S. 405 / Nr. 72 Interkantonales Armenunterstützungsrecht (d)

BGE 64 I 405

72. Urteil vom 2. Dezember 1938 i. S. Zug gegen Schwyz.

Regeste:
Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über Armenunterstützung.
Grundsätze, die für die Bestimmung der unterstützungspflichtigen Kantone
massgebend sind; Anwendung auf Franzosen, denen die Schweiz nach dem Abkommen
mit Frankreich vom 9. September 1931 die nötige Fürsorge gewähren muss.

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Unfall einer mittellosen Französin in einem Kanton und Transport in den Spital
eines andern Kantons. Pflicht des Kantons des Unfallsortes zum Ersatz der
Spitalkosten. Beschränkung dieser Pflicht wegen verspäteter Anmeldung des
Ersatzanspruches des Kantons des Pflegeortes.

A. - Gisèle-Marie Duchoud, geb. 1921, französische Staatsangehörige, war im
Jahre 1937 bei Ingenieur Wullschleger in Goldau (Schwyz) als Dienstmädchen
angestellt. Sie erlitt beim Schlitteln auf der Kantonsstrasse von Goldau nach
Arth am 15. Dezember 1937 einen Unfall, der schwere Knieverletzungen,
insbesondere nach dem Zeugnis des herbeigerufenen Arztes, Dr. Holdener in
Goldau, «eine offene Fractur der linksseitigen Patella mit Zertrümmerung
derselben» zur Folge hatte. Dr. Holdener brachte G.-M. Duchoud sogleich in den
Bürgerspital nach Zug, wobei er der Spitalverwaltung Fr. 100.-, die er von
Wullschleger zu diesem Zweck erhalten hatte, als Kaution übergab. Die
Spitalverwaltung ersuchte noch um eine Gutsprache für alle Kosten, worauf man
ihr mitteilte, dass Wullschleger sich deswegen mit dem Vormund der G.-M.
Duchoud in Verbindung setzen werde, der in Noville (Waadt) wohnt. Wullschleger
ersuchte denn auch den Vormund, bei den Behörden die nötigen Schritte für die
Zahlung der Spitalkosten zu unternehmen. Der Vormund wandte sich Ende Januar
1938 an die Direktion des Innern des Kantons Zug mit dem Gesuch, die
französischen Behörden zur Übernahme der Kosten zu veranlassen, und erneuerte
dieses Gesuch unter Vorlage eines Armutszeugnisses Ende Februar bei der
Direktion des Innern des Kantons Schwyz, an die ihn die zugerische Behörde
gewiesen hatte. Er erhielt jedoch von der schwyzerischen Behörde keine
Antwort. Am 7. April 1938 ersuchte die Spitalverwaltung die Einwohnergemeinde
Arth in einem Schreiben an deren Präsidenten um Kostengutsprache, wobei sie
darauf hinwies, dass es sich um einen Notfall handle. Die Armenpflege von Arth
antwortete am 13. Juni, dass sie vom 7. April an für G.-M. Duchoud Zahlung
leisten

