S. 231 / Nr. 39 Prozessrecht (d)
BGE 64 II 231
39. Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Juni 1938 i. S. Dr. Schmid gegen
Gonzenbach.
Regeste:
Ein Urteil, mit dem nur die Aktiv- oder die Passivlegitimation bejaht, nicht
aber auch zugleich über den Anspruch selbst geurteilt wird, ist kein
Haupturteil (Art. 58 Abs. 1 OG).
In dem auf Pflichtteilsherstellung gerichteten Prozesse ist Rechtsanwalt Dr.
Schmid als Vollstrecker der Testamente, die den Pflichtteil des Klägers
verletzen sollen, mit ins Recht gefasst. Er bestritt u. a. die
Aktivlegitimation des Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation. Das
Bezirksgericht Meilen hiess die letztere Einrede gut und wies demgemäss dem
Beklagten Dr. Schmid gegenüber die Herabsetzungsklage endgültig ab. Mit Urteil
vom
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12. April 1938 hat jedoch das Obergericht auch die Passivlegitimation des
Beklagten Dr. Schmid bejaht (Dispositiv 5) und das Bezirksgericht Meilen zur
Behandlung der Klage als örtlich zuständig erklärt (Dispositiv 1).
Mit der vorliegenden Berufung verlangt Dr. Schmid Abänderung des Dispositivs 5
im Sinne der Verneinung seiner Passivlegitimation und demgemäss der
endgültigen Abweisung der Klage ihm gegenüber.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Berufung ist nur gegen letztinstanzliche Haupturteile zulässig (Art. 58
Abs. 1 OG). Die Verneinung der Aktivlegitimation hat Haupturteilscharakter
(BGE 53 II 511), ebenso die Verneinung der Passivlegitimation; denn durch
beide wird endgültig festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und dem
Beklagten geltend gemachte Anspruch nicht zu Recht besteht. Die Bejahung der
Aktiv- oder der Passivlegitimation dagegen stellt, wenn nicht auch zugleich
über den Anspruch selbst geurteilt wird, kein Haupturteil dar; denn damit ist
über das Bestehen oder Nichtbestehen des vom Kläger gegen den Beklagten
erhobenen Anspruchs noch nicht entschieden, sondern es wird nun erst auf die
Prüfung dieser Frage eingetreten. Im vorliegenden Falle hat das Obergericht
mit dem angefochtenen Urteil die Sache zu diesem Zwecke an das Bezirksgericht
Meilen zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.