S. 137 / Nr. 24 Obligationenrecht (d)

BGE 64 II 137

24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Mai 1938 i. S. Lüthi
gegen Gärtner.

Regeste:
Schadensberechnung:
Bleibender Verkaufsminderwert eines stark beschädigten Autos, auch wenn nach
Vornahme der Reparatur technisch kein Nachteil mehr vorhanden ist.
Kürzung der SUVA-Leistungen wegen groben Selbstverschuldens des Versicherten,
KUVG 98; Auswirkungen auf den dem Geschädigten verbleibenden Anspruch gegen
den Schädiger.

Aus dem Tatbestand:
Der Automobilist Lüthi stiess mit dem Radfahrer Gärtner zusammen. Schuld am
Unfall trug zu 80% der Radfahrer Gärtner, zu 20% der Automobilist Lüthi. Lüthi
belangte den Gärtner auf Bezahlung des am Auto entstandenen Sachschadens,
darunter einer Entschädigung für bleibenden Minderwert des Autos. Gärtner, der
verletzt worden war und eine Dauerinvalidität von 65% davongetragen hatte,
erhob Widerklage auf Ersatz seines Schadens, soweit dieser nicht durch die
Leistungen der SUVA gedeckt war, welche wegen groben Selbstverschuldens des
Gärtner die Versicherungsleistungen um 20% gekürzt hatte.

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Aus den Erwägungen:
3.- a) Die Experten der Vorinstanz haben einen dauernden Minderwert des Autos
infolge der schweren Unfallbeschädigung in der Höhe von Fr. 400.- als
begründet erklärt; wenn auch nach Vornahme der Reparatur technisch kein
Nachteil mehr vorhanden sei, so erleide doch jeder Wagen, der Spuren einer
schweren Unfallbeschädigung aufweise, einen Verkaufsminderwert, da der Käufer
beim Erwerb eines solchen Wagens stets mit heimlichen, unsichtbaren Mängeln
rechne.
b) Die Vorinstanz hat einen Minderwert verneint unter Hinweis darauf, dass der
Kläger den Wagen nicht verkauft habe, sondern nach dem Unfall noch über 20000
km damit gefahren sei. Für ihre Auffassung beruft sich die Vorinstanz auf eine
in der Schweiz. Juristen-Zeitung Band 33 S. 45 erschienene Abhandlung von
BROQUET, Les réclamations pour chômage et dépréciation des automobiles.
c) Da hier der Begriff des Schadens in Frage steht, handelt es sich um eine
Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Bundesgericht befugt ist.
Die Auffassung der Vorinstanz ist irrtümlich. Ein Schaden ist dann entstanden,
wenn das gegenwärtige Vermögen des Geschädigten geringer ist, als es vor
Eintritt des schädigenden Ereignisses war. Bei Zerstörung oder Beschädigung
einer Sache ist zur Bestimmung des Wertverhältnisses auszugehen vom objektiven
oder gemeinen Wert. Das ist der Tauschwert, d. h. die Summe, für welche der
Eigentümer die Sache hätte verkaufen können (v. TUHR, OR S. 69, S. 97). Der
Schaden ist also nicht erst entstanden, wenn der Geschädigte die Sache
verkauft und dabei die entsprechende Einbusse erleidet; es steht ihm
selbstverständlich auch frei, die minderwertige Sache zu behalten und den
Ausgleich zu beanspruchen. Mit der Festsetzung der Experten, dass der
Tauschwert des klägerischen Autos nach den Unfallreparaturen um Fr. 400.-
geringer

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war als vorher und dass diese Minderung ihre Ursache ausschliesslich im
Unfallereignis hatte, ist dargetan, dass der Minderwert nicht nur ein ideeller
ist, wie die Vorinstanz annimmt, sondern ein höchst reeller. Dass der Kläger
dann mit dem Wagen noch 20000 km gefahren ist, hat in diesem Zusammenhang
keine Bedeutung.
4.- a) Der Schadenersatzanspruch des Beklagten beläuft sich nach den oben
gemachten Ausführungen auf 20% seines Schadens, da er wegen seines eigenen
Verschuldens 80% an sich zu tragen hat.
b) Der Kläger bemängelt an der Berechnung der Vorinstanz, dass diese vom
vollen Schaden des Beklagten nur die effektiven Leistungen der SUVA abgezogen
hat, statt zu diesen noch den Abzug von 20% hinzuzuzählen, um den die SUVA
ihre Leistungen wegen des groben Selbstverschuldens des Beklagten gekürzt hat.
c) Wie dieser Abzug bei der Auseinandersetzung zwischen dem Geschädigten und
dem Schädiger zu behandeln ist, hängt vom Umfang der Subrogation zu Gunsten
der SUVA gemäss Art. 100 KUVG ab.
Das Bundesgericht hat zu dieser Frage in seinem grundsätzlichen Entscheid BGE
58 II S. 232 Stellung genommen. Nach Aufstellung des Grundsatzes, dass der
Subrogation nur die identischen Schadensposten unterliegen und zwar nur soweit
sie versichert sind, wird dort weiter ausgeführt: «Die Schadensberechnung wird
durch die vorliegende Lösung - gegenüber der frühern - nicht etwa
komplizierter. Der versicherte Teil des Schadens wird stets den tatsächlichen
Leistungen der Anstalt entsprechen. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, wo die
Anstalt einen Abzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 98 Abs. 3 gemacht
hat. Dann ist dieser Abzug zu den tatsächlichen Leistungen einfach
hinzuzuzählen.»
Danach wäre also die Frage des Mitverschuldens, soweit der von der SUVA zu
deckende Maximalbetrag (80% des Lohnausfalles infolge vorübergehender, 70% des
Lohnausfalls infolge dauernder Invalidität) in Betracht

