S. 88 / Nr. 20 Obligationenrecht (d)

BGE 64 II 88

20. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Februar 1938 i. S. 1) Allgemeine
Elektrizitätsgesellschaft, Berlin, 2) Siemens & Halske Aktiengesellschaft,
Berlin, gegen Journaliag A.-G., Glarus.

Regeste:
1. Art. 24
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
PatG betrifft nur den Gerichtsstand für eigentliche
patentrechtliche Klagen. Erw. 1.
2. Berufung, Art. 57 u
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
. 83 OG. Kognition des Bundesgerichtes hinsichtlich der
Frage, welches von verschiedenen ausländischen Rechten anwendbar sei. Erw. 2.
3. Goldklauseln bei internationalen Anleihen sind nach dem Obligationsstatut
zu beurteilen. Erw. 3.
4. Funktion des ordre public im internationalen Privatrecht; Bestätigung und
Präzisierung der in den devisenrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes
ausgesprochenen Grundsätze. Erw. 4 u. 5.
5. Das deutsche Goldklauselverbot (Gesetz über die
Fremdwährungs-Schuldverschreibungen) widerspricht dem. schweizerischen ordre
public und ist daher in der Schweiz nicht anwendbar. Erw. 6.
6. Ordre public und «Binnenbeziehung» des Rechtsstreites. Verhältnisse bei
internationalen Anleihen. Erw. 7.

Seite: 89
7. Die französische Gerichtspraxis zur Goldklauselfrage. Erw. 8.
8. Deutsche Devisengesetzgebung und schweiz. ordre public, Berufung auf
besondere Umstände. Erw. 9.

A. - Die Osram, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft,
Berlin, hat am 2. Dezember 1925 ein hypothekarisch sichergestelltes Anleihen
im Betrage von 5000000 Dollars aufgenommen. Das Anleihen ist eingeteilt in
5000 auf den Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen zu je 1000 Dollars,
die in Abschnitte zu je 500 Dollars zerlegt werden können. Der Text der
Schuldverschreibungen ist englisch; daneben findet sich eine deutsche
Übersetzung.
Über die Zinspflicht bestimmt § 2 der Anleihensbedingungen:
«Die Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Dezember 1925 ab mit 7% jährlich zu
verzinsen. Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten am 1. Juni und 1.
Dezember jeden Jahres, erstmalig am 1. Juni 1926, gegen Einreichung der
Zinsscheine in Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika von dem
heutigen Gewicht und Feingehalt bezahlt.»
Die Rückzahlung des Anleihens hat nach § 5 der Anleihensbedingungen ebenfalls
«in Golddollars der Vereinigten Staaten von Nordamerika von dem heutigen
Gewicht und Feingehalt» zu geschehen. Die einzelnen Teilschuldverschreibungen
werden in den Jahren 1926-1950 durch Auslosung zur Rückzahlung bestimmt, wofür
den Anleihensbedingungen ein Tilgungsplan beigegeben ist.
Daneben sieht § 13 der Anleihensbedingungen vor: «Sollte die Schuldnerin mit
der steuerfreien Zahlung fälliger Zinsen und ausgeloster
Teilschuldverschreibungen im Verzug bleiben, so wird sofort der umlaufende
Gesamtbetrag der Anleihe zur Rückzahlung zu 100% fällig.»
Die Zahlungen erfolgen durch die Zahlstellen in Amsterdam, Rotterdam und
Stockholm zu den am Zahlungstage festzusetzenden Wechselkursen auf New York.

Seite: 90
Für das gesamte Anleihen einschliesslich Zinsen haben die Beklagten,
Allgemeine Elektrizitäts-Gesellschaft, Berlin, und, Siemens & Halske A.-G.,
Berlin, «selbstschuldnerische, solidarische Bürgschaft» übernommen.
B. - Die Klägerin, Journaliag, Aktiengesellschaft, in Glarus, ist Inhaberin
von Teilschuldverschreibungen im Gesamtbetrage von 69000 Dollars, die zum Teil
ausgelost sind, zum andern Teil auf Grund von § 13 der Anleihensbedingungen
fällig geworden sein sollen. Für diese Kapitalforderungen sowie für die
verfallenen Zinsen belangt die Klägerin die beiden Beklagten in ihrer
Eigenschaft als Bürgen. Sie hat am 14. Januar/18. Februar 1936 in Bern die
sämtlichen schweizerischen Patente der Beklagten gemäss den Eintragungen im
Patentregister des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum arrestieren
lassen und anschliessend daran Betreibung angehoben. Auf den Rechtsvorschlag
der Beklagten hin hat die Journaliag A.-G. beim Handelsgericht des Kantons
Bern rechtzeitig vorliegende Arrestprosequierungsklage eingereicht, mit der
sie für ihre Kapital- und Zinsforderungen von den Beklagten die Entrichtung
des Wertes von U. S. A. - Golddollars «von dem Gewicht und Feingehalt vom 2.
Dezember 1925» verlangt.
Die Beklagten haben beantragt, es sei auf die Klage mangels örtlicher
Zuständigkeit nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Durch Urteil vom 22. September 1937 hat das Handelsgericht die Klage zur
Hauptsache gutgeheissen.
C. - Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit den Anträgen: 1. Die Klage sei abzuweisen; 2. eventuell sei die
Klage abzuweisen, soweit die Beklagten zu mehr oder anderem verurteilt worden
seien als zur Leistung der im Dispositiv umschriebenen Beträge in der heutigen
gesetzlichen Währung der Vereinigten Staaten von Nordamerika (somit
Papier-Dollars); 3. eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen.

