S. 39 / Nr. 4 Staatsverträge (d)

BGE 64 I 39

4. Urteil vom 28. Januar 1938 i. S. E. S. & Cie gegen V. & Cie.

Regeste:
Art. 2, Ziff. 2, und Art. 4, Abs. 1, des deutsch-schweizerischen
Vollstreckungsabkommens vom 2. November 1929.
1. Eine Unverbindlichkeit des materiell-rechtlichen Teils eines Vertrages
ergreift nicht ohne weiteres auch eine im Vertrag vereinbarte
Gerichtsstandsklausel.
2. Einer Vereinbarung, wonach eine Vertragspartei Ersatz für die Anwaltskosten
zu leisten hat, die dem Gegner im Zusammenhang mit unerlaubten Handlungen der
Vertragspartei entstanden sind, kann im Vollstreckungsverfahren der Vorbehalt
der öffentlichen Ordnung auch dann nicht entgegengehalten werden, wenn der
Vertrag im übrigen wucherischen Charakter aufweist.

A. - Nach dem deutschen Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb vom 7. Juni 1909
in der Fassung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 9. März 1932 (RGBl.
121) wird bestraft, wer als Angestellter oder Arbeiter ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das ihm vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich geworden
ist, während der Dauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemanden zum

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Zwecke des Wettbewerbes oder aus Eigennutz oder in der Absicht, dem Inhaber
des Geschäftsbetriebes zu schaden, mitteilt (§ 17). Mit Gefängnis bis zu 2
Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zum Zwecke des Wettbewerbes oder
aus Eigennutz jemanden zu einem solchen Vergehen zu verleiten sucht (§ 20).
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein (§ 22).
B. - M. H. V., Teilhaber mit Einzelunterschrift der (schweizerischen)
Kollektivgesellschaft V. & Cie, wurde am 14. Juli 1934 in Deutschland
verhaftet wegen Verdachts von Werkspionage gegenüber der Firma E. S. & Cie. Er
wurde beschuldigt, Arbeiter der Firma S. über Fabrikgeheimnisse ausgeholt zu
haben. Am 17. Juli 1934 erreichte V. den Rückzug des Strafantrages der Firma
S. und damit die Entlassung aus der Haft auf Grund einer Vereinbarung, wonach
er für sich persönlich und für die Kollektivgesellschaft V. & Cie verschiedene
Verpflichtungen (Fabrikationsverbot für 10 Jahre, Preisvereinbarung für 5
Jahre und RM 5000 Geldzahlung an die Arbeiter der Rekurrentin und für
wohltätige Zwecke) übernahm; sodann wird unter Ziffer 5 der Vereinbarung
erklärt: «Die Firma V. & Cie und Herr M. V. tragen die Kosten der
Rechtsverfolgung, die die Firma E. S. & Cie hat», und unter Ziffer 7: «Die
Firma V. & Cie und Herr M. V. unterwerfen sich hinsichtlich dieser
Vereinbarung dem deutschen Recht und anerkennen als Gerichtsstand X. an».
Nach der Rückkehr des M. V. in die Schweiz erklärten er und V. & Cie am 27.
Juli 1934, dass sie sich an die unter Drohung und durch Erpressung
zustandegekommenen Verpflichtungen nicht gebunden erachteten.
Die Firma E. S. & Cie hat am 19. März 1936 ein Versäumnisurteil des
Amtsgerichts X. erwirkt für einen Teilbetrag der Kosten nach Ziffer 5 der
Vereinbarung. Danach sind die Kollektivgesellschaft V. & Cie und M. V.
verurteilt worden, der Klägerin 150 RM und die Anwaltskosten zu bezahlen. In
dem Urteil wird u. a. ausgeführt: «In der Sache selbst hat die Klägerin
schlüssig dargetan, dass die Verpflichtung zur Zahlung der zunächst nur
teilweise