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fällt, abschliessend entschieden und könnte vom Geschädigten im Prozess gegen
den Schädiger überhaupt nicht mehr aufgeworfen werden. Es würde ihm die
Legitimation hiezu fehlen. Gegenstand seines Ersatzanspruches gegen den
Schädiger könnte unter allen Umständen nur der die gesetzlichen
Maximalleistungen der SUVA übersteigende Schaden sein. Käme der Richter im
Prozess gegen den Schädiger zum Schlusse, dass den Geschädigten ein geringeres
Mitverschulden treffe, als die SUVA angenommen hatte, so hätte dies zur Folge,
dass der Geschädigte, wenn er es mit dem Schädiger allein zu tun hätte, mehr
erhielte, als er infolge der Zweiteilung des Anspruchs in einen versicherten
und einen nichtversicherten Teil bekommt. Diejenige Quote des versicherten
Teiles, die dem von der SUVA angenommenen grösseren Prozentsatz des
Verschuldens entspräche, hätte der Geschädigte eingebüsst, und der Schädiger
wäre im gleichen Masse entlastet, da der Regressanspruch der SUVA durch ihre
tatsächlichen, auf Grund eines zu hoch bewerteten Verschuldens berechneten
Leistungen an den Geschädigten begrenzt wäre.
Es könnte sich daher fragen, ob nicht ein Abweichen von dem in BGE 58 II S.
232
aufgestellten Grundsatz geboten sei in dem Sinne, dass der Geschädigte den
von der SUVA wegen groben Selbstverschuldens abgezogenen Teil ebenfalls
einklagen und die Frage der Grösse des Mitverschuldens erneut aufwerfen
könnte. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die
erste Voraussetzung, nämlich eine für den Geschädigten günstigere Beurteilung
der Verschuldensfrage, nicht erfüllt ist: Während die SUVA nur einen Abzug von
20% gemacht hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten auf 80% zu
veranschlagen. Unter diesen Umständen ist das Resultat aber dasselbe, ob man
nach dem in BGE 58 II S. 232 aufgestellten Grundsatz verfährt, oder ob man
eine Ueberprüfung der Verschuldensfrage auch hinsichtlich des von der SUVA
vorgenommenen Abzuges zulassen will. Denn auch im letzteren Falle darf nicht
etwa so gerechnet

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werden, wie die Vorinstanz es getan hat, dass kurzerhand von der ganzen
Differenz zwischen der tatsächlichen Leistung der SUVA und dem vollen Schaden
ausgegangen und hievon der Abzug für Mitverschulden gemacht wird. Ein
derartiges Vorgehen würde dem Geschädigten gestatten, einen Teil des in
berechtigter Weise, ja sogar in zu geringem Masse, vorgenommenen Abzuges wegen
Selbstverschuldens an den Versicherungsleistungen auf den Schädiger
abzuwälzen. Dieses absurde Ergebnis zeigt allein schon die Unhaltbarkeit
dieser Berechnungsweise. Vielmehr wäre auch bei Neuaufrollung der
Verschuldensfrage im erwähnten Sinn zwischen dem versicherten und dem
unversicherten Teil des Einkommens zu unterscheiden, und nur, wenn die SUVA
Leistungen geringer wären als der nach Massgabe des vom Richter angenommenen
Mitverschuldens berechnete, auf den versicherten Teil entfallende
Schadenersatzanspruch des Geschädigten, könnte dieser vom Schädiger die
Differenz fordern. Wäre der Anspruch aber gleich gross oder grösser, was bei
gleicher oder milderer Bewertung des Mitverschuldens des Geschädigten durch
die SUVA immer der Fall sein wird, so hätte er unter diesem Gesichtspunkt auch
vom Schädiger nichts mehr zu fordern, sondern sein Anspruch würde sich auf den
nicht versicherten Teil beschränken. Auf diese Weise wird nicht nur die oben
erwähnte unzulässige teilweise Abwälzung eines berechtigten Abzuges an den
Versicherungsleistungen auf den Schädiger vermieden, sondern dieser wäre auch
dagegen geschützt, dass er direkt an den Geschädigten und auf dem Regressweg
an die SUVA zusammen mehr bezahlen müsste, als wenn er es mit dem Geschädigten
allein zu tun hätte.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 137
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 03. Mai 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 137
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Schadensberechnung:Bleibender Verkaufsminderwert eines stark beschädigten Autos, auch wenn nach...


Gesetzesregister
KUVG: 100
BGE Register
58-II-230 • 64-II-137
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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