Seite: 91
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Zu beurteilen ist eine Arrestprosequierungsklage.
Die Beklagten haben von Anfang an die örtliche Zuständigkeit der bernischen
Gerichte mit der Begründung bestritten, nach Art. 24
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
PatG sei in den ein
Patent beschlagenden Rechtsstreitigkeiten bei Fehlen eines festen
schweizerischen Wohnsitzes des Patentinhabers das Gericht des Bezirkes
zuständig, in dem der Vertreter des Patentinhabers seinen Wohnsitz habe. Da
die Beklagten Vertreter in Zürich und Genf hätten, nicht dagegen in Bern,
seien die bernischen Gerichte örtlich unzuständig.
Wenn sich in einer der Berufung an das Bundesgericht unterliegenden
Streitsache eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechtes erhebt und die
letzte kantonale Instanz diese Frage zusammen mit der Hauptsache beurteilt
hat, so ist ihr Entscheid wegen Verletzung der eidgenössischen
Gerichtsstandsnormen durch das Rechtsmittel der Berufung anzufechten (BGE 57
II 133
). Es muss daher auf Grund der vorliegenden Berufung geprüft werden, ob
der angefochtene Entscheid Art. 24
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
PatG verletze.
Das ist zu verneinen. Die Gerichtsstandsbestimmung des Art. 24
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
PatG bezieht
sich, wie ohne weiteres schon aus ihrem Wortlaut erhellt, nur auf
Streitigkeiten, die das Patent als solches betreffen, d. h. auf
patentrechtliche Klagen, nicht dagegen auf Arrest-, Betreibungs- und
Zivilstreitverfahren über irgendwelche Forderungen, für die Patente nur als
Vollstreckungssubstrat in Anspruch genommen werden. Deshalb sind denn auch
Schweizerpatente, deren Inhaber im Ausland wohnt, selbst dann am Sitze des
schweizerischen Patentamtes zu arrestieren, wenn anderswo in der Schweiz ein
Patentvertreter gemäss Art. 24
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
PatG bestellt worden ist (BGE 62 III 58).
Arrestprosequierungsklagen müssen folgerichtig am nämlichen Forum eingereicht
und beurteilt werden. Mit Recht hat daher die Vorinstanz ihre örtliche
Zuständigkeit bejaht.

Seite: 92
2.- Als Berufungsinstanz hat das Bundesgericht von Amtes wegen zu untersuchen,
ob die Sache nach schweizerischem oder nach ausländischem Recht zu beurteilen
sei (BGE 56 II 180). Vom Spezialfall des Art. 83
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
OG zunächst abgesehen,
beschränkt sich aber die Prüfung darauf, ob unrichtigerweise an Stelle von
schweizerischem Recht ausländisches oder an Stelle von ausländischem Recht
schweizerisches angewendet worden sei. Dagegen hat sich das Bundesgericht -
immer unter dem Vorbehalt von Art. 83
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
OG - nicht mit der Frage zu befassen,
welches von verschiedenen in Betracht fallenden ausländischen Rechten zutreffe
(BGE 63 II 308; nicht publiziertes Urteil vom 22. September 1937 i. S. Franke
& Cie c. «Fina», Erw. 3). Zwar ist die Frage nach einer schweizerischen
Kollisionsnorm zu entscheiden, doch betrifft sie nicht die Anwendbarkeit des
schweizerischen Privatrechtes und erscheint nur als Vorfrage auf einem Gebiet
(Anwendung ausländischen Rechtes), wo dem Bundesgericht jede
Überprüfungsmöglichkeit fehlt.
Inländisches Recht kommt vorliegend, abgesehen von der Frage einer Verletzung
des schweizerischen ordre public, nicht in Frage, weil weder der ausdrückliche
noch der nach den räumlichen Beziehungen und den übrigen Umständen zu
vermutende Parteiwille auf dessen Anwendbarkeit hinweisen würde. Das ist auch
die Auffassung der Vorinstanz, der infolgedessen die weitere Aufgabe zufiel,
unter den verschiedenen in Betracht fallenden ausländischen Rechten das
zutreffende zu wählen. Sie hat in Lösung dieser Aufgabe zunächst einmal
ausgesprochen, dass jedenfalls das holländische Recht in jeder Hinsicht ausser
Betracht falle. Sodann hat sie erkannt, die Grundverhältnisse, d. h. die
wertpapiermässigen Schuldverschreibungen und die Bürgschaft, unterstünden an
sich dem deutschen Recht. Damit ist die Frage der Rechtsanwendung, wie oben
ausgeführt wurde, für das Bundesgericht insoweit verbindlich entschieden. Es
bestehen dagegen auch umsoweniger Bedenken, als die Klägerin, welche sich

Seite: 93
im kantonalen Verfahren auf das holländische Recht berufen hatte, vor
Bundesgericht nicht darauf zurückgekommen ist.
Offen gelassen ist im vorinstanzlichen Urteil jedoch die weitere Frage, ob
nicht wenigstens für die Beurteilung der Goldwertklausel an Stelle von
deutschem Recht amerikanisches als das Währungsstatut massgebend sei. Die
Vorinstanz konnte so vorgehen, weil sie dann schliesslicll zum Ergebnis
gelangte, dass im einen wie im anderen Fall der Prozessausgang der gleiche
sei. Sie hält nämlich dafür, sowohl die bei Anwendbarkeit amerikanischen
Rechtes massgebende Joint Resolution vom 5. Juni 1933 als auch das bei
Zugrundelegung deutschen Rechtes eingreifende Gesetz vom 26. Juni 1936 über
Fremdwährungs-Schuldverschreibungen seien mit dem schweizerischen ordre public
unvereinbar und die Bürgen wie die Schuldnerin daher gehalten, gemäss den
Anleihensbedingungen Golddollars zu bezahlen.
Ob ein ausländisches Goldklauselverbot dem schweizerischen ordre public
widerstreite, bestimmt sich in der Tat nach schweizerischem Recht. In diesem
Umfange ist deshalb auch für das Bundesgericht die Überprüfungsmöglichkeit
gegeben. Im Hinblick darauf wäre es wünschbar gewesen, dass die Vorinstanz die
Frage, welchem ausländischen Recht die Goldklausel unterstehe, nicht offen
gelassen, sondern endgültig. entschieden hätte. Denn ob ausländische
Goldklauselverbote den schweizerischen ordre public verletzen, ist unter
Umständen für das eine oder andere ausländische Recht verschieden zu
beantworten. Der Einstellung der Vorinstanz folgend müsste daher das
Bundesgericht die Verletzung des schweizerischen ordre public auf Grundlage
beider nach Ansicht der Vorinstanz möglicherweise anwendbaren Rechte
untersuchen. Das kann ihm aber nicht zugemutet werden. Die Frage einer
Verletzung des schweizerischen ordre public durch ausländische
Goldklauselverbote ist so ausserordentlich heikel und zugleich weittragend,
dass es sich für das

