S. 334 / Nr. 58 Registersachen (d)

BGE 64 I 334

58. Urteil der I. Zivilabteilung vom 22. November 1938 i. S. Manasse gegen Dr.
Rüttimann und Regierungsrat Zug.

Regeste:
Wiedereintragung einer gelöschten Aktiengesellschaft ins Handelsregister:
Voraussetzungen sind Glaubhaftmachung einer Forderung gegen die gelöschte
Gesellschaft sowie Bestehen eines rechtlich schutzwürdigen Interesses des
Gesuchstellers.

A. - Am 5. März 1938 wurde die Sunda Holding A.-G. Zug in Liquidation im
Handelsregister gelöscht, nachdem die ausserordentliche Generalversammlung vom
15. Februar 1938 diese Löschung beschlossen und dabei festgestellt hatte, dass
die Gesellschaft vollständig liquidiert sei, dass keine Schulden der
Gesellschaft mehr vorhanden seien und dass das Aktienkapital den Aktionären
ausgehändigt worden sei. Der Beschwerdeführer verlangte die Wiedereintragung
der Aktiengesellschaft, indem er geltend machte, dass ihm für Dienste, die er
der Sunda Holding A.-G. auf Grund eines Abkommens vom 19. Dezember 1934 in den
Jahren 1936-1938 geleistet

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habe, eine Forderung von rund Fr. 57000.- gegenüber der gelöschten Firma
zustehe.
Das kantonale Handelsregister-Bureau hat das Begehren um Wiedereintragung dem
Regierungsrat des Kantons Zug zum Entscheide vorgelegt, der es mit Beschluss
vom 7./8. September 1938 abwies.
B. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende verwaltungsrechtliche
Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Wiedereintragung der Sunda Holding A.-G.
in Liq. auf deren Kosten zu verfügen. Der Liquidator der gelöschten
Aktiengesellschaft, Dr. C. Rüttimann in Zug, lässt die Abweisung der
Beschwerde beantragen, während das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement in seiner Vernehmlassung die Beschwerde als begründet
erachtet und auf ihre Gutheissung schliesst.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach ständiger Rechtsprechung darf eine Handelsgesellschaft vor Beendigung
der Liquidation nicht gelöscht werden. Geschieht es dennoch, so können die
Berechtigten die Wiedereintragung verlangen. Die Liquidation ist nicht
abgeschlossen, solange noch Verpflichtungen der Handelsgesellschaft bestehen.
Zur Stellung des Begehrens auf Wiedereintragung genügt es, dass ein Gläubiger
einen Anspruch glaubhaft macht. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich,
sondern die endgültige Prüfung der Forderung bleibt dem Zivilprozess
vorbehalten (BGE 60 I S. 28; 59 II S. 59 und die mehrfachen dortigen
Hinweise). Durch die Vorlegung der Photokopie des Abkommens vom 19. Dezember
1934 hat der Beschwerdeführer das Bestehen eines Anspruches glaubhaft gemacht.
Es wurden ihm darin von der Sunda Holding A.-G. für «weiterhin» zu leistende
Beratungen 4% vom Reingewinn mehrerer Betriebe versprochen, und der
Beschwerdeführer macht eingehende Ausführungen über die Tätigkeit, die er zur
Erfüllung des Abkommens im einzelnen entwickelt hat.

