgeschlossenen Prozesses ergebe sich, dass
die Steuerpauschale nicht unbedingt während der ganzen Konzessionsdauer fest,
sondern bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse revidierbar sei. Eine
solche Änderung liege auch in der Einführung der Erwerbssteuer, die alle
Steuerpflichtigen im Kanton Schwyz treffe. Es sei nicht einzusehen, weshalb
die Klägerin davon ausgenommen sein solle.
dd) Vor allem aber seien Steuerabkommen im Kanton Schwyz mangels einer
gesetzlichen Grundlage überhaupt nicht möglich. Gemäss § 16 KV unterlägen alle
Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und
Erwerbsgesellschaften der Steuerpflicht nach Anleitung des Gesetzes. Eine
Steuerpauschale könnte allein durch Volksabstimmung bewilligt werden. Da die
Steuergesetzgebung eine Privilegierung nicht vorsehe und die Steuerpauschale
der Volksabstimmung nicht unterbreitet worden sei, fehle ihr die Rechtskraft.
Der Kantonstat sei nicht zum Erlass steuerrechtlicher Vorschriften befugt. Die
Konzessionsbewerber hätten sich über die Rechtslage vergewissern müssen.
Das Bundesgericht habe zugunsten eines Konzessionsinhabers, der zu hohe
Wasserzinsen versprochen hatte, deren Herabsetzung angeordnet (BGE 49 I 180).
Man nehme das nämliche Recht hinsichtlich der Erwerbssteuer in Anspruch und
bestehe auf Besteuerung nach Gesetz. Dem stehe auch der Vergleich von 1927
nicht im Wege. Er habe sich nur auf die Vermögenssteuer bezogen und

Seite: 297
habe, da er eine Verwaltungssache betreffe, keine materielle Rechtskraft.
Nachdem seit Abschluss des bundesgerichtlichen Vergleiches zufolge Einführung
einer Erwerbssteuer die Verhältnisse sich wesentlich verändert hätten, sei ein
Zurückkommen auf den Vergleich, wenigstens hinsichtlich der Erwerbssteuer,
möglich.
ee) Es handle sich auch nicht um ein wohlerworbenes Recht. Ein solches käme
nur im Rahmen der jeweiligen Gesetzgebung in Frage. Das Steuerprivileg sei
nicht Konzessionsbestandteil, weshalb BGE 57 I 334 f. nicht zutreffe. Dort
habe die Klägerin ihr Begehren auf die Konzession und die bestehende
Gesetzgebung stützen können, was hier nicht der Fall sei....
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
eidg. WRG und Art. 18 lit. e VDG werden Streitigkeiten
zwischen dem Beliehenen und der Verleihungsbehörde über die aus dem
Verleihungsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten durch das
Bundesgericht (Verwaltungsgericht) als zweite oder vereinbarte einzige Instanz
beurteilt (BGE 57 I 332, 48 I 211, 49 I 570; und das nicht publizierte Urteil
vom 3. April 1935 i. S. Centralschweizerische Kraftwerke). Auf Grund der
Prorogationsklausel in § 24, Abs. 4 der Konzession ist das Bundesgericht
zuständig, sofern der Anstand als ein solcher aus dem Verleihungsverhältnis
anerkannt werden muss.
Streitig ist die Bedeutung und Tragweite von § 15, Abs. 1 der Konzession,
wonach die Konzessionsinhaber jährlich einen festen Steuerbetrag an Kanton,
Bezirk und Gemeinden zu entrichten haben, sofern sie «Gemeinwesen» sind. Man
hat es dabei mit einer Regelung zu tun, die in der Konzession getroffen wurde
im Hinblick auf die Person des Unternehmers. Sie ist nicht bloss äusserlich
mit der Konzession verbunden worden, sondern war Gegenstand besonderer
Verhandlungen bei der Vorbereitung der Konzession und bildet einen
wesentlichen