Seite: 94
Bundesgericht nicht rechtfertigt, sie mit Bezug auf ein ausländisches Recht zu
entscheiden, das für den zu beurteilenden Fall vielleicht gar nicht massgebend
ist.
Um das zu vermeiden, stehen zwei Auswege offen. Das Bundesgericht kann
entweder das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Sache an die kantonale
Instanz zurückweisen, damit sie die Frage, ob das deutsche oder das
amerikanische Recht auf die Goldklausel Anwendung finde, endgültig beantworte
und auf dieser Grundlage neu entscheide. Daneben besteht für das Bundesgericht
in mindestens analoger Anwendung von Art. 83
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
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OG die Möglichkeit, das
anwendbare ausländische Recht selbst zu ermitteln und alsdann nur in Hinsicht
auf dieses Recht die Vereinbarkeit mit dem schweizerischen ordre public
nachzuprüfen. Dieser letztere Weg verdient als der einfachere und
ökonomischere den Vorzug.
Es ist demgemäss zunächst zu untersuchen, ob die Goldwertklausel nach
deutschem oder nach amerikanischem Recht zu beurteilen sei. Dabei muss von der
das Bundesgericht bindenden Annahme der Vorinstanz ausgegangen werden, dass
auf die Fragen der Vertragserfüllung grundsätzlich deutsches Recht zur
Anwendung kommt.
3.- Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende Goldklauseln sind jedenfalls
nicht in dem Sinne währungsrechtlicher Natur, dass Goldklauselgesetze auf alle
Schuldverhältnisse zur Anwendung kommen müssten, die auf die Währung des
betreffenden Landes lauten (NUSSBAUM, Das Geld in Theorie und Praxis des
deutschen und ausländischen Rechtes, S. 177; WOLFF, Internationales
Privatrecht, S. 100 lit. d; Gutachten des Institutes für ausländisches und
internationales Privatrecht, veröffentlicht in der Zeitschrift für
inländisches und ausländisches Privatrecht - im folgenden mit ZAIP abgekürzt -
9 S. 620).
Ebensowenig ist hinsichtlich der Goldklausel etwa schlechthin das Gesetz des
Erfüllungs- bezw. Zahlungsortes massgebend. In Frage steht mit der Goldklausel

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nicht eine blosse Erfüllungsmodalität, sondern der Umfang, die Substanz des
Gläubigerrechtes (NUSSBAUM a.a.O. S. 178; SAUSER-HALL Gutachten über die vom
schwedischen Staat ausgegebenen Anleihen mit Goldklauseln, veröffentlicht bei
Plesch, die Goldklausel, Eine Sammlung internationaler Rechtsfälle und
Gutachten, 1936, S. 77, Ziff. II).
Aus der Bedeutung der Goldklausel als einer den Leistungsinhalt bestimmenden
Vertragsabrede ergibt sich vielmehr, dass sie grundsätzlich dem
Obligationsstatut untersteht, d. h. der Rechtsordnung, die für die Wirkungen
des Vertrages gilt (vgl. in diesem Sinne neben den angeführten Autoren auch
noch SCHNITZER, Handbuch des internationalen Privatrechtes, unter besonderer
Berücksichtigung der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtsprechung, 1937 S.
311 Ziff. 2, ferner die Urteile der Landgerichte Rotterdam - vom 16. Oktober
1935 - und Amsterdam - vom 22. März 1937, beide veröffentlicht bei Sack und
Meyer, Valuta-Klausel in deutscher und niederländischer Gerichtspraxis, S. 280
ff.).
Die Beklagten berufen sich für die Anwendbarkeit des Währungsstatutes zu
Unrecht auf BGE 51 II 308 ff. und 54 II 317 . Abgesehen davon, dass es sich in
jenen Fällen nicht um Goldklauseln, sondern um Aufwertungsfragen handelte,
wurde auch dort das Währungsstatut lediglich als mutmassliche lex contractus
herangezogen, d. h. als das Recht, das die Parteien vernünftigerweise gewählt
haben würden, wenn sie den eingetretenen Verlauf der Dinge vorausgesehen
hätten. Gerade das geschieht aber auch hier mit der Anwendung des allgemeinen
Obligationenstatutes; denn deswegen allein, weil das Anleihen auf
amerikanische Dollars lautet, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien
die Goldklausel einem andern Recht hätten unterwerfen wollen als den übrigen
Vertragsinhalt, und sonstige Anhaltspunkte, die auf einen solchen Parteiwillen
schliessen lassen würden, liegen keine vor.