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werde. Die Übernahme sämtlicher ungedeckter Spitalkosten, die der Bürgerrat
von Zug und der Regierungsrat des Kantons Zug verlangten; lehnte Arth dagegen
ab und wurde hierin vom Regierungsrat des Kantons Schwyz geschützt, der das
dem Regierungsrat des Kantons Zug mit Schreiben vom 17. August 1938 mitteilte.
Am 14. Juni 1938 ist G.-M. Duchoud aus dem Spital entlassen worden.
B. - Am 15. September 1938 hat der Regierungsrat des Kantons Zug dem
Bundesgericht eine Eingabe eingereicht, worin er erklärt, «als
Aufsichtsbehörde und namens des Bürgerrates der Stadt Zug» gegen den
Regierungsrat des Kantons Schwyz und den Gemeinderat Arth a. See
staatsrechtliche Beschwerde zu erheben mit dem Antrag, «es sei der Entscheid
des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 17. August 1938 aufzuheben und es
seien die zuständigen Behörden des Kantons Schwyz zur Übernahme der
rentierenden Spitalkosten im Betrage von Fr. 916.50 in Sachen Notfall
Gisèle-Marie Duchoud pflichtig zu erklären, unter Kostenfolge».
Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt: Die Spitalverwaltung habe ein
Depot verlangt, weil ihr anfangs weder die Vermögensverhältnisse noch
irgendwelche Einzelheiten über die G.-M. Duchoud bekannt gewesen seien. Es
habe sich um einen Notfall gehandelt. Nach dem BG vom 22. Juni 1875 über die
Kosten der Verpflegung erkrankter armer Angehöriger anderer Kantone sei der
Kanton Schwyz auch ohne Gutsprache der G.-M. Duchoud gegenüber
fürsorgepflichtig gewesen. Dass diese, wie der Regierungsrat von Schwyz
geltend mache, nicht auf Grund der Anordnung einer schwyzerischen Behörde in
den Spital nach Zug gebracht worden sei, sei unerheblich; die Einlieferung in
Unglücksfällen erfolge in der Regel durch den behandelnden Arzt. Auch wenn
G.-M. Duchoud erst im Spital unterstützungsbedürftig geworden sei, so entbinde
das die Gemeinde Arth nicht von der Unterstützungspflicht, weil G.-M. Duchoud
mit dem Eintritt in den Spital ihren Wohnsitz nicht gewechselt habe.

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C. - Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat die Abweisung der «Beschwerde»
beantragt und ausgeführt: Die Armenpflege von Arth habe vor dem 7. April 1938
vom Unterstützungsfall keine Kenntnis gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der
Bürgerspital auf eigene Rechnung und Gefahr gehandelt und die Armenpflege von
Arth keine Gelegenheit gehabt, bei der Bestimmung von Art und Mass der
Unterstützung mitzureden. Wenn sie sich von Anfang an mit der Sache befasst
hätte, so hätte sie die Patientin ins Krankenhaus nach Schwyz bringen lassen,
da hier die Pflege billiger gewesen wäre. Weder die Armenpflege, noch ein
anderes Organ der Gemeinde habe vom Transport nach Zug etwas gewusst. Die
Gemeinde Arth habe G.-M. Duchoud keineswegs in der Voraussicht bald
eintretender Unterstützungsbedürftigkeit über die Kantonsgrenze geschoben. Es
sei unbestritten, dass G.-M. Duchoud erst unterstützungsbedürftig geworden
sei, nachdem sie sich bereits während einiger Zeit im Bürgerspital in Zug
befunden hatte, nämlich als der von Wullschleger hinterlegte Betrag
aufgebraucht war. Wenn das BG vom 22. Juni 1875 analog angewendet werde, so
treffe die Unterstützungspflicht den Ort des Eintrittes der
Unterstützungsbedürftigkeit. Sollte aber auch Schwyz unterstützungspflichtig
sein, so könnte die Spitalverwaltung von der Armenpflege Arth die Zahlung der
vor dem 7. April erwachsenen Pflegekosten deshalb nicht verlangen, weil sie es
durch ihr Verhalten, die Verzögerung der Anzeige an die Gemeinde Arth, dieser
unmöglich gemacht habe, auf den Heimatstaat Frankreich zurückzugreifen. Nach
dem Abkommen mit Frankreich vom 9. September 1931 über die Fürsorge für
Unbemittelte müsse der Aufenthaltsstaat die Kosten der Fürsorge tragen,
solange er dem Heimatstaat den Unterstützungsfall nicht angezeigt habe und
seit dieser Anzeige nicht 30 Tage verflossen seien.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Streite liegt, ob der Kanton Schwyz gegenüber dem Kanton Zug
verpflichtet sei, die Kosten der