Seite: 298
Bestandteil des Verleihungsverhältnisses. Sie wäre ausserhalb der Konzession,
losgelöst von ihr, überhaupt nicht verständlich. Die Frage, welches ihre
Bedeutung und Tragweite sei, betrifft deshalb das Verleihungsverhältnis und
ist in dem Verfahren zu beurteilen, das das eidg. WRG für Anstände aus dem
Verleihungsverhältnis vorgesehen hat.
Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es der Materie nach um die
Besteuerung der Klägerin geht. Das Verfahren wird bestimmt durch den
Zusammenhang des Streites mit der Konzession. Das Bundesgericht hat von jeher
anerkannt, dass Streitigkeiten über die Auslegung von Konzessionsbestimmungen
über Besteuerung in dem Verfahren nach Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG ausgetragen werden können
(vgl. das nicht publizierte Urteil vom 3. April 1935 i. S.
Centralschweizerische Kraftwerke A.-G., Erw. 4 und 6).
Unerheblich ist, dass die Klägerin zunächst versucht hat, den hier erhobenen
Anspruch durch Anfechtung der Einschätzung vor der kantonalen Rekursinstanz
durchzusetzen. Der vorliegende Anstand ist gerade daraus erwachsen, dass sie
dabei ohne Erfolg geblieben ist und glaubt, dadurch in ihren Rechten aus dem
Verleihungsverhältnis verletzt worden zu sein.
Ist die Zuständigkeit des Bundesgerichts schon nach Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG gegeben, so
braucht nicht erörtert zu werden, ob das Gericht in der Sache auch noch unter
andern Gesichtspunkten in Anspruch genommen werden könnte.
2. ­ In dem Prozess über die Anwendung von § 15, Abs. 1 der Konzession sind
die beiden Beklagten passiv legitimiert, die Bezirksgemeinde March als
verleihendes Gemeinwesen für das Wasserrecht nach § 3, Abs. 2 des kant. WRG,
der Kanton Schwyz als Inhaber der Steuerhoheit, kraft der in der Konzession
eine Sonderbehandlung bei der Besteuerung eingeräumt, verliehen wurde. Der
Kanton ist verleihendes Gemeinwesen inbezug auf das Steuerprivileg als einer
Modalität des Konzessionsverhältnisses,

Seite: 299
die die Bezirksgemeinde mangels Zuständigkeit nicht hätte einräumen können.
Erstreckt sich der Inhalt einer Konzession auf den Kompetenzbereich
verschiedener Gemeinwesen, so muss jedes von ihnen als Verleiher angesehen
werden für den Teil der Konzession, der in seinen Kompetenzbereich fällt. Dies
ist unberücksichtigt geblieben im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. Februar
1921 über den staatsrechtlichen Rekurs der Gemeinde Innerthal gegen den Kanton
Schwyz und die Nordostschweizerischen Kraftwerke, das sich u. a. auch auf § 15
der Konzession bezogen hatte. Es war aber damals unerheblich, da der Rekurs
wegen Verspätung von der Hand gewiesen wurde und das Gericht aus den
Erörterungen über die Passivlegitimation des Kantons Schwyz keine weiteren
Folgerungen gezogen hat (Erw. 1 des Urteils).
3. ­ ..
4. ­ Nach § 15 der Konzession haben die Konzessionsinhaber jährlich einen
festen Steuerbetrag von bestimmter Höhe zu entrichten, falls sie Gemeinwesen
sind. Sind es nicht Gemeinwesen, so kann der Kanton Schwyz einfach seine
Steuergesetzgebung anwenden. Die Regelung für Gemeinwesen hat eine Parallele
in § 14 der Konzession, wonach auch der jährliche Wasserzins pauschal auf
einen festen Betrag bestimmt ist. Die finanziellen Leistungen, die die
Unternehmung jährlich an Staat, Bezirk und Gemeinden zu erbringen hat, sind
von vorneherein, vor Errichtung des Werkes, ziffermässig festgelegt worden.
Was die Steuern anbelangt ist die Pauschalsumme nur vorgesehen für den Fall,
dass die Konzessionäre «Gemeinwesen» sind. Es wurde demnach angenommen, wenn
das Werk von öffentlicher Hand betrieben werde, lägen Verhältnisse vor, die
eine Sonderbehandlung, Ausnahme von der allgemeinen Steuergesetzgebung
rechtfertigten.
Die Aktiengesellschaft Kraftwerk Wäggital ist als «Gemeinwesen» im Sinne der
Konzession anerkannt...
5. ­ § 15, Abs. l der Konzession statuiert eine Ausnahme von der allgemeinen
Steuergesetzgebung. Dem