Seite: 96
Obligationsstatut ist nach der bereits mehrfach erwähnten, für das
Bundesgericht verbindlichen Annahme der Vorinstanz das deutsche Recht. Darnach
muss auf die Goldklausel das deutsche Gesetz vom 26. Juni 1936 über
Fremdwährungs-Schuldverschreibungen (Reichsgesetzblatt I 515, ZAIP 10 S. 391)
angewendet werden, sofern die dort aufgestellten Voraussetzungen zutreffen und
die Anwendung mit dem schweizerischen ordre public vereinbar ist. Es kann
infolgedessen dahingestellt bleiben, ob die amerikanische Joint Resolution für
die Goldklauselfrage im vorliegenden Fall nicht auch deswegen ausser Betracht
fiele, weil sie nur streng territoriale Geltung beanspruche (vgl. hiezu RABEL,
Golddollar-Anleihen mit Vereinbarung des New Yorker Rechts, in der ZAIP 10 S.
506, ferner DUDEN in der nämlichen Zeitschrift, 9 S. 615 ff., Ziff. 4, und
MÜLLER ebenda 8 S. 491, sowie die Verweisungen dieser Autoren).
4.- § 1 des deutschen Gesetzes über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
bestimmt: «Lautet eine im Ausland aufgenommene, in Wertpapieren verbriefte
Anleihe auf eine ausländische Währung - unbeschadet ob mit oder ohne
Goldklausel -, so ist im Falle einer Abwertung dieser Währung für den Umfang
der Zahlungsverpflichtung des Schuldners die abgewertete Währung massgebend.»
Diese Voraussetzungen treffen auf das vorliegende Anleihen zu. Es wurde im
Ausland aufgenommen, ist in Inhaberobligationen, also in Wertpapieren,
verbrieft und lautet auf eine ausländische - die nordamerikanische - Währung,
die abgewertet worden ist.
Nun weist zwar die deutsche Literatur Stellen auf, die vielleicht für ein
bloss territoriale Geltung des Gesetzes ins Feld geführt werden könnten. So
bemerkt HARTENSTEIN, Dollarbondurteil und Auslandsanleihen, in der
Juristischen Wochenschrift 1936 II 2020 Ziff. 2: «Werden ausländische, auf
eine abgewertete Währung lautende Wertpapiere vor deutschen Gerichten
eingeklagt, so kann dem Gläubiger nicht mehr als der Schuldbetrag in

Seite: 97
abgewerteter Währung zuerkannt werden». Darnach würde also das Gesetz selber
nicht beanspruchen, auf Fälle wie den vorliegenden angewendet zu werden. Die
Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil dem Gesetz vom schweizerischen
Richter unter allen Umständen mit Rücksicht auf den einheimischen ordre public
die Anwendung versagt werden muss.
5.- Den Begriff des ordre public in allgemein gültiger Weise zu umschreiben,
hält schwer. Die Doktrin anerkennt selber, dass es sich hier um den noch
unerkanntesten und unfertigsten Teil des internationalen Privatrechtes handelt
und dass eine in jedem einzelnen Fall durchgreifende Vorbehaltsklausel
schlechterdings kaum aufzustellen ist.
Aus diesen Gründen hat sich auch die Gerichtspraxis, zumal in der Schweiz, bei
der Handhabung dieses Begriffes grosse Zurückhaltung auferlegt. In der
bundesgerichtlichen Praxis finden sich nur ganz ausnahmsweise
Definitionsversuche. In BGE 41 II 141 f. heisst es, eine im Interesse der
öffentlichen Ordnung aufgestellte Vorschrift liege dann vor, wenn sich aus
ihrer Fassung ergebe, dass sie unter allen Umständen Anwendung finden solle,
weil sie auf gewissen sozialpolitischen und ethischen Anschauungen des
Gesetzgebers beruhe, die nicht sollen in Frage gestellt werden können. Daneben
wird der ordre public aber regelmässig ohne Versuch einer
Begriffsumschreibung, gewissermassen als Selbstverständlichkeit, zur Geltung
gebracht (vgl. aus der neuern Zeit BGE 55 II 232; 56 III 173; 57 II 371; 58 II
125
; 61 II 246 ff.; 62 II 110), dies aus der Erkenntnis heraus, dass
Definitionen das Problem im Grunde genommen nicht zu lösen vermögen, sondern
es nur auf andere Begriffe verschieben.
Wenn auch das Wesen des ordre public kaum in allgemeiner und endgültiger Weise
umschrieben werden kann, so lässt sich jedoch mit einiger Bestimmtheit die
Aufgabe feststellen, die ihm zugedacht ist: Der ordre public soll in Fällen,
wo grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar

Seite: 98
ist, die Anwendung eines inländischen Rechtssatzes gewährleisten oder die
Anwendung eines ausländischen verhindern, wenn sonst das einheimische
Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Diese Auffassung liegt,
gleichviel ob und wie in den einzelnen Entscheidungen der ordre public
definiert wird, auch der gesamten bundesgerichtlichen Praxis zu Grunde.
Das ist insbesondere der Fall bei den jüngsten bundesgerichtlichen
Entscheidungen, in denen die deutschen devisenrechtlichen
Forderungsbeschränkungen als mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar
erklärt worden sind (BGE 60 II 310; 61 II 246 ff.; 62 II 110; 63 II 45). Hier
beginnt sich die angegebene Funktion des ordre public in einer neuen, bisher
kaum hervorgetretenen Richtung auszuwirken: als aus der Not der Zeit heraus
geborener wirtschaftlicher Selbstschutz des Landes gegenüber egoistischen
Zwangsmassnahmen eines Auslandsstaates, durch die einseitig und rücksichtslos
die dortigen Wirtschaftsinteressen auf Kosten derjenigen anderer Länder
durchgesetzt werden sollen. Diese Entscheidungen sind zwar in Deutschland
nicht unangefochten geblieben (vgl. namentlich DIETRICH in der Juristischen
Wochenschrift 1935 III 3504), jedoch ohne dass durchschlagende Argumente gegen
sie vorgebracht werden könnten.
Die bundesgerichtliche Praxis wird von deutscher Seite einmal schon deswegen
als unhaltbar bezeichnet, weil es in keinem Kulturstaat eine absolute
Unverletzlichkeit wohlerworbener Rechte gegenüber der Staatsgewalt gebe. Jedes
subjektive Recht müsse sich, in welchem Lande es auch sei, den Notwendigkeiten
seines Landes beugen. Über der Individualsphäre stehe das Leben des Volkes.
Erfordere dieses einen Eingriff in subjektive Rechte, so habe sich deren
Inhaber damit abzufinden. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei.
Unbestreitbar ist auch die Schweiz schon in zahlreichen Fällen gezwungen
gewesen und wird weiterhin gezwungen sein, in wohlerworbene private Rechte
einzugreifen. Das ist namentlich auf dem

