S. 55 / Nr. 7 Registersachen (d)

BGE 64 I 55

7. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. März 1938 i. S. Sassella, Treuhand-,
Revisions- und Organisations A.-G., Zürich, gegen Eidgenössisches Amt für das
Handelsregister.

Regeste:
Handelsregister, Firmabezeichnung.
Satzzeichen (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in sinngemässer Weise
(nicht als blosses figürliches Beiwerk) und nicht im Widerspruch zum Grundsatz
der Firmenwahrheit verwendet werden.

Am 9. November 1937 wurde in Zürich die «Treuhand»-, Revisions- und
Organisations A. G. gegründet. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich nahm
die Eintragung nicht vor, da das eidgenössische Amt für das Handelsregister
die Firmabezeichnung im wesentlichen wegen der Hervorhebung des Wortes
Treuhand durch die beiden Anführungszeichen beanstandete. Ein Briefwechsel
zwischen den Beschwerdeführern und dem eidgenössischen Amt führte zu keinem
andern Ergebnis. Mit Schreiben vom 8. Januar 1938 stellte das eidgenössische
Amt den Beschwerdeführern anheim, an das Bundesgericht zu rekurrieren, was
rechtzeitig mit der vorliegenden Beschwerde geschehen ist. Die
Beschwerdeführer beantragen, das eidgenössische Amt sei zu veranlassen, den
Eintrag der Firma in der beantragten Weise durchzuführen. Das eidgenössische
Amt, zur Vernehmlassung aufgefordert, beantragt Abweisung der Beschwerde.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Bezeichnung einer Firma besteht naturgemäss aus einer Zusammensetzung
von Wörtern, Buchstaben und Satzzeichen oder von einzelnen der ersteren
Elemente mit oder ohne Satzzeichen. Die Verwendung von Satzzeichen muss, damit
sie als solche gelten und verstanden werden können, eine sinngemässe sein, sie
muss der durch Grammatik, Sprach- und Schreibgebrauch gegebenen Bedeutung
entsprechen. Wäre dies nicht der Fall, so würde das Satzzeichen zu einem
zeichnerischen Beiwerk.
Anführungszeichen haben nach Grammatik und Schreibgebrauch zweierlei
Bedeutung. Sie dienen dazu, entweder die direkte Rede zu kennzeichnen oder
Zitationen von geflügelten Worten oder Literaturstellen als solche anzudeuten.
Bei der letztern Verwendung sind die Anführungszeichen ein Hinweis auf einen
fremden Autor oder auf den Volksmund. Die Anbringung von Anführungszeichen vor
und nach dem Wort Treuhand in der Firma der Beschwerdeführer kann nur die
zweite Bedeutung, die eines Hinweises haben. Frägt man sich, was dieser
Hinweis andeuten solle, so kann man nicht auf die Absicht der Beschwerdeführer
abstellen, sondern nur darauf, wie im Publikum der Hinweis aufgefasst werden
muss. Darnach aber können die Anführungszeichen nichts anderes besagen, als
dass es sich bei der neuen Firma um die «Treuhand», wie sie dem Publikum in
dieser Abkürzung bekannt und dem Volksmund geläufig sei, handle. Mit andern
Worten, die Beschwerdeführer erheben den Anspruch, ihre Firma gelte in der
Öffentlichkeit schlechthin als die «Treuhand». Einen solchen Vorzug kann aber
ein Unternehmen, das erst ins Leben tritt, nicht geniessen. Die
Anführungszeichen machen also bei grammatikalischer und sinngemässer Auslegung
Anspruch auf einen Tatbestand, der nicht vorliegt. Sie widersprechen in diesem
Sinne dem Grundsatz der Firmenwahrheit.
3.- Betrachtet man die Anführungszeichen nicht nach