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eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht nur auf der ausdrücklichen Vereinbarung
vom 17. Juli 1934 beruhe, sondern sich auch aus den Bestimmungen der §§ 823
flg.BGB herleiten lasse. Da somit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den
Klagantrag rechtfertigt, ist gemäss § 331 Abs. 2 ZPO dem Antrage nach zu
erkennen».
C. - In der auf Grund dieses Urteils eingeleiteten Betreibung für Fr. 219.15
nebst Zins und Kosten erhob die Kollektivgesellschaft V. & Cie
Rechtsvorschlag. Der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts hat am 1.
Oktober 1937 ein Begehren um Bewilligung der Rechtsöffnung abgelehnt. Die
Beschwerde der Rekurrentin hierüber wurde vom Obergericht des Kantons Aargau
am 29. Oktober 1937 abgewiesen. Die Verweigerung der Rechtsöffnung auf dem
Boden des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland erfolgte wegen Inkompetenz
des deutschen Richters. Das Obergericht führt aus, dass die Kompetenz
desselben nicht auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 gestützt
werden könne. Der in der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 eingegangene Verzicht
auf den ordentlichen Richter sei kein freiwilliger, sondern unter dem Eindruck
starker Furcht erzwungen worden; er sei unvereinbar mit der schweizerischen
Auffassung von Vertragsfreiheit und verstosse gegen die guten Sitten. Weiter
wird ausgeführt, dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
(deutsche ZPO § 32) und derjenige des Vermögens im Inland (deutsche ZPO § 23)
nicht zutreffe.
D. - Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Firma E. S. & Cie die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag:
«Der angefochtene Entscheid des aargauischen Obergerichts vom 29. Oktober 1937
sei aufzuheben, und es sei die Vollstreckung des Versäumnisurteils des
Amtsgerichts X. vom 19. März 1936 gegen die Beklagte zu bewilligen und
demgemäss für den Betrag von Fr. 219.15 samt Zins zu 5% seit 22. April 1936
nebst Kosten die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.»
Die Beschwerde nimmt Bezug auf das

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Vollstreckungsabkommen mit Deutschland und behauptet, dass dessen Bestimmungen
und Art. 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
BV verletzt seien. Es wird ausgeführt, dass die
Gerichtsstandsklausel in der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 verbindlich sei.
Die Willensfreiheit des M. V., der den Abschluss der Vereinbarung gewünscht
habe, sei dadurch, dass er sich in Untersuchungshaft befunden habe, nicht in
entscheidendem Masse beeinträchtigt gewesen. Von ernstlicher Furchterregung
könne nicht die Rede sein. M. V. hätte auch die Möglichkeit gehabt, einen
Anwalt beizuziehen, was er nicht getan habe. Es handle sich hier zudem nur um
die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsabrede, nicht um diejenige der
ganzen Vereinbarung, die zur Zeit nicht in Diskussion stehe. Der Richter in X.
sei aber auch kompetent gewesen aus den beiden andern Gründen, die er hiefür
anrufe, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung und des Vermögens.
E. - Das Obergericht hat, ohne Gegenbemerkungen anzubringen, die Abweisung der
Beschwerde beantragt.
Denselben Antrag hat die Rekursbeklagte gestellt mit einer Begründung, die
sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides deckt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. im Wege der
definitiven Rechtsöffnung ist durch die kantonalen Instanzen aus dem Grunde
der örtlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts verweigert worden. Da es sich
um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt, sind für die Frage der
Zuständigkeit des deutschen Richters als materielle Voraussetzung der
Vollstreckbarkeit des Urteils massgebend die Art. 1 und 2 des
Vollstreckungsabkommens mit Deutschland vom 2. November 1929, wobei nach Art.
5 der Vollstreckungsrichter die Befugnis freier Kognition hat.
Nach den genannten Bestimmungen war die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur
gegeben, wenn bei ihm eine der Voraussetzungen des Art. 2 zutraf. Den
Gerichtsstand