Seite: 99
Gebiete des Krisennotrechtes der Fall. Man denke z. B. an das bäuerliche
Sanierungsverfahren und vor allen Dingen an die Abwertung des
Schweizerfrankens, wie sie im Herbst 1936 vorgenommen worden ist. Infolge der
Abwertung erhält der Gläubiger an effektiven Werten weniger, als ihm nach dem
mit dem Schuldner abgeschlossenen Vertrage hätte zukommen sollen. Darin liegt
ein Eingriff des schweizerischen Abwertungsgesetzgebers in private Rechte, der
sich von andern Massnahmen ausländischer Staaten nicht qualitativ, sondern nur
dem Masse nach unterscheidet. Diese Verhältnisse sind selbstverständlich auch
vom Bundesgericht nicht übersehen worden. Ebensowenig konnte aber verkannt
werden, dass sich die deutschen Devisenvorschriften ausschliesslich gegen die
ausländischen Gläubiger richten und ihrem Wesen nach ausschliesslich gegen
diese richten müssen. Sie stehen damit in ausgesprochenem Gegensatz zu den
Krisenmassnahmen des schweizerischen Staates, z. B. der Abwertung, durch die
ausländische und inländische Gläubiger in gleicher Weise betroffen worden
sind. Sie bedeuten eine bewusste und gewollte Schädigung der ausländischen
Gläubiger zu Gunsten der deutschen Volkswirtschaft und des deutschen Staates.
Nicht nur erforderte daher schon der elementarste wirtschaftliche
Selbsterhaltungstrieb auf schweizerischer Seite eine Abwehr, sondern es liegt
auf der Hand, dass durch diese Gewaltmassnahmen auch das schweizerische
Rechtsempfinden aufs tiefste verletzt werden musste. In diesem Sinne ist
deshalb zu verstehen, wenn das Bundesgericht in den genannten Entscheidungen
die deutschen devisenrechtlichen Forderungsbeschränkungen als spoliativen
Eingriff in die schweizerischen Gläubigerrechte erklärt hat, der dem
schweizerischen ordre public zuwiderlaufe.
Im weitern wirft die deutsche Kritik der bundesgerichtlichen Praxis auf dem
Gebiete des Devisenrechtes unter Berufung auf den reichsgerichtlichen
Standpunkt (Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen 57 S. 118

Seite: 100
und 93 S. 182) noch vor, sie lasse jede Stellungnahme zu dem im
internationalen Kollisionsrecht allgemein vertretenen Grundsatz vermissen,
wonach auch eine wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung unanwendbare
Auslandsnorm doch als Tatsache Bedeutung habe und einen so starken
Hinderungsgrund für die Erfüllung von Verträgen bilden könne, dass
tatsächliclle Unmöglichkeit der Erfüllung angenommen werden müsse.
Demgegenüber kann auf die Bemerkungen von NUSSBAUM in der Juristischen
Wochenschrift 1932 III 3773 verwiesen werden, wo es heisst: «Eine allgemeine
Regel des Inhaltes, dass die tatsächlichen Folgen der mit dem ordre public
unvereinbaren Auslandsgesetze stets zu beachten seien, lässt sich nicht
aufstellen. Die Entscheidung hängt von der Art und Wichtigkeit der in Betracht
kommenden Zwecke der inländischen Gesetzgebung ab. Gerade Konflikte der in-
und ausländischen Wirtschaftsgesetzgebung werden zu einer strengeren Haltung
führen können.» Übrigens mehren sich ständig die Entscheidungen dritter
Staaten, die dem Beispiel des Bundesgerichtes folgen (es sei hier nur auf den
Entscheid des obersten österreichischen Gerichtshofes vom 10. Dezember 1935,
veröffentlicht in der ZAIP 10 S. 398 f.. verwiesen, sowie auf das von den
beiden höhern Instanzen bestätigte Urteil des Bundesgerichtes New York vom 15.
April 1936, vgl. Juristische Wochenschrift 1937 I 279 und dazu SACK und MEYER
S. 286, Fussnote 3).
Aus diesen Gründen kann die deutsche Kritik an den Devisenentscheidungen des
Bundesgerichtes nicht anerkannt werden. Es besteht daher kein Anlass, die dort
aufgestellten und hier näher präzisierten Grundsätze über den schweizerischen
ordre public nicht auch auf das deutsche Goldklauselverbot anzuwenden.
6.- Erfahrungsgemäss erfordert eine planmässige Währungsentwertung, dass nicht
nur die Pflicht zur Einlösung der Banknoten in Gold aufgehoben, sondern dass
auch vertragliche Goldklauseln als unwirksam erklärt werden (vgl. BECKER in
der ZAIP 9 I 281 und die dortigen

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Verweisungen). Die Schweiz war angesichts der verhältnismässig geringen Zahl
von Goldfrankenklauseln in der günstigen Lage, ein solches Verbot nicht
aussprechen zu müssen. Die Motion Rais, die ein nachträgliches Verbot
verlangte, ist im Nationalrat nicht erheblich erklärt worden. Auch die
schweizerische Gerichtspraxis hat keine Veranlassung, derartige Goldklauseln
als unwirksam zu behandeln (vgl. STAUFFER, Goldklausel und Abwertung, in der
Zeitschrift des bernischen Juristenvereins 73 S. 596 ff.). Das schliesst aber
jedenfalls nicht ohne weiteres aus, dass die weitgehenden Eingriffe, welche
die Schweiz selber, besonders mit der Währungsabwertung, in bestehende
Gläubigerrechte vorgenommen hat, unter Umständen bei der Beurteilung
ausländischer Goldklauselverbote berücksichtigt werden. Aus einer solchen
Einstellung heraus haben verschiedene ausländische Gerichte die Berufung auf
den inländischen ordre public in dieser Frage sogar schlechthin abgelehnt. So
erklärt die Cour d'Appel de Bruxelles in einem Entscheid vom 4. Februar 1936:
«La notion de l'ordre public varie non seulement dans l'espace, mais aussi
dans le temps; en Belgique, elle a évolué d'une manière notable sous la
pression des événements; les nombreuses prescriptions, d'une portée analogue,
édictées dans le pays depuis la guerre, empêchent le juge belge d'admettre que
la prohibition de clauses-or ou de clauses valeur-or, ou l'annulation
rétroactive, en tout ou en partie, de conventions qui avaient été légalement
formées, sont actuellement en opposition avec cette notion» (Nouvelle Revue de
droit international privé 3, 1936, S. 166). Dazu bemerkt MESTRE (zitiert bei
DOMKE, La Notion de l'Ordre public en matières d'emprunts internationaux,
Separat-Abdruck aus der Revue de Science et de Législation financière 35 S.
33): «Serait-il d'ailleurs décent, pour les nations européennes, dont les
monnaies ont connu des disgrâces souvent pires, de déclarer contraire à leur
ordre public des mesures analogues à celles qu'elles ont elles-mêmes
appliquées chez elles? A juste titre, la Cour de Bruxelles s'est