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Unterstützung der G.-M. Duchoud für die Zeit zwischen dem 15. Dezember 1937
und dem 7. April 1938 zu übernehmen. Das ist eine staatsrechtliche
Streitigkeit zwischen Kantonen im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV und
Art. 175 Abs. 1 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG, die von einer beteiligten Kantonsregierung nach
Art. 177
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG dem Bundesgericht zum Entscheid unterbreitet werden kann (BGE 31 I
S. 407
Erw. 1). Die Eingabe des Regierungsrates des Kantons Zug vom 15.
September 1938 ist daher nicht als staatsrechtliche Beschwerde, sondern als
eine vom Kanton Zug erhobene staatsrechtliche Klage zu behandeln.
2.- Nach Art. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich über die
Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931 ist die Schweiz verpflichtet,
den in ihrem Gebiet sich aufhaltenden bedürftigen Franzosen in gleicher Weise
und unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Angehörigen die nötige
Fürsorge zu gewähren. Doch steht es der Schweiz nach Art. 2 frei, die der
öffentlichen Fürsorge zur Last fallenden Franzosen heimzuschaffen oder von
Frankreich Ersatz der Fürsorgekosten zu verlangen. Zu diesem Zwecke muss sie
die Fürsorgefälle, wie Art. 3 Abs. 1 bestimmt, dem Heimatstaat anzeigen. Sie
hat jedoch in allen Fällen die aus der Fürsorge entstehenden Kosten nach Art.
4 zu tragen bis zum Ablauf von 30 Tagen, nachdem der Heimatstaat die Anzeige
erhalten hat. Da die schweizerischen Behörden der französischen Botschaft in
Bern den Fürsorgefall Duchoud erst am 17. Mai 1938 angezeigt haben und G.-M.
Duchoud am 14. Juni aus dem Spital als geheilt entlassen worden ist, hat daher
Frankreich in diesem Fall keine Kosten zu vergüten.
3.- Welcher Kanton die auf der Schweiz nach dem Abkommen lastenden Kosten zu
tragen hat, sagt das Abkommen nicht. Hiefür ist das Bundesrecht massgebend,
insbesondere das BG vom 22. Juni 1875 (BGE 31 I S. 407; 39 I S. 62; 40 I S.
415; 44 I S. 74). Nach Art. 1 und 2 dieses Gesetzes haben die Kantone dafür zu
sorgen, dass unbemittelten Angehörigen anderer Kantone, welche er

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kranken und deren Rückkehr in den Heimatkanton ohne Nachteil für ihre oder
Anderer Gesundheit nicht geschehen kann, die erforderliche Pflege und
ärztliche Besorgung zu Teil werden, und zwar ohne Rückgriffsrecht gegenüber
dem Heimatkanton. Diese Unterstützungspflicht trifft den Kanton, wo sich die
kranke Person tatsächlich befindet und zugleich öffentlicher Unterstützung
bedarf, ohne diese bereits von einem andern Kanton zu erhalten (BGE 39 I S.
62
; 44 I S. 74). Schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind die Kantone
zudem verpflichtet, auch solche arme Angehörige anderer Kantone oder Staaten,
die transportfähig sind, in Notfällen zu unterstützen, wobei die Pflicht
demjenigen Kanton obliegt, auf dessen Gebiet der Notfall sich ergibt und in
die Erscheinung tritt (BGE 40 I S. 416; 50 I S. 296; 51 I S. 328 Erw. 2). In
allen erwähnten Unterstützungsfällen hat aber der unterstützende Kanton einen
Kostenersatzanspruch gegenüber einem andern Kanton, wenn diesem nach dem
massgebenden interkantonalen Recht in erster Linie, primär, die
Unterstützungspflicht oblag (BGE 50 I S. 297; 53 I S. 311 f.). Nach diesen
Grundsätzen ist zu beurteilen, welcher Kanton die aus der Fürsorge für einen
französischen Staatsangehörigen entstehenden Kosten auf Grund des Abkommens
vom 9. September 1931 tragen muss bis zum Ablauf von 30 Tagen, nachdem
Frankreich die in Art. 3 des Abkommens vorgesehene Anzeige erhalten hat.
G.-M. Duchoud war mittellos, als sie infolge ihrer schweren Verletzungen nach
Zug in den Bürgerspital gebracht wurde, und zu weiterem Transport unfähig. Der
Kanton Zug war daher verpflichtet, sie zu unterstützen, soweit der Betrag von
100 Fr., den ihr Arbeitgeber für sie bezahlte, nicht ausreichte. Allein es
stand ihm hiefür grundsätzlich der Rückgriff auf den Kanton Schwyz zu, wenn
die Unterstützungsbedürftigkeit schon offenbar geworden war, als sich G.-M.
Duchoud noch im Kanton Schwyz befand, und sich daher damals die schwyzerischen
Behörden ihrer hätten annehmen sollen (BGE 40 I S. 416