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Betrage nach ist die Pauschalleistung, die darin vorgesehen ist, nur ein
Bruchteil der Steuer, die nach den Angaben der Beklagten bei Anwendung der
Steuergesetzgebung jährlich geschuldet gewesen wäre. Es liegt darin also eine
sehr erhebliche Steuervergünstigung. Der Streit geht darum, ob diese
Vergünstigung für den Staat verbindlich sei und, wenn ja, ob sie sich auch auf
die 1936 neu eingeführte Erwerbssteuer beziehe.
Unbestritten ist dabei, dass die Vergünstigung nicht auf eine ausdrückliche
Ermächtigung zu solchen Ausnahmen in Verfassung oder Gesetz gestützt werden
kann. Nach § 16 der Kantonsverfassung unterliegen Korporationen, Handels- und
Erwerbsgesellschaften der allgemeinen Steuerpflicht «nach Anleitung des
Gesetzes». Die Steuergesetze des Kantons Schwyz aber ordnen wohl unter näher
umschriebenen Voraussetzungen Steuerbefreiungen an, sehen dagegen die
Erfüllung der Steuerpflicht durch Entrichtung für einen langen Zeitraum im
voraus festgesetzter Pauschalbeträge nicht vor, weshalb Staat und Bezirk die
Ordnung in § 15, Abs. 1 der Konzession unter Berufung auf die
Steuerrechtstheorie als gesetzwidrig bezeichnen und daraus die
Unverbindlichkeit ableiten möchten, wobei sie sich allerdings auf die
Erwerbssteuer beschränken. Es ist aber zu beachten, dass Vereinbarungen über
die Erfüllung der Steuerpflicht im Rahmen einer Konzession im Kanton Schwyz
eine seltene Ausnahme bilden (ausser dem Privileg des Kraftwerkes Wäggital ist
nur noch dasjenige der Gotthardbahn angeführt worden). Es erscheint als
durchaus natürlich, dass das Gesetz für derart ganz vereinzelte Fälle keine
Bestimmung enthält.
Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz gesetzmässiger Verwaltung könnte die
Unverbindlichkeit der umstrittenen Bestimmung kaum hergeleitet werden. Der
Grundsatz schützt den Bürger in erster Linie gegen belastende Verwaltungsakte.
Sie dürfen nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen werden. Dass die
Verwaltungsbehörde auch eine vollständige oder teilweise Befreiung von Lasten,
die

Seite: 301
in Gesetzen allgemein vorgesehen sind, nicht bewilligen dürfe, ist daraus
nicht ohne weiteres herzuleiten. Ob und inwieweit derartige Erleichterungen
zulässig sind, ist unter dem Gesichtspunkte der Rechtsgleichheit zu
beurteilen. Die Frage wäre die, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit
ausschliesst, dass die Behörden in ausserordentlichen Fällen, wo bedeutende
öffentliche Interessen es rechtfertigen, besondere, den Verhältnissen
entsprechende Regelungen treffen. Sie braucht aber nicht erörtert zu werden.
Nachdem die Konzession bei ihrer Erteilung unangefochten geblieben ist, können
jedenfalls die konzessionierenden Gemeinwesen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit und rechtsstaatlicher Verwaltung nicht nachträglich
heranziehen, um die Unverbindlichkeit einer lange Zeit als zulässig
angesehenen und eingehaltenen Vergünstigung zu begründen. Unerheblich ist,
dass die Kantonsverfassung (Art. 16) diesen Grundsatz für das Gebiet der
Besteuerung speziell erwähnt. Die Verfassungsmässigkeit der Vergünstigungen,
die in der Konzession eingeräumt wurden, und die Zuständigkeit der Behörden
zur Gewährung von Zugeständnissen war bei Erteilung der Konzession zu prüfen.
Es war Sache der Behörden diese Prüfung vorzunehmen. Hier war übrigens die
Zulässigkeit der gewährten Sonderbehandlung hinsichtlich Besteuerung bei
Erteilung der Konzession erörtert und ausdrücklich bejaht worden. Anlässlich
des Prozessvergleichs im Jahre 1927 wurde das Steuerprivileg erneut
zugesichert.
Massgebend ist heute, dass die Steuervergünstigung eingeräumt ist im Rahmen
einer Konzession für ein inzwischen ausgeführtes Werk, als Teil der darin
zugestandenen Berechtigungen, denen anderseits die Verpflichtungen
gegenüberstehen, die dem Konzessionsinhaber in der Konzession überbunden
wurden. Es handelt sich nicht, wie in BGE 57 I 359, um eine der gewöhnlichen
Steuerabmachungen über Vergünstigungen ohne gleichzeitige Übernahme
erheblicher Lasten; auch Steuerprivilegien von Staatsanstalten (BGE 19 959
ff.) sind etwas anderes.