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refusée à ce pharisaïsme.» Auch das holländische Oberlandesgericht
s'Gravenhage hält dafür, die amerikanische Joint Resolution könne nicht als
gegen den niederländischen ordre public verstossend angesehen werden
angesichts der Tatsache, dass der niederländische Staat, wenn das allgemeine
Wohl es erfordere, zu genau so einschneidenden Massnahmen schreite wie der
amerikanische (vgl. SACK und MEYER S. 294, Fussnote 1).
Auf Grund solcher Erwägungen könnte man vielleicht versucht sein zu sagen, die
Frage, ob ein ausländisches Goldklauselverbot dem schweizerischen ordre public
widerstreite, dürfe nicht lediglich mit dem Hinweis auf die Beeinträchtigung
wohlerworbener Gläubigerrechte bejaht werden; vielmehr komme es entscheidend
auf die Voraussetzungen an, unter denen das Verbot zustandegekommen, und auf
die Art und Weise, wie es ausgestaltet sei. Die Frage kann im vorliegenden
Falle jedoch offen bleiben. Denn das deutsche Goldklauselverbot erweist sich
auch unter den eben genannten Gesichtspunkten ohne weiteres als mit dem
schweizerischen ordre public unvereinbar.
Zunächst fällt in Betracht, dass das deutsche Goldklauselverbot im Gegensatz
zum amerikanischen gar nicht als Stützungsmassnahme für eine Währungsabwertung
erlassen worden ist. Damit fehlt ihm von vornherein gerade die Voraussetzung,
die auch nach schweizerischer Auffassung noch am ehesten für die
Rechtfertigung eines Goldklauselverbotes geltend gemacht werden könnte. Das
Verbot bezweckt sozusagen ausschliesslich den Schutz gewisser deutscher
Schuldner, meist lebenswichtiger deutscher Industrieunternehmungen. Allerdings
sagt das Gesetz nicht ausdrücklich, der Schuldner müsse Inländer sein.
Indessen gibt die deutsche Literatur unumwunden zu, dass sich das Gesetz
«naturgemäss in erster Linie auf Auslandsanleihen von inländischen Schuldnern»
beziehe (vgl. HARTENSTEIN a.a.O.).
Sodann erklärte das deutsche Gesetz Goldklauseln nicht etwa bei allen Anleihen
als ungültig, sondern nur bei

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solchen, die im Auslande aufgenommen worden sind. Es springt in die Augen,
dass hier vermutungsweise zu einem guten Teil ausländische Gläubiger beteiligt
sein werden, auf die es offenbar im Grunde abgesehen ist. Bei inländischen
Anleihen dagegen, wo eher inländische Gläubiger in Frage kommen, bleibt die
Goldklausel wirksam. Das wird auch im Erlass der Reichsstelle für Devisen vom
27. Dezember 1937 über die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus dem
Kapitalverkehr in abgewerteter ausländischer Währung (Reichssteuerblatt 1938
Nr. 1 S. 6 ff.) eindeutig bestätigt.
Derartige Gewaltmassnahmen zur Bereicherung der Volkswirtschaft des
legiferierenden Staates auf Kosten des Auslandes vertragen sich aber nicht mit
dem schweizerischen Rechtsempfinden und stehen damit im Widerspruch zu unserm
ordre public. Das gilt umsomehr, als die so benachteiligten Gläubiger auf
Grund schweizerischer Rechtsauffassung als Schuldner aus Goldklauselverträgen
die unabgewertete Leistung zu entrichten haben. Das Rechtsempfinden eines
gesund denkenden Volkes lehnt es ab, dass seine Angehörigen unter
Verhältnissen, wie sie hier vorliegen, sich als Gläubiger mit der abgewerteten
Valuta begnügen müssen, als Schuldner aber dem Goldwert entsprechende Leistung
erbringen sollen. Darüber kann der Richter nicht hinwegsehen, ohne eine
wohlverständliche Vertrauenskrise im Rechtsleben heraufzubeschwören. Das zu
vermeiden, ist Sache des ordre public.
7.- Bei dieser Lösung besteht freilich die unverkennbare Gefahr, dass der
schweizerische ordre public von ausländischen Spekulanten missbraucht werde.
Sie könnten Teilschuldverschreibungen ausländischer Anleihen, die auf Grund
einschlägiger Goldklauselverbote im Kurse gesunken sind, zu billigen Preisen
aufkaufen und alsdann in der Schweiz den Versuch unternehmen, die Einlösung
zum ursprünglichen Goldwert zu erzwingen. Die Differenz wäre wenig
schutzwürdiger Spekulationsgewinn. Gewisse Anzeichen dafür, dass die Schweiz
mit derartigen