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des Orts der unerlaubten Handlung erwähnt Art. 2 nicht, ebensowenig denjenigen
des Vermögens. Diese Kompetenzgründe fallen somit von vornherein ausser
Betracht, wenn es sich fragt, ob vom Standpunkt des Abkommens aus das Urteil
vom zuständigen Richter erlassen worden sei. Da die Rekursbeklagte ihren Sitz
in der Schweiz hat, kann nur der Gerichtsstand der Prorogation im Sinne des
Art. 2 Ziff. 2 in Frage kommen.
In der Vereinbarung, die M. V., zeichnungsberechtigter Teilhaber der Firma V.
& Cie, in deren Namen mit der Rekurrentin am 17. Juli 1934 in X. abgeschlossen
hat, wird in der Tat der dortige Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der
Vereinbarung ausdrücklich anerkannt. Ist diese Klausel verbindlich, so war das
Amtsgericht X. örtlich zuständig, die Klage der Rekurrentin gegen die
Rekursbeklagte auf Vergütung der Kosten der Rechtsverfolgung gemäss Ziff. ó
jener Vereinbarung zu beurteilen. Die Rekursbeklagte bestreitet aber die
Gültigkeit der Klausel, und der kantonale Richter hat sie verneint.
2.- In der Vereinbarung vom 17. Juli 1934 hat M. V. für die Rekursbeklagte der
Rekurrentin gegenüber eine Reihe von Verpflichtungen übernommen, wogegen die
Rekurrentin erklärt, den gegen M. V. gestellten Strafantrag zurückzuziehen.
Wenn diese Vereinbarung ungültig sein sollte, so wäre sie es, nicht weil V.
durch Drohung zur Vereinbarung bestimmt worden wäre (BGB § 123), sondern wegen
Verstosses gegen die guten Sitten, speziell Bewucherung (ibid. § 138). Die
Rekurrentin hat V. nicht mit einem Übel bedroht. Dieser befand sich bereits
zufolge der Verhaftung und der Gefahr einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe
wegen Vergehens gegen das deutsche Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb in
einer Notlage, und es handelte sich darum, dass die Rekurrentin ihn durch
Rückzug des Strafantrages aus dieser bedenklichen Situation befreie. Die
Vereinbarung ist daher nach der genannten Bestimmung unverbindlich, wenn die
Rekurrentin sich jene Vermögensvorteile unter Ausbeutung der Notlage

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des V. hat versprechen lassen und wenn ein auffallendes Missverhältnis
zwischen dem Werte dieser Vorteile und demjenigen ihrer eigenen Leistung -
Rückzug des Strafantrages - vorliegt. Auch nach schweizerischem Recht würde
sich die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung nicht anders stellen (OR Art.
20/1), nur dass sie gegebenenfalls nach deutschem Recht nichtig, nach
schweizerischem nur anfechtbar wäre, welcher Unterschied aber hier keine Rolle
spielt, da die Rekursbeklagte sofort nach der Rückkehr des M. V. der
Rekurrentin geschrieben hat, dass sie den Vertrag nicht halte.
Die Unverbindlichkeit würde sich zunächst auf den materiellrechtlichen Teil
der Vereinbarung beziehen. Sie würde aber nicht ohne weiteres auch den
prozessualen Teil, die Gerichtsstandsklausel umfassen. Die beiden Bestandteile
bilden in dieser Hinsicht nicht eine Einheit in dem Sinn, dass die
Unverbindlichkeit der materiellen Versprechungen auch diejenige der
Prorogation nach sich ziehen würde. Vielmehr ist die Gültigkeit der letztern
gesondert zu prüfen. Das ist deutsche und auch schweizerische Rechtsauffassung
(RG 87 7 ff., BGE 59 I 224).
3.- Wird die Frage der Verbindlichkeit der Gerichtsstandsklausel für sich und
losgelöst vom materiellrechtlichen Inhalt der Vereinbarung untersucht, so
ergibt sich folgendes: Unterstellt man, die Vereinbarung sei, was die
materiellen Versprechen anlangt, für die Rekursbeklagte unverbindlich, so wäre
dafür, wie ausgeführt wurde, mitentscheidend, dass ein Missverhältnis
angenommen wird zwischen den beidseitigen Leistungen. Von einem solchen
Missverhältnis kann indessen nicht die Rede sein, wenn auf der Seite der
Rekursbeklagten speziell nur die Gerichtsstandsabrede ins Auge gefasst wird.
Sie bedeutet ja bloss, dass allfällige Streitigkeiten betreffend die
Vereinbarung und damit insbesondere auch die Frage nach deren Verbindlichkeit
dem deutschen Richter unterbreitet werden sollen. Das ist ein Zugeständnis,
das den Wert der Leistung der Rekurrentin, den Rückzug des Strafantrages,