Seite: 302
Die Steuerpauschale war conditio sine qua non für die Errichtung des Werkes.
Die Anwendung der Steuergesetzgebung hätte nach Berechnungen der Beklagten
eine jährliche Steuer von mehr als Fr. 600000.­ergeben, eine Belastung, die
damals als untragbar angesehen wurde und den Bau des Werkes verhindert hätte.
Die Konzessionsbehörden aber hatten das Bestreben, das Zustandekommen des
bedeutenden Unternehmens zu ermöglichen, das wegen der Wasserverhältnisse bei
der Aa damals nur denkbar war als ein Werk, das ein städtisches Gemeinwesen
mit elektrischer Kraft zu versorgen hatte. Es ist verständlich, dass sich die
staatlichen Behörden unter derart besondern Umständen auf den Standpunkt
gestellt haben, es beständen beachtliche Interessen der Allgemeinheit, die die
vorgesehene Sonderbehandlung in Bezug auf die Besteuerung rechtfertigten und
als zulässig erscheinen liessen. Das Werk ist im Vertrauen auf die
Verbindlichkeit der Zusicherungen errichtet worden, die in der Konzession
niedergelegt waren.
Das Bundesgericht hat stets den Standpunkt eingenommen, dass durch eine
Konzession ein Rechtsverhältnis begründet wird mit gegenseitigen Rechten und
Pflichten der Verleihungsbehörde auf der einen und des Beliehenen auf der
andern Seite, und dass der Beliehene, der ein Werk im Vertrauen auf die
Verbindlichkeit einer Konzession und der darin enthaltenen Zusicherungen
errichtet hat, darauf Anspruch erheben kann, dass die Verleihungsbehörde ihm
gegenüber die Konzessionsbestimmungen einhält (BGE 57 I S. 334 f., 48 I S. 206
f.). Der Staat kann nicht einseitig von der Konzession abgehen, während sich
der Beliehene daran zu halten hätte (soweit ihm nicht anfechtbare Lasten
auferlegt wurden, BGE 49 I S. 180). Dies gilt besonders auch bezüglich der
finanziellen Leistungen, die in der Konzession festgelegt sind, so für den
Wasserzins; es muss aber auch für die Besteuerung gelten, wenn die Konzession
hierüber etwas sagt.
Ist das Steuerprivileg demnach formell verbindlich, so

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steht es als wohlerworbenes Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, auch
gegenüber dem Gesetz. Durch ein neues Gesetz könnte es nur gegen Entschädigung
aufgehoben oder eingeschränkt werden (Entscheid vom 22. November 1935 i. S.
Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwil, Erw. 1, nicht publiziert). Durch das
Erwerbssteuergesetz ist das Steuerprivileg der Klägerin nicht widerrufen
worden; es ist im Gesetz überhaupt nicht darauf Bezug genommen. Es kann sich
nur fragen, ob die neue Erwerbssteuer unter das Steuerprivileg fällt oder
nicht, welcher Umfang also dem Privileg nach richtiger Auslegung zukommt.
6. ­ Nach dem Wortlaut der Konzession haben «Gemeinwesen» einen festen
Steuerbetrag zu entrichten, während auf andere Konzessionsinhaber die
Steuergesetzgebung angewendet wird. Diese Ordnung kann nur dahin verstanden
werden, dass mit der jährlichen Entrichtung des vorgeschriebenen Betrages die
Steuerpflicht des «Gemeinwesens» erfüllt ist. Die Forderung eines festen
Steuerbetrages in der Konzession (und die Gegenüberstellung der Besteuerung
eines eventuellen anderen Konzessionsinhabers) hätte keinen vernünftigen Sinn,
wenn damit lediglich ein Teil der jährlich geschuldeten Steuern umfasst würde
und daneben weitere periodische Steuerleistungen gefordert werden könnten,
besonders solche, die auf Änderungen der Steuergesetzgebung, Einführung neuer
Steuerarten, gegründet werden. Einen Zweck hatte die Festsetzung eines
Pauschalbetrages in der Konzession nur, wenn damit für die Dauer der
Konzession die Leistungspflicht der Konzessionsinhaberin unabhängig vom
jeweiligen Stande der Steuergesetzgebung geordnet wurde. Dem Sinn der
Steuerklausel entsprach es, dass anlässlich des Prozessvergleiches vom Jahre
1927 eine zeitliche Beschränkung, «Terminierung» der Steuerpauschale auf einen
andern Zeitraum als die Konzessionsdauer abgelehnt wurde.
Darauf, dass in dem Zeitpunkt, wo die Konzession