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Prozessen überschwemmt werden könnte, sind heute schon vorhanden. Solchem
Missbrauch will eine in der Wissenschaft vertretene Theorie begegnen, nach der
die Berufung auf den inländischen ordre public nur zulässig sein soll, wenn
der zu beurteilende Tatbestand eine gewisse Beziehung zum Inland, eine
sogenannte «Binnenbeziehung» aufweise (vgl. hiezu OSER-SCHÖNENBERGER, Allg.
Einleitung N. 30/32 und dort angeführte Autoren, ferner SCHNITZER a.a.O. S.
107). Von diesem Standpunkte aus wäre dann zum mindesten fraglich, ob bei
einem Anleihen, das mit der Schweiz überhaupt keine äusserlich in die
Erscheinung getretenen Berührungspunkte hat, von einer Verletzung des
inländischen ordre public die Rede sein könnte. Im vorliegenden Falle sind
jedoch solche Beziehungen vorhanden. Wie nämlich aus dem gedruckten Prospekt
der Osram-Anleihe vom 4. Dezember 1925 erhellt, ist nicht weniger als ein
Fünftel der Anleihe, also eine Anleihensquote von 1000000 Dollars, unter der
Hand in Zürich und Bern ausgegeben worden. Man rechnete demnach zum voraus mit
der Beteiligung schweizerischen Publikums, und aller Wahrscheinlichkeit nach
wird eine solche auch stattgefunden haben. Diese hohe Wahrscheinlichkeit
originären schweizerischen Erwerbes vor Erlass der Goldklauselverbote kann auf
alle Fälle genügen, um die Berufung auf den inländischen ordre public als
zulässig anzuerkennen. Es darf nicht darüber hinaus auch noch verlangt werden,
dass sich jeder einzelne Inhaber einer Teilschuldverschreibung über den Erwerb
seines Titels vor Erlass des deutschen Gesetzes über die
Fremdwährungs-Schuldverschreibungen oder allenfalls der Joint Resolution
ausweise. Das wäre schon deswegen nicht angängig, als es dem Wesen der
Anleihensschuldverschreibung widersprechen würde, äusserlich nicht
unterscheidbare Stücke desselben Anleihens verschieden zu behandeln, je
nachdem sie vor oder nach einem bestimmten Stichtag ins Inland gekommen sind
(HARTENSTEIN in der Juristischen Wochenschrift 1936 II 2019 Ziff. 5).

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Abgesehen hievon würde es auch praktisch zu fast unüberwindlichen
Schwierigkeiten führen, wenn in jedem einzelnen Falle die Herkunft des Titels
und der Zeitpunkt des Erwerbes zu prüfen wären. Es müssen somit alle
Teilschuldverschreibungen des nämlichen Anleihens gleich behandelt werden, was
dazu führt, dass wenigstens in Fällen der vorliegenden Art, wo eine
rechtsgenügliche Binnenbeziehung besteht, unbesehen allen Titelinhabern die
Berufung auf den inländischen ordre public zuzugestehen ist.
8.- Das Ergebnis, zu dem man auf diese Weise in der Goldklauselfrage gelangt,
entspricht auch dem Bestreben der politischen Behörden der Schweiz, die
Anwendung der mit Rückwirkung versehenen Goldklauselverbote für internationale
Anleihen nach Möglichkeit auszuschalten (vgl. den Geschäftsbericht des
Bundesrates für 1936 - Politisches Departement - S. 86 Ziff. 2 i. f.).
Auf das gleiche Ziel hin bewegt sich ferner immer mehr, wenn auch auf anderm
Wege, die französische Gerichtspraxis. Frankreich kennt kein gesetzliches
Verbot von Goldklauseln. Dagegen nimmt die französische Gerichtspraxis an,
dass die Gesetze über den Zwangskurs die Goldklausel automatisch ausschalten
(vgl. STAUFFER a.a.O. S. 604 ff.). Sie beschränkt dann aber diese
Unwirksamkeit der Goldklauseln auf inländische Anleihen und spricht umgekehrt
folgerichtig auch dem ausländischen Währungsgesetzgeber das Recht ab, «de
légiférer sur les opérations internationales pour la bonne raison, semble-t
il, que le législateur étranger ne peut s'arroger plus de droits que n 'en
réclame le législateur français». Als international werden dabei diejenigen
Anleihen betrachtet, bei denen ein «double mouvement d'importation et de
réexportation» - Einfuhr in das Land des Schuldners und Wiederausfuhr in das
Land des Gläubigers - vor sich gehe (siehe spez. das Urteil des Tribunal civil
de la Seine vom 27. März 1935, veröffentlicht bei Clunet 1936 S. 590 ff.).
9.- Auf Grund des einheimischen ordre public kann

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demgemäss der schweizerische Richter das im deutschen Gesetz über die
Fremdwährungsschuldverschreibungen aufgestellte Goldklauselverbot nicht zur
Anwendung bringen.
Der schweizerische ordre public steht aber vorliegend auch noch nach andern
Seiten hin in Frage. Die Beklagten berufen sich auf die deutsche
Devisengesetzgebung, die der vertragsmässigen Zahlung entgegenstehe; daher sei
weder gemäss § 13 der Anleihensbedingungen Fälligkeit der nicht ausgelosten
Teilschuldverschreibungen eingetreten, noch könne die Klägerin überhaupt die
eingeklagten Zahlungen verlangen.
Dass die deutschen devisenrechtlichen Zahlungsverbote und
Forderungsbeschränkungen gegen den schweizerischen ordre public verstossen und
daher vom schweizerischen Richter grundsätzlich nicht beachtet werden können,
und zwar auch insofern nicht, als es sich um tatsächliche Auswirkungen dieser
Vorschriften handelt, wurde in Bestätigung und Präzisierung der bisherigen
Praxis schon in anderem Zusammenhang ausgeführt. Es kann sich daher nur
fragen, ob die besondern Umstände hier eine andere Stellungnahme
rechtfertigen.
a) Nach § 13 der Anleihensbedingungen wird der ganze umlaufende
Anleihensbetrag fällig, wenn die Schuldnerin mit der steuerfreien Zahlung
fälliger Zinsen und ausgeloster Teilschuldverschreibungen «im Verzug» bleibt.
Was hier in der deutschen Fassung mit «Verzug» des Schuldners wiedergegeben
ist, drückt der in erster Linie als massgebend erklärte englische Text
folgendermassen aus: «Should the Debitor Company make default in the
payment...».
Würde der Begriff «default» ein Verschuldensmoment in sich schliessen, so wäre
in der Tat zweifelhaft, ob sich die Beklagten auf die deutsche
Devisengesetzgebung nicht wenigstens berufen könnten, um darzutun, dass die
Schuldnerin an der nicht vertragsgemässen Einlösung der verfallenen Coupons
und der ausgelosten Titel kein