Seite: 411
Erw. 3; 44 I S. 75; 50 I S. 297; 53 I S. 312; nicht publizierter Entscheid i.
S. Basel-Stadt g. Solothurn v. 18. September 1936). Diese Voraussetzung trifft
zu. Da G.-M. Duchoud ihren schweren Unfall beim Schlitteln auf der
Kantonsstrasse zwischen Arth und Goldau erlitt und sofort ein Arzt beigezogen
werden musste, der unverzüglich den Transport in den Spital nach Zug
anordnete, so wurde das alles zweifellos sogleich in der ganzen Gemeinde Arth
bekannt. Insbesondere konnte es der Polizeibehörde nicht verborgen bleiben
oder hätte ihr jedenfalls bei pflichtmässiger Aufmerksamkeit sofort bekannt
werden müssen. Aus der Schwere der Verletzung oder doch, wenn diese der
Öffentlichkeit nicht ganz genau bekannt gewesen sein sollte, aus dem Umstand,
dass der Arzt unverzüglich den Transport in den Spital nach Zug anordnete,
mussten die schwyzerischen Behörden schliessen, dass die Heilung bedeutende
Kosten verursachen werde. Sie hatten aber keinen Grund zur Annahme, dass diese
Kosten von G.-M. Duchoud oder sonst von privater Seite, etwa von Wullschleger,
vollständig gedeckt würden. Die Mittellosigkeit der G.-M. Duchoud war ihnen
jedenfalls bekannt. Demnach ist ihre Unterstützungsbedürftigkeit am Tage des
Unfalls im Kanton Schwyz so zu Tage getreten, dass die dortigen Armenbehörden
sich mit ihr hätten befassen müssen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat
allerdings in der Klageschrift nicht behauptet, dass die G.-M. Duchoud noch
während ihres Aufenthaltes im Kanton Schwyz unterstützungsbedürftig geworden
sei; doch handelt es sich dabei nicht um eine blosse Tatfrage, sondern um die
rechtliche Würdigung von Tatsachen, in der das Bundesgericht nicht an die
Parteivorbringen gebunden, sondern frei ist. Der Kanton Schwyz ist also
grundsätzlich verpflichtet, dem Kanton Zug die Kosten der Unterstützung der
G.-M. Duchoud zu ersetzen.
4.- Diese Pflicht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes eine solche
aus öffentlichrechtlicher Geschäftsführung, die sich darauf gründet, dass Zug
mit der

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Unterstützung eine Aufgabe übernommen hat, die richtigerweise Schwyz von sich
aus hätte erfüllen sollen. Zug kann danach aber nur den Ersatz derjenigen
Kosten beanspruchen, die sich aus einer gehörigen Geschäftsführung für den
Kanton Schwyz ergaben. Zu einer solchen gehörte es, dass die zugerischen
Behörden den schwyzerischen sogleich von der Übernahme der Unterstützung auf
Rechnung des Kantons Schwyz Kenntnis gaben (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 und 2 des
Konkordates über wohnörtliche Unterstützung vom 16. Juni 1937). Das war vor
allem deshalb nötig, um Schwyz instand zu setzen, auf Grund des
französisch-schweizerischen Abkommens vom 9. September 1931 seine Rechte
gegenüber Frankreich zu wahren, insbesondere durch die Polizeiabteilung des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements der französischen Botschaft in
Bern die in Art. 3 vorgesehene Anzeige zu machen und damit die Übernahme der
G.-M. Duchoud oder der Fürsorgekosten nach Ablauf der in Art. 4 bestimmten
Frist zu verlangen. Die zugerischen Behörden behaupten zwar, die
Vermögensverhältnisse der G.-M. Duchoud seien ihnen bei der Einlieferung in
den Spital nicht bekannt gewesen. Sie machen aber nicht geltend, dass sie
damals nach den Angaben der G.-M. Duchoud oder ihres Arbeitgebers Grund zur
Annahme gehabt hätten, diese oder andere Privatpersonen würden für alle
Spitalkosten aufkommen. Gerade dass die Spitalverwaltung sogleich ein Depot
und im übrigen Gutsprache für die Kosten verlangte, zeigt, dass sie fürchtete,
sonst dafür keine Deckung zu erhalten. Sie musste also von Anfang an damit
rechnen, dass G.-M. Duchoud öffentlicher Unterstützung bedurfte und es sich
daher um einen Fürsorgefall im Sinne des französisch-schweizerischen Abkommens
handelte. Das genügte, um die Pflicht der zugerischen Behörden zur Anzeige des
Unterstützungsfalles an den Kanton Schwyz zu begründen, wenn sie nicht den
Rückgriff gegenüber diesem verlieren wollten. Da die zugerischen Behörden
jener Pflicht erst im April 1938