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erteilt wurde, nur eine Vermögenssteuer bestand, während es sich hier um die
Erwerbssteuer handelt, kommt demnach nichts an. Vermögens- und Erwerbssteuer
sind übrigens wirtschaftlich nur Modalitäten der Belastung des Individuums mit
öffentlichen Abgaben. Da aber nach der Konzession die Steuerpflicht des
Konzessionsinhabers dem Betrage nach bestimmt ist, ist es unerheblich, wie die
Steuerleistung des Bürgers sonst bemessen wird, und weiterhin, ob die
Erwerbssteuer unter den gegenwärtigen Verhältnissen für die Unternehmung
tragbar wäre.
Anderseits aber befreit die Entrichtung des jährlichen Pauschalbetrages die
Klägerin nicht von allen Steuerleistungen. Ausdrücklich vorbehalten ist die
Wasserwerksteuer, die in dem pauschalen Wasserzins nach § 14 der Konzession
inbegriffen ist. Sodann ergibt sich daraus, dass die Konzessionsinhaberin zur
jährlichen Zahlung eines festen Steuerbetrages verhalten ist, dass es sich nur
um die Ablösung jährlicher ­ oder allgemein ausdrückt ­ dauernder,
wiederkehrender Steuern handeln kann. Diese Voraussetzung trifft bei der
Erwerbssteuer zu.
Daraus folgt auch, dass es gewiss richtig war, wenn die Klägerin nicht
Anspruch auf Befreiung von Steuerleistungen erhebt, die auf Grund besonderer,
einmalig eintretender Tatbestände erhoben werden, wie Handänderungssteuern und
Stempelabgaben. Diese Steuern fallen nicht unter das Privileg, weil es keine
periodischen Leistungen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Klage wird gutgeheissen und festgestellt, dass die Klägerin nicht
verpflichtet ist, neben der jährlichen Pauschalsteuer von Fr. 80000.­(§ 15,
Abs. 1 der Konzession vom 20. Januar 1918 und Prozessvergleich vom 5. Oktober
1927) auch noch die Erwerbssteuer gemäss dem kantonalen Gesetz vom 27. Oktober
1936 zu entrichten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 I 290
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 21. September 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 I 290
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Steuervergünstigungen im Rahmen einer Wasserrechtskonzession.1. Streitigkeiten zwischen dem...


Gesetzesregister
OG: 48
WRG: 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
BGE Register
47-I-461 • 48-I-197 • 49-I-160 • 49-I-555 • 57-I-329 • 57-I-351 • 65-I-290
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • bezirk • gemeinde • dauer • beklagter • frage • aktiengesellschaft • einzige instanz • weiler • konzessionserteilung • zahl • pauschale • treffen • eigentumsgarantie • richtigkeit • regierungsrat • streitwert • wohlerworbenes recht • bezogener • steuerabkommen • bestandteil • zusicherung • verhalten • kantonsverfassung • unternehmung • entscheid • bruchteil • bundesgesetz über die nutzbarmachung der wasserkräfte • stempelabgabe • abgabefreiheit • berechnung • rechtskraft • stichtag • gesetzmässigkeit • steuermass • konzedent • abweisung • steuererlass • steuer • begründung des entscheids • erhöhung • kernkraftwerk • wasserkraftwerk • anschreibung • rechtskraft • beurteilung • öffentlichrechtliche körperschaft • berechtigter • sachlicher geltungsbereich • weisung • gegenstand • richtlinie • umfang • verfassung • juristische person • materielle rechtskraft • kv • wassermenge • rechtslage • erwachsener • gerichtlicher vergleich • periodische leistung • obliegenheit • steuerhoheit • tag • see • errichtung eines dinglichen rechts • anlagekosten • sammlung • charakter • pauschalsteuer • ausserhalb
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