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dem diesen Satzzeichen innewohnenden Sinn, so verbleibt, wie erwähnt, nur ein
figuratives, dem Firmenrecht fremdes Beiwerk. Es liegt nahe anzunehmen, dass
die Beschwerdeführer, die ja im Ernste nicht an eine sinngemässe Bedeutung der
Anführungszeichen glauben konnten, eigentlich dies gewollt haben zur besondern
Hervorhebung des Wortes «Treuhand» in ihrer Firma. Es ist aber grundsätzlich
nicht zuzulassen, dass bei Firmenbezeichnungen die grammatikalisch
festgelegten Satzzeichen ihres Sinnes und wahren Wertes entkleidet und in
irgendeiner beliebigen Kombination verwendet werden. Das würde nicht nur zu
Unklarheit und Verwirrung, sondern insbesondere auch dazu führen, dass die
äussern Formen von Satzzeichen in allen möglichen Zusammenstellungen in den
Firmenbezeichnungen Aufnahme fänden. Man denke an die Verwendung von
Gedankenstrichen oder Ausrufzeichen, Klammern usw., die, ihres wahren Sinnes
entbehrend, nur noch dazu dienen würden, eine Firma gegenüber einem
Konkurrenzunternehmen als etwas besonderes hervorzuheben oder auszuzeichnen.
Das Firmenrecht dient der Kenntlichmachung und Unterscheidung der
Gewerbetreibenden, nicht dem Konkurrenzkampf. Die figurative Ausschmückung
oder Kennzeichnung gehört nicht dem Firmen-, sondern ausschliesslich dem
Markenrecht an. Durch die Zulassung von Satzzeichen in nur zeichnerischer
Bedeutung würde somit ein ganz neues, dem Firmenrecht fremdes und auch völlig
unerwünschtes Element eingeführt.
4.- Bei dieser grundsätzlichen Stellungnahme kann unentschieden bleiben, ob
den Beschwerdeführern nach der dem neuen Unternehmen zugedachten Tätigkeit ein
Recht zustehen würde, in der Firmabezeichnung das Wort Treuhand besonders
hervorzuheben. Immerhin mag erwähnt werden, dass die neue Firma nach ihrer
Zweckbestimmung nicht nur Treuhandgeschäfte im eigentlichen Sinne, sondern in
erster Linie Revisionen und Organisationen von Buchhaltungen, alle
Buchhaltungsarbeiten, die

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Arbeiten von Kontrollstellen und Expertisen in buchhalterischen sowohl als
auch in technischen Fragen durchführen wird. Welches Tätigkeitsgebiet, das
letztere oder das treuhänderische, im Laufe des Betriebes überwiegen wird,
steht naturgemäss noch nicht fest. Und deshalb muss es ebenfalls der
Firmenwahrheit widersprechen, wenn die Beschwerdeführer neben der in der Firma
ausdrücklich genannten Revisions- und Organisationstätigkeit die
Treuhandgeschäfte vor der Öffentlichkeit in den Vordergrund stellen wollen.
Der Ausdruck «Treuhand» wird zum Kennwort gemacht, dieser Teil, wie das
eidgenössische Amt mit Recht ausführt, wird auf das Ganze bezogen. Und darin
läge eine Täuschung, gleichzeitig aber auch eine in gewissem Sinne
monopolistische Beanspruchung des Wortes Treuhand.
Aus diesen Gründen würde sich wohl auch jede andersgeartete besondere
Hervorhebung verbieten. Die Beschwerdeführer haben diese versucht durch die
Verwendung einer grösseren Schrift für das erste Wort ihrer Firma. Nach dem
Briefwechsel und der Stellungnahme des eidgenössischen Amtes, das im
entscheidenden Schreiben vom 8. Januar 1938 ausdrücklich nur den Verzicht auf
die Anführungszeichen verlangt, ist indessen die Verwendung eines besondern
Schrifttypus nicht im Streit. Weitere Ausführungen darüber können deshalb
unterbleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 64 I 55
Data : 01. gennaio 1937
Pubblicato : 01. marzo 1938
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 64 I 55
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Handelsregister, Firmabezeichnung.Satzzeichen (in casu Anführungszeichen) dürfen nur in...


Registro DTF
64-I-55
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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