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2.- Der Regierungsrat des Kantons Zug hat dennoch das Gesuch um
Wiedereintragung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass die sämtlichen Aktiven
der Sunda Holding A.-G. verteilt seien, und dass der Liquidator für allfällig
neu auftauchende Passiven die persönliche Haftung übernommen habe. Unter
Anrufung von zwei bundesgerichtlichen Entscheiden (57 I S. 235 ff. und 60 I S.
29) stellt sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, es fehle trotz der
Glaubhaftmachung eines Anspruches an einem schutzwürdigen Interesse an der
Wiedereintragung, wenn die gelöschte Gesellschaft kein Vermögen mehr besitze,
worauf der Gesuchsteller greifen könnte, und ferner dann, wenn sich anstelle
der Gesellschaft dem Gläubiger ein neuer Schuldner anbiete, demgegenüber er
seine Ansprüche geltend machen könne.
Richtig ist, dass in dem Entscheide 60 I S. 28 ff. das Bundesgericht ein
Begehren auf Wiedereintragung einer Kommanditgesellschaft abgewiesen hat, da
die Erben des unbeschränkt haftenden Gesellschafters und der beschränkt
haftende Teilhaber sich damit einverstanden erklärt hatten, dass die Forderung
ihnen gegenüber erhoben werde. Damit wurde indessen dem Gläubiger der direkte
Zugriff ermöglicht gegenüber denjenigen, auf die das Sondervermögen der
Gesellschaft nach deren Auflösung und Löschung übergegangen war, so dass sich
sagen liess, es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, daneben noch die
Gesellschaft ins Recht zu fassen, die durch die gleichen Personen oder ihren
Rechtsvorfahr dargestellt worden war. Im vorliegenden Falle handelt es sich
aber um eine Drittperson, die sich als Prozesspartei und Schuldner stellt; ein
solcher Schuldnerwechsel ist dem Gläubiger nicht zuzumuten. Er hat, wenn
nicht, wie im erwähnten Fall, zufolge der besondern Verhältnisse eine Art von
Personen- und Vermögensidentität vorliegt, das Recht, sich an den bisherigen
Schuldner zu halten.
Im andern, vom Regierungsrat angezogenen Entscheid wurde die
Zahlungsunfähigkeit der in Frage stehenden

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gelöschten Genossenschaft festgestellt und ferner ausgeführt, dass
Rückforderungsansprüche wegen der vorzeitigen Rückleistung der
Genossenschaftsanteile an die Genossenschafter kaum ein positives Ergebnis
zeitigen dürften, weshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Wiedereintragung
der Genossenschaft und an der Feststellung eines Anspruches ihr gegenüber
fehle. Dieser Entscheid wie auch der vorher erwähnte beruhen auf dem
Grundsatz, dass es an einem schutzwürdigen Interesse fehlt, wenn zum
vornherein feststeht, dass der Ansprecher durch die Wiedereintragung einer
Firma und durch sein Vorgehen gegen sie nichts erreicht oder doch keinesfalls
mehr als auf einem andern, ihm zumutbaren Weg.
Im vorliegenden Fall scheint es durchaus möglich, eine Rückleistung des zu
früh zurückbezahlten Aktienkapitals zu erreichen. Die Auflösung der Sunda
Holding A.-G. wurde erst am 12. Oktober 1937 beim Handelsregister angemeldet
und von diesem am 21. gleichen Monats publiziert. Die Verteilung des Vermögens
erfolgte somit in widerrechtlicher Weise vor Ablauf des Sperrjahres und der
den Gläubigem zur Anmeldung ihrer Ansprüche gesetzlich eingeräumten Frist. Es
besteht also erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Nachweis des bösen
Glaubens der Begünstigten bei der Vermögensverteilung zu erbringen und die
Rückleistung durchzusetzen sein wird. In diesem Falle aber hat der
Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass sein behaupteter
Anspruch gegenüber der Aktiengesellschaft festgestellt wird. In ähnlichem
Sinne hat das Bundesgericht entschieden in Sachen Betriebsgesellschaft des
Cinéma Kapitol in Bern A.-G. gegen Regierungsrat Bern (57 I S. 39 ff.). Es
wäre eine Verkümmerung seiner Rechte, wenn man dem Gläubiger in einem Falle,
wie dem vorliegenden, wo in Ausserachtlassung der gesetzlichen Vorschriften
die Vermögensverteilung erfolgte, zumuten wollte, sich allein mit

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Verantwortlichkeitsklagen gegenüber den Mitgliedern der Verwaltung und dem
Liquidator zu begnügen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zug vom 7. /8. September 1938 aufgehoben und die Wiedereintragung der
Sunda Holding A.-G. in Liq. ins Handelsregister des Kantons Zug auf Kosten der
Eintragungspflichtigen angeordnet.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 I 334
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 22. November 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 I 334
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Wiedereintragung einer gelöschten Aktiengesellschaft ins Handelsregister: Voraussetzungen sind...


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