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nachgekommen sind, statt Mitte Dezember 1937 beim Eintritt der G.-M. Duchoud
in den Spital, so können sie von Schwyz den Ersatz der Mehrkosten nicht
beanspruchen, die diesem durch die Verspätung der Anzeige entstanden sind.
Allerdings musste ja den Behörden von Arth der Unterstützungsfall bekannt sein
und der Vormund der G.-M. Duchoud hat davon auch dem Departement des Innern
des Kantons Schwyz am 27. Februar 1938 Kenntnis gegeben; aber solange die
Behörden des Kantons Zug denjenigen des Kantons Schwyz nicht erklärten, dass
Zug von Schwyz Kostenersatz fordere, konnten die schwyzerischen Behörden
annehmen, dass eine solche Forderung nicht gestellt werde und für sie daher
kein Anlass zum Vorgehen nach dem französisch-schweizerischen Abkommen
bestehe. Der Kanton Schwyz hat somit dem Kanton Zug nur diejenigen
Unterstützungskosten zu ersetzen, die Schwyz auch dann hätte tragen müssen,
wenn ihm Zug den Unterstützungsfall von Anfang an gemeldet und deshalb Schwyz
schon damals Anzeige beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu
Handen der französischen Botschaft gemacht hätte. In diesem Fall hätte Schwyz
die Fürsorgekosten nur bis zum Ablauf der in Art. 4 des
französisch-schweizerischen Abkommens vorgesehenen Frist, also für etwa 35-40
Tage, bis gegen Ende Januar 1938, tragen müssen, so dass es nur hiefür Zug
gegenüber ersatzpflichtig ist. Zug hat für die Zeit vom 15. Dezember 1937 bis
zum 7. April 1938, also für etwa 115 Tage Fr. 916.50 Kostenersatz verlangt;
für 35-40 Tage macht dieser daher rund 1/3 = Fr. 305.50 aus. Für diesen Betrag
ist die Klage gutzuheissen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Kanton Schwyz verpflichtet, dem
Kanton Zug Fr. 305.50 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 405
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 02. Dezember 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 405
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Staatsrechtliche Streitigkeit zwischen Kantonen über Armenunterstützung. Grundsätze, die für die...


Gesetzesregister
BV: 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 175  177
BGE Register
31-I-404 • 39-I-56 • 40-I-409 • 50-I-294 • 64-I-405
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
angabe • annahme des antrags • arbeitgeber • arzt • basel-stadt • bedingung • bedürftigkeit • beendigung • beginn • begründung des entscheids • berechnung • bewilligung oder genehmigung • bundesgericht • deckung • departement • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • ersetzung • erwachsener • frankreich • frist • gemeinde • gemeinderat • gesuch an eine behörde • heilanstalt • heimatstaat • ingenieur • kantonsstrasse • kenntnis • klageschrift • knieverletzung • konkordat • kostengutsprache • mass • privatperson • regierungsrat • regress • schweizerische behörde • schwerer unfall • see • sicherstellung • solothurn • sozialhilfe • sozialhilfeleistung • staatsrechtliche beschwerde • staatsrechtliche klage • tag • tatfrage • treffen • unterstützungskosten • unterstützungspflicht • verhalten • vormund • waadt • weiler