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Verschulden treffe. Denn wenn auch die deutsche Devisengesetzgebung
einschliesslich ihrer tatsächlichen Auswirkungen für den schweizerischen
Richter grundsätzlich unbeachtlich ist, so wäre es doch eine kaum mehr mit dem
inländischen ordre public zu rechtfertigende Unbilligkeit, der Schuldnerin die
in den Devisenvorschriften liegende Behinderung zu vertragsgemässer Leistung
als Verschulden anzurechnen.
Es braucht aber auf die Frage nicht weiter eingetreten zu werden, da die
Vorinstanz erklärt, unter «default» sei nach englisch-amerikanischem
Sprachgebrauch einzig die Tatsache der Nichtzahlung am Fälligkeitstage zu
verstehen. Das ist Vertragsauslegung auf Grund ausländischen Rechtes, die das
Bundesgericht als richtig hinzunehmen hat. Damit fällt der schweizerische
ordre public mit Bezug auf die Fälligkeit der noch nicht ausgelosten Titel
nach § 13 der Anleihensbedingungen ausser Betracht.
b) Die Beklagten machen weiterhin geltend, dass durch die Arrestierung ihrer
schweizerischen Patente versucht werden wolle, in der Schweiz liegende Werte
zur Befriedigung ausländischer Gläubiger gegenüber deutschen Schuldnern
heranzuziehen. Eine solche Beschlagnahme zu Gunsten der ausländischen
Spekulation liege indessen keinesfalls im Interesse der schweizerischen
Volkswirtschaft. Denn im Falle einer Verwertung der arrestierten Patente würde
der Erlös unverzüglich in die Länder der Arrestgläubiger abwandern. Die Folge
davon wäre, dass die Lizenzforderungen, welche heute im Dienste der
schweizerischen Volkswirtschaft in die deutsch-schweizerische Verrechnung
einbezogen seien, dahinfallen würden. Darin läge eine Durchkreuzung
schweizerischer Regierungsmassnahmen, zu der nicht wohl die schweizerischen
Gerichte unter Berufung auf den schweizerischen ordre public behilflich sein
dürften.
Wollte man dieser Auffassung der Beklagten folgen, so würde das erfordern,
dass inbezug auf jede einzelne Teilschuldverschreibung geprüft würde, ob sie
vor oder nach

Seite: 108
Erlass der in Frage stehenden Goldklauselverbote erworben worden sei. Nun ist
aber bereits auseinandergesetzt worden, dass es ganz abgesehen von den
praktischen Schwierigkeiten eines solchen Vorgehens gerade auch nach deutscher
Auffassung mit dem Wesen einer einheitlichen Schuldverschreibung unvereinbar
wäre, äusserlich nicht unterscheidbare Stücke eines und desselben Anleihens
verschieden zu behandeln, je nachdem sie vor oder nach einem bestimmten
Stichtag ins Inland gekommen sind. Als hinreichende Binnenbeziehung, wenn eine
solche überhaupt erforderlich ist, müsste es genügen, dass eine Branche des
Osram-Anleihens für die Schweiz bestimmt war und infolgedessen mit einer an
Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich auch originärer
schweizerischer Erwerb vorhanden ist. Ob es sich auch bei den Titeln der
Klägerin um solchen handelt, spielt keine entscheidende Rolle, da alle
Gläubiger gleich behandelt werden müssen.
Dazu kommt, dass die Gerichte nicht die geeigneten Instanzen sind,
Wirtschaftspolitik zu treiben. Ob es eine zwingende volkswirtschaftliche
Notwendigkeit sei, in der Schweiz deutsche Lizenzforderungen gegenüber
schweizerischen Lizenznehmern aufrecht zu erhalten, können nur die politischen
Behörden entscheiden. An diesen, nicht an den Gerichten ist es daher, das
Nötige vorzukehren, wenn es sich aus dem angeführten oder einem andern Grunde
als zweckmässig erweisen sollte, Goldklauseln auch in der Schweiz ganz oder
teilweise auszuschalten.
10.- Nach allen andern Richtungen hin beruht das angefochtene Urteil in
zutreffender Weise auf Anwendung ausländischen Rechtes, die vom Bundesgericht
nicht zu überprüfen ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Bern vom 22. September 1937 bestätigt.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 64 II 88
Date : 01 janvier 1937
Publié : 01 février 1938
Source : Tribunal fédéral
Statut : 64 II 88
Domaine : ATF - Droit civil
Objet : 1. Art. 24 PatG betrifft nur den Gerichtsstand für eigentliche patentrechtliche Klagen. Erw. 1.2...


Répertoire des lois
LBI: 24
SR 232.14 Loi fédérale du 25 juin 1954 sur les brevets d'invention (Loi sur les brevets, LBI) - Loi sur les brevets
LBI Art. 24
1    Le titulaire du brevet peut y renoncer partiellement en demandant à l'IPI soit:
a  de supprimer une revendication (art. 51 et 55) ou
b  de limiter une revendication indépendante en y incorporant une ou plusieurs revendications qui en dépendent ou
c  de limiter une revendication indépendante d'une autre manière; dans ce cas, la revendication limitée doit se rapporter à la même invention et définir une forme d'exécution qui est prévue dans le fascicule du brevet publié et dans la version de la demande de brevet qui a déterminé sa date de dépôt.
2    ...65
OJ: 57u  83
Répertoire ATF
41-II-138 • 51-II-303 • 54-II-314 • 55-II-230 • 56-II-178 • 56-III-169 • 57-II-133 • 57-II-368 • 58-II-124 • 60-II-294 • 61-II-242 • 62-II-108 • 62-III-58 • 63-II-303 • 63-II-42 • 64-II-88 • 9-I-278
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
tribunal fédéral • question • défendeur • droit étranger • clause-or • autorité inférieure • débiteur • hameau • droit international privé • emploi • relation interne • tribunal de commerce • demeure • poids • valeur • anglais • papier-valeur • action en validation de séquestre • amérique du nord • jour déterminant
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