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nicht, jedenfalls nicht in auffallendem Masse, übersteigt. Wenn sich die Frage
des Übermasses allerdings stellt, so nicht in Hinsicht auf die Prorogation,
sondern auf die Gesamtheit der materiellrechtlichen Verpflichtungen, die sich
für die Rekursbeklagte aus den Ziffern 1 bis 5 der Vereinbarung ergeben.
Die Gerichtsstandsabrede erscheint demnach als gültig und zwar sowohl vom
Standpunkt des deutschen, wie auch des schweizerischen Rechts aus. Es kann
deshalb die Frage unerörtert bleiben, nach welchem Rechte auf dem Boden des
Vollstreckungsabkommens der Richter des Staates, in dem die Vollstreckung
eines Urteils des andern Staates nachgesucht wird, eine solche Frage der
materiellen Verbindlichkeit einer Gerichtsstandsabrede zu prüfen hat, wenn die
Lösung bei Anwendung des einen oder andern Rechts verschieden ist (vgl. BGE 34
I 752
; NUSSBAUM, Deutsches Internationales Privatrecht, 402 f.; BERLINER,
Vereinbarung über den Gerichtsstand im internationalen Rechtsverkehr, 60 ff.).
4.- Durfte die Rechtsöffnung nicht wegen Unzuständigkeit des deutschen
Richters versteigert werden, so fragt es sich, nach der Stellungnahme der
Rekursbeklagten, ob der Vollstreckung des Urteils des Amtsgerichts nicht der
Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public im Sinne von Art. 4 I des
Staatsvertrages entgegensteht. Im Urteil wird die Verpflichtung der
Rekursbeklagten, der Rekurrentin RM 150 Anwaltskosten, die dieser anlässlich
der Vorfälle vom Juli 1934 erwachsen sind, zu vergüten, nicht allein auf die
Vereinbarung vom 17. Juli 1934, sondern auch auf die §§ 823 ff. BGB-Haftung
für unerlaubte Handlung - gestützt: durch rechtswidriges Verhalten hätte M. V.
die Pflicht zum Ersatz der dadurch der Rekurrentin erwachsenen Kosten
begründet. Das ist ein Rechtsverhältnis, wie es auch nach schweizerischem
Recht bestehen könnte. Und ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung könnte
auch nicht etwa darin gefunden werden, dass der Anspruch gegen die
Kollektivgesellschaft V. & Cie,

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deren unbeschränkt haftender Gesellschafter M. V. ist, zugelassen wird.
Allein die Gerichtsstandsabrede bezieht sich bloss auf die Vereinbarung. Sie
begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur, soweit die Verpflichtung
der Rekursbeklagten zur Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung aus der
Vereinbarung hergeleitet wird, nicht aber inbezug auf eine Haftung aus
unerlaubter Handlung. Dass in letzterer Hinsicht keine Kompetenz des deutschen
Richters im Sinn des Vollstreckungsabkommens und daher kein Anspruch auf
Vollstreckung besteht, ist bereits ausgeführt worden. Die Frage, ob das Urteil
gegen den schweizerischen ordre public verstosse, stellt sich für die
vertragliche Forderung der Rekurrentin. Soweit es zur Beantwortung dieser
Frage erforderlich ist, muss der Vollstreckungsrichter zu einer materiellen
Prüfung der Streitsache befugt sein. Dies auch gegenüber einem
Versäumnisurteil; denn nach Art. 4 I des Vollstreckungsabkommens kommt es
nicht darauf an, wie der Sachrichter nach der prozessualen Sachlage zu
entscheiden hatte und ob er die Momente würdigen konnte, die beim Vorbehalt
des ordre public von Belang sind (anders RG 72 Nr. 26 inbezug auf § 328 4 der
deutschen ZPO); massgebend ist vielmehr, wie das materielle Rechtsverhältnis,
das bei Vollstreckung des Urteils in der Schweiz zur Verwirklichung gelangen
würde, sich dem inländischen ordre public gegenüber verhält.
Nimmt man in diesem Zusammenhang wiederum für einmal an, die Vereinbarung habe
wucherischen Charakterweil eine Ausbeutung der Notlage des M. V. und ein
offen, bares Missverhältnis vorhanden wären zwischen der Leistung der
Rekurrentin und den Leistungen der Rekursbeklagten, so würde sie einen
Verstoss gegen die guten Sitten darstellen im Sinne des Art. 20
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 20 - 1 Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
1    Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
2    Se il contratto è viziato solo in alcune parti, queste soltanto sono nulle, ove non si debba ammettere che senza la parte nulla esso non sarebbe stato conchiuso.
11 OR, und es
könnte kaum ein Zweifel darüber bestehen (nachdem die Rekursbeklagte das
Geschäft rechtzeitig angefochten hat), dass man es mit Verpflichtungen der
Rekursbeklagten zu

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tun hätte, denen in der Schweiz aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und
Sittlichkeit die Gültigkeit versagt ist. Die Frage wäre nur, ob der Vorbehalt
des ordre public auch zutreffen würde für die allein geltend gemachte und im
Urteil zugesprochene Forderung von RM 150 Anwaltskosten.
Ein wucherisches Geschäft im Sinne von Art. 21
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 21 - 1 Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
1    Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
2    Il termine di un anno decorre dalla conclusione del contratto.
OR, das rechtzeitig angefochten
worden ist, wird wohl im ganzen Umfang unverbindlich sein und nicht nur,
soweit die Verpflichtung des Bewucherten den Wert der Leistung der andern
Partei in unzulässiger Weise übersteigt (BECKER OR Art. 21 N. 13,
OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 21 N. 16. Das Bundesgericht scheint diese
Rechtsfolge beim wucherischen Geschäft noch nicht festgestellt zu haben. Im
Sinne der Gesamtnichtigkeit wird auch der entsprechende § 138 II des deutschen
BGB verstanden; doch ist diese Auffassung nicht unbestritten; s. STAUDINGER 9.
Aufl. § 138 II 4 c ). Dass das Geschäft nur für den wucherischen Teil ungültig
sei, wäre indessen eine durchaus vertretbare gesetzgeberische Lösung gewesen
(s. FICK OR Art. 21 N. 3 über die frühere kantonale Praxis in diesem Sinn bei
Anwendung kantonaler Wucherbestimmungen, und N. 5 und 6), wie sie für
verwandte Tatbestände denn auch im OR vorgesehen ist (unmöglicher,
widerrechtlicher und sittenwidriger Vertragsinhalt Art. 20 II,
Konventionalstrafe Art. 163 III, Mäklervertrag Art. 417, Verpfründungsvertrag
Art. 526). Deshalb ist es sehr fraglich, ob die Gesamtnichtigkeit speziell aus
dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit postuliert werden
könnte. Es ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft
verschiedene Verpflichtungen umfasst und wenn sich darunter eine findet, die
eine ausgesprochene Sonderstellung einnimmt und, für sich allein betrachtet,
als völlig einwandfrei erscheint. Dem ist aber hier so, was die Verpflichtung
zur Zahlung der Rechtskosten der Rekurrentin anlangt. Das war neben den andern
Verpflichtungen, die M. V. für die Rekursbeklagte einging, ein relativ

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selbständiges Versprechen. Der Sachlage entsprach es, dass die Rekurrentin
Ersatz erhielt für die im Zusammenhang mit dem Verhalten des M. V. ihr
entstandenen Anwaltskosten. Das war die direkte Schadloshaltung für Auslagen,
die sich unter Umständen schon aus der Haftung für unerlaubte Handlungen
ergab, während mit den andern Verpflichtungen der Rekursbeklagten die
Rekurrentin sich geschäftliche Vorteile sichern wollte, die mit der
Strafangelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur einen ganz losen
Zusammenhang hatten: Dass die blosse Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge
der Vereinbarung) in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die
öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstossen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Entscheide des
Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1937 und des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 29. Oktober 1937 werden aufgehoben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 64 I 39
Data : 01. gennaio 1937
Pubblicato : 28. gennaio 1938
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 64 I 39
Ramo giuridico : DTF - Diritto amministrativo e diritto internazionale pubblico
Oggetto : Art. 2, Ziff. 2, und Art. 4, Abs. 1, des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens vom 2...


Registro di legislazione
CO: 20 
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 20 - 1 Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
1    Il contratto che ha per oggetto una cosa impossibile o contraria alle leggi od ai buoni costumi è nullo.
2    Se il contratto è viziato solo in alcune parti, queste soltanto sono nulle, ove non si debba ammettere che senza la parte nulla esso non sarebbe stato conchiuso.
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SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 21 - 1 Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
1    Verificandosi una sproporzione manifesta fra la prestazione e la controprestazione in un contratto, la cui conclusione fu da una delle parti conseguita abusando dei bisogni, della inesperienza o della leggerezza dell'altra, la parte lesa può, nel termine di un anno, dichiarare che non mantiene il contratto e chiedere la restituzione di quanto avesse già dato.
2    Il termine di un anno decorre dalla conclusione del contratto.
Cost: 4
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 4 Lingue nazionali - Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l'italiano e il romancio.
Registro DTF
34-I-745 • 59-I-223 • 64-I-39
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
quesito • atto illecito • querela • società in nome collettivo • germania • valore • tribunale federale • argovia • diritto svizzero • vantaggio • riserva dell'ordine pubblico • parte contraente • nullità • costume • misura • adulto • sentenza di condanna • concorrenza sleale • rigetto definitivo • interesse
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